Beschluss
44 M 12618/11
AG WUPPERTAL, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei dauernder Getrenntlebens der Ehegatten ist der Schuldner für die Berechnung des pfändungsrelevanten Nettoarbeitseinkommens so zu behandeln, als wäre er nach Steuerklasse I besteuert.
• § 850h Abs. 2 ZPO kann entsprechend angewendet werden, um zu verhindern, dass durch Beibehaltung ungünstiger Lohnsteuerklassen dem Zugriff der Gläubiger Einkommen entzogen wird.
• Eine Anordnung zur Behandlung nach Steuerklasse I ist geboten, wenn der Schuldner trotz dauernder Trennung weiter nach Steuerklasse V besteuert wird und dadurch sein Nettoeinkommen merklich gemindert wird.
Entscheidungsgründe
Behandlung des Nettoeinkommens nach Steuerklasse I bei dauernder Getrenntlebens • Bei dauernder Getrenntlebens der Ehegatten ist der Schuldner für die Berechnung des pfändungsrelevanten Nettoarbeitseinkommens so zu behandeln, als wäre er nach Steuerklasse I besteuert. • § 850h Abs. 2 ZPO kann entsprechend angewendet werden, um zu verhindern, dass durch Beibehaltung ungünstiger Lohnsteuerklassen dem Zugriff der Gläubiger Einkommen entzogen wird. • Eine Anordnung zur Behandlung nach Steuerklasse I ist geboten, wenn der Schuldner trotz dauernder Trennung weiter nach Steuerklasse V besteuert wird und dadurch sein Nettoeinkommen merklich gemindert wird. Der Gläubiger beantragte eine Anordnung nach dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, weil der Schuldner sein Arbeitsentgelt weiterhin nach Steuerklasse V besteuern lässt. Der Schuldner lebt seit mindestens 2011 von seiner Ehefrau getrennt und hat keine Kinder. Aufgrund der Steuerverhältnisse vermindert die Lohnsteuerklasse V das Nettoeinkommen des Schuldners um 80,50 €. Eine Verminderung des Nettoeinkommens kann den pfändbaren Betrag beeinflussen, insbesondere wenn mehrere Einkommen zusammenzurechnen sind. Der Schuldner wurde gehört, äußerte sich aber nicht. Das Gericht prüfte die Anwendung von § 38b EStG und die analoge Anordnung nach § 850h Abs. 2 ZPO zur Berechnung des pfändungsrelevanten Nettoeinkommens. • Nach § 38b EStG gilt für verheiratete Ehegatten, die dauernd getrennt leben, die Steuerklasse I; nur im Trennungsjahr kann die Kombination III/V beibehalten werden. • Der Schuldner lebt bereits seit mindestens 2011 getrennt, sodass für 2012 die Steuerklasse I anzulegen ist. • Durch die Beibehaltung der Steuerklasse V reduziert sich das Nettoeinkommen des Schuldners und dadurch potenziell der pfändbare Betrag, was den Zugriff des Gläubigers beeinträchtigen kann. • Zur Vermeidung einer solchen Beeinträchtigung ist gemäß § 850h Abs. 2 ZPO anzuordnen, dass bei der Berechnung des pfändungsrelevanten Nettoarbeitseinkommens von der steuerlichen Behandlung auszugehen ist, die dem tatsächlich bestehenden Familien- und Steuerstand entspricht; diese Norm ist entsprechend anzuwenden. • Da der Schuldner bei Anhörung keine Einwendungen vorbrachte, war die Anordnung zu treffen, das Einkommen ab der nächsten Zahlung so zu behandeln, als wäre es nach Steuerklasse I versteuert. Der Antrag des Gläubigers wurde stattgegeben. Mit Wirkung ab der nächstfolgenden Zahlung ist die Lohnabrechnung des Drittschuldners für das unpfändbare Einkommen des Schuldners so zu behandeln, als wäre der Schuldner nach Steuerklasse I besteuert. Die Anordnung dient dazu, zu verhindern, dass durch die fortgesetzte Versteuerung nach Steuerklasse V das Nettoeinkommen künstlich verringert und damit der pfändbare Betrag vermindert wird. Der Schuldner hat dem nicht widersprochen, weshalb die Maßnahme ohne weitere Auflagen umgesetzt wird. Damit ist die pfändungsrechtliche Berechnung des Nettoarbeitseinkommens dem tatsächlichen Trennungsstatus entsprechend korrigiert.