Urteil
35 C 376/08
AG WUPPERTAL, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Vollstreckungsbescheid kann wegen fehlender Geschäftsfähigkeit des Betreuten nicht vollstreckt werden, wenn der Betreute ohne Einwilligung seines Betreuers keine Verträge abschließen kann.
• Das Besteigen eines Verkehrsmittels begründet grundsätzlich konkludent einen Beförderungsvertrag, nicht jedoch, wenn der Fahrgast nach § 1903 I BGB nicht geschäftsfähig ist.
• Ansprüche aus berechtigter Geschäftsführung und ungerechtfertigter Bereicherung können bei betreuten Personen eingeschränkt sein; Wertersatz kommt nur bei Böswilligkeit in Betracht.
Entscheidungsgründe
Keine Zahlungspflicht des Betreuten bei Schwarzfahrt mangels wirksamem Beförderungsvertrag • Ein Vollstreckungsbescheid kann wegen fehlender Geschäftsfähigkeit des Betreuten nicht vollstreckt werden, wenn der Betreute ohne Einwilligung seines Betreuers keine Verträge abschließen kann. • Das Besteigen eines Verkehrsmittels begründet grundsätzlich konkludent einen Beförderungsvertrag, nicht jedoch, wenn der Fahrgast nach § 1903 I BGB nicht geschäftsfähig ist. • Ansprüche aus berechtigter Geschäftsführung und ungerechtfertigter Bereicherung können bei betreuten Personen eingeschränkt sein; Wertersatz kommt nur bei Böswilligkeit in Betracht. Die Klägerin verlangt von dem beklagten Betreuten Zahlung eines erhöhten Beförderungsentgelts wegen einer Schwarzfahrt. Der Beklagte war betreut; seine Betreuerin hatte keine vorherige Einwilligung zu der Fahrt erteilt. Die Klägerin berief sich auf einen konkludenten Beförderungsvertrag durch Einsteigen und verlangt Ersatz als Vertragsstrafe bzw. alternativ Zahlung des einfachen Fahrpreises oder Wertersatz. Der Beklagte legte Einwendungen ein, seine Geschäftsfähigkeit sei durch die Betreuung eingeschränkt und eine Genehmigung habe nicht vorgelegen. Das Amtsgericht setzte die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen versäumter Einspruchsfrist fest und prüfte die materiellen Ansprüche. Streitwert bis 300 Euro. • Wiedereinsetzung: Der Beklagte handelte ohne Verschulden, daher war gemäß § 233 ZPO Wiedereinsetzung zu gewähren. • Keine Wirksamkeit des Beförderungsvertrags: Zwar kann durch Einsteigen grundsätzlich konkludent ein Beförderungsvertrag zustande kommen (§ 151 BGB analog), dies gilt jedoch nicht, wenn der Betreute nach § 1903 I BGB der Zustimmung des Betreuers bedarf und diese nicht vorliegt. • Vertragsstrafecharakter: Das erhöhte Beförderungsentgelt ist als Vertragsstrafe zu qualifizieren, deren Geltendmachung einen wirksamen Vertrag voraussetzt. • Beschränkte Geschäftsfähigkeit: Nach § 1903 I BGB gelten Vorschriften zum Minderjährigenschutz entsprechend; ohne Einwilligung des Betreuers fehlt die Fähigkeit zur rechtsgeschäftlichen Annahme des Angebots. • Ausnahme § 110 BGB nicht anwendbar: Die Vorschrift über geringfügige Geschäfte des täglichen Lebens setzt voraus, dass die Gegenleistung sofort in bar erbracht wird; dies war hier nicht der Fall. • Berechtigte Geschäftsführung ausgeschlossen: Ansprüche aus §§ 677, 683, 670 BGB scheiden aus, da die Handlung nicht im mutmaßlichen Interesse des Betreuten lag und §§ 812 ff. abschließende Regelungen treffen. • Ungerechtfertigte Bereicherung und Wertersatz: Zwar entstand ein Vermögensvorteil durch die Beförderung (§ 812 BGB), aber wegen der eingeschränkten Geschäftsfähigkeit ist Wertersatz nach § 818 nur bei Böswilligkeit des Betreuten zu verlangen; eine solche wurde nicht dargelegt. • Keine deliktischen Ansprüche: Mangels Schadens und Verschulden kommen deliktische Ansprüche nicht in Betracht. Die Klage wurde abgewiesen und der Vollstreckungsbescheid aufgehoben. Der Beklagte hatte Erfolg, weil ihm aufgrund der Betreuung die Fähigkeit fehlte, einen wirksamen Beförderungsvertrag ohne vorherige Einwilligung des Betreuers abzuschließen, somit weder Vertragsstrafenansprüche noch Ersatzansprüche durch berechtigte Geschäftsführung oder ungerechtfertigte Bereicherung in Anspruch genommen werden konnten. Wertersatz wäre nur bei nachgewiesener Böswilligkeit möglich; eine solche wurde von der Klägerin nicht vorgetragen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.