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Urteil

VI ZR 15/14

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei vorsätzlicher sittenwidriger Täuschung über Fördervoraussetzungen entsteht dem Fördergeber ein ersatzfähiger Vermögensschaden durch die Gewährung zweckgebundener Fördermittel an Nichtberechtigte. • Der Geschädigte kann im Schadensersatzweg Naturalrestitution verlangen, insbesondere Ersatz der ausgezahlten Darlehensvaluta abzüglich bereits erhaltener Tilgungen und Ersatz der Refinanzierungsaufwendungen; die Rückübertragung oder Auskehrung künftiger Tilgungs- und Zinsleistungen ist zulässig. • Der Schadensersatzanspruch nach § 826 BGB kann nicht deshalb eingeschränkt werden, weil der Fördergeber die Darlehensverträge weiterführt oder eine Kündigung technisch möglich wäre; Vorteilsausgleich ist zu prüfen, ggf. ist die Abtretung der Forderungen oder deren Auskehrung an die Schädiger vorzunehmen. • Das Berufungsgericht hat zu Unrecht die Möglichkeit einer Ersatzberechnung wie bei Naturalrestitution verneint, ohne die Abtretbarkeit der Forderungen und die Zumutbarkeit eines Vorteilsausgleichs zu prüfen; die Sache ist zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.
Entscheidungsgründe
Schaden durch Gewährung zweckgebundener Förderdarlehen bei Täuschung (Naturalrestitution) • Bei vorsätzlicher sittenwidriger Täuschung über Fördervoraussetzungen entsteht dem Fördergeber ein ersatzfähiger Vermögensschaden durch die Gewährung zweckgebundener Fördermittel an Nichtberechtigte. • Der Geschädigte kann im Schadensersatzweg Naturalrestitution verlangen, insbesondere Ersatz der ausgezahlten Darlehensvaluta abzüglich bereits erhaltener Tilgungen und Ersatz der Refinanzierungsaufwendungen; die Rückübertragung oder Auskehrung künftiger Tilgungs- und Zinsleistungen ist zulässig. • Der Schadensersatzanspruch nach § 826 BGB kann nicht deshalb eingeschränkt werden, weil der Fördergeber die Darlehensverträge weiterführt oder eine Kündigung technisch möglich wäre; Vorteilsausgleich ist zu prüfen, ggf. ist die Abtretung der Forderungen oder deren Auskehrung an die Schädiger vorzunehmen. • Das Berufungsgericht hat zu Unrecht die Möglichkeit einer Ersatzberechnung wie bei Naturalrestitution verneint, ohne die Abtretbarkeit der Forderungen und die Zumutbarkeit eines Vorteilsausgleichs zu prüfen; die Sache ist zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. Die Klägerin (Rechtsnachfolgerin der Wohnungsbauförderungsanstalt NRW) verlangt von mehreren Beklagten Schadensersatz wegen Gewährung von Wohnungsbauförderungsdarlehen. Die Beklagten gehörten zu einer GmbH, die als Bevollmächtigte für Förderinteressenten gegenüber der Bewilligungsbehörde auftrat. Diese gab gegenüber der Behörde an, dass zur Ablösung bestehender Kleinkredite Eigenmittel verwendet worden seien; tatsächlich stellte die GmbH bzw. eine Subunternehmerin den Bauherren hierfür vorübergehende Darlehen zur Verfügung. Folge war, dass mehrere Antragsteller die materiellen Fördervoraussetzungen nicht erfüllten, die Behörde jedoch Förderzusagen erteilte und die Klägerin Darlehen ausreichte. Die Klägerin begehrt Rückzahlung der Darlehensvaluta abzüglich bereits geleisteter Tilgungen, Ersatz bereits entstandener und künftig entstehender Refinanzierungskosten oder hilfsweise Auskehrung künftig vereinnahmter Tilgungsleistungen. • Das Berufungsgericht ließ offen, ob die Beklagten kausal an der Täuschung mitgewirkt haben; im Revisionsverfahren ist dies zugunsten der Klägerin zu unterstellen, so dass ein Anspruch nach § 826 BGB dem Grunde nach in Betracht kommt. • Nach ständiger BGH-Rechtsprechung kann auch dann Vermögensschaden vorliegen, wenn die Differenzrechnung materiell keinen rechnerischen Verlust ausweist; es kommt auf eine wertende normative Prüfung im Licht des Schutzzwecks an. • Zweckgebundene Fördermittel, die an Unberechtigte ausgezahlt werden, führen unabhängig vom wirtschaftlichen Gegenwert zu einem Vermögensschaden des Fördergebers, weil die Mittel zur Erreichung des sozialpolitischen Ziels fehlen. • Die Klägerin kann Naturalrestitution verlangen: Ersatz der ausgezahlten Beträge abzüglich bereits erfolgter Tilgungen und Ersatz ihrer Refinanzierungskosten; im Gegenzug sind ihre gegen die Bauherren bestehenden Ansprüche Zug um Zug an die Beklagten zu übertragen oder, falls Abtretung nicht möglich ist, die Einräumung eines Anspruchs auf Auskehrung künftig vereinnahmter Tilgungen und Zinsen. • Das Berufungsgericht hat zu Unrecht die von der Klägerin gewählte Berechnung verneint mit der Begründung, sie dürfe nicht so gestellt werden, als habe sie die Darlehen nicht gewährt, ohne die Fragen der Abtretbarkeit nach § 399 BGB und der Zumutbarkeit eines Vorteilsausgleichs zu prüfen. • Eine Auskehrung künftiger Zins- und Tilgungsleistungen ist grundsätzlich zumutbar und nicht unbillig zugunsten der Schädiger; Vorteilsausgleich ist jedoch unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit und Vermeidung unbilliger Begünstigung zu prüfen. • Das Berufungsgericht muss nun Feststellungen zur Mitwirkung der einzelnen Beklagten an der Täuschung sowie zur Abtretbarkeit oder Unzumutbarkeit eines Vorteilsausgleichs treffen; ggf. ist der Schadensersatz unter Anrechnung zuzugewähren. Die Revision der Klägerin hat Erfolg; das Berufungsurteil wird aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückgewiesen. Der Senat stellt klar, dass bei vorsätzlicher sittenwidriger Täuschung über materielle Fördervoraussetzungen ein ersatzfähiger Vermögensschaden nach § 826 BGB besteht und die Klägerin Naturalrestitution verlangen kann (Ersatz der ausgezahlten Darlehensvaluta abzüglich bereits geleisteter Tilgungen und Ersatz der Refinanzierungsaufwendungen). Das Berufungsgericht hat jedoch nicht ausreichend geprüft, ob die Forderungen der Klägerin gegen die Bauherren an die Beklagten abtretbar sind oder ob ein Vorteilsausgleich unzumutbar wäre; auch die kausale Mitwirkung der einzelnen Beklagten an der Täuschung ist festzustellen. Deshalb bedarf die Entscheidung einer erneuten Verhandlung und Konkretisierung dieser Punkte, bevor über den konkreten Zahlungs- und Auskehrungsanspruch entschieden werden kann.