Beschluss
5 M 359/25
AG Zeitz, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGZEITZ:2025:1006.5M359.25.00
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Tenor
1. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Zeitz vom 21.03.2025 (Geschäftszeichen: 5 M 359/25) wird auf Antrag der Schuldnerin unter Aufrechterhaltung der Bestimmungen im Übrigen dahingehend geändert, dass der pfandfreie Betrag wie folgt festgesetzt wird:
Der Schuldnerin sind bis zur Deckung des Gläubigeranspruchs für ihren notwendigen Unterhalt 1.474,00 € als unpfändbarer Betrag monatlich zu belassen.
2. Die mit Beschluss vom 08.08.2025 angeordnete einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
1. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Zeitz vom 21.03.2025 (Geschäftszeichen: 5 M 359/25) wird auf Antrag der Schuldnerin unter Aufrechterhaltung der Bestimmungen im Übrigen dahingehend geändert, dass der pfandfreie Betrag wie folgt festgesetzt wird: Der Schuldnerin sind bis zur Deckung des Gläubigeranspruchs für ihren notwendigen Unterhalt 1.474,00 € als unpfändbarer Betrag monatlich zu belassen. 2. Die mit Beschluss vom 08.08.2025 angeordnete einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung wird aufgehoben. Aufgrund des vorgenannten Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses wurde das Arbeitseinkommen sowie Bankguthaben der Schuldnerin gepfändet worden. Zwischenzeitlich hat der im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss benannte Arbeitsgeber der Schuldnerin (...) mitgeteilt, dass das Arbeitsverhältnis zum 31.07.2025 beendet wurde. Der heutige Beschluss bezieht sich daher nur noch auf die oben genannten Drittschuldner. Die Pfändung erfolgte auf Antrag der Unterhaltsvorschusskasse des B wegen übergegangener Unterhaltsrückstände des minderjährigen Kindes ... für die Zeit vom 01.01.2019 bis 31.03.2024. Daher wurde gemäß § 850d ZPO der unpfändbare Betrag durch das Vollstreckungsgericht bestimmt. Gemäß § 850d ZPO ist dem Schuldner bei Vollstreckung von Unterhaltsansprüchen von seinem Einkommen so viel zu belassen, dass er seinen eigenen Lebensunterhalt bestreiten und die gesetzlichen Unterhaltsansprüche gegenüber den dem Gläubiger vorgehenden oder gleichstehenden Unterhaltsberechtigten erfüllen kann. Im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wurde der Schuldnerin ein Betrag in Höhe von 1.080,00 € für ihren eigenen Unterhalt zugesprochen. Eine Berücksichtigung von Unterhaltspflichten erfolgte nicht, da der Gläubiger in seinem Vollstreckungsantrag angegeben hat, dass die Schuldnerin ihre Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind nicht erfüllt. Mit Beschluss vom 03.07.2025 erfolgte die Erhöhung des unpfändbaren Betrages auf Antrag der Schuldnerin um den Betrag von 67,60 €. Dieser Betrag war der Schuldnerin für die arbeitstäglichen Fahrtkosten anlässlich ihrer Beschäftigung bei dem Arbeitsgeber ... als unpfändbar festzusetzen. Mit Schreiben vom 30.07.205 beantragte die Schuldnerin die weitere Erhöhung des unpfändbaren Betrages durch das Vollstreckungsgericht, da sie nunmehr ihrer gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung gegenüber ihrem Kind ... durch monatliche Zahlung von 394,00 € nachkomme. Die Gläubigerin erhielt Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Schreiben vom 06.08.2025 wies die Gläubigerin auf die erhöhte Erwerbsobliegenheit der Schuldnerin gegenüber ihrem Kind hin, insbesondere nach Beendigung des bisherigen Arbeitsverhältnisses. Die Schuldnerin teilte am 14.08.2025 mit, dass sie eine neue Erwerbstätigkeit in ... aufgenommen habe, um ihrer gesteigerten Erwerbsobliegenheit nachzukommen. Im Übrigen zahle sie nunmehr regelmäßig den monatlichen Kindesunterhalt von 394,00 €. Der Gläubiger bestätigte den Eingang von monatlichen Zahlungen des Kindesunterhalts in Höhe von je 394,00 € im August und September 2025. Dem Antrag der Schuldnerin auf Erhöhung des unpfändbaren Betrages wegen Berücksichtigung der laufenden Zahlungen des gesetzlichen Kindesunterhalts in Höhe von 394,00 € monatlich war stattzugeben, da sie glaubhaft gemacht hat, diesen seit August 2025 regelmäßig zu leisten. Die Entscheidung über die Erhöhung des Freibetrages ist nicht deshalb obsolet geworden, dass das Arbeitsverhältnis der Schuldnerin bei dem im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss benannten Arbeitgeber beendet wurde. Denn die Festlegung des unpfändbaren Betrages gemäß § 850d ZPO gilt gemäß § 906 Abs. 1 ZPO auch für das Guthaben auf einem Pfändungsschutzkonto. Sollte die Schuldnerin die Zahlung des Kindesunterhalts künftig nicht regelmäßig fortsetzen, steht des dem Gläubiger frei, die Reduzierung des Freibetrages um den nicht geleisteten Kindesunterhalt zu beantragen. Im Übrigen war der Pfändungsfreibetrag der Schuldnerin nicht nur um den Kindesunterhalt zu erhöhen, sondern zugleich auf Antrag des Gläubigers um den Fahrtkostenfreibetrag von 62,50 € zu reduzieren. Denn die Schuldnerin befindet sich nicht mehr in dem benannten Arbeitsverhältnis, aufgrund dessen die Fahrtkosten anerkannt wurden. Hinsichtlich des von der Schuldnerin behaupteten neuen Arbeitsverhältnisses in ... hat die Schuldnerin trotz Aufforderung nicht glaubhaft gemacht, dass und welches Arbeitsverhältnis besteht. Daher konnten Fahrtkosten zu einer aktuellen Arbeitsstelle für die Berechnung des unpfändbaren Betrages keine Berücksichtigung finden.