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Beschluss

4 C 357/17

AG Zeitz, Entscheidung vom

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Tenor
In dem Rechtsstreit A gegen B werden die auf Grund des vorläufig vollstreckbaren Urteils des Amtsgerichts in Zeitz vom 18.09.2018 von der Klägerin an die Beklagte zu erstattenden Kosten festgesetzt auf 255,20 EUR (i.W. zweihundertfünfundfünfzig Euro und zwanzig Cent) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches seit dem 02.10.2018.
Entscheidungsgründe
In dem Rechtsstreit A gegen B werden die auf Grund des vorläufig vollstreckbaren Urteils des Amtsgerichts in Zeitz vom 18.09.2018 von der Klägerin an die Beklagte zu erstattenden Kosten festgesetzt auf 255,20 EUR (i.W. zweihundertfünfundfünfzig Euro und zwanzig Cent) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches seit dem 02.10.2018. Der Antrag auf Kostenfestsetzung vom 28.09.2018 ist zur Stellungnahme übersandt worden. Die Klägerin machte Einwendungen gegen die Erstattungsfähigkeit der Kosten des Unterbevollmächtigten der Beklagtenvertretung geltend. Darüber hinaus lehnte sie auch die von der Beklagten alternativ geltend gemachten fiktiven Reisekosten eines im Gerichtsbezirk ansässigen Rechtsanwaltes ab. Wegen der Einzelheiten wird auf die gegenseitigen Schriftsätze Bezug genommen. Den Einwendungen der Klägerin ist teilweise stattzugeben. Die Kosten des Unterbevollmächtigten der Beklagtenvertretung sind im Sinne von § 91 ZPO nicht bzw. nur begrenzt erstattungsfähig. Die Beklagte hat ihren Sitz am Gerichtsort in Zeitz. Sie hat mit ihrer Vertretung jedoch einen Rechtsanwalt mit Sitz in Bielefeld beauftragt. Den Gerichtstermin am 03.09.2018 hat ein Unterbevollmächtigter wahrgenommen. Bei der Prüfung der Erstattungsfähigkeit im Sinne von § 91 ZPO ist im Regelfall davon auszugehen, dass eine vernünftige, kostenbewusste Partei, die im Anwaltsprozess am eigenen Sitz klagen möchte oder am eigenen Sitz verklagt wird, einen beim Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalt mit ihrer Vertretung beauftragt hätte. Dies empfiehlt sich nicht nur im Hinblick auf die geringeren Kosten, sondern auch auf die einfachere Möglichkeit der persönlichen Unterrichtung und Beratung. Eine anerkannte Ausnahme für die Beauftragung eines auswärtigen Rechtsanwaltes stellt es dar, wenn die Vertretung der Partei eine besondere Spezialisierung erfordert, die ein ortsansässiger Rechtsanwalt nicht vorweisen kann. Diese Ausnahme ist im vorliegenden Fall jedoch nicht gegeben, da Spezialkenntnisse nicht erforderlich waren. Daher kann die Beklagte nicht die Erstattung der vollen Kosten des Unterbevollmächtigten geltend machen. Grundsätzlich sind die Kosten des Unterbevollmächtigten jedoch in der Höhe erstattungsfähig, wie Reisekosten des auswärtigen Rechtsanwaltes durch die Beauftragung des Unterbevollmächtigten erspart werden. Daher sind die Kosten des Unterbevollmächtigten zu beschränken auf die erstattungsfähigen Reisekosten des auswärtigen Rechtsanwalts der Partei. Sofern die Partei einen weder an ihrem Sitz noch im Gerichtsbezirk ansässigen Rechtsanwalt mit ihrer Vertretung beauftragt, ist höchstrichterlich anerkannt, dass Reisekosten des auswärtigen Rechtsanwalts insoweit erstattungsfähig sind, als sie auch dann entstanden wären, wenn die obsiegende Partei einen Rechtsanwalt mit Niederlassung am weitest entfernt gelegenen Ort innerhalb des Gerichtsbezirks beauftragt hätte (BGH, Beschluss vom 09. Mai 2018 – I ZB 62/17 –, juris). Nach alledem waren die in Ansatz gebrachten Kosten des Unterbevollmächtigten der Beklagten für die Wahrnehmung des Gerichtstermins am 03.09.2018 vor dem Amtsgericht Zeitz auf folgende fiktive Kosten eines Rechtsanwalts mit Niederlassung am weitest entfernt gelegenen Ort innerhalb des Gerichtsbezirks zu beschränken: 03.09.2018 Fahrtkosten gem. VV RVG Nr. 7003 (18 km x 2 × 0,30 €) 10,20 € 03.09.2018 Tage- und Abwesenheitsgeld gem. VV RVG 7005 Nr. 1 (bis 4 Stunden) 25,00 € fiktive Reisekosten: 35,20 € (netto).