Urteil
5 UF 196/02
OLG ZWEIBRUECKEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Unterhaltsanspruch nach §1361 Abs.1 BGB besteht auch nach Trennung, bedarfsgerecht nach den ehelichen Lebensverhältnissen bemessen.
• Die Inhaftierung des Unterhaltsgläubigers kann den Unterhaltsbedarf entfallen lassen, wenn dessen Bedarf während der Haft tatsächlich gedeckt ist.
• Pflegegeld, das an die pflegende Person weitergeleitet wird, ist nach §13 Abs.6 S.1 SGB XI bei der Bedarfsermittlung grundsätzlich nicht zu berücksichtigen.
• Ein Unterhaltsanspruch kann nicht allein wegen kurzer Ehezeit verwirkt werden; der Schuldvorwurf ist zu beweisen.
Entscheidungsgründe
Trennungsunterhalt und Auswirkungen von Haft auf Unterhaltsbedarf • Ein Unterhaltsanspruch nach §1361 Abs.1 BGB besteht auch nach Trennung, bedarfsgerecht nach den ehelichen Lebensverhältnissen bemessen. • Die Inhaftierung des Unterhaltsgläubigers kann den Unterhaltsbedarf entfallen lassen, wenn dessen Bedarf während der Haft tatsächlich gedeckt ist. • Pflegegeld, das an die pflegende Person weitergeleitet wird, ist nach §13 Abs.6 S.1 SGB XI bei der Bedarfsermittlung grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. • Ein Unterhaltsanspruch kann nicht allein wegen kurzer Ehezeit verwirkt werden; der Schuldvorwurf ist zu beweisen. Die Parteien waren seit 1996 verheiratet und lebten ab Mitte 1999 getrennt; die Scheidung wurde im Dezember 2002 rechtskräftig. Die K., ehemalige Verkäuferin, war von Februar 2001 bis August 2002 inhaftiert und leidet nach eigenen Angaben an gesundheitlichen Problemen, die ihre Erwerbsfähigkeit einschränken. Die K. verlangt Trennungsunterhalt für April 2000 bis Dezember 2002, differenziert in Elementar- und Altersvorsorgeunterhalt. Der B. war im IT-Bereich beschäftigt, hatte wechselnde Einkünfte (u. a. Arbeitslosengeld, Krankengeld) und zahlte 2000 bereits Unterhalt. Die Parteien bewohnen ein der K. gehörendes Haus; die K. versorgt dort ihre pflegebedürftige Mutter und erhält Pflegegeld. Das Amtsgericht sprach der K. in erster Instanz Unterhalt bis Oktober 2001 zu und wies ab November 2001 ab; beide Seiten legten Berufung/Anschlussberufung ein. • Anspruchsgrund: §1361 Abs.1 BGB. Nach Trennung besteht ein Anspruch auf angemessenen Unterhalt, bemessen nach ehelichen Lebens-, Erwerbs- und Vermögensverhältnissen. • Trennungszeitpunkt: Der Senat hielt den Trennungsbeginn für Juni 1999 für festgestellt; dies beeinflusst die Bedarfsermittlung nicht wesentlich. • Berücksichtigung von Kosten und Einkünften: Kosten des vom B. besuchten Kurses konnten nicht einkommensmindernd angesetzt werden, weil der B. die berufsfördernde Relevanz nicht substantiiert bewiesen hat. Pflegegeld der Mutter ist nach §13 Abs.6 S.1 SGB XI nicht bedarfsdeckend der K. zuzurechnen. Zinseinkünfte der K. lagen nicht vor, weil sie Erlöse bereits verwendet hatte. • Wirkung der Inhaftierung: Der Senat folgt der Auffassung, dass während der Strafverbüßung die Erwerbsverhältnisse des Inhaftierten regelmäßig keine prägenden ehelichen Lebensverhältnisse darstellen, weil der Inhaftierte nicht oder nur geringfügig an den Einkünften teilhaben kann. Entscheidend ist, ob der Bedarf des Inhaftigen während der Haft tatsächlich gedeckt ist; ist dies der Fall, entfällt im Wesentlichen ein Unterhaltsbedarf. • Anwendung auf den konkreten Fall: Für die Haftzeit Feb.2001–Aug.2002 sah der Senat den Bedarf der K. als weitgehend gedeckt an und hob die erstinstanzliche Zusprechung für diese Zeit auf. Für die Zeit vor und nach der Haft (u. a. April–Dez.2000, Jan.2001 und Sept.–Dez.2002) ergaben sich konkrete Berechnungen zum Rückstand unter Berücksichtigung des Selbstbehalts des B. (730 €). • Verwirkung und Vorwürfe: Die vom B. erhobenen schwerwiegenden Vorwürfe gegen die K. (z. B. tätlicher Angriff, ehebrecherische Beziehungen) waren nicht beweisbar; eine Verwirkung nach §1361 Abs.3 BGB aufgrund kurzer Ehedauer scheidet aus. • Prozessrechtliche Entscheidungen: Kostenentscheidung nach §91 Abs.1 ZPO; vorläufige Vollstreckbarkeit nach §§708 Nr.10, 711 ZPO; Revision der K. für die Haftzeit zugelassen (§543 Abs.2 ZPO). Der Senat änderte das erstinstanzliche Urteil teilweise: Der B. wurde verurteilt, an die K. rückständigen Trennungsunterhalt in Höhe von 3.557,40 € zu zahlen; im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Die Berufung des B. und die Anschlussberufung der K. führten jeweils nur zu Teilerfolgen. Wesentliches Ergebnis ist, dass während der Haftzeit der K. (Februar 2001 bis August 2002) ihr Unterhaltsbedarf überwiegend als gedeckt angesehen wurde, sodass für diese Zeit kein bzw. nur eingeschränkter Anspruch besteht; außerhalb dieser Haftzeit wurden konkrete Rückstände festgestellt und berechnet. Die Kosten wurden anteilig verteilt; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar und die Revision der K. für den Haftzeitraum zugelassen.