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Urteil

25 S 1/22

Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGD:2022:0919.25S1.22.00
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Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Wuppertal

              vom 03.12.2021 (95b C 122/20) wird zurückgewiesen.

              Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

              Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil des Amtsgerichts Wuppertal

              vom 03.12.2021 sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

              Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch

              Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages

              abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in

              gleicher Höhe leistet.

              Streitwert für die Berufungsinstanz: 9.567,51 €

Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Wuppertal vom 03.12.2021 (95b C 122/20) wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt. Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil des Amtsgerichts Wuppertal vom 03.12.2021 sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Streitwert für die Berufungsinstanz: 9.567,51 € Gründe: I. Die Beklagte war von 2014 bis zum 30.09.2020 Verwalterin der klagenden Wohnungseigentümergemeinschaft. Im Jahr 2018 focht ein Miteigentümer der Klägerin erfolgreich einen Beschluss der Klägerin vor dem Amtsgericht Wuppertal an. Die Anfechtungsklage hatte Erfolg, da die im hiesigen Verfahren Beklagte als Hausverwaltung für die Erneuerung der Balkonbrüstungen nur ein Angebot statt drei Angeboten eingeholt hatte. Auf das Urteil des Amtsgerichts Wuppertal vom 18.02.2019 (95b C 98/18, Bl. 8 ff. GA) wird Bezug genommen. Die Kosten dieses Verfahrens wurden den damals beklagten übrigen Wohnungseigentümern auferlegt. Sie setzen sich zusammen aus 1.056,00 € Gerichtskosten sowie Anwaltskosten in Höhe von 3.687,96 € und weiteren 4.823,55 €, insgesamt somit 9.567,51 €. In der Eigentümerversammlung vom 30.09.2020 fassten die Wohnungseigentümer unter TOP 5 den folgenden Beschluss: TOP 5 Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen die Hausverwaltung D.. Beschlussfassung: Es wird beschlossen, gegen die Vorverwalterin wegen eines verlorenen Rechtsstreits im Hinblick auf die Beschlussfassung vom 06.09.2018 zu TOP 7a, Az. 95b C 98/18 AG Wuppertal, Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Die der Gemeinschaft entstandenen Anwalts- und Gerichtskosten sollen außergerichtlich und, falls nicht gezahlt wird, gerichtlich geltend gemacht werden. Mit der Wahrnehmung der Interessen der Gemeinschaft werden die Rechtsanwälte E. beauftragt. Abstimmungsergebnis: Der Beschluss wird einstimmig angenommen. Die Klägerin hat am 22.12.2020 Klage erhoben. Sie ist der Auffassung, sie sei durch den Vergemeinschaftungsbeschluss vom 30.09.2020 berechtigt, Schadensersatzansprüche der Eigentümer gegen die Beklagte als Verband geltend zu machen. Der Vergemeinschaftungsbeschluss sei nach altem Recht wirksam gewesen und die Wirksamkeit wirke fort. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 9.567,51 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.12.2020 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie vertritt die Auffassung, der Beschluss vom 30.09.2020 sei bereits nicht als Vergemeinschaftungsbeschluss anzusehen. Darüber hinaus sei die Klägerin auch deshalb nicht aktivlegitimiert, weil ein etwaiger Vergemeinschaftungsbeschluss jedenfalls mit Ablauf des 30.11.2020 und Inkrafttreten des neuen Wohnungseigentumsgesetzes seine Wirksamkeit analog § 134 BGB verloren habe. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen. Das Amtsgericht hat ausgeführt, die Klägerin sei nicht aktivlegitimiert. Eine gesetzliche Ausübungsbefugnis folge nicht aus § 9a Abs. 2 WEG. Vielmehr handele es sich um individuelle Ansprüche, die jeder Wohnungseigentümer im Hinblick auf den ihm entstandenen Schaden grundsätzlich alleine und ohne Mitwirkung der anderen Wohnungseigentümer geltend machen könne. Eine Ausübungsbefugnis lasse sich auch nicht aus dem Beschluss der Eigentümerversammlung vom 30.09.2020 ableiten. Mit Inkrafttreten des neuen Wohnungseigentumsgesetzes zum 01.12.2020 habe der Beschluss seine Wirkung verloren. Auf die Begründung des Amtsgerichts in dem angefochtenen Urteil wird ergänzend Bezug genommen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie ihr erstinstanzliches Klagebegehren in vollem Umfang weiterverfolgt. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung. Beide Parteien haben in der Berufungsinstanz ihr erstinstanzliches Vorbringen wiederholt und vertieft. Für die Entscheidung erhebliche Änderungen oder Ergänzungen sind in der Berufungsinstanz nicht erfolgt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. Die Berufung der Klägerin ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. 1. Eine Prozessführungsbefugnis der Klägerin folgt nicht aus § 9a Abs. 2 WEG. Mit dem vorliegenden Verfahren werden Schadensersatzansprüche der Wohnungseigentümer geltend gemacht, die in dem Beschlussanfechtungsverfahren Amtsgericht Wuppertal 95b C 98/18 unterlegen waren und zur Kostentragung verurteilt worden sind. Bei diesen (behaupteten) Schadensersatzansprüchen der in dem Vorprozess unterlegenen Wohnungseigentümer gegen den damaligen Verwalter handelt es sich jeweils um individuelle Ansprüche, die jeder Wohnungseigentümer im Hinblick auf den ihm entstandenen Schaden grundsätzlich alleine und ohne Mitwirkung der anderen Wohnungseigentümer geltend machen kann. Es handelt sich gerade nicht um sich aus dem gemeinschaftlichen Eigentum ergebende Rechte oder solche Rechte, die eine einheitliche Rechtsverfolgung erfordern im Sinne des § 9a Abs. 2 WEG, was bereits daraus folgt, dass eine gemeinsame Empfangszuständigkeit der geschädigten Wohnungseigentümer nicht gegeben ist (vgl. zum alten Recht insoweit: BGH, Urteil vom 08.02.2019 – V ZR 153/18, Juris Randnummer 12). An dieser Bewertung hat sich durch die neue Rechtslage in § 9a Abs. 2 WEG nichts geändert. Es handelt sich nach wie vor nicht um Rechte, die sich aus dem gemeinschaftlichen Eigentum ergeben oder die eine einheitliche Rechtsverfolgung erfordern. 2. Die Prozessführungsbefugnis der Klägerin ergibt sich auch nicht aus dem Beschluss zu TOP 5 der Eigentümerversammlung vom 30.09.2020. Nach dem Wortlaut des Beschlusses sollen „die der Gemeinschaft entstandenen Anwalts- und Gerichtskosten […] außergerichtlich und, falls nicht gezahlt wird, gerichtlich geltend gemacht werden“. Diesem Beschlussinhalt ist in keiner Weise zu entnehmen, dass die Wohnungseigentümer ihnen selbst entstandene individuelle Schadensersatzansprüche der Wohnungseigentümergemeinschaft zur Geltendmachung übertragen. Nach dem Beschlussinhalt geht es allein um die Geltendmachung eigener (angeblicher) Schadensersatzansprüche der Gemeinschaft, nicht um die Übertragung von individuellen Schadensersatzansprüchen der Wohnungseigentümer auf die Gemeinschaft zur Geltendmachung. Aufgrund des eindeutigen Wortlauts und Inhalts kann der Beschluss auch nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die Wohnungseigentümer ihre eigenen Schadensersatzansprüche der Eigentümergemeinschaft zur Einziehung übertragen. Der Inhalt eines Beschlusses ist durch objektive Auslegung zu ermitteln, wobei von dem protokollierten Wortlaut auszugehen ist. Ebenso wie bei Vereinbarungen, Grundbucheinträgen und Zuschlagsbeschlüssen kommt es dabei maßgebend darauf an, wie der Beschluss nach seinem Wortlaut und Sinn für einen unbefangenen Betrachter nächstliegend zu verstehen ist. Etwas anderes gilt nur dann, wenn außerhalb des Beschlusses liegende Umstände nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles für jedermann ohne weiteres erkennbar sind. Die Beschlüsse sind deshalb „aus sich heraus“ objektiv und normativ auszulegen (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, vgl.: BGH, NJW 1998, Seite 3713). Da nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Umstände außerhalb des protokollierten Beschlusses nur herangezogen werden dürfen, wenn sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles für jedermann ohne weiteres erkennbar sind, kommt es vorliegend nicht darauf an, ob die Wohnungseigentümer vor der Beschlussfassung durch den Versammlungsleiter darüber aufgeklärt worden sind, dass Ansprüche der Eigentümer auf die Gemeinschaft übertragen werden sollen. Selbst wenn dies geschehen ist, hat dies in keiner Weise Eingang in den Beschluss oder in das Versammlungsprotokoll gefunden, weshalb es sich gerade nicht um einen Umstand handelt, der für jedermann ohne weiteres erkennbar ist. Insbesondere für Wohnungseigentümer, die an der Versammlung nicht teilgenommen haben, oder für Rechtsnachfolger ist auch nicht ansatzweise zu ersehen, dass es um die Übertragung eigener Ansprüche der jeweiligen Wohnungseigentümer auf die Gemeinschaft geht. 3. Darüber hinaus teilt die Kammer die Ansicht des Amtsgerichts, dass ein Vergemeinschaftungsbeschluss mit Inkrafttreten des neuen Wohnungseigentumsgesetzes am 01.12.2020 seine Wirkung verloren hätte. Die in § 10 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 2 WEG alter Fassung vorgesehene sogenannte gekorene Ausübungsbefugnis des Verbandes, ist mit der Neufassung des Wohnungseigentumsgesetzes ersatzlos entfallen. Eine Beschlusskompetenz zur Vergemeinschaftung besteht damit nicht mehr. Auf Beschlüsse, mit denen die Wohnungseigentümer Rechte vergemeinschaftet und der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zur Ausübung nach § 10 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 2 WEG alter Fassung zugewiesen haben, können keine weiteren Maßnahmen gestützt werden; das WEG in seiner geltenden Fassung ist insoweit als gesetzliches Verbot zu verstehen (so auch: Hügel/Elzer, WEG, 3. Auflage, § 9a Randziffer 114; BeckOK WEG/Müller, 49. Edition 01.07.2022, WEG § 9a Randnummer 112; vgl. ferner: Gesetzesbegründung, Bundestagsdrucksache 19/18791, Seite 47). Dies hat nach Ansicht der Kammer jedenfalls in Konstellationen wie der vorliegenden uneingeschränkt zu gelten, in der das Klageverfahren erst nach Inkrafttreten des neuen Wohnungseigentumsgesetzes eingeleitet worden ist. Auf die Frage, ob in entsprechender Anwendung des Rechtsgedankens des § 48 Abs. 5 WEG die Prozessführungsbefugnis für bereits vor dem 1. Dezember 2020 bei Gericht anhängige Verfahren solange fortbesteht, bis dem Gericht eine entgegenstehende Äußerung des betreffenden Wohnungseigentümers zur Kenntnis gebracht wird, wie dies der Bundesgerichtshof für die entgegenstehende Konstellation bejaht hat (BGH, Urteil vom 07.05.2021 – V ZR 299/19), kommt es daher vorliegend nicht an. Die von dem Landgericht Frankfurt (Beschluss vom 23.02.2021 – 2-13 S12/20) vertretene Ansicht, dass Schadensersatzansprüche, bei denen der dem Schadensersatzanspruch zugrunde liegende Sachverhalt vor dem 1. Dezember 2020 abgeschlossen wurde, nach den bis zum 30. November 2020 geltenden Vorschriften des WEG zu beurteilen sind, steht der hier vertretenen Ansicht nicht entgegen. Das Landgericht Frankfurt hat in der benannten Entscheidung allein über das Bestehen eines materiell-rechtlichen Schadensersatzanspruchs befunden. Vorliegend geht es jedoch nicht um das materiell-rechtliche Bestehen des Schadensersatzanspruchs der Eigentümer, sondern allein um die Prozessführungsbefugnis. 4. Aus dem vorstehenden folgt, dass das Amtsgericht die Klage zu Recht abgewiesen hat. Die Berufung unterliegt demgemäß der Zurückweisung. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. IV. Die Entscheidung betreffend die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Ziffer 10, 711 ZPO. V. Die Revision wird zugelassen, da die Rechtsfrage, ob vor dem 1. Dezember 2020 getroffene Vergemeinschaftungsbeschlüsse mit Inkrafttreten des neuen Wohnungseigentumsgesetzes ihre Wirksamkeit verlieren, grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 ZPO). Dr. A. B. C.