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Beschluss

4 C 111/22

AG Zeitz, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGZEITZ:2023:1114.4C111.22.00
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Tenor
In dem Rechtsstreit werden die auf Grund des rechtswirksamen Vergleichs des Amtsgerichts in Zeitz vom 22.06.2023 von den Beklagten als Gesamtschuldner an den Kläger zu erstattenden Kosten festgesetzt auf 1.345,55 EUR (i.W. eintausenddreihundertfünfundvierzig Euro und fünfundfünfzig Cent) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches seit dem 22.06.2023. Die gegenseitigen Kostenausgleichsanträge sind zur Stellungnahme bereits übersandt worden. Die wechselseitigen Einwendungen, dass der jeweils anderen Partei keine Reisekosten des Prozessbevollmächtigten zu erstatten sind, haben keinen bzw. nur insoweit Erfolg, als dass die Reisekosten zu beschränken sind auf die maximalen Reisekosten eines Rechtsanwalts im Gerichtsbezirk Zeitz. Die Begründung für die teilweise Absetzung der jeweils geltend gemachten Reisekosten befindet sich auf den nachfolgenden Seiten. Kostenausgleich I. Gerichtskosten  Sie betragen:  245,00 EUR                    Davon tragen: 20% Kläg.  49,00 EUR  80 % Bekl.  196,00 EUR  Gezahlt haben: Kläg.  935,00 EUR  Bekl.  0,00 EUR  Zuviel gezahlt haben: Kläg.  196,00 EUR  Bekl.  0,00 EUR                                      Der die Gerichtskosten übersteigende Betrag in Höhe von 690,00 EUR wird dem Kläger zurückgezahlt. Der Überschuss des Klägers in Höhe von 196,00 EUR ist mit den von den Beklagten zu zahlenden Gerichtskosten verrechnet worden und dem Kläger zu erstatten. II. Außergerichtliche Kosten Erstattungsfähige Kosten (Begründung für evtl. Absetzungen siehe unten) sind erwachsen d.  a) Kläger  2.087,87 EUR                    b) Beklagten  2.603,74 EUR                    insgesamt:  4.691,61 EUR                    Davon tragen: 20% Kläg.  938,32 EUR  80 % Bekl.  3.753,29 EUR  Eigene Kosten: Kläg.  2.087,87 EUR  Bekl.  2.603,74 EUR  An außergerichtlichen Kosten sind von den Beklagten an den Kläger.  1.149,55 EUR   zu erstatten                                              III. Zusammenstellung                                       Betrag zu I.: 196,00 EUR für Kläger          Betrag zu II.: 1.149,55 EUR für Kläger          Es sind von den Beklagten an den Kläger insgesamt  1.345,55 EUR  zu erstatten.
Entscheidungsgründe
In dem Rechtsstreit werden die auf Grund des rechtswirksamen Vergleichs des Amtsgerichts in Zeitz vom 22.06.2023 von den Beklagten als Gesamtschuldner an den Kläger zu erstattenden Kosten festgesetzt auf 1.345,55 EUR (i.W. eintausenddreihundertfünfundvierzig Euro und fünfundfünfzig Cent) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches seit dem 22.06.2023. Die gegenseitigen Kostenausgleichsanträge sind zur Stellungnahme bereits übersandt worden. Die wechselseitigen Einwendungen, dass der jeweils anderen Partei keine Reisekosten des Prozessbevollmächtigten zu erstatten sind, haben keinen bzw. nur insoweit Erfolg, als dass die Reisekosten zu beschränken sind auf die maximalen Reisekosten eines Rechtsanwalts im Gerichtsbezirk Zeitz. Die Begründung für die teilweise Absetzung der jeweils geltend gemachten Reisekosten befindet sich auf den nachfolgenden Seiten. Kostenausgleich I. Gerichtskosten Sie betragen: 245,00 EUR Davon tragen: 20% Kläg. 49,00 EUR 80 % Bekl. 196,00 EUR Gezahlt haben: Kläg. 935,00 EUR Bekl. 0,00 EUR Zuviel gezahlt haben: Kläg. 196,00 EUR Bekl. 0,00 EUR Der die Gerichtskosten übersteigende Betrag in Höhe von 690,00 EUR wird dem Kläger zurückgezahlt. Der Überschuss des Klägers in Höhe von 196,00 EUR ist mit den von den Beklagten zu zahlenden Gerichtskosten verrechnet worden und dem Kläger zu erstatten. II. Außergerichtliche Kosten Erstattungsfähige Kosten (Begründung für evtl. Absetzungen siehe unten) sind erwachsen d. a) Kläger 2.087,87 EUR b) Beklagten 2.603,74 EUR insgesamt: 4.691,61 EUR Davon tragen: 20% Kläg. 938,32 EUR 80 % Bekl. 3.753,29 EUR Eigene Kosten: Kläg. 2.087,87 EUR Bekl. 2.603,74 EUR An außergerichtlichen Kosten sind von den Beklagten an den Kläger. 1.149,55 EUR zu erstatten III. Zusammenstellung Betrag zu I.: 196,00 EUR für Kläger Betrag zu II.: 1.149,55 EUR für Kläger Es sind von den Beklagten an den Kläger insgesamt 1.345,55 EUR zu erstatten. Sowohl der Kläger als auch die Beklagten haben ihren Wohnsitz in der Gemeinde E und damit im Gerichtsbezirk Zeitz. Beide Parteien haben jedoch einen auswärtigen Rechtsanwalt mit ihrer Vertretung beauftragt, der weder direkt am Gerichtsort noch innerhalb des Gerichtsbezirks ansässig ist. Gemäß ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. Beschluss vom 09.05.2018 – I ZB 62/17 – sowie Beschluss vom 04.12.2018 – VIII ZB 37/18 –, juris) sind die tatsächlich angefallenen Reisekosten eines auswärtigen Rechtsanwaltes stets insoweit erstattungsfähig, als sie auch dann entstanden wären, wenn die obsiegende Partei einen Rechtsanwalt mit Niederlassung am weitest entfernt gelegenen Ort innerhalb des Gerichtsbezirks beauftragt hätte. Dies entspricht der Auslegung des Tatbestandsmerkmals der Notwendigkeit in § 91 Abs. 2 S. 1 HS 2 ZPO zur Erstattungsfähigkeit von Reisekosten des „Rechtsanwalts am dritten Ort“ und soll ausnahmslos auch für die Erstattungsfähigkeit der tatsächlich angefallenen Reisekosten eines auswärtigen Rechtsanwalts der obsiegenden Partei gelten, die ihren Sitz/Wohnsitz im Gerichtsbezirk hat. Die Frage, ob Mehrkosten für die Anreise eines auswärtigen Rechtsanwalts zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren, stellt sich nach den weiteren Ausführungen des BGH in der zitierten Entscheidung deshalb erst und allein für die Erstattungsfähigkeit von Reisekosten ab der Gerichtsbezirksgrenze. Eine diesbezügliche Notwendigkeit zur Beauftragung eines nicht im Gerichtsbezirk ansässigen Rechtsanwaltes wurde jedoch durch beide Parteien nicht ausreichend glaubhaft gemacht. Im Gerichtsbezirk Zeitz gibt es eine ausreichende Anzahl von Rechtsanwälten, die im vorliegenden Verfahren eine sachgerechte Vertretung hätten übernehmen können. Es liegt kein derartiger Ausnahmefall vor, der besondere Spezialkenntnisse erfordert, die den ortsansässigen Rechtsanwälten offensichtlich fehlen würde. Im Übrigen begrenzte der Kläger seinen ursprünglichen Antrag aufgrund des gerichtlichen Hinweises auf die fiktiven Reisekosten eines am weitesten entfernt gelegenen Ort im Gerichtsbezirk ansässigen Rechtsanwaltes. Die Beklagten haben ihren Festsetzungsantrag hilfsweise ebenfalls auf die fiktiven Reisekosten eines am weitesten entfernt gelegenen Ort im Gerichtsbezirk ansässigen Rechtsanwaltes begrenzt. Hinsichtlich der Berechnung der fiktiven Reisekosten haben die Parteien jedoch die weiteste einfache Entfernung im Gerichtsbezirk Zeitz mit 29 km (von Meineweh nach Zeitz) angegeben und sich hierbei auf eine Tabelle des Online-Reisekostenrechners „Gerichtsbezirke.de“ berufen. Für die Berechnung der fiktiven Reisekosten aufgrund der obergerichtlichen Entscheidung kommt es nicht darauf an, ob ein (wie auch immer gearteter) Reisekostenrechner die weiteste Entfernung innerhalb des Gerichtsbezirks richtig berechnet oder darstellt. Es kommt vielmehr auf die tatsächlich weiteste Entfernung von einem Ort innerhalb des Gerichtsbezirks zum Gericht an. Die Ermittlung dieser Entfernung entspricht den sonstigen Grundsätzen für die Ermittlung der zurückgelegten Strecke einer erstattungsfähigen Reise. Mithin ist der Reiseweg so zu wählen, dass er unter Berücksichtigung von Tage- und Abwesenheitsgeldern die geringsten Kosten verursacht, sofern die Nutzung dieses Weges nach den Umständen des Einzelfalls zumutbar ist. Demnach darf der Rechtsanwalt für seine Reise den zweckmäßigsten Weg wählen, auch wenn dieser etwas länger als der kürzeste Weg ist. Eine Bindung an einen Routenplaner besteht aus diesen Gründen nicht (vgl. Gerold/Schmidt, RVG, 25. Aufl., Rn. 34-36 zu VV 7003). Unter diesen Gesichtspunkten ist auch der Weg für den am weitesten entfernt gelegenen Ort innerhalb des Gerichtsbezirks zu ermitteln. Da es sich um die Berechnung fiktiver Reisekosten handelt, können Umstände des Einzelfalls (wie etwa Stau, Umleitungen etc.) hier keine Rolle spielen. Vielmehr ist für die Ermittlung der fiktiven Reisekosten der Weg zu wählen, der im Regelfall die geringsten Kosten verursacht und zweckmäßig ist. Dieser Weg würde von Meineweh nach Zeitz regelmäßig über die Landstraße 180 führen (und definitiv nicht – wie vom Reisekostenrechner automatisiert ermittelt - über die Autobahn A9!). Denn die Entfernung über die Landstraße beträgt nur 11,1 km (vgl. z.B. GoogleMaps). Die Fahrt über die Autobahn A9 stellt keine zweckmäßige Alternative dar. Denn die Strecke ist mehr als doppelt so lang. Auf der Autobahn A9 besteht zudem regelmäßig Staugefahr und die Reise dauert im Normalfall (also ohne Stau) doppelt so lang wie über die Landstraße. Die Ermittlung der fiktiven Reisekosten kann nicht auf die Angaben des Reisekostenrechners gestützt werden. Der Herausgeber/Betreiber der Webseite www.gerichtsbezirke.de hat auf seiner Seite selbst darauf hingewiesen, dass die Entfernungen lediglich automatisiert ermittelt wurden und keine Haftung für die Richtigkeit übernommen wird. Ein Blick auf eine Landkarte reicht aus, um feststellen zu können, dass die Angabe der Entfernung von Meineweh nach Zeitz nicht richtig sein kann. Zudem ist Meineweh auch nicht der am weitesten entfernt gelegene Ort im Gerichtsbezirk Zeitz. Nach alledem waren die in Ansatz gebrachten Reisekosten der Prozessbevollmächtigten beider Parteien für die Wahrnehmung des Gerichtstermins am 22.06.2023 vor dem Amtsgericht Zeitz auf folgende fiktive Kosten eines Rechtsanwalts mit Niederlassung am weitesten entfernt gelegenen Ort innerhalb des Gerichtsbezirks zu beschränken: · Fahrtkosten gem. VV RVG Nr. 7003 (fiktiv Osterfeld – Zeitz 18 km x 2 × 0,42 €) 15,12 € · Tage- und Abwesenheitsgeld gem. VV RVG 7005 Nr. 1 (bis 4 Stunden) 30,00 € fiktive Reisekosten: 45,12 € (netto). Da somit die Erstattungsfähigkeit hinsichtlich der Reisekosten der Prozessbevollmächtigten beider Parteien auf die Reisekosten eines im Gerichtsbezirk Zeitz ansässigen Rechtsanwaltes zu beschränken war, ist auch die von den Beklagten geltend gemachte Chancengleichheit gegeben.