Urteil
4 C 315/23
AG Zeitz, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGZEITZ:2024:0611.4C315.23.00
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Leitsätze
1. Winterreifen, die im Zeitpunkt des schädigendes Ereignisses am Unfallfahrzeug nicht montiert gewesen sind, sind zur Bestimmung des Wiederbeschaffungswertes nicht heranzuziehen.(Rn.19)
2. Die Winterreifen sind auch nicht als eigene Schadensersatzposition ersatzfähig. Vor einem schädigenden Ereignis getätigte Aufwendungen, die nach dem schädigenden Ereignis nutzlos werden (sog. „vergebene“ bzw. „frustrierte“ Aufwendungen) stellen keine Schadensersatzposition im Rahmen des § 249 BGB dar.(Rn.23)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits, einschließlich derjenigen der Nebenintervention, zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagte bzw. Nebenintervenientin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte bzw. Nebenintervenientin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 615,04 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Winterreifen, die im Zeitpunkt des schädigendes Ereignisses am Unfallfahrzeug nicht montiert gewesen sind, sind zur Bestimmung des Wiederbeschaffungswertes nicht heranzuziehen.(Rn.19) 2. Die Winterreifen sind auch nicht als eigene Schadensersatzposition ersatzfähig. Vor einem schädigenden Ereignis getätigte Aufwendungen, die nach dem schädigenden Ereignis nutzlos werden (sog. „vergebene“ bzw. „frustrierte“ Aufwendungen) stellen keine Schadensersatzposition im Rahmen des § 249 BGB dar.(Rn.23) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits, einschließlich derjenigen der Nebenintervention, zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagte bzw. Nebenintervenientin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte bzw. Nebenintervenientin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Beschluss Der Streitwert wird auf 615,04 Euro festgesetzt. Die zulässige Klage ist unbegründet. I. Der Klageantrag ist hinsichtlich der Nebenforderung hinreichend bestimmt. Der Antrag ist dahingehend auszulegen, dass der Kläger die Zahlung von Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem (jeweiligen) Basiszinssatz begehrt. II. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf weiteren Schadensersatz in Höhe von 615,04 Euro. Der Anspruch ergibt sich aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt, insbesondere nicht aus §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1, 17 Abs. 1, Abs. 2 StVG in Verbindung §§ 249 ff. BGB. Die Beklagte haftet für sämtliche Schäden am Pkw des Klägers zu 100 Prozent. Von der Schadensersatzpflicht der Beklagten ist ein Ersatz für die Winterreifen des Klägers in Höhe von 615,04 Euro jedoch nicht erfasst. 1. Dem Kläger ist hinsichtlich des Pkws selbst ein ersatzfähiger Schaden entstanden. Gemäß § 249 Abs. 1 BGB hat die Beklagte denjenigen Zustand herzustellen, der bestünde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Der Geschädigte kann nicht die Herstellung des exakt gleichen Zustandes verlangen (vgl. BGH, Urteil vom 28. Oktober 2014, Az. VI ZR 15/14, Rn. 25 - juris). Vielmehr ist der Geschädigte wirtschaftlich möglichst so zu stellen, wie er ohne das schadensstiftende Ereignis stünde (vgl. BGH, a.a.O.). Bei einem wirtschaftlichen Totalschaden an einem gebrauchten Kraftfahrzeug ist ein vergleichbares Ersatzfahrzeug zu beschaffen (vgl. BGH, Urteil vom 12. Oktober 2021, Az. VI ZR 513/19, Rn. 16 - juris). Gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB kann der Geschädigte statt der Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs als Geldersatz den Wiederbeschaffungsaufwand auf Basis des Wiederbeschaffungswertes abzüglich des Restwertes verlangen (vgl. BGH, a.a.O.). Die Winterreifen des Klägers sind nicht Teil des Wiederbeschaffungswertes. Der Wiederbeschaffungswert ist derjenige Wert, für den ein gleichartiger und gleichwertiger Ersatzgegenstand auf dem Markt erworben werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 9. November 2021, Az. VI ZR 87/20, Rn. 8 ff. - juris). Für die Bestimmung der Gleichartigkeit und Gleichwertigkeit eines Ersatzgegenstandes sind die objektiv vorliegenden Eigenschaften der Sache zu Grunde zu legen (vgl. BGH, a.a.O.). Die Winterreifen sind im vorliegenden Fall jedenfalls deshalb nicht als Eigenschaft des Pkw zur Bestimmung der Gleichartigkeit und Gleichwertigkeit eines Ersatzfahrzeuges heranzuziehen, da sie zum Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses gar nicht montiert waren. Dies ergibt sich im Ergebnis auch aus der ergänzenden Stellungnahme des Sachverständigen ..., der darauf verwies, dass die Winterreifen bei der Bestimmung des Wiederbeschaffungswertes nicht berücksichtigt worden. 2. Die Kosten der Winterreifen des Klägers sind auch nicht als eigene Schadensposition ersatzfähig. Nach der Rechtsprechung des BGH ist ein Schaden im Sinne von § 249 Abs. 1 BGB gegeben, wenn sich bei dem Vergleich der infolge des haftungsbegründenden Ereignisses eingetretenen Vermögenslage mit derjenigen, die ohne jenes Ereignis eingetreten wäre, ein rechnerisches Minus ergibt (zur Differenzhypothese: vgl. BGH, Urteil vom 6. Juli 2021, Az. VI ZR 40/20, Rn. 19 - juris). Nach dieser Differenzhypothese ist dem Kläger bezüglich der Winterreifen kein Schaden entstanden. Der Kläger erwarb die Winterreifen bereits vor dem Verkehrsunfall. Wird der Verkehrsunfall hinweggedacht, dann würde sich am Erwerb der Reifen vor dem Unfall nichts ändern. Zudem sind die Winterreifen bei dem Unfall nicht selbst beschädigt worden. Die Winterreifen stellen auch mit der Begründung, sie seien für das bereits erworbene Ersatzfahrzeug nicht verwendbar, keine Schadensposition dar. Ob die Winterreifen für das neu erworbene Ersatzfahrzeug tatsächlich nicht mehr verwendet werden können, kann offenbleiben, denn selbst wenn diese Behauptung zutreffen sollte, wäre ein ersatzfähiger Schaden nicht anzunehmen. Vor einem schädigenden Ereignis getätigte Aufwendungen, die nach dem schädigenden Ereignis nutzlos werden (sogenannte „vergebene“ bzw. „frustrierte“ Aufwendungen) stellen keine Schadensposition im Rahmen des § 249 BGB dar (vgl. BGH, Urteil vom 30. Mai 1978, Az. VI ZR 199/76, Rn. 17 – juris). Vielmehr sind darin gerade in Abgrenzung zu einem Schaden als unfreiwillige Vermögenseinbuße Aufwendungen im Sinne eines freiwilligen Vermögensopfers (zum Aufwendungsbegriff: vgl. BGH, Urteil vom 20. Juli 2005, Az. VIII ZR 275/04, Rn. 19 - juris) zu sehen, die nur in den gesetzlich normierten Fällen (z.B. §§ 284, 670 BGB) ersatzfähig sind. Im Deliktsrecht dagegen ist ein solcher Frustrationsschaden nur eingeschränkt ersatzfähig; dabei jedenfalls dann, wenn der (erfüllte) Deliktstatbestand gerade das Vertrauen schützt, dessentwegen die nutzlos gewordene Aufwendung getätigt worden ist (vgl. Almeroth in: MüKo, 1. Auflage 2017, § 249, Rn. 17). Von einem solchen Fall ist im vorliegenden Verkehrsunfallgeschehen und der dadurch erfüllten Deliktstatbestände, in Bezug zu dem getätigten Kauf der Winterreifen, nicht auszugehen. Es steht dem Kläger vielmehr frei, die Winterreifen - unabhängig von dem bereits veräußerten Unfallwagen - weiter zu veräußern und damit seine Vermögenslage wieder auszugleichen. Die Annahme einer Erstattungsfähigkeit von Ersatz-/Winterrädern als getätigte Aufwendungen würde zu weit gehen, da im weiteren Fall dann auch spezielle Dachgepäckträger oder speziell für das Fahrzeug gekaufte Fahrradträger usw. erstattungsfähig wären. Dies würde die Schadensersatzpflicht des Schädigers unzulässig erweitern. III. Mangels begründeter Hauptforderung hat der Kläger auch keinen Anspruch auf die Zahlung von Verzugszinsen. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 101 Abs. 1 Halbs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO sowie die Entscheidung über die Streitwertfestsetzung auf § 3 ZPO. Eine Streitwerterhöhung erfolgt nicht durch die begehrte Zug-um-Zug-Verurteilung. Die Parteien streiten über restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall. Der Kläger ist Eigentümer des Fahrzeuges Ford Puma mit dem amtlichen Kennzeichen .... Die Beklagte war Fahrerin und Halterin eines Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen .... Der Kläger erwarb am 7. Oktober 2021 vier Winterreifen für einen Preis von 1.026,07 Euro. Am 8. Juli 2023 verursachte die Beklagte gegen 9:00 Uhr in ... einen Verkehrsunfall zwischen den beiden genannten Fahrzeugen. Das Fahrzeug des Klägers hatte einen wirtschaftlichen Totalschaden. Die Winterreifen waren zum Zeitpunkt des Verkehrsunfalls nicht montiert gewesen. Die Beklagte haftet dem Kläger, gemeinsam mit der Nebenintervenientin, zu 100 Prozent aus dem Verkehrsunfallereignis. Die einzelnen Schadenspositionen wurden bereits zugunsten des Klägers reguliert, mit Ausnahme einer begehrten Erstattung für die Winterreifen. Der Kläger erwarb nach dem Verkehrsunfall ein Ersatzfahrzeug, einen Skoda Karoq. Die Winterreifen sind nicht an den Restwertaufkäufer veräußert worden. Unter dem 14. August 2023 nahm der Sachverständige ... ergänzend zur Begutachtung schriftlich Stellung, wobei auf die Einzelheiten des Schriftsatzes ergänzend Bezug genommen wird. Mit Schriftsatz vom 27. September 2023 forderte der Kläger die Beklagte, ausgehend von einer Laufleistung von 5 Jahren, zu einer Erstattung von 3/5 der Kaufsumme, mithin zu einer Erstattung von 615,04 Euro bis zum 6. Oktober 2023 auf. Mangels Ausgleich der Forderung erfolgte unter dem 12. Oktober 2023 nochmals die Aufforderung zur Zahlung, nebst dem Angebot der Übergabe der vier Winterreifen. Der Kläger ist der Auffassung, dass die Winterreifen als zusätzliche Schadensposition ersatzpflichtig seien. Der Zeitwert der Winterreifen würde einen separaten Schadensersatzanspruch darstellen. Der Kläger behauptet, er könne die Winterreifen für das erworbene Ersatzfahrzeug nicht mehr verwenden. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 615,04 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten p.a. seit dem 7. Oktober 2023 Zug um Zug gegen Übergabe von 4 Winterreifen der Marke Nokia ... zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte ist der Auffassung, dass die Winterreifen richtigerweise nicht in den Wiederbeschaffungswert eingeflossen seien, da es sich um keinen Fahrzeugbestandteil gehandelt habe. Es habe ihm freigestanden, die Winterbereifung als „Zugabe“ an den Restwertkäufer zu verkaufen. Diese Reifen wären auch weiter gesondert nutzbar und können auch gesondert veräußert werden. Die Parteien haben der Entscheidung im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO zugestimmt. Wegen des weiteren Parteivortrags wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.