Urteil
1 AGH 14/16
Anwaltsgerichtshof Frankfurt 1. Senat des Hessischen Anwaltsgerichtshofs, Entscheidung vom
ECLI:DE:AWGHHE:2017:0508.1AGH14.16.00
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Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 30.11.2016, bekannt gegeben am 01.12.2016, wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen hat.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert wird auf EUR 25.000,00 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Bescheid der Beklagten vom 30.11.2016, bekannt gegeben am 01.12.2016, wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen hat. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Streitwert wird auf EUR 25.000,00 festgesetzt. Die Klägerin begehrt die Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 30.11.2016, mit dem diese die beigeladene Rechtsanwältin für eine Tätigkeit als Syndikusrechtsanwältin bei der A e. V. zur Rechtsanwaltschaft zugelassen hat. Die am ...198x geborene Beigeladene ist seit dem …2012 im Bezirk der Beklagten zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Arbeitsvertrag vom 10.06.2015 wurde sie als Referentin für Rechtspolitik bei der A e.V. beginnend ab dem 01.08.2015 und zunächst befristet bis zum 30.04.2016 angestellt. Mit Nachtrag zum Arbeitsvertrag vom 08.02.2016 vereinbarten die Parteien die befristete Weiterbeschäftigung der Beigeladenen zu den bereits im Arbeitsvertrag vereinbarten Konditionen bis zum 30.04.2017. Anlässlich dieses Nachtrages erstellte die Arbeitgeberin am 07./11.07.2016 eine Tätigkeitsbeschreibung, in der der beigeladenen Rechtsanwältin die Tätigkeit einer Syndikusrechtsanwältin zugewiesen wird. Die Tätigkeit wird im Übrigen wie folgt konkretisiert: Fachliche Unabhängigkeit: "[…] Die fachliche Unabhängigkeit der Berufsausübung i.S.d. § 46 Abs. 3 BRAO ist vertraglich und tatsächlich gewährleistet. Er / Sie unterliegt keinen allgemeinen oder konkreten Weisungen in fachlichen Angelegenheiten, die eine eigenständige Analyse der Rechtslage und eine einzelfallorientierte Rechtsberatung beeinträchtigen. Ihm / Ihr gegenüber bestehen keine Vorgaben zur Art und Weise der Bearbeitung und Bewertung bestimmter Rechtsfragen, er / sie arbeitet fachlich eigenverantwortlich. Er / Sie ist im Rahmen der von ihm / ihr zu erbringen Rechtsberatung und -vertretung den Pflichten des anwaltlichen Berufsrechts unterworfen." Die Prüfung von Rechtsfragen: "In der Rechtspolitik geht es vor allem um die Erarbeitung / Änderung von Rechtsnormen. Dies ist ein hochkomplexer Prozess. Damit die Stiftung in diesem Bereich gesprächsfähig ist, obliegt Frau B die Aufgabe, wichtige geplante Gesetzesvorhaben einer umfassenden rechtlichen Analyse zu unterziehen. Dabei macht sie sich eigenverantwortlich ein objektives Bild der Sachlage. Sie prüft daraufhin das geplante Gesetz anhand der höchstrichterlichen Rechtsprechung und insbesondere in Bezug auf Europarechtskonformität." Die Erteilung von Rechtsrat: "[…] Gegenüber Frau B gibt es weder von der Hauptabteilungsleitung noch der Stiftung fachliche Vorgaben. Frau B berät die Stiftung in rechtlichen Fragen aus dem Bereich der Rechtspolitik fachlich unabhängig und eigenständig." Die Ausrichtung der Tätigkeit auf die Gestaltung von Rechtsverhältnissen: "Als Referentin für Rechtspolitik ist Frau B gerade an den Prozessen der Rechtsetzung beteiligt. Die von ihr verfassten rechtlichen Gutachten enthalten Regelungsvorschläge für konkrete Gesetzesvorhaben, die im weiteren Verlauf im politischen Gesetzgebungsprozess in der Politikberatung von ihr vertreten werden." Die Befugnis zu verantwortlichem Auftreten nach außen: "Frau B hat die Befugnis, die Stiftung und die Hauptabteilung zu rechtspolitischen Themen nach außen zu vertreten." Ausweislich der Tätigkeitsbeschreibung vom 07./11.07.2016 obliegt es der Beigeladenen, wichtige geplante Gesetzesvorhaben einer umfassenden rechtlichen Analyse, die insbesondere die Frage nach der Vereinbarung des Gesetzesvorhabens mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung und deren Europarechtskonformität umfasst, zu unterziehen. Im Vorfeld dieser Rechtsprüfung hat die Beigeladene sich mit der Regelungsmaterie in tatsächlicher Hinsicht auseinanderzusetzen und die verschiedenen Interessen und Interessenlagen, die durch die Regelung tangiert werden, auszumachen, da die Kenntnisse der tatsächlichen Hintergründe und Rahmenbedingungen der Regelungsmaterie eine der Grundlagen der eigentlichen rechtlichen Prüfung ist. Die Sachprüfung erstreckt sich insoweit vor allem auf eine generelle Ermittlung der typischen Problemkonstellationen, wie sie Gegenstand der abstrakt-generellen Gesetze sind. Die Beigeladene erstellt Gutachten mit Regelungsvorschlägen für konkrete Gesetzesvorhaben und verfügt über die Befugnis, die Stiftung in rechtspolitischen Themen nach außen zu vertreten. Mit weiterem Schreiben vom 19.07.2016, das von der Beigeladenen und deren Arbeitgeberin unterzeichnet wurde, ergänzte die Beigeladene ihre bisherigen Ausführungen dahingehend, dass der Umfang ihrer juristischen Tätigkeit circa 70 % der Gesamttätigkeit ausmache. Die Übrigen 30 % entfielen auf die inhaltliche Betreuung zweier rechtspolitischer Veranstaltungen beziehungsweise allgemein auf Netzwerkpflege. Auf Grundlage dieser Dokumente beantragte die Beigeladene am 02.03.2016 die Zulassung als Syndikusrechtsanwältin bei der Beklagten. Die Klägerin wurde mit Schreiben vom 09.08.2016 durch die Beklagte von der beabsichtigten Zulassung der Beigeladenen als Syndikusrechtsanwältin in Kenntnis gesetzt und gemäß § 46a Abs. 2 BRAO angehört. Die Klägerin machte von ihrem Anhörungsrecht Gebrauch und erhob mit Schreiben vom 19.08.2016 Bedenken. Sie führte aus, dass die von der Beigeladenen ausgeübte Tätigkeit nicht die in § 46 Abs. 3 BRAO definierten Tätigkeiten und Merkmale einer Syndikusrechtsanwaltin erfülle. Insbesondere liege die Voraussetzung der Gestaltung von Rechtsverhältnissen nicht vor. Aus den vorgelegten Unterlagen ergebe sich vielmehr, dass die Beigeladene als Referentin für Rechtspolitik rechtliche Gutachten erstelle, die Regelungsvorschläge für Gesetzesvorhaben enthielten. Im Rahmen des Kriteriums der Rechtsgestaltung sei jedoch entscheidend auf konkrete Rechtsverhältnisse, die die Arbeitgeberin unmittelbar betreffen, abzustellen. Die Beteiligung an politischen Gesetzgebungsprozessen zur Regelung abstrakter Rechtsverhältnisse werde hiervon nicht erfasst. Mit Bescheid vom 30.11.2016 gab die Beklagte dem Antrag der Beigeladenen statt und ließ diese mit ihrer Tätigkeit als Syndikusrechtsanwältin bei der A e.V zu. Zur Begründung führte sie unter anderem aus, dass die allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen zum Beruf der Rechtsanwältin gemäß § 4 BRAO erfüllt seien und kein Versagungsgrund nach § 7 BRAO vorliege. Ferner entsprächen die von der Beigeladenen bei ihrer nichtanwaltlichen Arbeitgeberin übernommenen Tätigkeiten den Anforderungen des § 46 Abs. 2 - 5 BRAO. Aus den vorgelegten Unterlagen sei ersichtlich, dass die Beklagte in ihrer Funktion als Referentin fachlich unabhängig und eigenverantwortlich eine durch die Merkmale des § 46 Abs. 3 Nr. 1 - 4 BRAO anwaltlich geprägte Tätigkeit ausübe. Insbesondere sei die von der Beigeladenen ausgeübte Tätigkeit, die das Verfassen von Beurteilungen und Gutachten mit Regelungsvorschlägen für konkrete Gesetzesvorhaben zum Gegenstand habe, auch auf die Gestaltung von Rechtsverhältnissen im Sinne des § 46 Abs. 3 Nr. 3 BRAO gerichtet. Hierfür spreche, dass nach dem Wortlaut des § 46 Abs. 3 Nr. 3 BRAO das selbständige Führen von Verhandlungen nur ein Regelbeispiel sei und nicht zwingend vorliegen müsse. In diesem Zusammenhang verweist die Beklagte auf die Gesetzesbegründung zu § 46 Abs. 3 BRAO-E (BT-Drucksache 18/5201). Ferner müsse es sich bei der Rechtsgestaltung nicht um konkrete, den Arbeitgeber unmittelbar betreffende Rechtsverhältnisse handeln, denn nach der Gesetzesbegründung könne auch die Mitgestaltung abstrakter rechtlicher Regelungen eine auf die Gestaltung von Rechtsverhältnissen ausgerichtete Tätigkeit darstellen (BT-Drucksache 18/5201 zu § 46 Abs. 3 BRAO-E). Schließlich sei die Erarbeitung von Gesetzesvorhaben zwar keine typische anwaltliche Tätigkeit, allerdings gebe es durchaus Anwaltskanzleien, die von Regierungen mit der Erarbeitung von Gesetzesentwürfen beauftragt würden. Wegen der konkreten Einzelheit der Begründung wird auf den Zulassungsbescheid vom 30.11.2016 verwiesen. Die Klägerin hat gegen den ihr am 01.12.2016 zugestellten Zulassungsbescheid der Beklagten mit Schriftsatz vom 28.12.2016, der bei dem Anwaltsgerichtshof am 28.12.2016 eingegangen ist, Klage erhoben. Zur Begründung der Klage bezieht sich die Klägerin auf die in ihrer Stellungnahme vom 19.08.2016 vorgebrachten Gründe. Ergänzend führt sie aus, dass die Beigeladene weder konkrete Sachverhalte aufkläre und mit Hilfe einer Erarbeitung und Bewertung von Lösungsmöglichkeiten einem Ergebnis zuführe, noch Rechtsverhältnisse durch eine nach außen wirkende verbindliche Vertretungsbefugnis gestaltet würden. Es handele sich ausweislich der vorliegenden Tätigkeitsbeschreibungen um eine Arbeit auf dem Feld der Politikberatung und nicht um Rechtsberatung. Überdies sei die fachliche Unabhängigkeit und die eigenverantwortliche Ausübung der Tätigkeit vertraglich nicht hinreichend gewährleistet. Die unter Ziff. II der Tätigkeitsbeschreibung vom 07./11.07.2016 abgegebene Erklärung ersetze nicht die notwendige Änderung des Arbeitsvertrages. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 30.11.2016 (Az./Mitglieds-Nr.: …), zugestellt am 01.12.2016, aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung des Klageabweisungsantrags wiederholt die Beklagte ihre Auffassung, es seien insbesondere auch die Voraussetzungen des § 46 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 3 BRAO erfüllt, weil sich die Anwaltstätigkeit nicht auf konkrete, den Arbeitgeber unmittelbar betreffende Rechtsverhältnisse beziehen müsse. Nach der Gesetzesbegründung könne auch die Mitgestaltung abstrakter rechtlicher Regelungen eine auf die Gestaltung von Rechtsverhältnissen ausgerichtete Tätigkeit darstellen. Ebenso sei nach der arbeitsvertraglichen Regelung die Unabhängigkeit der Beigeladenen sichergestellt. Der Senat hat die Akte der Beklagten zu AZ: … sowie der Klägerin zu AZ: … zum Verfahren beigezogen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Akten verwiesen. Die zulässige Klage ist begründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 30.11.2016 ist aufzuheben, da er rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 VwGO). Die Beklagte hat der Beigeladenen die Zulassung zur Syndikusrechtsanwältin zu Unrecht erteilt. Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft als Syndikusrechtsanwalt ist gemäß § 46a Abs. 1 BRAO auf Antrag zu erteilen, wenn 1) die allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen zum Beruf des Rechtsanwalts gemäß § 4 BRAO erfüllt sind, 2) kein Zulassungsversagungsgrund nach § 7 BRAO vorliegt und 3) die Tätigkeit den Anforderungen des § 46 Abs. 2 bis 5 BRAO entspricht. An der Erfüllung der allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen der Beigeladenen zum Beruf des Rechtsanwalts gemäß § 4 BRAO bestehen vorliegend keine Bedenken. Ferner sind keine Gründe im Sinne des § 7 BRAO ersichtlich, die einer Zulassung der Beigeladenen zur Rechtsanwaltschaft entgegenstehen würden. Insbesondere liegt der Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO nicht vor. Nach dieser Vorschrift ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft dem Bewerber zu versagen, wenn dieser eine Tätigkeit ausübt, die mit dem Beruf des Rechtsanwalts, insbesondere seiner Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege, nicht vereinbar ist oder das Vertrauen in seine Unabhängigkeit gefährden kann. Aufgrund der gesetzlichen Anerkennung des Berufsbildes des Syndikusrechtsanwalts ist die Doppelberufstheorie aufgegeben worden und der Syndikusrechtsanwalt übt per se keinen Zweitberuf mehr aus. § 7 Nr. 8 BRAO kann daher auf den Syndikusrechtsanwalt nur dann Anwendung finden soweit dieser tatsächlich einen echten Zweitberuf nichtanwaltlicher Art ausübt (vgl. Kleine-Cosack , Anwaltsblatt 2016, 101, 104). Ein solcher Fall liegt aber mit Blick auf die Beigeladene nicht vor, denn diese ist einzig als Syndikusrechtsanwältin für die A tätig und übt keinen echten Zweitberuf nichtanwaltlicher Art aus. Dass die Tätigkeit der beigeladenen Rechtsanwältin als Referentin für Rechtspolitik bei der A e. V. mit dem Beruf des Rechtsanwalts nicht vereinbar ist, ist nicht erkennbar und wird von der Klägerin auch nicht in Zweifel gezogen. Die von der Beigeladenen ausgeübte Tätigkeit entspricht nicht den Anforderungen des § 46 Abs. 2 bis 5 BRAO. Das Arbeitsverhältnis der Beigeladenen ist nicht durch eine fachlich unabhängige und eigenverantwortlich ausgeübte anwaltliche Tätigkeit, die den Merkmalen des § 46 Abs. 3 Nr. 1 - 4 BRAO entspricht, geprägt. Gemäß der von der Beigeladenen vorgelegten Tätigkeitsbeschreibung und nach dem Ergebnis der Erörterung in der mündlichen Verhandlung ist der Senat der Überzeugung, dass die Beigeladene vornehmlich wissenschaftliche Gutachten im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 1 RDG erstellt. Ihre Tätigkeit für ihre Arbeitgeberin beschränkt sich auf die Ermittlung allgemeiner Sachverhalte und die Bewertung sowie den Entwurf generell abstrakter Regelungen im Zusammenhang mit Gesetzgebungsverfahren. Damit ist den Anforderungen an eine anwaltliche Tätigkeit im Sinne des Gesetzes nicht genügt. Die reine Erstellung von Rechtsgutachten, die sich nicht auf einen konkreten Streitfall beziehen, sind nicht als anwaltliche Tätigkeit anzusehen Die anwaltliche Tätigkeit wird in § 3 BRAO beschrieben. Hiernach ist der Rechtsanwalt der berufene unabhängige Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten. Hierunter fallen alle jene Tätigkeiten, die Rechtsfragen aufwerfen und deshalb eine rechtliche Beistandspflicht erfordern. Erst dann, wenn die Rechtsbetreuung völlig in den Hintergrund tritt und deshalb unwesentlich ist, liegt keine anwaltliche Tätigkeit mehr vor. Die Vorschrift steht in einem engen inhaltlichen Zusammenhang mit dem RDG (Geier/Wolf/Göcken, anwaltliches Berufsrecht, § 3 Rdn. 11). Gemäß § 2 RDG wiederum ist Rechtsdienstleistung jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert. Diese gesetzlichen Vorgaben sind bei der Auslegung der maßgeblichen Norm des § 46 Abs. 3 BRAO zu berücksichtigen. Es bedarf daher eines Bezuges der jeweiligen Tätigkeit zu einem konkreten Sachverhalt bzw. eines Betreuungselements im Hinblick auf die Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers. Zwar sehen die in § 46 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 BRAO aufgeführten Merkmale ihrem Wortlaut nach nicht explizit vor, dass es sich um konkrete Sachverhalte und Lösungsmöglichkeiten für konkrete Fallgestaltungen handeln, sich der Rechtsrat auf solche beziehen muss und die Gestaltung von Rechtsverhältnissen oder die Verwirklichung von Rechten auf die Durchsetzung konkreter Rechte (Ansprüche) bzw. die Gestaltung konkreter Rechtsverhältnisse beschränkt ist. Allerdings spricht der Wortlaut "einschließlich der Aufklärung des Sachverhalts" dafür, dass Gegenstand der rechtlichen Beratung eine konkrete Fallgestaltung des Arbeitsgebers sein muss. Hierunter können auch beispielsweise die Mitwirkung an dem Entwurf von Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder verbindlichen betrieblichen Regelungen fallen. In der Gesetzesbegründung (BT-Drucksache 18/5201 [ S. 29 oben]) heißt es: "auch die Mitgestaltung abstrakter rechtlicher Regelung kann eine auf die Gestaltung von Rechtsverhältnissen ausgerichtete Tätigkeit darstellen." So heißt es in der Begründung weiter: "Abs. 3 Nr. 3 berücksichtigt den Fall, dass auch Personen, die in ihrer Funktion als Syndikusrechtsanwalt nicht in Kontakt zu externen Dritten treten, anwaltlich tätig sind, wenn ihre Tätigkeit auf die Verwirklichung von Rechten oder die Gestaltung von Rechtsverhältnissen gerichtet ist und sie nach außen die Befugnis der Vertretung haben, auch wenn sie tatsächlich von dieser Befugnis keinen Gebrauch machen, weil sie ausschließlich im Bereich der Vertragsgestaltung oder der Beratung der Unternehmensleitung tätig sind". Mit dieser Regelung ist aber nicht die Bewertung von und die Abfassung von Stellungnahmen zu Gesetzesentwürfen für einen Arbeitgeber gemeint. Denn auf die Gestaltung von Rechtsverhältnissen oder die Verwirklichung von Rechten des Arbeitgebers zielt diese Tätigkeit nicht. Gegen die Einordnung der Tätigkeit der Beigeladenen als anwaltliche Tätigkeit spricht ferner, dass sich die Befugnis des Syndikusrechtsanwalts zur Beratung und Vertretung gemäß § 46 Abs. 5 BRAO auf die Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers bzw. der weiteren dort aufgeführten Personen beschränkt. Insoweit heißt es in der Gesetzesbegründung (a.a.O:, dort S. 18): "Der Begriff des Syndikusanwalts umfasst dabei ... nicht nur denjenigen, dessen Aufgabe darin besteht, seinem Arbeitgeber in dessen eigenen Angelegenheiten als Rechtsberater zur Seite zu stehen (Unternehmenssyndikusrechtsanwalt), sondern auch denjenigen, der seine Arbeitskraft dazu verwendet, im Rahmen eines Angestelltenverhältnisses zu einem Verband Rechtsrat an dessen Mitglieder in deren Rechtsangelegenheiten zu erteilen." Als Syndikusrechtsanwalt kann damit nur zugelasssen werden, wer unmittelbar den Arbeitgeber oder aber bei Verbänden die Verbandsmitglieder unmittelbar betreffende Rechtsverhältnisse bzw. Angelegenheiten betreut. Die Erarbeitung von Stellungnahmen und Bewertung von Gesetzgebungsentwürfen stellt keine Rechtsangelegenheit der Arbeitgeberin dar. Die Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt muss ferner die (gegebenenfalls im Innenverhältnis beschränkte) Befugnis enthalten, den Mandanten (Arbeitgeber) in dessen Rechtsangelegenheiten nach außen verbindlich zu vertreten. Auch hieran fehlt es vorliegend. In der Tätigkeitsbeschreibung der Beigeladenen heißt es insoweit "Frau B hat die Befugnis, die Stiftung und die Hauptabteilung zu rechtspolitischen Themen nach außen zu vertreten." Dies umfasst keine rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht zur verbindlichen Abgabe von Willenserklärungen namens der Arbeitgeberin, sondern lediglich die Befugnis, zu rechtspolitischen Fragen im Namen der Arbeitgeberin öffentlich Stellung zu nehmen, mit der Folge, dass entsprechende Meinungsäußerungen als Meinung der Arbeitgeberin angesehen werden können. Eine verbindliche Vertretung der A e. V. in deren Rechtsangelegenheiten durch die Beigeladene ist damit nicht eingeräumt. Die Tätigkeit der Beigeladenen hat damit keine Bezüge zu konkreten einzelfallbezogenen Sachverhalten und umfasst nicht die rechtliche Betreuung und Vertretung der Arbeitgeberin nach außen in deren rechtlichen Angelegenheiten. Die Beigeladene kann daher nicht als Syndikusrechtsanwältin zugelassen werden. Der Bescheid der Beklagten war daher aufzuheben. Die Kosten sind nach § 112c Abs. 1 BRAO i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO der Beklagten als unterlegener Partei aufzuerlegen. Die Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig und von dieser selbst zu tragen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Streitwert wird auf 25.000,00 € festgesetzt (§ 194 Abs. 1 BRAO i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG).