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Beschluss

64 F 366/11

Amtsgericht Wuppertal, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitAmtsgerichtECLI:DE:AGW:2012:1008.64F366.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin Trennungsunterhalt wie folgt zu zahlen: 1 rückständigen Trennungsunterhaltfür April 2011 in Höhe von 267,67 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2. April 2011;für Mai 2011 in Höhe von 267,67 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2. Mai 2011;für Juni 2011 in Höhe von 241,67 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2. Juni 2011;für Juli 2011 in Höhe von 241,67 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2. Juli 2011;für August 2011 in Höhe von 241,67 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2. August 2011;für September 2011 in Höhe von 241,67 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2. September 2011;für Oktober 2011 in Höhe von 241,67 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2. Oktober 2011;für November 2011 in Höhe von 41,67 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2. November 2011;für Dezember 2011 in Höhe von 241,67 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2. Dezember 2011;für Januar 2012 in Höhe von 200,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2. Januar 2012;für Februar 2012 in Höhe von 200,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2. Februar 2012;für März 2012 in Höhe von 200,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2. März 2012;für April 2012 bis September 2012 in Höhe von monatlich 200,- €; 2 laufenden Trennungsunterhalt vom 1. Oktober 2012 bis zur Rechtskraft der Scheidung in Höhe von monatlich 300,- €, zahlbar monatlich im Voraus bis spätestens zum 3. Tage eines jeden Monats. Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin zu 66% und der Antragsgegner zu 34%. Hinsichtlich des laufenden Trennungsunterhaltes ab dem 1. Oktober 2012 wird die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung angeordnet. 1 Gründe: 2 I. 3 Die am 19. April 1963 geborene Antragstellerin und der am 14. März 1956 geborene Antragsgegner sind seit dem 1. Dezember 1988 miteinander verheiratet. Aus ihrer Ehe sind die Kinder … hervorgegangen. 4 Die Antragstellerin wird seit Dezember 2010 in der F in S – einem Fachkrankenhaus für Psychiatrie, Psychotherapie, Psychosomatik und Neurologie – stationär behandelt. 5 Im Januar 2011 trennten sich die Beteiligten. Derzeit läuft das Scheidungsverfahren (64 F 402/11 AG Wuppertal). 6 Die volljährige Tochter G studiert und unterhält einen eigenen Hausstand. Der volljährige Sohn G2 und die minderjährige Tochter T leben beim Antragsgegner. Der Sohn G2 begann im Sommer 2011 eine Ausbildung. Diese Ausbildungsstelle verlor er jedoch im September 2011 wieder. Seit Januar 2012 macht G2 eine neue Ausbildung. Die Tochter T geht noch zur Schule. 7 Mit Schreiben vom 20. April 2011 forderte die Antragstellerin den Antragsgegner auf, Auskunft über sein Einkommen zu erteilen. 8 Die Antragstellerin nimmt den Antragsgegner im vorliegenden Verfahren auf Zahlung von Trennungsunterhalt ab dem Monat April 2011 in Anspruch. 9 Die Antragstellerin erzielte weder während des Zusammenlebens der Beteiligten noch nach Trennung eigenes Einkommen. 10 Der Antragsgegner ist bei der Stadt X beschäftigt. Im Januar 2012 wechselte er aufgrund der Trennung der Beteiligten die Steuerklasse. 11 Ab März 2011 wollte der Antragsgegner der Antragstellerin aufgrund einer Absprache mit der Sozialarbeiterin der F monatlich 100,- € zahlen. Weil ihm jedoch zunächst eine falsche Kontoverbindung genannt worden war, kamen die Zahlungen für März 2011 bis Juli 2011 zurück. Im August 2011 konnte der Antragsgegner die 100,- € erstmals auf das richtige Konto zahlen. Im September 2011 leistete er daraufhin neben den laufenden 100,- € eine Nachzahlung in Höhe von 400,- €. 12 Der Antragsgegner erbrachte folgende Zahlungen an die Antragstellerin: 13 am 05.05.2011: 100,- € für Mai 2011, 14 am 31.05.2011: 100,- € für Juni 2011, 15 am 17.08.2011: 100,- € für August 2011, 16 am 02.09.2011: 500,- € für September 2011 und als Nachzahlung, 17 am 29.09.2011: 100,- € für Oktober 2011, 18 im November 2011 insgesamt 300,- €. 19 Seit Dezember 2011 zahlt der Antragsgegner fortlaufend 100,- € monatlich an die Antragstellerin. 20 Die Antragstellerin verrechnet die im September 2011 vom Antragsgegner geleistete Zahlung über 500,- € in Höhe von 100,- € auf den Unterhaltsanspruch für September 2011 und in Höhe restlicher 400,- € auf den (ältesten streitgegenständlichen) Unterhaltsanspruch für April 2011. 21 Die Antragstellerin trägt vor: 22 Für den Trennungsunterhalt sei es unerheblich, dass sie sich in der F befinde. Der Anspruch auf Trennungsunterhalt beruhe auf der noch bestehenden Ehe und bemesse sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen sowie den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten. 23 Ihr Aufenthalt in der F führe nicht zu einer Kürzung des Unterhaltsanspruchs. Ihr Bedarf umfasse die zum Leben unentbehrlichen Aufwendungen. Sie habe Bedarf an Lebens- und Genussmitteln, Kosmetika und Kleidung. Sie erhalte in der F täglich drei Mahlzeiten sowie Mineralwasser. Säfte und sonstige Getränke sowie Tabakwaren müsse sie selbst bezahlen. Ferner zählten zu ihrem Bedarf die Kosten zur Entspannung und Fortbildung sowie zur Pflege geistiger, politischer und kultureller Interessen. Außerdem müsse sie auch die Kosten für ihr Mobiltelefon bestreiten. Für die ärztlicherseits dringend empfohlene Ergotherapie fielen Kosten von 20,- bis 25,- € monatlich an. 24 Im Übrigen sei sie zu einer Kürzung des Unterhaltsanspruchs auch deshalb nicht bereit, weil sie nicht in der F bleiben, sondern nach ihrer Gesundung ein selbstbestimmtes Leben führen wolle. 25 Zudem sei ihr Unterhaltsanspruch auch deshalb nicht zu kürzen, weil bei der Berechnung des Unterhaltes auf Seiten des Antragsgegners dessen Wohnvorteil zu berücksichtigen sei. Der Antragsgegner habe an der von ihm bewohnten Immobilie einen 15%igen Miteigentumsanteil, mithin auch einen Wohnvorteil. Dieser Wohnvorteil sei mit mindestens 300,- € anzusetzen. Der Vortrag des Antragstellers, dass er Miete für die Wohnung bezahle, werde bestritten. 26 Im Jahre 2009 habe der Antragsgegner Zinseinkünfte von 10.691,- € erzielt, die sein monatliches Einkommen – nach Abzug der Steuern – um 716,08 € erhöht hätten. Im Jahre 2010 hätten sich die Zinseinkünfte auf 6.058,- € belaufen und das Einkommen des Antragsgegners – nach Abzug der Steuern – um monatlich 422,50 € erhöht. 27 Das Einkommen des Antragsgegners aus Erwerbstätigkeit belaufe sich bis Dezember 2011 durchschnittlich auf 2.626,65 € netto. Nach Abzug des Unterhaltes für die minderjährige Tochter T in Höhe von 398,- € verbleibe ein für den Trennungsunterhalt relevantes Einkommen von 2.228,65 €. Damit errechne sich ein Trennungsunterhalt in Höhe von 955,- € monatlich. 28 Nach dem Wechsel der Steuerklasse im Januar 2012 belaufe sich das durchschnittliche Nettoeinkommen des Antragsgegners auf 2.445,65 €. Es ergebe sich nach Abzug des Kindesunterhaltes für T ein Trennungsunterhalt von 825,- € monatlich. 29 Bei Berücksichtigung der Zinseinkünfte und des Wohnvorteils des Antragsgegners stehe ihr sogar noch ein höherer Trennungsunterhalt zu. 30 Der Sohn G2 befinde sich in der Ausbildung und könne durch sein Ausbildungsentgelt und das Kindergeld seinen Bedarf selbst decken. 31 Die Tochter G unterhalte sich selbst. Der Vortrag, dass G ab Juni 2011 Unterhaltsansprüche gegen den Antragsgegner geltend mache, werde mit Nichtwissen bestritten. 32 Die Nachzahlung in Höhe von 400,- €, die der Antragsgegner zusammen mit der Zahlung von 100,- € im September 2011 geleistet habe, sei auf den rückständigen Unterhalt für April 2011 zu verrechnen. 33 Die im November 2011 vom Antragsgegner geleistete Zahlung über 300,- € sei nur in Höhe von 100,- € auf den Unterhalt anzurechnen, da es sich offensichtlich im Übrigen um eine Sonderzahlung handele. 34 Die Antragstellerin beantragt, 35 den Antragsgegner zu verpflichten, an sie 36 1. rückständigen Trennungsunterhalt für April 2011 in Höhe von 555,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02. April 2011, für Mai 2011 in Höhe von 855,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02. Mai 2011, für Juni 2011 in Höhe von 855,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02. Juni 2011, für Juli 2011 in Höhe von 955,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02. Juli 2011, für August 2011 in Höhe von 855,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02. August 2011, für September 2011 in Höhe von 855,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02. September 2011, für Oktober 2011 in Höhe von 855,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02. Oktober 2011, für November 2011 in Höhe von 855,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02. November 2011, für Dezember 2011 in Höhe von 855,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02. Dezember 2011, für Januar 2012 in Höhe von 725,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02. Januar 2012, für Februar 2012 in Höhe von 725,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02. Februar 2012 und für März 2012 in Höhe von 725,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02. März 2012 zu zahlen; 37 2. ab April 2012 bis zur Rechtskraft der Scheidung laufenden Trennungsunterhalt in Höhe von monatlich 825,- €, zahlbar im Voraus eines jeden Monats, zu zahlen. 38 Der Antragsgegner beantragt, 39 die Anträge zurückzuweisen. 40 Der Antragsgegner trägt vor: 41 Der Antragstellerin stehe kein Anspruch auf Zahlung von Trennungsunterhalt zu, weil auf ihrer Seite kein ungedeckter Bedarf und damit keine Bedürftigkeit vorliege. Der Aufenthalt der Antragstellerin in der F werde in vollem Umfang von der Krankenkasse gedeckt. Die Antragstellerin habe weder Verpflegungskosten noch Mietkosten oder sonstige Kosten zu tragen. 42 Ab Januar 2012 habe sich sein Einkommen verringert, weil er aufgrund der Trennung von der Steuerklasse 3 in die Steuerklasse 2 gewechselt sei. 43 Der Antragstellerin lasse bei der Berechnung des Unterhaltes unberücksichtigt, dass er allen drei Kindern zum Unterhalt verpflichtet sei. Die Tochter G habe außergerichtlich Unterhalt ab Juni 2011 in Höhe von monatlich 486,- € geltend gemacht. Inzwischen habe er sich mit G vergleichsweise auf einen Betrag von 200,- € monatlich ab Juni 2011 geeinigt. Der Sohn G2 sei bis Dezember 2011 vollumfänglich von ihm unterhalten worden. Erst seit Januar 2012 habe Fabian eine Ausbildungsstelle, bei der er ausreichendes Einkommen erziele. 44 Über einen Wohnvorteil verfüge er nicht. Der Antragstellerin sei aus der Zeit des Zusammenlebens genau bekannt, dass er für die von ihm bewohnte Wohnung Miete entrichte. 45 Die 400,- €, die er im September 2011 zusätzlich zu den laufenden 100,- € gezahlt habe, seien als Nachzahlung für die Monate März 2011 bis Juli 2011, in denen die ursprünglichen Zahlungen aufgrund der falschen Kontonummer zurückgekommen seien, bestimmt gewesen. 46 Die Zahlung im November 2011 in Höhe von 300,- € habe neben den laufenden 100,- € auch einen Betrag für Kleidung umfasst. 47 Im Jahre 2011 habe er Zinseinkünfte in Höhe von 4.800,58 € erzielt. Allerdings stammten diese Zinseinkünfte aus Vermögen, das er im Laufe der Ehezeit aus Erbschaften und Schenkungen erhalten habe. Die Zinseinkünfte seien während des Zusammenlebens nicht in den Familienhaushalt geflossen, sondern stets zur weiteren Vermögensbildung wieder angelegt worden. Unabhängig von der Frage, ob diese Zinseinkünfte überhaupt einkommenserhöhend zu berücksichtigen seien, könne eine solche Berücksichtigung aber auf keinen Fall für den Zeitraum vor Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags (17.01.2012) erfolgen. Denn dann würden die Zinseinkünfte doppelt – nämlich im Rahmen des Unterhaltes und im Rahmen des Güterrechts – verwertet werden. 48 Er unterhalte eine private Altersvorsorge mit monatlichen Aufwendungen von 83,- €. 49 II. 50 Der Antrag ist teilweise begründet. 51 Die Antragstellerin kann den Antragsgegner auf Zahlung rückständigen Trennungsunterhaltes für die Monate April und Mai 2011 in Höhe von monatlich 267,67 €, für die Monate Juni bis Oktober 2011 in Höhe von monatlich 241,67 €, für November 2011 in Höhe von 41,67 €, für Dezember 2011 in Höhe von 241,67 € und für die Monate Januar bis September 2012 in Höhe von monatlich 200,- € in Anspruch nehmen. Des Weiteren ist der Antragsgegner zur Zahlung laufenden Trennungsunterhaltes an die Antragstellerin ab dem 1. Oktober 2012 in Höhe von monatlich 300,- € verpflichtet. 52 Der weitergehende Antrag war zurückzuweisen. 53 Die Antragstellerin hat gegen den Antragsgegner gemäß § 1361 BGB einen Anspruch auf Zahlung von Trennungsunterhalt in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang. 54 1. 55 Der Antragsgegner ist der von ihm getrennt lebenden Antragstellerin dem Grunde nach gemäß § 1361 BGB zur Zahlung von Trennungsunterhalt verpflichtet. 56 Entgegen der Auffassung des Antragsgegners entfällt der Unterhaltsanspruch der Antragstellerin nicht deshalb, weil sich die Antragstellerin seit Dezember 2010 – und auch weiterhin auf unabsehbare Zeit – in stationärer Behandlung in der F befindet. 57 Soweit sich der Antragsgegner in diesem Zusammenhang auf das Urteil des OLG Zweibrücken vom 18.11.2003 (5 UF 196/02) bezieht, ist diese Entscheidung nicht auf den vorliegenden Fall zu übertragen. Das Urteil des OLG Zweibrücken befasst sich mit dem Unterhaltsanspruch eines inhaftierten Ehegatten. Der Bedarf eines inhaftierten Ehegatten ist während der Inhaftierung weitgehend gedeckt, da der Inhaftierte keine Kosten für Unterkunft und Verpflegung aufzubringen und im Übrigen aufgrund der Inhaftierung auch keine Möglichkeiten hat, seine Lebensstandard entsprechend den ehelichen Lebensverhältnissen auszurichten. Im Gegensatz dazu hat die Antragstellerin aber auch während ihres langfristigen stationären Krankenhausaufenthaltes einen ungedeckten Bedarf, der sich an den ehelichen Lebensverhältnissen orientiert. Zwar sind von der Antragstellerin während der stationären Behandlung keine Kosten für Unterkunft und Grundverpflegung aufzubringen, da diese Kosten von der Krankenkasse getragen werden. Die Antragstellerin hat jedoch weiterhin die Kosten des persönlichen Bedarfs aufzubringen. Hierzu zählen beispielsweise die Kosten für eine über die Hauptmahlzeiten hinausgehende Verpflegung, für Bekleidung, für Artikel zur Körperpflege und für kulturelle Bedürfnisse wie etwa den Erwerb von Zeitungen. Anders als im Falle der Inhaftierung ist es bei Behandlung eines psychisch Erkrankten in der Regel wichtig, die Möglichkeiten und Fähigkeiten zur Wahrnehmung der persönlichen Bedürfnisse zu erhalten bzw. wieder aufzubauen. 58 Der verbleibende Unterhaltsanspruch der Antragstellerin ist nicht im Sinne einer konkreten Bedarfsberechnung zu ermitteln. Vielmehr ist der Unterhaltsanspruch zunächst anhand der ehelichen Lebensverhältnisse zu berechnen und anschließend um die während der stationären Behandlung ersparten Kosten zu kürzen (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 20.12.1996, 10 UF 209/96, FamRZ 1997, 1537, 1538; OLG Saarbrücken, Urteil vom 08.06.2005, 9 UF 131/04, juris Rn. 104). Das Oberlandesgericht Hamm hat in seinem Urteil vom 20.12.1996 (10 UF 209/96) den Unterhaltsanspruch während der stationären Behandlung aufgrund ersparter Verpflegungskosten um 1/3 gekürzt. Da im vorliegenden Fall – anders als in dem vom Oberlandesgericht Hamm entschiedenen Sachverhalt – darüber hinaus während des Krankenhausaufenthaltes der Antragstellerin auch keine Mietkosten anfallen, hält das Gericht die Kürzung des Unterhaltsanspruchs um 2/3 für gerechtfertigt. 59 Soweit die Antragstellerin geltend macht, dass ihr der nach den ehelichen Lebensverhältnissen bemessene Unterhalt ungekürzt zustehe, weil sie schließlich nicht auf Dauer im Krankenhaus bleiben, sondern wieder ein selbstbestimmtes Leben führen wolle, dringt sie damit derzeit nicht durch. Der Unterhaltsanspruch der Antragstellerin kann nur nach den derzeit festzustellenden Umständen bestimmt werden. Der Zeitpunkt einer etwaigen Beendigung der stationären Behandlung ist derzeit aber nicht abzusehen. Wenn sich die Lebensumstände der Antragstellerin später verändern sollten, kann die Antragstellerin einen etwaigen höheren Unterhaltsanspruch im Rahmen eines Abänderungsverfahrens geltend machen. 60 2. 61 Die Höhe des Trennungsunterhaltes richtet sich gemäß § 1361 Abs. 1 BGB grundsätzlich nach den ehelichen Lebensverhältnissen sowie nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten. 62 a) 63 Bei der Berechnung des Unterhaltsanspruchs ist von einem monatlichen Einkommen des Antragsgegners in Höhe von 4.308,61 € brutto auszugehen. Denn nach der korrigierten Entgeltabrechnung für Dezember 2011 (Stand: 16.05.2012, Bl. 101 GA) hat der Antragsgegner im Jahr 2011 ein Gesamtbruttoeinkommen in Höhe von 51.703,26 € erzielt. 64 b) 65 Abzuziehen sind die Kosten der privaten Altersvorsorge bei der Q-Lebensversicherung AG in Höhe von monatlich 83,- €. 66 c) 67 Zu berücksichtigen ist unstreitig die Unterhaltsverpflichtung gegenüber der minderjährigen Tochter T. 68 Ab Juni 2011 ist ferner der Unterhaltsanspruch der volljährigen Tochter G in Höhe von monatlich 200,- € zu berücksichtigen. Die Tochter G studiert unstreitig und ist deshalb grundsätzlich unterhaltsberechtigt. Der vom Antragsgegner an G gezahlte Betrag von 200,- € liegt nicht über dem nach der Düsseldorfer Tabelle geschuldeten Unterhalt. 69 Ein Unterhaltsanspruch des Sohnes G2 ist hingegen nicht zu berücksichtigen. Für die Zeit ab Januar 2012 sind sich die Beteiligten darüber einig, dass ein Unterhaltsanspruch von G2 nicht mehr besteht. Aber auch für den Zeitraum von April 2011 bis Dezember 2011 ist auf Grundlage des Vortrages der Beteiligten ein Unterhaltsanspruch von G2 nicht festzustellen. Fabian ist volljährig und daher grundsätzlich verpflichtet, seinen Lebensunterhalt selbst sicherzustellen. Dass während der (inzwischen abgebrochenen) ersten Ausbildung im Herbst 2011 ein Unterhaltsanspruch bestanden hätte, ist ohne Kenntnis von der Ausbildungsvergütung nicht festzustellen. Während etwaiger Wartezeiten vor Beginn der ersten Ausbildung oder zwischen dem Abbruch der ersten und dem Beginn der zweiten Ausbildung im Januar 2012 wäre G2 ohnehin verpflichtet gewesen, selbst für seinen Lebensunterhalt zu sorgen. 70 d) 71 Weiter sind auf Seiten des Antragsgegners Zinseinkünfte nach Abzug der Steuern in Höhe von monatlich 316,- € zu berücksichtigen. Dass vor der Trennung die Zinseinkünfte ausschließlich zur Vermögensbildung verwendet worden wären, ist mangels weitergehenden Vortrages nicht festzustellen. 72 e) 73 Ein Wohnwert kann dem Antragsgegner mangels weiteren Vortrages nicht zugerechnet werden. Allein der Vortrag, dass der Antragsgegner Miteigentümer einer Immobilie zu einem Anteil von 15% sei, ermöglicht keine konkrete Bestimmung eines etwaigen Wohnvorteils. 74 f) 75 Im Einzelnen ergibt sich für die verschiedenen Zeiträume folgende Unterhaltsberechnung: 76 aa) Zeitraum 01.04.2011 bis 31.05.2011 77 Bei der Berechnung des Unterhaltes für die Monate April 2011 und Mai 2011 ist zu berücksichtigen, dass der Antragsgegner der Tochter G in diesem Zeitraum noch keinen Unterhalt gezahlt hat. Daher ist für die Monate April 2011 und Mai 2011 nur die Unterhaltsverpflichtung gegenüber der minderjährigen Tochter T zu berücksichtigen. 78 Es ergibt sich folgende Berechnung des Unterhaltes für April und Mai 2011: 79 Namen der nur Unterhaltspflichtigen 80 Antragsgegner 81 Namen der (auch) unterhaltsberechtigten Partner 82 Antragstellerin 83 Namen des Kindes/der Kinder 84 T, geb. 04. 09. 1995, 15 Jahre alt 85 Zuordnungen 86 Partnerunterhalt 87 Antragsgegner ist unterhaltspflichtig gegenüber Antragstellerin. 88 Verpflichtung von Antragsgegner gegenüber Antragstellerin 89 Datum der Eheschließung . . . . . 01. 12. 1988 90 Der Unterhaltsanspruch beruht auf § 1361 BGB. 91 Kindesunterhalt 92 T ist ein Kind von Antragsgegner. 93 T ist ein Kind von Antragstellerin. 94 Bedarf und Leistungsfähigkeit 95 Ehegatten/Partner 96 Antragstellerin 97 Einkommen von Antragstellerin . . . . . . . 0,00 Euro 98 Antragsgegner 99 Berechnung des Einkommens von Antragsgegner: 100 Bruttolohn: . . . . . . . . . . . 4.308,61 Euro 101 (Gesamtbruttoeinkommen aus der korrigierten Entgeltabrechnung für Dezember 2011 in Höhe 102 von 51.703,26 EUR (Bl. 101 GA) : 12 Monate) 103 LSt-Klasse 3 104 Kinderfreibeträge 1 105 Lohnsteuer: . . . . . . . . . . . -545,16 Euro 106 Solidaritätszuschlag . . . . . . . . . . -21,27 Euro 107 Kirchensteuer 9 % . . . . . . . . . . -34,81 Euro 108 (Splittingvorteil 374,47 Euro mtl.) 109 Rentenversicherung (19,6 % / 2) . . . . . . -422,24 Euro 110 Arbeitslosenversicherung (3,0 % / 2) . . . . . -64,63 Euro 111 Krankenversicherung: (14,6 % /2 + 0,9 %)*3.825,00 Euro -313,65 Euro 112 Pflegeversicherung (AN-Anteil 0,975 %) . . . . -37,29 Euro 113 –––––––––––––––––– 114 Nettolohn: . . . . . . . . . . . 2.869,56 Euro 115 Monatsbeträge 116 Altersvorsorge . . . . . . . . . . -83,00 Euro 117 Zinseinkünfte . . . . . . . . . . . 316,00 Euro 118 –––––––––––––– 119 insgesamt: . . . . . . . . . . . 233,00 Euro 120 davon aus Erwerbstätigkeit 2.869,56 Euro 121 abzüglich pauschaler berufsbedingter Aufwendungen -143,48 Euro 122 –––––––––––––––––– 123 insgesamt . . . . . . . . . . . . 2.959,08 Euro 124 Kinder 125 T, 15 Jahre 126 T lebt bei Antragsgegner. 127 Antragsgegner erfüllt die Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung. 128 Antragsgegner erhält das Kindergeld von 184,00 Euro 129 Berechnung des Kindesunterhalts 130 Unterhaltspflichten von Antragsgegner 131 aus dem Einkommen von Antragsgegner in Höhe von 132 . . . . . . . . . . 2.959,00 Euro 133 ergibt sich 134 Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle, Stand 11 135 Gruppe 5: 2701-3100, BKB: 1350 136 gegenüber T 137 wegen Leistungsunfähigkeit des anderen Elternteils 138 Tabellenunterhalt DT 5/3 . . . 512,00 Euro 139 abzüglich Kindergeld . . . . -92,00 Euro 140 –––––––––––––––––– 141 . . . . . . . . . . . . . . . 420,00 Euro 142 dazu Kindergeld für das Kind zu verwenden 143 . . . . . . . . . . . 92,00 Euro 144 Unterhaltspflichten von Antragstellerin 145 gegenüber T Antragstellerin ist nicht leistungsfähig (Selbstbehalt 770 Euro). 146 Berechnung des Gatten/Partnerunterhalts 147 Bedarf nach Additionsmethode 148 Einkommen von Antragsgegner . . . . . . 2.959,00 Euro 149 abzüglich Kindesunterhalt . . . . . . . -420,00 Euro 150 –––––––––––––––––– 151 bleibt . . . . . . . . . . . . . 2.539,00 Euro 152 davon Erwerbseinkommen 153 2727 - 2727/2959 * 420 = 2.340,00 Euro 154 abzüglich Erwerbsbonus - 2340 * 1/7 = . . . . -334,00 Euro 155 –––––––––––––––––– 156 Gesamtbedarf . . . . . . . . . . . 2.205,00 Euro 157 Einzelbedarf 2205 / 2 = . . . . . . . . 1.103,00 Euro 158 Unterhalt von Antragstellerin 159 Unterhalt . . . . . . . . . . . . 1.103,00 Euro 160 Prüfung auf Leistungsfähigkeit 161 Antragsgegner 162 Antragsgegner bleibt 2959 - 420 - 1103 = . . . 1.436,00 Euro 163 Das unterschreitet nicht den Ehegattenselbstbehalt von 1.050,00 Euro 164 Verteilungsergebnis 165 Antragsgegner . . . . . . . . . . 1.528,00 Euro 166 davon Kindergeld . . . . . 92,00 Euro 167 Antragstellerin . . . . . . . . . . 1.103,00 Euro 168 T. . . . . . . . . . . . 512,00 Euro 169 davon Kindergeld . . . . . 92,00 Euro 170 –––––––––––––––––– 171 insgesamt . . . . . . . . . . . . 3.143,00 Euro 172 Zahlungspflichten 173 Antragsgegner zahlt an 174 Antragstellerin . . . . . . . . . . 1.103,00 Euro 175 (T: 420,00 Euro) 176 (dazu das Kindergeld von: 92,00 Euro) 177 Gemessen an den ehelichen Lebens- sowie Einkommens- und Vermögensverhältnissen beläuft sich der Unterhaltsanspruch der Antragstellerin für die Monate April und Mai 2011 rechnerisch auf monatlich 1.103,- €. 178 Aufgrund des Umstandes, dass die Antragstellerin während der stationären Behandlung die Kosten für Unterkunft und Verpflegung spart, ist dieser Unterhaltsanspruch um 2/3 auf 367,67 € zu kürzen. 179 Gezahlt hat der Antragsgegner seit April 2011 bereits monatlich 100,- €. Die im September 2011 erfolgte Nachzahlung von 400,- € ist nicht allein auf den Monat April 2011 umzulegen, da der Antragsgegner – entsprechend der Absprache mit der für die Antragstellerin tätigen Sozialarbeiterin der Stiftung Tannenhof – monatlich 100,- € an die Antragstellerin zahlen wollte und die Nachzahlung allein wegen der ihm falsch mitgeteilten Kontonummer leisten musste. 180 Der restliche Unterhaltsanspruch der Antragstellerin gegen den Antragsgegner für die Monate April und Mai 2011 beläuft sich daher auf monatlich 267,67 €. 181 bb) Zeitraum 01.06.2011 bis 31.12.2011 182 Bei Berechnung des Unterhaltsanspruchs für die Zeit ab dem 1. Juni 2011 ist auch die Unterhaltsverpflichtung des Antragsgegners gegenüber der studierenden Tochter G zu berücksichtigen. Es sind die vom Antragsgegner erbrachten monatlichen Zahlungen an G in Höhe von 200,- €, die unter dem Unterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle liegen, zu berücksichtigen. 183 Dies führt für die Monate Juni 2011 bis Dezember 2011 zu folgender Unterhaltsberechnung: 184 Namen der nur Unterhaltspflichtigen 185 Antragsgegner 186 Namen der (auch) unterhaltsberechtigten Partner 187 Antragstellerin 188 Namen des Kindes/der Kinder 189 T, geb. 04. 09. 1995, 15 Jahre alt 190 G, geb. 10. 01. 1988, 23 Jahre alt 191 Zuordnungen 192 Partnerunterhalt 193 Antragsgegner ist unterhaltspflichtig gegenüber Antragstellerin. 194 Verpflichtung von Antragsgegner gegenüber Antragstellerin 195 Datum der Eheschließung . . . . . 01. 12. 1988 196 Der Unterhaltsanspruch beruht auf § 1361 BGB. 197 Kindesunterhalt 198 T ist ein Kind von Antragsgegner. 199 G ist ein Kind von Antragsgegner. 200 T ist ein Kind von Antragstellerin. 201 G ist ein Kind von Antragstellerin. 202 Bedarf und Leistungsfähigkeit 203 Ehegatten/Partner 204 Antragstellerin 205 Einkommen von Antragstellerin . . . . . . . 0,00 Euro 206 Antragsgegner 207 Berechnung des Einkommens von Antragsgegner: 208 Bruttolohn: . . . . . . . . . . . 4.308,61 Euro 209 (Gesamtbruttoeinkommen aus der korrigierten Entgeltabrechnung fürDezember 2011 in Höhe 210 von 51.703,26 EUR (Bl. 101 GA) : 12 Monate) 211 LSt-Klasse 3 212 Kinderfreibeträge 1 213 Lohnsteuer: . . . . . . . . . . . -545,16 Euro 214 Solidaritätszuschlag . . . . . . . . . . -21,27 Euro 215 Kirchensteuer 9 % . . . . . . . . . . -34,81 Euro 216 (Splittingvorteil 374,47 Euro mtl.) 217 Rentenversicherung (19,6 % / 2) . . . . . . -422,24 Euro 218 Arbeitslosenversicherung (3,0 % / 2) . . . . . -64,63 Euro 219 Krankenversicherung: (14,6 % /2 + 0,9 %)*3.825,00 Euro -313,65 Euro 220 Pflegeversicherung (AN-Anteil 0,975 %) . . . . -37,29 Euro 221 –––––––––––––––––– 222 Nettolohn: . . . . . . . . . . . 2.869,56 Euro 223 Monatsbeträge 224 Altersvorsorge . . . . . . . . . . -83,00 Euro 225 Zinseinkünfte . . . . . . . . . . . 316,00 Euro 226 –––––––––––––– 227 insgesamt: . . . . . . . . . . . 233,00 Euro 228 davon aus Erwerbstätigkeit 2.869,56 Euro 229 abzüglich pauschaler berufsbedingter Aufwendungen -143,48 Euro 230 –––––––––––––––––– 231 insgesamt . . . . . . . . . . . . 2.959,08 Euro 232 Kinder 233 G, 23 Jahre 234 ein Dritter oder das Kind erhält das Kindergeld von 235 . . . . . . . . . . 184,00 Euro 236 Zahlbetrag des Unterhalts von Antragsgegner . . . 200,00 Euro 237 Das Einkommen von Antragsgegner vermindert sich auf 2.759,00 Euro 238 Zahlbetrag des Unterhalts von Antragstellerin . . . 0,00 Euro 239 T, 15 Jahre 240 T lebt bei Antragsgegner. 241 Antragsgegner erfüllt die Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung. 242 Antragsgegner erhält das Kindergeld von 184,00 Euro 243 Berechnung des Kindesunterhalts 244 Unterhaltspflichten von Antragsgegner 245 aus dem Einkommen von Antragsgegner in Höhe von 246 . . . . . . . . . . 2.959,00 Euro 247 ergibt sich 248 Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle, Stand 11 249 (Es ist eine Abstufung um eine Einkommensstufe in der Düsseldorfer Tabelle vorzunehmen, weil der Antragsgegner ab Juni 2011 insgesamt drei Personen Unterhalt schuldet, während die Düsseldorfer Tabelle von nur zwei Unterhaltsberechtigten ausgeht) 250 Gruppe 5: 2701-3100, BKB: 1350, Abschlag/Zuschlag -1 > Gruppe 4: 2301-2700, BKB: 1250 251 gegenüber T 252 wegen Leistungsunfähigkeit des anderen Elternteils 253 Tabellenunterhalt DT 4/3 . . . 490,00 Euro 254 abzüglich Kindergeld . . . . -92,00 Euro 255 –––––––––––––––––– 256 . . . . . . . . . . . . . . . 398,00 Euro 257 dazu Kindergeld für das Kind zu verwenden 258 . . . . . . . . . . . 92,00 Euro 259 Unterhaltspflichten von Antragstellerin 260 gegenüber T 261 Antragstellerin ist nicht leistungsfähig (Selbstbehalt 770 Euro). 262 Berechnung des Gatten/Partnerunterhalts 263 Bedarf nach Additionsmethode 264 Einkommen von Antragsgegner . . . . . . 2.959,00 Euro 265 abzüglich Kindesunterhalt . . . . . . . -598,00 Euro 266 –––––––––––––––––– 267 bleibt . . . . . . . . . . . . . 2.361,00 Euro 268 davon Erwerbseinkommen 269 2727 - 2727/2959 * 598 = 2.176,00 Euro 270 abzüglich Erwerbsbonus - 2176 * 1/7 = . . . . -311,00 Euro 271 –––––––––––––––––– 272 Gesamtbedarf . . . . . . . . . . . 2.050,00 Euro 273 Einzelbedarf 2050 / 2 = . . . . . . . . 1.025,00 Euro 274 Unterhalt von Antragstellerin 275 Unterhalt . . . . . . . . . . . . 1.025,00 Euro 276 Prüfung auf Leistungsfähigkeit 277 Antragsgegner 278 Antragsgegner bleibt 2759 - 398 - 1025 = . . . 1.336,00 Euro 279 Das unterschreitet nicht den Ehegattenselbstbehalt von 1.050,00 Euro 280 Verteilungsergebnis 281 Antragsgegner . . . . . . . . . . 1.428,00 Euro 282 davon Kindergeld . . . . . 92,00 Euro 283 Antragstellerin . . . . . . . . . . 1.025,00 Euro 284 T. . . . . . . . . . . . 490,00 Euro 285 davon Kindergeld . . . . . 92,00 Euro 286 G . . . . . . . . . . . . . 200,00 Euro 287 –––––––––––––––––– 288 insgesamt . . . . . . . . . . . . 3.143,00 Euro 289 Zahlungspflichten 290 Antragsgegner zahlt an 291 Antragstellerin . . . . . . . . . . 1.025,00 Euro 292 (T: 398,00 Euro) 293 (dazu das Kindergeld von: 92,00 Euro) 294 G . . . . . . . . . . . . . 200,00 Euro 295 –––––––––––––––––– 296 . . . . . . . . . . . . . . 1.225,00 Euro 297 (im Haushalt: 490,00 Euro) 298 Rechnerisch beläuft sich der Unterhaltsanspruch der Antragstellerin gegen den Antragsgegner für die Monate Juni 2011 bis Dezember 2011 danach auf monatlich 1.025,- €. Nach Kürzung um 2/3 wegen der ersparten Unterkunfts- und Verpflegungskosten ergibt sich ein Unterhaltsanspruch in Höhe von 341,67 € monatlich. 299 In den Monaten Juni 2011 bis Oktober 2011 und im Monat Dezember 2011 hat der Antragsgegner unstreitig monatlich 100,- € gezahlt, so dass für diese Monate ein restlicher Unterhaltsanspruch in Höhe von 241,67 € monatlich besteht. 300 Im Monat November 2011 hat der Antragsgegner eine Zahlung in Höhe von 300,- € geleistet, die insgesamt auf den Unterhaltsanspruch für diesen Monat zu verrechnen ist, so dass für November 2011 nur noch ein Restbetrag von 41,67 € offensteht. 301 Der Auffassung der Antragstellerin, dass die Zahlung im November 2011 in Höhe eines Teilbetrages von 200,- € als „Sonderzahlung“ einzustufen und insoweit nicht auf den Unterhaltsanspruch anzurechnen sei, ist nicht zu folgen. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Antragsgegner über einen etwaigen Unterhaltsanspruch hinaus zusätzlich „Sonderzahlungen“ hätte leisten wollen. 302 cc) Zeitraum ab dem 01.01.2012 303 Bei der Berechnung des Unterhaltes ab dem Monat Januar 2012 ist zu berücksichtigen, dass das Einkommen des Antragsgegners nach der Trennung ab Januar 2012 nunmehr in der Steuerklasse 2 versteuert wird. 304 Namen der nur Unterhaltspflichtigen 305 Antragsgegner 306 Namen der (auch) unterhaltsberechtigten Partner 307 Antragstellerin 308 Namen des Kindes/der Kinder 309 T, geb. 04. 09. 1995, 16 Jahre alt 310 G, geb. 10. 01. 1988, 24 Jahre alt 311 Zuordnungen 312 Partnerunterhalt 313 Antragsgegner ist unterhaltspflichtig gegenüber Antragstellerin. 314 Verpflichtung von Antragsgegner gegenüber Antragstellerin 315 Datum der Eheschließung . . . . . 01. 12. 1988 316 Der Unterhaltsanspruch beruht auf § 1361 BGB. 317 Kindesunterhalt 318 T ist ein Kind von Antragsgegner. 319 G ist ein Kind von Antragsgegner. 320 T ist ein Kind von Antragstellerin. 321 G ist ein Kind von Antragstellerin. 322 Bedarf und Leistungsfähigkeit 323 Ehegatten/Partner 324 Antragstellerin 325 Einkommen von Antragstellerin . . . . . . . 0,00 Euro 326 Antragsgegner 327 Berechnung des Einkommens von Antragsgegner: 328 Bruttolohn: . . . . . . . . . . . 4.308,61 Euro 329 (Gesamtbruttoeinkommen aus der korrigierten Entgeltabrechnung für Dezember 2011 in Höhe 330 von 51.703,26 EUR (Bl. 101 GA) : 12 Monate) 331 LSt-Klasse 2 332 Kinderfreibeträge 1 333 Lohnsteuer: . . . . . . . . . . . -838,00 Euro 334 Solidaritätszuschlag . . . . . . . . . . -34,58 Euro 335 Kirchensteuer 9 % . . . . . . . . . . -56,59 Euro 336 Rentenversicherung (19,6 % / 2) . . . . . . -422,24 Euro 337 Arbeitslosenversicherung (3,0 % / 2) . . . . . -64,63 Euro 338 Krankenversicherung: (14,6 % /2 + 0,9 %)*3.825,00 Euro -313,65 Euro 339 Pflegeversicherung (AN-Anteil 0,975 %) . . . . -37,29 Euro 340 –––––––––––––––––– 341 Nettolohn: . . . . . . . . . . . 2.541,63 Euro 342 Monatsbeträge 343 Altersvorsorge . . . . . . . . . . -83,00 Euro 344 Zinseinkünfte . . . . . . . . . . . 316,00 Euro 345 –––––––––––––– 346 insgesamt: . . . . . . . . . . . 233,00 Euro 347 davon aus Erwerbstätigkeit 2.541,63 Euro 348 abzüglich pauschaler berufsbedingter Aufwendungen -127,08 Euro 349 –––––––––––––––––– 350 insgesamt . . . . . . . . . . . . 2.647,55 Euro 351 Kinder 352 G, 24 Jahre 353 ein Dritter oder das Kind erhält das Kindergeld von 354 . . . . . . . . . . 184,00 Euro 355 Zahlbetrag des Unterhalts von Antragsgegner . . . 200,00 Euro 356 Das Einkommen von Antragsgegner vermindert sich auf 2.448,00 Euro 357 Zahlbetrag des Unterhalts von Antragstellerin . . . 0,00 Euro 358 T, 16 Jahre 359 T lebt bei Antragsgegner. 360 Antragsgegner erfüllt die Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung. 361 Antragsgegner erhält das Kindergeld von 184,00 Euro 362 Berechnung des Kindesunterhalts 363 Unterhaltspflichten von Antragsgegner 364 aus dem Einkommen von Antragsgegner in Höhe von 365 . . . . . . . . . . 2.648,00 Euro 366 ergibt sich 367 Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle, Stand 11 368 (Es ist eine Abstufung um eine Einkommensstufe in der Düsseldorfer Tabelle vorzunehmen, weil der Antragsgegner ab Juni 2011 insgesamt drei Personen Unterhalt schuldet, während die Düsseldorfer Tabelle von nur zwei Unterhaltsberechtigten ausgeht) 369 Gruppe 4: 2301-2700, BKB: 1250, Abschlag/Zuschlag -1 > Gruppe 3: 1901-2300, BKB: 1150 370 gegenüber T 371 wegen Leistungsunfähigkeit des anderen Elternteils 372 Tabellenunterhalt DT 3/3 . . . 469,00 Euro 373 abzüglich Kindergeld . . . . -92,00 Euro 374 –––––––––––––––––– 375 . . . . . . . . . . . . . . . 377,00 Euro 376 dazu Kindergeld für das Kind zu verwenden 377 . . . . . . . . . . . 92,00 Euro 378 Unterhaltspflichten von Antragstellerin 379 gegenüber T 380 Antragstellerin ist nicht leistungsfähig (Selbstbehalt 770 Euro). 381 Berechnung des Gatten/Partnerunterhalts 382 Bedarf nach Additionsmethode 383 Einkommen von Antragsgegner . . . . . . 2.648,00 Euro 384 abzüglich Kindesunterhalt . . . . . . . -577,00 Euro 385 –––––––––––––––––– 386 bleibt . . . . . . . . . . . . . 2.071,00 Euro 387 davon Erwerbseinkommen 388 2415 - 2415/2648 * 577 = 1.889,00 Euro 389 abzüglich Erwerbsbonus - 1889 * 1/7 = . . . . -270,00 Euro 390 –––––––––––––––––– 391 Gesamtbedarf . . . . . . . . . . . 1.801,00 Euro 392 Einzelbedarf 1801 / 2 = . . . . . . . . . 901,00 Euro 393 Unterhalt von Antragstellerin 394 Unterhalt . . . . . . . . . . . . . 901,00 Euro 395 Prüfung auf Leistungsfähigkeit 396 Antragsgegner 397 Antragsgegner bleibt 2448 - 377 - 901 = . . . . 1.170,00 Euro 398 Das unterschreitet nicht den Ehegattenselbstbehalt von 1.050,00 Euro 399 Verteilungsergebnis 400 Antragsgegner . . . . . . . . . . 1.262,00 Euro 401 davon Kindergeld . . . . . 92,00 Euro 402 Antragstellerin . . . . . . . . . . . 901,00 Euro 403 T. . . . . . . . . . . . 469,00 Euro 404 davon Kindergeld . . . . . 92,00 Euro 405 G . . . . . . . . . . . . . 200,00 Euro 406 –––––––––––––––––– 407 insgesamt . . . . . . . . . . . . 2.832,00 Euro 408 Zahlungspflichten 409 Antragsgegner zahlt an 410 Antragstellerin . . . . . . . . . . . 901,00 Euro 411 (T: 377,00 Euro) 412 (dazu das Kindergeld von: 92,00 Euro) 413 G . . . . . . . . . . . . . 200,00 Euro 414 –––––––––––––––––– 415 . . . . . . . . . . . . . . 1.101,00 Euro 416 (im Haushalt: 469,00 Euro) 417 Rechnerisch ergibt sich für die Zeit ab Januar 2012 ein Unterhaltsanspruch der Antragstellerin in Höhe von monatlich 901,- €. 418 Nach Kürzung um 2/3 wegen der während der stationären Behandlung ersparten Kosten für Unterkunft und Verpflegung verbleibt ein Unterhaltsanspruch in Höhe von monatlich 300,- €. 419 In den Monaten Januar 2012 bis September 2012 hat der Antragsgegner monatlich bereits 100,- € an die Antragstellerin bezahlt, so dass für diesen Zeitraum ein restlicher Unterhaltsanspruch in Höhe von monatlich 200,- € besteht. 420 Ab Oktober 2012 ist der Antragsgegner zur Zahlung laufenden Trennungsunterhaltes in Höhe von monatlich 300,- € verpflichtet. 421 3. 422 Der Zinsanspruch folgt aus § 286 BGB. 423 4. 424 Die Kostenentscheidung folgt aus § 243 FamFG. 425 Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit der Entscheidung hinsichtlich des laufenden Unterhaltes ab dem 1. Oktober 2012 beruht auf § 116 Abs. 3 Satz 2 und 3 FamFG. 426 Verfahrenswert: 16.540,00 € 427 (= rückständiger Unterhalt 04/11 bis 11/11 in Höhe von 6.640,- € + laufender Unterhalt ab 12/11 in Höhe von 12 x 825,- €). 428 Rechtsmittelbelehrung: 429 Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Wuppertal, Eiland 2, 42103 Wuppertal schriftlich in deutscher Sprache durch einen Rechtsanwalt einzulegen. 430 Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht -Wuppertal eingegangen sein. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages. 431 Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen. 432 Darüber hinaus muss der Beschwerdeführer einen bestimmten Sachantrag stellen und diesen begründen. Die Frist hierfür beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Innerhalb dieser Frist müssen der Sachantrag sowie die Begründung unmittelbar bei dem Beschwerdegericht - Oberlandesgericht Düsseldorf, Cecilienallee 3, 40474 Düsseldorf - eingegangen sein. 433 Dem Anwaltszwang unterliegen nicht Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie Beteiligte, die durch das Jugendamt als Beistand vertreten sind.