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Urteil

39 C 257/20

Amtsgericht Wuppertal, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGW:2021:0930.39C257.20.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d Die Ehefrau des Klägers hat bei der Beklagten unter der Versicherungsnummer X eine Reiserücktrittsversicherung der Kategorie F 4 abgeschlossen (Versicherungsschein Anl. K 2, Bl. 8 d.A.). Der Kläger ist mitversicherte Person. Die Haftungshöchstsumme liegt gemäß der vereinbarten Versicherungsbedingungen bei 3.000,00 €, wird der Versicherungsfall durch Krankheit ausgelöst, beträgt der Selbstbehalt 20 % des erstattungsfähigen Schadens. Ziffer 4, § 1 Nr. 1 a) der Bedingungen (Bl. 24 d.A.) lautet wie folgt: „ 1. Der Versicherer leistet Entschädigung a) bei Nichtantritt der Reise für die dem Reiseunternehmen oder einem anderen vom Versicherten vertraglich geschuldeten Rücktrittskosten“. Im August 2019 buchte der Kläger bei der Lufthansa Businessflüge von E nach G, H, USA für den 23.01.2020 und einen Rückflug für den 13.02.2020. Diese Flüge bezahlte er im Rahmen eines von der Lufthansa angebotenen sog. „Meilenschnäppchens“ mit 110.000 Meilen, die er zuvor im Rahmen des Programms „miles & more“ angesammelt hatte. Diese Reise musste der Kläger aufgrund einer unerwartet schweren Erkrankung am 21.01.2020 stornieren. Nach den Bedingungen der Lufthansa werden die Meilen bei einem sog. „Meilenschnäppchen“ nicht erstattet. Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte müsse ihm den Gegenwert der eingesetzten Meilen erstatten. Dabei werde die Haftungshöchstsumme von 3.000,00 € jedenfalls überschritten, da die Flüge sonst über 2.000,00 € pro Strecke und Person kosten würden. Jedenfalls läge der Wert einer Bonusmeile nach Angaben der Lufthansa in einem anderweitigen Rechtsstreit bei 2,77 Cent, so dass bei dieser Berechnung die Schadenssumme von 3.000,00 € ebenfalls erreicht würde. Für die Beklagte könne es keinen Unterscheid machen, auf welche Weise der Kläger seine Reise bezahlt hat. Die Meilen seien als geldwerter Vorteil zu sehen. Bei den Bonusmeilen handele es sich zudem um E-Geld im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG), die Beklagte habe die entsprechende Summe deswegen auch aus diesem Gesichtspunkt zu auszuzahlen. Die Klausel bzgl. des Selbstbehalts in Höhe von 20 % bei Krankheit sei unwirksam, da für den Verbraucher überraschend, so dass die Beklagte in voller Höhe hafte. Der Kläger beantragt daher, 1) die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 3.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.02.2020 zu zahlen und 2) die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 334,75 € freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte vertritt die Ansicht, dass es sich bei den eingesetzten Bonusmeilen nicht um Reiserücktrittskosten im Sinne der vereinbarten Versicherungsbedingungen handele. Sofern der Vertragspartner des Klägers (Lufthansa) den gesamten Reisepreis einbehalten habe, so sei dies zudem unzulässig, da ersparte Aufwendungen nicht abgezogen worden seien. Dies könne die Beklagte dem Kläger entgegen halten. Die Beklagte bestreitet schließlich mit Nichtwissen, dass der Wert der eingesetzten Meilen 3.000,00 € übersteigt, wegen des Schnäppchens käme nicht der Wert eines Linienfluges zum Tragen. Jedenfalls sei aber der Selbstbehalt von 20 % abzuziehen. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und der zur Akte gereichten Unterlagen verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Die zulässige Klage ist nicht begründet. 1. Der gemäß § 44 Abs. 2 VVG als mitversicherte Person (nunmehr) unstreitig prozessführungsbefugte Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von 3.000,00 € aus § 1 VVG i.V.m. dem streitgegenständlichen Reiserücktrittsversicherungsvertrag. Ein Versicherungsfall in Form einer unerwartet schweren Erkrankung lag bei dem Kläger zum Zeitpunkt des geplanten Reiseantritts am 23.01.2020 unstreitig vor. Bei den von dem Kläger zur „Bezahlung“ der stornierten Flüge eingesetzten Bonusmeilen aus dem miles & more Bonusprogramm der Lufthansa handelt es sich jedoch nicht um Reiserücktrittskosten im Sinne der vereinbarten Versicherungsbedingungen. Der Kläger hat für die streitige Flugreise keine Reisekosten aufgewendet. Bei dem Prämienflug handelt es sich um eine unentgeltlich erlangte Zusatzleistung, die die Lufthansa dem Kläger als ihrem Kunden zum Zwecken der Kundenbindung durch die Möglichkeit der Teilnahme an dem Bonusprogramm „miles & more“ gewährt. Der Kläger hat sich diese Meilen nicht erkauft, sondern lediglich im Rahmen des Bonusprogramms unentgeltlich erworben. Er „musste“ zur Erlangung der Meilen zwar andere Leistungen (Flüge etc.) bei den teilnehmenden Partnern bezahlen, er hat hierfür jedoch jeweils die bezahlte Leistung ohne Zuzahlung erhalten. Die Meilen gab es jeweils dazu „geschenkt“. Diese Meilen können als „Zahlungsmittel“ dann wiederum auch nur bei den teilnehmenden Partnern für im Rahmen dieses Programmes angebotene Leistungen (z.B. Prämienflüge) eingesetzt werden, nicht aber zur Erfüllung von Geldschulden. Bei diesen handelt es sich somit im Gegensatz zu der von dem Kläger vertretenen Auffassung auch nicht um E-Geld im Sinne des ZAG (so auch Münchner Kommentar, § 675 f. BGB, Rn. 143; Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, § 675 c BGB, Rn. 20). Die Bonusmeilen, die die Lufthansa nach Stornierung der Flüge „einbehalten“ hat, bzw. die nach ihren Bedingungen sodann verfallen sind, stellen für den Kläger somit auch keine Rücktrittskosten dar. 2. Mangels fälliger Hauptforderung hat der Kläger auch keinen Anspruch auf die begehrte Freistellung von seinen außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten, Die Voraussetzungen des Verzugs gemäß § 286 Abs. 1 BGB liegen nicht vor. II. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 ZPO. III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Streitwert: 3.000,00 Euro Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Wuppertal, Eiland 1, 42103 Wuppertal, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Wuppertal zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Wuppertal durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.