Leitsatz
IV ZR 112/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:010323UIVZR112
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:010323UIVZR112.22.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 112/22 Verkündet am: 1. März 2023 Schick Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja AVB Reiserücktrittskostenversicherung (hier: ABRV § 1 Nr. 1 Buchst. a) Die vom Versicherer gemäß § 1 Nr. 1 Buchst. a ABRV im Versicherungs- fall zu leistende Entschädigung für die einem Reiseunternehmen oder einem anderen vertraglich geschuldeten Rücktrittskosten umfasst auch den Ersatz für Bonusmeilen, die eine versicherte Person zur Begleichung angefallener Reisekosten eingesetzt hat und die sie gemäß den Bedin- gungen des Bonusmeilenprogramms nach Stornierung der Reise nicht erstattet erhält. BGH, Urteil vom 1. März 2023 - IV ZR 112/22 - LG Wuppertal AG Wuppertal - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Karczewski, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter Dr. Götz, Rust und Piontek auf die mündliche Verhandlung vom 1. März 2023 für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 9. Zivil- kammer des Landgerichts Wuppertal vom 10. Februar 2022 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfah- rens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 3.000 € festgesetzt. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger macht als mitversicherte Person Ansprüche aus einer Reiserücktrittskostenversicherung geltend, die seine Ehefrau im Rahmen eines Jahres-Reiseschutzbriefs für Familien bei der Beklagten abge- schlossen hat. Nach der in den Versicherungsbedingungen der Beklagten enthal- tenen "Leistungsübersicht auf einen Blick" umfasst der Reiseschutzbrief unter anderem eine "Reiserücktrittskostenversicherung für die Absiche- 1 2 - 3 - rung eines Reisepreises von 3.000,00 €". In den nachfolgenden Erläute- rungen zum "Umfang des Versicherungsschutzes und der Leistungen" heißt es: "Reiserücktrittskosten-Versicherung Der Versicherungsschutz dient zur Abdeckung eines Reise- preises von … 3.000,00 € beim Schutzbrief … . Versichert sind unter anderem Stornokosten bei Nichtantritt der Reise bis zu 80 % des Reisepreises … . …" Die in das Versicherungsverhältnis einbezogenen Allgemeinen Be- dingungen der Beklagten für die Reise-Rücktrittskosten-Versicherung (ABRV) lauten auszugsweise: "§ 1 Versicherungsumfang 1. Der Versicherer leistet Entschädigung: a) bei Nichtantritt der Reise für die dem Reiseunternehmen oder einem anderen vom Versicherten vertraglich geschulde- ten Rücktrittskosten; …" Im August 2019 buchte der Kläger bei einer Fluggesellschaft Hin- und Rückflüge von Deutschland in die USA, die er mit Bonusmeilen aus einem von der Fluggesellschaft angebotenen Bonusprogramm bezahlte. Aufgrund einer Erkrankung stornierte der Kläger die Flugreise. In Überein- 3 4 - 4 - stimmung mit den Bedingungen der Fluggesellschaft wurden ihm die ein- gesetzten Bonusmeilen infolge des Nichtantritts der Flugreise nicht erstat- tet. Der Kläger verlangt von der Beklagten Entschädigung für die einge- setzten Bonusmeilen bis zur versicherungsvertraglich vereinbarten Haf- tungshöchstsumme. Seine Klage hat in beiden Instanzen keinen Erfolg gehabt. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg. I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts sind dem Kläger keine Rücktrittskosten im Sinne von § 1 Nr. 1 Buchst. a ABRV entstanden. Maß- geblich sei, dass Bonusmeilen nicht in dem Sinne handelbar seien, dass es für sie einen Markt gebe, auf dem sie gekauft und verkauft werden könnten. So wie eine Selbstbeteiligung davor schützen solle, dass der Ver- sicherungsnehmer ohne Vorliegen eines bedingungsgemäßen Grundes von einer Reise zurücktrete, sei auch bei der Auslegung des Begriffs der Kosten zu beachten, dass eine nicht geldwerte Gegenleistung für einen Flug nicht auf dem Umweg über einen Reiserücktritt handelbar werde. Et- was anderes ergebe sich nicht daraus, dass der Kläger vorgetragen habe, höhere Preise für Grundprodukte in Kauf genommen zu haben, um die Meilen erwerben zu können. Dieser Vortrag erlaube jedenfalls nicht aus- reichend für eine gerichtliche Schätzung die Bestimmung der entsprechen- den Kosten. Der Kläger habe auch nicht konkret dargelegt, inwieweit er die eingesetzten Bonusmeilen gegen Entgelt erworben habe. Schließlich 5 6 7 - 5 - liege, wie bei Karten mit Treue- und Bonuspunkten im Rahmen von Kun- denbindungsprogrammen, auch kein E-Geld vor, da mit den Treue- und Bonuspunkten regelmäßig keine Zahlungsvorgänge nach § 675f Abs. 4 Satz 1 BGB durchgeführt würden. II. Das hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht sta nd. Die vom Versicherer gemäß § 1 Nr. 1 Buchst. a ABRV im Versicherungsfall zu leis- tende Entschädigung für die einem Reiseunternehmen oder einem ande- ren vertraglich geschuldeten Rücktrittskosten umfasst auch den Ersatz für Bonusmeilen, die eine versicherte Person zur Begleichung angefallener Reisekosten eingesetzt hat und die sie gemäß den Bedingungen des Bo- nusmeilenprogramms nach Stornierung der Reise nicht erstattet erhält. Dies ergibt die Auslegung der Klausel. 1. Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher, um Verständnis bemühter Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Be- rücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs versteht. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Interessen an. In erster Linie ist vom Bedingungswortlaut auszugehen. Der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klauseln sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versi- cherungsnehmer erkennbar sind (Senatsurteile vom 2. November 2022 - IV ZR 257/21, NJW 2023, 52 Rn. 16; vom 20. Oktober 2021 - IV ZR 236/20, VersR 2021, 1563 Rn. 10; st. Rspr.). 8 9 - 6 - 2. Gemessen daran ist § 1 Nr. 1 Buchst. a ABRV dahingehend aus- zulegen, dass zu den im Versicherungsfall vertraglich geschuldeten Rück- trittskosten, für die die Beklagte Entschädigung verspricht, auch nicht er- stattete Bonusmeilen gehören. a) Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer entnimmt dem Wort- laut des § 1 Nr. 1 Buchst. a ABRV das Versprechen der Beklagten, ihn bei Nichtantritt der Reise für die dem Reiseunternehmen oder einem anderen von der versicherten Person vertraglich geschuldeten Rücktrittskosten zu entschädigen. Als zu entschädigende Rücktrittskosten wird er die von ihm vertraglich geschuldete Gegenleistung ansehen, soweit sie ihm infolge des Nichtantritts der Reise nicht erstattet wird. Eine Beschränkung auf Geldzahlungen oder handelbare Leistungen wird der durchschnittliche Versicherungsnehmer dagegen nicht annehmen. Dem Bedingungswortlaut wird er eine Beschränkung des Leistungsversprechens nur dahingehend entnehmen, dass es sich um solche Kosten handeln muss, die die versi- cherte Person dem Reiseunternehmen oder einem anderen vertraglich schuldet. b) In diesem Verständnis wird sich der durchschnittliche Versiche- rungsnehmer durch den ihm erkennbaren Sinnzusammenhang der Bedin- gungen und den Zweck der Reiserücktrittskostenversicherung bestätigt sehen. Vom Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung wird sich ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer Schutz vor solchen Kosten versprechen, die dadurch entstehen, dass die versicherte Person eine ge- buchte Reise krankheitsbedingt nicht antreten kann (Senatsurteil vom 19. Oktober 2022 - IV ZR 185/20, NJW 2023, 208 Rn. 29; Steinbeck in 10 11 12 13 - 7 - MAH-Versicherungsrecht, 5. Aufl. § 30 Rn. 27). Die Reiserücktrittskosten- versicherung soll gegen einen Schaden in Gestalt nutzloser Aufwendun- gen für die ausgefallene Reise absichern (Senatsurteil vom 21. April 2021 - IV ZR 169/20, VersR 2021, 772 Rn. 12; Jahnke in Jahnke/Burmann, Handbuch Personenschadensrecht 2. Aufl. 6. Kap. Rn. 4683; vgl. auch Senatsurteil vom 28. Januar 2004 - IV ZR 65/03, VersR 2004, 600 un- ter II 1 d) [juris Rn. 18] zur Reiseabbruchversicherung). Versichert ist das Interesse, von Unwägbarkeiten und finanziellen Risiken befreit zu werden, die mit der Buchung einer Reise verbunden sind, deren Antritt gegebenen- falls erst Wochen oder Monate später ansteht (Benzenberg in Looschel- ders/Pohlmann, VVG 3. Aufl. Anh. N Rn. 101; Steinbeck in MAH-Versiche- rungsrecht, 5. Aufl. § 30 Rn. 27). Daraus wird der durchschnittliche Versicherungsnehmer ableiten, dass der Versicherer verspricht, für eine konkrete Vermögenseinbuße in- folge des Nichtantritts der Reise aufzukommen. Als Vermögenseinbuße wird er nicht nur Geldzahlungen, sondern auch sonstige Vermögensnach- teile ansehen (vgl. Senatsurteil vom 14. Juni 2017 - IV ZR 161/16, VersR 2017, 1012 Rn. 25 für den Verlust von Wohnpunkten bei einem Punkte- und Reservierungssystem). Er wird aus dem ihm erkennbaren Sinn der Reiserücktrittskostenversicherung ableiten, dass sich das Leis- tungsversprechen des Versicherers darauf bezieht, für eine konkrete Ver- mögenseinbuße aufzukommen, die dem Versicherungsnehmer oder der mitversicherten Person wegen des Nichtantritts einer Reise aufgrund ei- nes versicherten Ereignisses entsteht (vgl. Senatsurteil vom 14. Juni 2017 aaO). Darunter wird er auch nutzlose Aufwendungen fassen, für die es keinen Markt gibt, an dem sie gekauft oder verkauft werden können, so- lange die aufgewandten Vermögensbestandteile für die versicherte Per- son werthaltig sind. Werden solche Aufwendungen infolge des Nichtan- 14 - 8 - tritts der Reise nicht erstattet, verwirklicht sich auch darin ein mit der Bu- chung einer Reiseleistung verbundenes finanzielles Risiko. So liegt es bei den vom Kläger für die Flugreise aufgewandten Bonusmeilen. Ihnen kommt ungeachtet ihrer fehlenden Handelbarkeit ein Wert zu, weil der Klä- ger sie im Rahmen des Bonusprogramms als Gegenleistung für angebo- tene Waren oder Dienstleistungen einsetzen kann. Demgegenüber kommt es für das Vorliegen bedingungsgemäßer Rücktrittskosten auf die vom Be- rufungsgericht aufgeworfenen Fragen, ob die versicherte Person die Bo- nusmeilen gegen eine Gegenleistung erworben hat oder ob es sich bei Bonuspunkten im Rahmen von Kundenbindungsprogrammen um soge- nanntes E-Geld im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes über die Beaufsichtigung von Zahlungsdiensten handelt, nicht an. c) Dieses Verständnis wird durch das vom Berufungsgericht ange- führte Schutzbedürfnis der Versichertengemeinschaft davor, dass die ver- sicherte Person infolge eines vorgetäuschten Versicherungsfalls eine nicht geldwerte Gegenleistung mittels der erlangten Versicherungsleis- tung handelbar macht, nicht in Frage gestellt. Ein Wille der Beklagten, das dahinterstehende subjektive Risiko durch eine Beschränkung des Leis- tungsversprechens zu verringern, kommt in den Allgemeinen Versiche- rungsbedingungen nicht zum Ausdruck. III. Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich auch nicht im Sinne von § 561 ZPO aus anderen Gründen als richtig dar. Die Entschädigung für die vom Kläger nutzlos aufgewandten Bonus- meilen ist entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung nicht des- halb ausgeschlossen, weil die Beklagte gemäß § 1 Nr. 1 Buchst. a ABRV 15 16 17 - 9 - nur Entschädigung für solche Rücktrittskosten verspricht, die dem Reise- unternehmen oder einem anderen vertraglich geschuldet sind. Ein durch- schnittlicher Versicherungsnehmer wird unter vertraglich geschuldeten Rücktrittskosten nicht nur solche Kosten verstehen, die nach dem Vertrag mit dem Reiseanbieter erst infolge des Rücktritts entstehen. Vielmehr wird er den Begriff der Rücktrittskosten mit Blick auf den Sinnzusammenhang und den Zweck der Reiserücktrittsversicherung dahingehend verstehen, dass vertraglich geschuldete Rücktrittskosten alle auf dem Vertrag mit dem Reiseunternehmer oder einem Dritten beruhende Aufwendungen um- fassen, die infolge des Nichtantritts der Reise wegen eines versicherten Ereignisses nutzlos geworden sind. Nach den Erläuterungen der Beklag- ten zum Umfang des Versicherungsschutzes und der Leistungen in der Reiserücktrittskostenversicherung dient der gewährte Versicherungs- schutz zur Abdeckung eines Reisepreises in vereinbarter Höhe, wobei un- ter anderem Stornokosten bei Nichtantritt der Reise bis zur vereinbarten Höhe des Reisepreises versichert sind. Daraus leitet ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer das Versprechen der Beklagten ab, auch solche Aufwendungen als vertraglich geschuldete Rücktrittskosten zu entschädi- gen, die nach dem Vertrag mit dem Reiseanbieter bereits vor Nichtantritt der Reise erbracht und infolge des Nichtantritts nicht erstattet worden sind (Jahnke in Jahnke/Burmann, Handbuch Personenschadensrecht 2. Aufl. 6. Kap. Rn. 4683). Keiner Entscheidung bedarf der Einwand der Revisionserwiderung, der verständige Versicherungsnehmer verstehe unter vertraglich geschul- deten Rücktrittskosten nicht jede frustrierte Aufwendung im Zusammen- hang mit einer nicht angetretenen Reise, so dass etwa Aufwendungen für ein Visum, für Impfungen oder sonstige Reiseausrüstungskosten nicht von der Reiserücktrittskostenversicherung gedeckt seien. Zu entschädigen 18 - 10 - sind gemäß § 1 Nr. 1 Buchst. a ABRV jedenfalls diejenigen Rücktrittskos- ten, die der Kläger vertraglich schuldet. Das umfasst die aufgewandten Bonusmeilen, die der Kläger vertragsgemäß gegenüber der Fluggesell- schaft als Gegenleistung für die Reiseleistungen eingesetzt hat. IV. Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung gemäß § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Sie ist nicht zur Endentscheidung reif, weil das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - keine Feststellungen dazu getroffen hat, welcher Wert den vom Kläger eingesetzten Bonusmeilen zukommt. Für die neue Verhandlung weist der Senat darauf hin, dass er die Bedenken des Klägers betreffend die Regelung eines Selbstbehalts in § 3 Nr. 2 ABRV nicht teilt. Die Klausel ist weder überraschend im Sinne von § 305c Abs. 1 BGB noch benachteiligt sie den Versicherungsnehmer ent- gegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Es handelt sich um eine in der Reiserücktritts- kostenversicherung in dieser oder ähnlicher Form vielfach verwendete Klausel, die der Begrenzung des subjektiven Haftungsrisikos des Versi- cherers und damit mittelbar auch der vom Versicherungsnehmer zu zah- lenden Prämie dient (Richter in van Bühren/Richter, Reiseversicherung 19 20 - 11 - 4. Aufl. VBRR 2008/2018 Ziff. 6 VB-Reiserücktritt Rn. 1 f.; Dörner in Prölss/Martin, VVG 31. Aufl. VBRR 2008/2018 Ziff. 6 Rn. 1). Prof. Dr. Karczewski Harsdorf-Gebhardt Dr. Götz Rust Piontek Vorinstanzen: AG Wuppertal, Entscheidung vom 30.09.2021 - 39 C 257/20 - LG Wuppertal, Entscheidung vom 10.02.2022 - 9 S 152/21 -