OffeneUrteileSuche
Beschluss

5 M 359/25

AG Zeitz, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGZEITZ:2025:0703.5M359.25.00
1mal zitiert
1Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
1. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Zeitz vom 21.03.2025 (Geschäftszeichen: 5 M 359/25) wird auf Antrag der Schuldnerin unter Aufrechterhaltung der Bestimmungen im Übrigen dahingehend geändert, dass der pfandfreie Betrag wie folgt festgesetzt wird: Der Schuldnerin sind bis zur Deckung des Gläubigeranspruchs für ihren notwendigen Unterhalt 1.147,60 € als unpfändbarer Betrag monatlich zu belassen. 2. Die mit Beschluss vom 09.05.2025 angeordnete einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
1. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Zeitz vom 21.03.2025 (Geschäftszeichen: 5 M 359/25) wird auf Antrag der Schuldnerin unter Aufrechterhaltung der Bestimmungen im Übrigen dahingehend geändert, dass der pfandfreie Betrag wie folgt festgesetzt wird: Der Schuldnerin sind bis zur Deckung des Gläubigeranspruchs für ihren notwendigen Unterhalt 1.147,60 € als unpfändbarer Betrag monatlich zu belassen. 2. Die mit Beschluss vom 09.05.2025 angeordnete einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung wird aufgehoben. Aufgrund des vorgenannten Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses ist das Arbeitseinkommen sowie Bankguthaben der Schuldnerin bei den oben genannten Drittschuldnern gepfändet worden. Die Pfändung erfolgte auf Antrag der Unterhaltsvorschusskasse des B wegen übergegangener Unterhaltsrückstände des minderjährigen Kindes ... für die Zeit vom 01.01.2019 bis 31.03.2024. Daher wurde gemäß § 850d ZPO der unpfändbare Betrag durch das Vollstreckungsgericht bestimmt. Gemäß § 850d ZPO ist dem Schuldner bei Vollstreckung von Unterhaltsansprüchen von seinem Einkommen so viel zu belassen, dass er seinen eigenen Lebensunterhalt bestreiten und die gesetzlichen Unterhaltsansprüche gegenüber den dem Gläubiger vorgehenden oder gleichstehenden Unterhaltsberechtigten erfüllen kann. Im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wurde der Schuldnerin ein Betrag in Höhe von 1.080,00 € für ihren eigenen Unterhalt zugesprochen. Eine Berücksichtigung von Unterhaltspflichten erfolgte nicht, da der Gläubiger in seinem Vollstreckungsantrag angegeben hat, dass die Schuldnerin ihre Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind nicht erfüllt. Am 09.05.2025 beantragte die Schuldnerin die Erhöhung des unpfändbaren Betrages durch das Vollstreckungsgericht. Zur Begründung führte sie aus, dass sie Kosten für die tägliche Fahrt (montags bis freitags) zur Arbeit von ihrem Wohnort ... zur ... (Arbeitsstätte) aufwenden muss, welche im unpfändbaren Betrag bislang nicht berücksichtigt wurden. Zur Glaubhaftmachung der Fahrtkosten legte sie eine Entgeltbescheinigung ihres Arbeitsgerbers vor. Außerdem beantragte die Schuldnerin die Erhöhung des unpfändbaren Betrages um weitere 150,00 €, da sie ab Juni 2025 einen Unterhaltsbetrag von 150,00 € zahlen würde. Die Gläubigerin erhielt Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Schreiben vom 20.05.2025 widersprach die Gläubigerin dem Erhöhungsantrag der Schuldnerin. Die Fahrtkosten seien nicht ausreichend dargelegt. Im Übrigen könne die Schuldnerin die Fahrtkosten als Werbungskosten bei der Einkommenssteuererklärung geltend machen. Die angebotene Unterhaltszahlung von 150,00 € sei weder der Höhe nach ausreichend noch sicher. Die Schuldnerin ist zur Zahlung des Mindestunterhalts verpflichtet und gesteigert erwerbsobliegen. Ein Nachweis zur Erfüllung ihrer gesteigerten Erwerbsobliegenheit habe sie bisher nicht erbracht. Bereits vor Einleitung der Zwangsvollstreckung habe man der Schuldnerin Ratenzahlungen angeboten. Diese Angebote habe sie nicht genutzt. Dem Antrag der Schuldnerin auf Erhöhung des unpfändbaren Betrages wegen Berücksichtigung ihrer höheren Lebenshaltungskosten war stattzugeben, da sie glaubhaft gemacht hat, dass sie arbeitstäglich Fahrtkosten aufwenden muss. Für die Ermittlung des unpfändbaren Betrages gemäß § 850d ZPO ist der notwendige Selbstbehalt des Schuldners in Anlehnung an die sozialrechtlichen Vorschriften festzusetzen. Der notwendige Unterhalt im Sinne des Dritten und Elften Kapitels des SGB XII besteht aus dem Regelbedarf nach SGB XII, den Kosten für eine angemessene Unterkunft einschließlich Heizung sowie den zusätzlichen Bedarfen in bestimmten Fällen. Zu den zusätzlichen Bedarfen gehören auch die sogenannten Werbungskosten, also auch Fahrtkosten. Die Fahrtkosten zur Arbeit sind gemäß § 3 Abs. 6 Nr. 2a der Verordnung zur Durchführung des § 82 SGB XII bei Benutzung eines PKW mit monatlich 5,20 € je Entfernungskilometer anzusetzen. Das entspricht im Falle der Schuldnerin einem monatlichen Betrag von 67,60 € bei 13 km Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Dieser Betrag ist der Schuldnerin zusätzlich als unpfändbar zu belassen. Hinsichtlich der zusätzlichen Berücksichtigung des in Aussicht gestellten Unterhaltsbetrages von 150,00 € konnte dem Antrag der Schuldnerin nicht entsprochen werden. Zu berücksichtigen sind nur Unterhaltsleistungen, die ein Schuldner aufgrund gesetzlicher Verpflichtung tatsächlich erbringt. Nachweise hierüber wurden nicht vorgelegt.