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Beschluss

4 C 357/17

Amtsgericht Zeitz, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitAmtsgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Erinnerung der Klägerin vom 4. Januar 2019 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 14. Dezember 2018 des Amtsgerichts Zeitz wird zurückgewiesen. 2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Die Klägerin hat die außergerichtlichen Kosten zu tragen. Gründe I. 1 Die Klägerin wendet sich im Wege der Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der zuständigen Rechtspflegerin vom 14. Dezember 2018. 2 Mit Kostenfestsetzungsantrag vom 28. September 2018 beantragte der Prozessbevollmächtigte der Beklagten die Festsetzung einer 1,3fachen Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV RVG) in Höhe von 104,00 Euro, einer 1,2fachen Terminsgebühr (Nr. 3104 VV RVG), einer 0,65fachen Verfahrensgebühr für die Terminsvertretung (Nr. 3401, 3100 VV RVG) in Höhe von 52,00 Euro, mithin neben der Post- und Telekommunikationspauschale von 20,00 Euro die Erstattung einer Gesamtbruttogebühr in Höhe von 272,00 Euro. Die Beklagtenseite führte ergänzend aus, dass hilfsweise die fiktiven Reisekosten eines im Gerichtsbezirk der Klägerin ansässigen Rechtsanwaltes mit Fahrtkosten über 10,20 Euro und Abwesenheitsgeld von 25,00 Euro beantragt werden. 3 Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 14. Dezember 2018 setzte das Gericht die von der Klägerin als unterlegende Partei an die Beklagte zu erstattenden Kosten auf 255,20 Euro fest und führte hierzu aus, dass die geltend gemachten Kosten des Unterbevollmächtigten auf die fiktiven Reisekosten eines Rechtsanwalts mit Niederlassung am weitest entfernt gelegenen Ort innerhalb des Gerichtsbezirks zu begrenzen sind, ohne dass eine Notwendigkeitsprüfung zu erfolgen habe. 4 Der Prozessbevollmächtigte erhob für die Klägerin am 4. Januar 2019 Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss mit der Begründung, dass die Beklagte ihren Sitz am Ort des angerufenen Gerichts habe, so dass es sich daher nicht um die Beauftragung eines Anwaltes „am dritten Ort“ handeln würde. Die fiktive Erstattung von Reisekosten würde nach Auffassung der Klägerin insoweit nur dann in Betracht kommen, wenn eine Partei an einem auswärtigen Gericht klagt oder verklagt wird, nicht jedoch wenn der Prozess an ihrem Wohn- oder Geschäftssitz geführt werde. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass die Beklagte durch eine Zeitzer Rechtsanwältin vorgerichtlich vertreten wurde, so dass weder Fahrtkosten noch Abwesenheitsgelder angefallen wären. 5 Die zuständige Rechtspflegerin hat der Erinnerung nicht abgeholfen und die Sache durch Beschluss vom 8. Januar 2019 dem zuständigen Richter zur Entscheidung vorgelegt. II. 6 Die Erinnerung gemäß § 11 Abs. 2 RPflG gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 14. Dezember 2018 ist zulässig, aber unbegründet. 1. 7 Die Erinnerung ist statthaft. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin wendet sich mit der Erinnerung vom 4. Januar 2019 ausschließlich gegen die Festsetzung der fiktiven Reisekosten, so dass der Beschwerdewert nicht den Betrag von 200,00 Euro übersteigt. 8 Die Erinnerung ist auch fristgerecht binnen zwei Wochen ab Zugang des Kostenfestsetzungsbeschlusses am 21. Dezember 2018 eingelegt wurden. 2. 9 Die Beschwerde hat in der Sache allerdings keinen Erfolg. Das Gericht schließt sich, unter Verweis auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 4. Dezember 2018 (Az. VIII ZB 37/18), der Rechtsauffassung der Rechtspflegerin an. 10 Eine Partei, die einen außerhalb des Gerichtsbezirks ansässigen Rechtsanwalt beauftragt, ohne dass die in § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 ZPO vorausgesetzte Notwendigkeit bestanden hat, kann vom unterlegenen Prozessgegner - bis zur Grenze der tatsächlich angefallenen Kosten - diejenigen fiktiven Reisekosten erstattet verlangen, die angefallen wären, wenn sie einen am entferntesten Ort des Gerichtsbezirks ansässigen Rechtsanwalt beauftragt hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2018, Az. VIII ZB 37/18, Rn. 9 - zitiert nach juris). 11 Von der Erstattungspflicht werden gerade auch solche Fälle erfasst, bei denen die beklagte Partei ihren Geschäftssitz innerhalb des Gerichtsbezirkes hat, jedoch einen Rechtsanwalt außerhalb des Gerichtsbezirks beauftragt. Das Tatbestandsmerkmal der Notwendigkeit in § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 ZPO ist aus Gründen der Interessengerechtigkeit dahingehend einschränkend dahingehend. Auch in diesen Fällen können diejenigen Reisekosten zur Erstattung verlangt werden, die entstanden wären, wenn sie einen Rechtsanwalt mit Niederlassung am weitest entfernt gelegenen Ort innerhalb des Gerichtsbezirks mandatiert hätten (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2018, Az. VIII ZB 37/18, Rn. 14 - zitiert nach juris). Der Prozessgegner muss stets mit einer Erstattung solcher Kosten rechnen. Seine schutzwürdigen Belange sind somit auch dann nicht betroffen, wenn solche Reisekosten nur auf fiktiver Basis zu erstatten sind, da anerkanntermaßen tatsächlich entstandene, aber nicht notwendige Kosten in Höhe ersparter fiktiver notwendiger Kosten zu ersetzen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2018, Az. VIII ZB 37/18, Rn. 16 mit Verweis auf die Entscheidung vom 9. Mai 2018, Az. I ZB 62/17 und vom 25. Oktober 2011, Az. VIII ZB 93/10 - zitiert nach juris). 12 Eine andere Beurteilung der Kostentragung kann sich für das Gericht auch nicht daraus ergeben, dass vorgerichtlich eine Vertretung einer in Zeitz ansässigen Rechtsanwältin erfolgte bzw. diese die Terminsvertretung wahrgenommen hat. 3. 13 Die Kostenentscheidung folgt aus § 11 Abs. 4 RPflG.