OffeneUrteileSuche
Beschluss

44 M 12618/11

Amtsgericht Wuppertal, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitAmtsgerichtECLI:DE:AGW:2012:1102.44M12618.11.00
1mal zitiert
2Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Auf Antrag des Gläubigers vom 23.06.2012 wird nach Anhörung des Schuldners zum Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Wuppertal vom 31. Oktober 2011 – 44 M 12618/11 – angeordnet, dass mit Wirkung ab der nächstfolgenden Zahlung des Arbeitseinkommens die Lohnabrechnung des Drittschuldners bezüglich des unpfändbaren Einkommens des Schuldners so zu behandeln ist, als würde es nach Steuerklasse I versteuert (§ 850 h Abs. 2 ZPO). 1 2 G r ü n d e 3 Gemäß eidesstattlicher Versicherung des Schuldners vom 29.11.2011 lebt dieser von seiner Ehefrau getrennt und hat keine Kinder.Der Lohn des Schuldners wird nach Lohnsteuerklasse V versteuert. … 4 Nach § 38 b EStG gilt für verheiratete Eheleute, die dauernd getrennt leben, Steuerklasse I. Lediglich im Jahr der Trennung kann die Steuerklassenkombination III/V beibehalten werden. Der Schuldner lebt aber bereits seit mindestens 2011 getrennt, so dass im Jahr 2012 der Lohn nach Steuerklasse I zu berechnen ist. Durch die Beibehaltung der Lohnsteuerklasse V vermindert der Schuldner sein Nettoeinkommen um 80,50 €, was ggfs. Einfluss auf den pfändbaren Betrag hat, insbesondere unter Berücksichtigung der im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss 44 M 6918/12 angeordneten Zusammenrechnung mehrerer Einkommen.Nach allgemeiner Auffassung ist zur Vermeidung dadurch, dass Einkünfte des Schuldners auf die obige Art und Weise dem Zugriff des Gläubigers entzogen werden, gemäß § 850 h Abs. II ZPO analog anzuordnen, dass sich der Schuldner für die Berechnungdes Nettoarbeitseinkommens im Rahmen der §§ 850 c, 850 e ZPO so behandeln lassen muss, als wäre er nach der Steuerklasse I besteuert.Der Schuldner, der zu dem Antrag gehört wurde, äußerte sich nicht.Es war daher wie oben zu entscheiden.