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Urteil

95b C 122/20

Amtsgericht Wuppertal, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGW:2021:1203.95B.C122.20.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. T a t b e s t a n d : Die Beklagte war von 2014 bis zum 30.09.2020 Verwalterin der klagenden Wohnungseigentümergemeinschaft. Im Jahr 2018 focht ein Miteigentümer der Klägerin erfolgreich einen Beschluss der Klägerin vor dem Amtsgericht Wuppertal an. Die Anfechtungsklage hatte Erfolg, da die im hiesigen Verfahren Beklagte als Hausverwaltung für die Erneuerungen der Balkonbrüstungen nur ein Angebot statt dreien eingeholt hatte. Die Kosten des damaligen Prozesses wurden den damals beklagten übrigen Eigentümern der Wohnungseigentümergemeinschaft auferlegt. Die Prozesskosten setzten sich zusammen aus 1.056,00 € Gerichtskosten sowie Anwaltskosten von 3.678,96 € und 4.823,55 €. In der Eigentümerversammlung vom 30.09.2020 fasste die Klägerin folgenden Beschluss: „Es wird beschlossen, gegen die Vorverwalterin wegen eines verlorenen Rechtsstreits im Hinblick auf die Beschlussfassung vom 06.09.2018 zu TOP 7 a, Aktenzeichen 95b C 98/18 AG Wuppertal, Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Die der Gemeinschaft entstandenen Anwalts- und Gerichtskosten sollen außergerichtlich, und falls nicht gezahlt wird, gerichtlich geltend gemacht werden. Mit der Wahrnehmung der Interessen der Gemeinschaft werden die Rechtsanwälte C beauftragt.“ Die Klägerin hat am 22.12.2020 Klage erhoben. Sie ist der Auffassung, sie sei durch den Vergemeinschaftungsbeschluss vom 30.09.2020 berechtigt, Schadensersatzansprüche der Eigentümer gegen die Beklagte als Verband geltend zu machen. Der Vergemeinschaftungsbeschluss sei nach altem Recht wirksam gewesen und die Wirksamkeit wirke fort. Sie beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 9567,51 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.12.2020 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, die Klägerin sei nicht aktivlegitimiert, da ein etwaig ursprünglich wirksamer Vergemeinschaftungsbeschluss jedenfalls mit Ablauf des 30.11.2020 seine Wirksamkeit analog § 134 BGB verloren habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien sowie die Sitzungsprotokolle vom 05.07.2021 und 12.11.2021 Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage ist unbegründet. Ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Schadensersatz wegen der Prozesskosten des verlorenen Rechtsstreits vor dem Amtsgericht Wuppertal, Aktenzeichen 95b C 98/18, besteht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt. Die Klägerin ist nicht aktivlegitimiert. Beklagte Partei und Kostenschuldner der Prozesskosten aus dem Vorprozess waren die „ übrigen Eigentümer der Wohnungseigentümergemeinschaft L-Straße, Y “. Entsprechend dem Wohnungseigentumsgesetz vor der Reform aus dem Jahr 2020 waren die einzelnen Wohnungseigentümer Kostenschuldner. Somit lag der Schaden aus dem verlorenen Prozess bei ihnen. Etwaige Schadensersatzansprüche gegen die hiesige Beklagte diesbezüglich waren damit Individualansprüche der einzelnen Wohnungseigentümer. Der Klägerin selbst ist insoweit kein Schaden entstanden, da sie nicht Kostenschuldnerin war. Etwaige Schadensersatzansprüche der Wohnungseigentümer sind weder auf die Klägerin übergegangen noch ist diese anderweitig befugt, diese geltend zu machen. Eine gesetzliche Ausübungsbefugnis liegt nicht vor. Gemäß § 9 a Abs. 2 WEG übt die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer die sich aus dem gemeinschaftlichen Eigentum ergebenden Rechte sowie solche Rechte der Wohnungseigentümer aus, die eine einheitliche Rechtsverfolgung erfordern. Die hier geltend gemachten Schadensersatzansprüche der einzelnen Wohnungseigentümer lassen sich nicht hierunter subsumieren. Anders als in dem von der Klägerseite zitierten Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16.07.2021, Aktenzeichen V ZR 284/19, wo es um Unterlassung wegen Verstoßes gegen die Gemeinschaftsordnung geht, geht es hier um Schadensersatzansprüche wegen Prozesskosten. Die individuellen Schadensersatzansprüche der Wohnungseigentümer ergeben sich nicht unmittelbar aus dem gemeinschaftlichen Eigentum. Sie erfordern auch keine einheitliche Rechtsverfolgung, weil eine gemeinsame Empfangszuständigkeit der geschädigten Wohnungseigentümer nicht gegeben ist. Es handelt sich hierbei um individuelle Ansprüche, die jeder Wohnungseigentümer im Hinblick auf den ihm entstandenen Schaden grundsätzlich alleine und ohne Mitwirkung der anderen Wohnungseigentümer geltend machen kann (vgl. BGH, Urteil vom 08.02.2019, V ZR 153/18; juris Rdnr. 12). Eine Ausübungsbefugnis der Gemeinschaft bezüglich der klageweise geltend gemachten Ansprüche lässt sich nicht aus dem Beschluss in der Eigentümerversammlung vom 30.09.2020 ableiten. Der Beschluss bildet keine Rechtsgrundlage für eine Klageerhebung erst nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung (vgl. Hügel/Elzer, in: Hügel/Elzer Wohnungseigentumsgesetz, 3. Aufl. 2021, § 9a Rn. 114). Eine über die geborene Ausübungsbefugnis aus § 9 a Abs. 2 WEG hinausgehende Möglichkeit einer gekorenen Ausübungsbefugnis sieht das Wohnungseigentumsgesetz nach der Reform nicht mehr vor, denn der Entzug der Ausübungsbefugnis durch Beschluss ist ein gravierender Eingriff in die Privatautonomie des einzelnen Wohnungseigentümers und widerspricht auch dem berechtigten Interesse des Rechtsverkehrs an einer klaren Zuordnung von Rechten und Pflichten (vgl. Hügel/Elzer, in: Hügel/Elzer Wohnungseigentumsgesetz, 3. Aufl. 2021, § 9a Rn. 114; Bundestagsdrucksache 19/18791, Seite 47). Aus dem Vergemeinschaftungsbeschluss kann auch nicht deshalb eine Ausübungsbefugnis hergeleitet werden, weil bei Beschlussfassung noch das alte Recht galt. Mit Inkrafttreten des WEG neuer Fassung ist die Ausübungsbefugnis der Gemeinschaft entfallen. Handlungen, welche nach Inkrafttreten vorgenommen wurden, wie hier die Klageerhebung, können auf den Beschluss nicht mehr gestützt werden. Die Übergangsvorschriften in § 48 WEG n.F. enthalten keine Regelung zur weiteren Anwendung des § 10 Abs. 6 WEG a.F. Insbesondere aus § 48 Abs. 5 WEG n.F. ergibt sich keine fortdauernde Wirksamkeit des Beschlusses. Nach dem Wortlaut dieser Übergangsvorschrift gilt diese für Verfahrensvorschriften, wenn ein Verfahren bereits vor dem 01.12.2020 bei Gericht anhängig war. Eine analoge Anwendung auf materielles Recht, sofern Beschlüsse bereits vor dem 01.12.2020 gefasst wurden, ist nicht zulässig. Für eine analoge Anwendung fehlt es bereits an einer unbewussten Regelungslücke. So ergibt sich schon aus den Gesetzesmaterialien, dass im Gesetzgebungsverfahren durchaus thematisiert wurde, dass Beschlüsse, die auf Grundlage des § 10 Abs. 6 S. 3 Halbsatz 2 WEG a.F. gefasst wurden, durch die Reform nach allgemeinen Grundsätzen für die Zukunft ihre Wirkung verlieren würden (vgl. Bundestagsdrucksache a.a.O.). Soweit die Klägerin sich auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 07.05.2021, Aktenzeichen V ZR 299/19, bezieht, handelt dies von einer gänzlich anderen Fallgestaltung. Dort wird gerade eine fortdauernde Prozessführungsbefugnis für vor dem 01.12.2020 bei Gericht anhängigen Verfahren diskutiert. Der dortige Kläger war mithin bei Anhängigkeit des Verfahrens zunächst prozessführungsbefugt, und es ging um die Frage, ob er die Prozessführungsbefugnis durch das Inkrafttreten des neuen Gesetzes verlöre. Hier ist eine etwaige Prozessführungsbefugnis der Klägerin jedoch nicht während eines laufenden Verfahrens entfallen, sondern lag schon zum Zeitpunkt der Anhängigkeit des gerichtlichen Verfahrens nicht vor. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 709 ZPO. Streitwert: 9.567,51 €. Rechtsbehelfsbelehrung: A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber Landgericht Düsseldorf zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Wuppertal statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Wuppertal, Eiland 2, 42103 Wuppertal, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de .