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Beschluss

I ZB 62/17

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Reisekosten eines außerhalb des Gerichtsbezirks niedergelassenen Rechtsanwalts ist nur zu prüfen, ob die Reisekosten im Umfang notwendig sind, in dem sie auch angefallen wären, wenn die Partei einen im Gerichtsbezirk niedergelassenen Rechtsanwalt vom weitest entfernten Ort im Bezirk beauftragt hätte. • Die Notwendigkeitsprüfung des § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO führt nicht dazu, die Erstattung jeglicher Reisekosten zu versagen, wenn die Hinzuziehung des auswärtigen Anwalts nicht erforderlich war; vielmehr sind nur die Mehrkosten gegenüber der Beauftragung eines bezirksansässigen Anwalts nicht erstattungsfähig. • Ist die Hinzuziehung eines auswärtigen Rechtsanwalts zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig, bleibt der Anspruch auf Erstattung fiktiver Reisekosten bis zur Höhe der Reisekosten eines am weitest entfernten Ort innerhalb des Gerichtsbezirks niedergelassenen Rechtsanwalts bestehen.
Entscheidungsgründe
Erstattung fiktiver Reisekosten des auswärtigen Rechtsanwalts bis zur weitesten Entfernung im Gerichtsbezirk • Bei Reisekosten eines außerhalb des Gerichtsbezirks niedergelassenen Rechtsanwalts ist nur zu prüfen, ob die Reisekosten im Umfang notwendig sind, in dem sie auch angefallen wären, wenn die Partei einen im Gerichtsbezirk niedergelassenen Rechtsanwalt vom weitest entfernten Ort im Bezirk beauftragt hätte. • Die Notwendigkeitsprüfung des § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO führt nicht dazu, die Erstattung jeglicher Reisekosten zu versagen, wenn die Hinzuziehung des auswärtigen Anwalts nicht erforderlich war; vielmehr sind nur die Mehrkosten gegenüber der Beauftragung eines bezirksansässigen Anwalts nicht erstattungsfähig. • Ist die Hinzuziehung eines auswärtigen Rechtsanwalts zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig, bleibt der Anspruch auf Erstattung fiktiver Reisekosten bis zur Höhe der Reisekosten eines am weitest entfernten Ort innerhalb des Gerichtsbezirks niedergelassenen Rechtsanwalts bestehen. Der Kläger, ein Verband zur Förderung gewerblicher Interessen mit Sitz in Düsseldorf, beauftragte in einem Wettbewerbsverfahren eine in Düsseldorf niedergelassene Rechtsanwältin. Vor dem Oberlandesgericht Frankfurt erkannte die Beklagte den Unterlassungsanspruch an; der Kläger erhielt ein Anerkenntnisurteil. In der Kostenfestsetzung verlangte der Kläger Ersatz der Reisekosten seiner Düsseldorfer Vertreterin für den Verhandlungstermin in Frankfurt oder hilfsweise fiktive Reisekosten bis zur höchstmöglichen Entfernung innerhalb des Landgerichts- bzw. Oberlandesgerichtsbezirks Frankfurt. Das Landgericht setzte die tatsächlichen Reisekosten fest; das Oberlandesgericht hob dies auf und verwies zurück. Der Kläger führte die Rechtsbeschwerde weiter mit dem Hilfsantrag auf Erstattung fiktiver Reisekosten. • Rechtsbeschwerde ist statthaft und begründet; die Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichts hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. • Nach § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind Reisekosten eines außerhalb des Gerichtsbezirks niedergelassenen Anwalts nur insoweit erstattungsfähig, als deren Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig war; bei der Prüfung ist eine typisierende Betrachtungsweise geboten. • Grundsätzlich sind tatsächliche Reisekosten eines auswärtigen Anwalts erstattungsfähig, soweit sie den Betrag nicht übersteigen, der für einen am Wohn- oder Geschäftsort der Partei niedergelassenen Anwalt fiktiv anzunehmen wäre. • Wenn die Hinzuziehung des auswärtigen Anwalts nicht notwendig ist, dürfen dennoch nicht sämtliche Reisekosten versagt werden; vielmehr sind die Reisekosten insoweit erstattungsfähig, als sie auch angefallen wären, hätte die Partei einen im Gerichtsbezirk niedergelassenen Anwalt vom weitest entfernten Ort beauftragt. • Die Gesetzesbegründung und das Gleichbehandlungsgebot rechtfertigen keine vollständige Schlechterstellung außerhalb des Bezirks niedergelassener Anwälte; eine Beschränkung auf die Reisekosten bis zur weitesten Entfernung im Bezirk wahrt das Kosteninteresse der Gegenpartei. • Mangels Feststellungen zur zutreffenden Berechnung der geltend gemachten fiktiven Reisekosten konnte der Senat nicht selbst entscheiden; die Sache ist zur Neueinschätzung an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen. Die Rechtsbeschwerde des Klägers hatte Erfolg: Der angefochtene Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 19.06.2017 wurde aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen. Der Senat stellt klar, dass bei nicht notwendiger Hinzuziehung eines außerhalb des Gerichtsbezirks niedergelassenen Anwalts nicht sämtliche Reisekosten zu versagen sind; erstattungsfähig sind insoweit die Kosten, die auch angefallen wären, wenn ein im Gerichtsbezirk niedergelassener Rechtsanwalt vom weitest entfernten Ort beauftragt worden wäre. Das Beschwerdegericht hat daher zu prüfen und festzustellen, ob und in welcher Höhe die vom Kläger geltend gemachten fiktiven Reisekosten zutreffend berechnet wurden. Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wurde auf 368 € festgesetzt.