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Urteil

AGH 14/2017 II, AGH 14/17 II

Anwaltsgerichtshof Stuttgart 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:AWGHBW:2017:1110.AGH14.2017II.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Die Berufung wird nicht zugelassen. 5. Der Streitwert wird auf 50.000 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Die Berufung wird nicht zugelassen. 5. Der Streitwert wird auf 50.000 EUR festgesetzt. I. Die am ... geborene Beigeladene ist seit dem 23.10.2007 im Bezirk der Beklagten zur Rechtsanwaltschaft zugelassen und Mitglied des Versorgungswerks der Rechtsanwälte im Land Baden-Württemberg. Ausweislich ihres Arbeitsvertrages bei der K...GmbH (Arbeitgeberin) vom 08.02.2016 ist die Beigeladene dort mit Wirkung zum 09.02.2016 als „Rechtanwalt (Projektanwalt, Document Reviewer)“ befristet für die Durchführung eines zeitlich begrenzten Projekts eingestellt. Bei diesem erbringt die Arbeitgeberin ihrem Vertragspartner gegenüber Dienstleistungen im Bereich Dokumentenprüfung für dessen Endkunden. Mit am 08.02.2016 bei der Beklagten eingegangenem Schreiben vom selben Tag beantragte die Beigeladene ihre Zulassung als Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin) für das bei der K...GmbH bestehende Arbeitsverhältnis. Dem Zulassungsantrag beigefügt waren der ausgefüllte und unterschriebene Fragebogen der Beklagten, eine vom Geschäftsführer der Arbeitgeberin unterzeichnete Tätigkeitsbeschreibung vom 08.02.2016, der Arbeitsvertrag vom 08.02.2016 nebst Ergänzungsvereinbarung vom selben Tag als Anlage und die Freistellungserklärung des Arbeitgebers vom 08.02.2016 jeweils im Original. Im Rahmen einer Anhörung zu ihrem Antrag legte die Beigeladene eine ergänzende, von ihr und dem Geschäftsführer ihrer Arbeitgeberin unterzeichnete Tätigkeitsbeschreibung vom 09.05.2016 im Original vor. Mit Schreiben vom 09.06.2016 wurde sodann eine weitere vom Geschäftsführer der Arbeitgeberin und der Beigeladenen unterzeichnete Ergänzungsvereinbarung zum Arbeitsvertrag vom 08.06.2016 vorgelegt. Auf das Anhörungsschreiben der Beklagten vom 11.07.2016 hin hat die Klägerin ihre Zustimmung zur beabsichtigten Zulassung der Beigeladenen als Syndikusrechtsanwältin für die Beschäftigung bei der K... GmbH unter dem 29.07.2016 verweigert, da die Tätigkeit der Beigeladenen nicht die in § 46 Abs. 3 BRAO definierten Tätigkeiten und Merkmale einer Syndikusrechtsanwaltstätigkeit erfülle, insbesondere die Voraussetzung der Gestaltung von Rechtsverhältnissen nach dessen Nr. 3 nicht vorliege. Hierzu hat die Beigeladene mit Schreiben vom 20.08.2016 Stellung genommen und darauf hingewiesen, dass sie ausweislich der Ergänzungsvereinbarung vom 08.06.2016 im Rahmen ihrer Tätigkeit bei der K...GmbH auch rechtsgestaltend tätig sei. Sie gestalte und verhandle insbesondere Verträge mit externen Partnern. Hierbei müsse sie deren Interessen sorgfältig ermitteln und die passende, interessengerechte Gestaltung aus mehreren möglichen Regelungselementen wählen. Mit Bescheid vom 10.10.2016, der Klägerin zugestellt am 11.10.2016, hat die Beklagte die Beigeladene als Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin) für ihre Tätigkeit bei der K...GmbH zugelassen, da sowohl die allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen gem. § 46a Abs. 1 Nr. 1, 4 BRAO als auch die besonderen Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 46 Abs. 2 bis 5 BRAO vorlägen. Nach der Tätigkeitsbeschreibung vom 08.06.2016 verhandle die Beigeladene mit der Projektleitung und den Kunden ihres Arbeitgebers über die vertraglichen Anforderungen und setze diese anschließend in vertragliche Regelungen um bzw. passe die vertraglichen Regelungen an die jeweiligen Sachverhalte/Konditionen an. Damit wirke sie an der Gestaltung rechtlicher Regelungen mit. Zudem wirke die Beigeladene auch an der Abwehr von Haftungsansprüchen von Kunden sowie der Durchsetzung von eigenen Ansprüchen ihres Arbeitgebers (auch im Rahmen von Vergleichsvereinbarungen) mit, indem sie die zugrunde liegenden Sachverhalte aufkläre bzw. die zugrunde liegenden Verträge bzw. Rechtsverhältnisse prüfe und kontrolliere. Damit wirke sie nicht nur an der Verwirklichung von Rechten mit, sondern nehme auch Prüfungshandlungen vor, die (unmittelbar) auf die Gestaltung von Rechtsverhältnissen (etwa durch Abschluss eines Vergleichs) gerichtet sind. Es sei hierbei nicht erforderlich, dass sie in Kontakt zu externen Dritten trete. Bereits die Mitgestaltung abstrakter rechtlicher Regelungen sei nach der Gesetzesbegründung ausreichend, um das Merkmal der Gestaltung von Rechtsverhältnissen zu erfüllen. Die Beigeladene sei dabei auch befugt, die extern ausgehenden anwaltlichen Schreiben und Schriftsätze selbst zu zeichnen, die sie ihm Rahmen ihrer Berufsausübung als Syndikusrechtsanwältin fertige. Zusammen mit dem Zulassungsbescheid vom 10.10.2016 übersandte die Beklagte der Beigeladenen die Zulassungsurkunde als Syndikusrechtsanwältin, zugestellt am 11.10.2016. Mit Schreiben vom 08.11.2016, eingehend bei der Beklagten an demselben Tag, hat die Klägerin Widerspruch gegen den Bescheid der Beklagten vom 10.10.2016 erhoben. Zur Begründung führt sie in ihrem weiteren Schreiben vom 12.12.2016 aus, dass die Tätigkeit des Beigeladenen ausgehend von den im Zulassungsverfahren eingereichten Unterlagen entgegen § 46a Abs. 1 Nr. 3 BRAO nicht den Anforderungen des § 46 Abs. 2 bis 5 BRAO genüge. Es sei diesen nicht zu entnehmen, dass die Tätigkeit der Beigeladenen vorgabenfrei und damit fachlich unabhängig ausgeübt werde, auf die Gestaltung von Rechtsverhältnissen ausgerichtet und durch die in § 46 Abs. 3 genannten Merkmale geprägt sei. Obgleich im Arbeitsvertrag die fachliche Unabhängigkeit vertraglich gewährleistet werde, habe sich die Beigeladene „umfassend und strikt“ an die Regeln der Projektarbeit zu halten, sodass das Merkmal der fachlichen Unabhängigkeit nicht nachgewiesen sei. Hierzu hätten sowohl (auszugsweise) der Projektvertrag als auch die Anlage 1 zum Arbeitsvertrag beigefügt werden müssen, was nicht geschehen sei. Schon deshalb sei der Zulassungsbescheid zu beanstanden. Mangels Vorlage des Projektauftrages sei überdies fraglich, was überhaupt Gegenstand des Projektes sei, für das die Beigeladene beschäftigt werde. Die den Unterlagen entnehmbaren Tätigkeiten entsprächen in keiner Weise dem Unternehmensgegenstand der K...GmbH, wie er aus deren eigenem Internetauftritt ersichtlich sei. Soweit die Beigeladene für Kunden ihrer Arbeitgeberin die rechtliche Klärung und Bewertung von Sachverhalten übernehme, handele es sich um eine Rechtsdienstleistung und nicht um eine rechtliche Beratung und Vertretung des Arbeitgebers in dessen eigenen Rechtsangelegenheiten. Derartige Tätigkeiten seien Syndikusrechtsanwälten nur in den in § 46 Abs. 5 S. 2 BRAO aufgeführten Ausnahmetatbeständen gestattet, von denen keiner vorliegend einschlägig sei. Es liege daher auch ein Verstoß gegen § 46 Abs. 5 S. 1 BRAO vor. Entgegen der Darstellung im Zulassungsbescheid gehöre die Prüfung von Verträgen/Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Arbeitgeber nicht zum Aufgabenspektrum der Beigeladenen. Ebenso wenig wehre sie Haftungsansprüche von Kunden ihres Arbeitgebers ab. Da weder die Beigeladene noch ihr Arbeitgeber auf der Grundlage der angeführten Kategorisierung von Dokumenten eigene Verhandlungen führen oder Rechte verwirklichen, sei das Merkmal des § 46 Abs. 3 Ziff. 3 BRAO nicht erfüllt. Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens übersandte die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 23.12.2016 einen von der Beigeladenen und dem Geschäftsführer ihrer Arbeitgeberin unterzeichneten weiteren Arbeitsvertrag vom 08.11.2016 über deren Anstellung als „Syndikusrechtsanwalt (Review Manager)“ ab 16.11.2016 nebst Anhang sowie eine entsprechend unterzeichnete Ergänzungsvereinbarung zu diesem vom selben Tag im Original. Ferner lag eine Freistellungserklärung der Arbeitgeberin vom 08.11.2016 bei. In ihrem Anschreiben an die Klägerin regte die Beklagte an, den erhobenen Widerspruch im Hinblick auf die neu vorgelegten Unterlagen nochmals zu überprüfen. Daraufhin teilte die Klägerin mit Schreiben vom 10.01.2017 mit, dass sie ihren Widerspruch aufrecht erhalte, da der übersandte Arbeitsvertrag eine andere Tätigkeit betreffe und die erhobenen Bedenken insbesondere zu § 46 Abs. 5 BRAO nicht aus dem Weg räumen könne. Mit Widerspruchsbescheid vom 15.02.2017, der Klägerin zugestellt am 16.02.2017, hat die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurückgewiesen und diese Entscheidung damit begründet, dass sich ausweislich der vorgelegten Ergänzungsvereinbarung vom 08.11.2016 nichts an der Tätigkeit der Beigeladenen geändert habe. Aus dem Arbeitsvertrag vom selben Tag gehe hervor, dass die Beigeladene nunmehr ihre Tätigkeit im Rahmen verschiedener Projekte und nicht mehr nur im Rahmen eines einzigen ausübt. Daraus folge aber nicht, dass hiermit eine wesentliche – inhaltliche – Änderung der Tätigkeit verbunden sei. In Anbetracht dessen, dass die fachliche Unabhängigkeit der Beigeladenen bereits in ihrem Arbeitsvertrag vom 08.02.2016 ausdrücklich vereinbart sei, sei es ausreichend, dass mit Ziff. V. der Ergänzungsvereinbarung vom 08.06.2011 bzw. 08.11.2016 anderslautende Bestimmungen zur Weisungsgebundenheit der Beigeladenen bezogen auf ihre anwaltliche Tätigkeit aufgehoben worden seien. Die von der Beigeladenen verrichtete Tätigkeit gehöre auch zum Unternehmensgegenstand der Beklagten. Mit ihrer am 01.03.2017 bei dem Anwaltsgerichtshof eingegangenen Klage wendet sich die Klägerin gegen die Zulassung der Beigeladenen zur Syndikusrechtsanwältin unter im Wesentlichen Wiederholung ihrer Widerspruchsbegründung. Ergänzend führt sie aus, dass der im Widerspruchsverfahren vorgelegte Arbeitsvertrag vom 08.11.2016 für die Streitentscheidung ohne rechtliche Bedeutung sei, da dieser erst zum 16.11.2016 in Kraft getreten sei, die Beklagte die Beigeladene indes bereits mit Bescheid vom 10.10.2016 und damit für eine andere Tätigkeit zugelassen habe. Mit Blick auf den Arbeitsvertrag vom 08.02.2016 aber könne der Begriff der „Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers“ über die in § 46 Abs. 5 S. 2 BRAO normierten Ausnahmetatbestände hinaus schon wegen des Fremdbesitzverbotes nach § 59e BRAO nicht auf Tätigkeiten wie die vorliegende erweitert werden. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 10. Oktober 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. Februar 2017 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung ihres Klagabweisungsantrages führt die Beklagte ergänzend aus, dass auf die Ergänzungsvereinbarung vom 08.11.2016 deshalb abzustellen sei, weil sie vor Ergehen des Widerspruchsbescheides abgeschlossen worden sei und nichts an der Tätigkeit der Beigeladenen geändert habe. Aus dem Arbeitsvertrag vom selben Tage gehe klar hervor, dass die Beigeladene ihre Tätigkeit im Rahmen verschiedener Projekte und nicht nur im Rahmen eines einzigen Projektes ausübe. Insoweit sei ein anderer Lebenssachverhalt gegeben als derjenige, den die Klägerin ihrer Klage zugrunde lege. Eine wesentliche inhaltliche Änderung der Tätigkeit sei nicht erfolgt, wenn nunmehr statt eines mehrere Projekte betreut würden. Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Sachverhaltsdarstellung in den Bescheiden der Beklagten vom 10. Oktober 2016 und vom 15. Februar 2017 sowie auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen verwiesen. Die die Beigeladene betreffende Verfahrens- und Widerspruchsakte der Beklagten sowie die die Beigeladene betreffende Verfahrensakte der Klägerin lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. II. 1. Die gemäß §§ 112a Abs. 1, 112c Abs. 1 BRAO, 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthafte Anfechtungsklage ist zulässig. Das Widerspruchsverfahren wurde ordnungsgemäß unter Wahrung der Widerspruchsfrist (§§ 112c Abs. 1 BRAO, 70 Abs. 1 VwGO) durchgeführt. Die Klagefrist von einem Monat ab Zustellung des Widerspruchbescheides (§§ 112c Abs. 1 BRAO, 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO) ist gewahrt. Die Klage ging am 01.03.2017 per Telefax nach §§ 57 Abs. 2 VwGO, 222 Abs. 1 ZPO, 193 BGB fristgerecht beim Anwaltsgerichtshof ein. 2. Die zulässige Klage ist unbegründet. Gegenstand der Anfechtungsklage ist gemäß §§ 112c Abs. 1 BRAO, 79 VwGO der Bescheid der Beklagten vom 10.10.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.02.2017. Maßgebende Sach- und Rechtslage ist gemäß § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung. Das materielle Recht enthält für eine Abweichung von diesem Zeitpunkt keine anderweitige Regelung. Der angefochtene Bescheid, mit dem die Beigeladene als Syndikusrechtsanwältin gemäß § 46 Abs. 2 BRAO zugelassen worden ist, in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.11.2016 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. a) Die formellen Voraussetzungen für den angefochtenen Bescheid liegen vor. Die Beigeladene hat den am 08.02.2016 bei der Beklagten eingegangenen Zulassungsantrag vom selben Tag gestellt. Die Beklagte ist örtlich zuständig. Die erforderliche Anhörung der Klägerin ist erfolgt. b) Die Voraussetzungen des § 46a Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BRAO liegen vor. Die Beigeladene ist seit dem 23.10.2007 ununterbrochen als Rechtsanwältin zugelassen. Die allgemeinen Voraussetzungen haben demgemäß vorgelegen. Ein Versagungsgrund nach § 7 BRAO ist weder vorgetragen noch ersichtlich. c) Die Tätigkeit der Beigeladenen entspricht den Anforderungen der §§ 46a Abs. 1 Nr. 3, 46 Abs. 2 bis Abs. 5 BRAO. Der Arbeitgeber der Beigeladenen fällt nicht unter § 46 Abs. 1 BRAO. Das Arbeitsverhältnis des Beigeladenen ist insbesondere durch eine fachlich unabhängige und eigenverantwortlich auszuübende anwaltliche Tätigkeit, die den Merkmalen des § 46 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 BRAO entspricht, geprägt. aa) Wesentliche Voraussetzung für die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt sind die Eigenverantwortlichkeit und die fachliche Unabhängigkeit. Die Begriffe „eigenverantwortlich“ und „fachlich unabhängig“ heben hervor, dass der Syndikusrechtsanwalt fachlich weisungsfrei und in eigener Verantwortung handelt und im Rahmen der Rechtsberatung und Rechtsvertretung in erster Linie den Pflichten der BRAO unterworfen ist und die arbeitsrechtlichen Weisungsbefugnisse des Arbeitgebers dahinter zurückstehen. Hierdurch ist indes nicht jegliches Weisungsrecht des Arbeitgebers ausgeschlossen. Eine fachlich unabhängige Tätigkeit übt nicht aus, wer sich an Weisungen zu halten hat, die eine eigenständige Analyse der Rechtslage und eine einzelfallorientierte Rechtsberatung ausschließen. Die fachliche Unabhängigkeit ist vertraglich und tatsächlich zu gewährleisten. Aus § 46 Abs. 2 i. V. m. Abs. 3 und 4 BRAO wird deutlich, dass nicht jeder Mitarbeiter eines Unternehmens, der juristisch geprägte Tätigkeiten ausübt, anwaltlich tätig ist. Die anwaltliche Tätigkeit ist entscheidend von der Unabhängigkeit der anwaltlichen Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten geprägt (vgl. § 3 BRAO). Zum Nachweis der in § 46 Abs. 3 BRAO beschriebenen fachlichen Weisungsunabhängigkeit ist eine vertragliche Vereinbarung erforderlich. Hierbei ist eine entsprechende schriftliche Erklärung von Arbeitgeber und Arbeitnehmer ausreichend. Eine ausdrückliche Aufhebung eventuell entgegen stehender Regelungen bedarf es nicht (AGH Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 07.10.2016 – 1 AGH 22/16; Beschl. v. 14.11.2016 – 1 AGH 19/16). Gemäß § 46 Abs. 4 S. 2 BRAO muss die fachliche Unabhängigkeit aber nicht nur vertraglich, sondern auch tatsächlich gewährleistet werden. Sie muss also tatsächlich im Rahmen des Anstellungsverhältnisses gelebt werden (AGH Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 16.3.2017 – 1 AGH 26/16, BeckRS 2017, 110565). Diese Voraussetzungen erfüllt die Tätigkeit der Beigeladenen. Im Anhang zum Arbeitsvertrag vom 08.02.2016 wird der Beigeladenen in § 2 die fachliche Unabhängigkeit im Rahmen ihrer Berufsausübung als Syndikusrechtsanwältin ebenso zugesichert wie in der Tätigkeitsbeschreibung der Ergänzungsvereinbarung zum Arbeitsvertrag vom 08.06.2017. Danach unterliegt die Beigeladene keinen allgemeinen oder konkreten Weisungen, die eine eigenständige Analyse der Rechtslage und eine einzelfallorientierte Rechtsberatung ausschließen. Unberührt hiervon bleibt nur das allgemeine Direktionsrecht des Arbeitgebers. Ausdrücklich darauf hingewiesen wird in der Tätigkeitsbeschreibung der Ergänzungsvereinbarung zum Arbeitsvertrag vom 08.06.2017, dass die Beigeladene im Rahmen der von ihr zu erbringenden Rechtsberatung und -vertretung den Pflichten des anwaltlichen Berufsrechts unterworfen sei. Die Tätigkeiten im Einzelnen, die die Beigeladene bei ihrer Arbeitgeberin ausübt, werden in der von ihr und ihrer Arbeitgeberin am 08.06.2017 unterzeichneten Tätigkeitsbeschreibung beschrieben. Danach handelt es sich um anwaltliche Tätigkeiten. Anhaltspunkte dafür, dass die zugesicherte fachliche Unabhängigkeit tatsächlich nicht besteht, sind nicht vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Das schließt die von der Klägerin in diesem Zusammenhang angeführten Projektregeln, die die Beigeladene gemäß § 8 Abs. 2 ihres Arbeitsvertrages „umfassend und strikt“ einzuhalten hat, ein. Selbige hat die Beigeladene auf Anforderung des Gerichts vorgelegt. Sie beinhalten, wie von der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung beschrieben, lediglich Vorgaben für äußere Geschehensabläufe insbesondere zur Gewährleistung der Vertraulichkeit und praktische Verhaltensweisen, nicht aber Weisungsbefugnisse, die eine eigenständige Analyse und eine einzelfallorientierte Rechtsberatung ausschließen. Die vorgelegten Projektregeln müsste auch jeder externe Anwalt beachten, der die Arbeitgeberin der Beigeladenen berät. Solche aber stehen der Unabhängigkeit und der Weisungsfreiheit der Tätigkeit eines Syndikusrechtsanwalts nicht entgegen (BGH, Beschl. v. 01.08.2017 – AnwZ (Brfg) 14/17). Komplexe Sachverhaltsaufklärung ist auch nicht durch die Anwendung standardisierter Regelwerke wie Projektregeln zu ersetzen; sie erfordert vielmehr eine individuelle Geistesleistung. Dass die Beigeladene eine solche aufgrund der vorgelegten Projektregeln nicht mehr zu erbringen braucht und daher die in demselben Vertrag vereinbarte fachliche Unabhängigkeit tatsächlich nicht besteht, zeigt die auch Klägerin nicht auf. Projektregeln beziehen sich regelmäßig auf den äußeren Organisationsrahmen, innerhalb dessen eine Arbeitsleistung erbracht wird, verhalten sich aber nicht auf deren Inhalt. Der Anforderung der Projektregeln bedurfte es aufgrund der vertraglich vereinbarten fachlichen Unabhängigkeit und deren tatsächlicher Gewährung, an der zu zweifeln der erkennende Senat keinen Anlass hat, nicht. Es gibt keine Hinweise dafür, dass die vertraglichen Vereinbarungen nicht mit der tatsächlichen Handhabung überein stimmen könnten und die Beigeladene bei der Analyse der Rechtslage und der einzelfallorientierten Rechtsberatung Weisungen unterworfen sein könnte. Die vertragliche Rechtslage ist damit eindeutig. Die Beigeladene übt nach ihrem Arbeitsverhältnis eine fachlich unabhängige und eigenverantwortliche Tätigkeit als Syndikusrechtsanwältin i. S. d. § 46 Abs. 3 und 4 BRAO aus. Diese fachliche Unabhängigkeit ist auch tatsächlich gewährleistet. Ob die Tätigkeitsbeschreibung selbst Bestandteil des Arbeitsvertrages der Beigeladenen geworden ist, kann dabei dahin stehen. Denn an keiner Stelle des Gesetzes und/oder der Begründungstexte findet sich ein Hinweis darauf, dass eine Tätigkeitsbeschreibung, aus der en détail die fachliche Unabhängigkeit und Eigenverantwortlichkeit sowie die Abbildung der in § 46 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 BRAO aufgelisteten Tätigkeitsmerkmale hervorgeht, Bestandteil des Arbeitsvertrags sein muss. Im Gegenteil heißt es in § 46a Abs. 3 BRAO nur, dass dem Antrag auf Zulassung eine Ausfertigung (oder eine öffentlich beglaubigte Abschrift) des Arbeitsvertrages beizufügen ist und die Rechtsanwaltskammer weitere Nachweise verlangen kann. In der Gesetzesbegründung findet sich hierzu folgende Formulierung (BT-Drs. 18/5201, S. 34): „Der Arbeitsvertrag bildet die wesentliche Grundlage, anhand derer das Vorliegen einer anwaltlichen Tätigkeit geprüft wird. Erforderlichenfalls kann die Rechtsanwaltskammer nach Abs. 3 S. 2 beim Antragsteller ergänzende Nachweise anfordern, beispielsweise eine ergänzende Tätigkeitsbeschreibung oder eine schriftliche Auskunft des Arbeitgebers.“ Die Tätigkeitsbeschreibung soll demnach ergänzende Erkenntnisquelle und nicht zwingender Bestandteil des Arbeitsvertrages sein. bb) Bei der Tätigkeit der Beigeladenen handelt es sich auch um eine anwaltliche Tätigkeit gemäß den Voraussetzungen des § 46 Abs. 3 Nr. 1 bis Nr. 4 BRAO. Der Beigeladenen obliegt die Prüfung von Rechtsfragen einschließlich der Aufklärung des Sachverhalts sowie das Erarbeiten und Bewerten von Lösungsmöglichkeiten (§ 46 Abs. 3 Nr. 1 BRAO) ebenso wie die Erteilung von Rechtsrat (§ 46 Abs. 3 Nr. 2 BRAO). Gegenstand der rechtlichen Beratung kann beispielsweise die Mitwirkung an dem Entwurf von Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder verbindlichen betrieblichen Regelungen sein (Hessischer AGH, Urt. v. 08.05.10^7 – 1 AGH 14/16 = BeckRS 2017, 118400). Das Vorliegen dieser beiden Merkmale wird auch von der Klägerin nicht bestritten. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist indes festzustellen, dass die Tätigkeit der Beigeladenen auch auf die Gestaltung von Rechtsverhältnissen, insbesondere durch das selbstständige Führen von Verhandlungen, und auf das Verwirklichen von Rechten ausgerichtet ist (§ 46 Abs. 3 Nr. 3 BRAO). Nach § 46 Abs. 3 Nr. 3 BRAO muss die Tätigkeit auf die Gestaltung von Rechtsverhältnissen, insbesondere durch das selbstständige Führen von Verhandlungen, oder auf die Verwirklichung von Rechten gerichtet sein. Dem steht nicht entgegen, dass Syndikusrechtsanwälte nicht immer in Kontakt zu externen Dritten treten bzw. sie nach außen zwar die Befugnis zur Vertretung haben, auch wenn sie tatsächlich von dieser Befugnis keinen Gebrauch machen, etwa weil sie ausschließlich im Bereich der Vertragsgestaltung oder der Beratung der Unternehmensleitung tätig sind. Auch die Mitgestaltung abstrakter rechtlicher Regelung kann eine auf die Gestaltung von Rechtsverhältnissen ausgerichtete Tätigkeit darstellen (vgl. BT-Drs. 18/5201, S. 28 f). Das Gebiet der Rechtsgestaltung erfasst nach der bisherigen Judikatur im Wesentlichen das eigenständige Führen von Vertrags- und Einigungsverhandlungen. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn der Syndikusrechtsanwalt außergerichtliche Termine auf Grundlage umfassender Vollmachten wahrnimmt und er ohne vorherige Rücksprache verbindliche Vereinbarungen treffen kann, er eigenverantwortlich Verhandlungen mit säumigen Kunden führen und über bestimmte Maßnahmen entscheiden kann, und zwar im Regelfall unabhängig von Einzelweisungen. Die Tätigkeit des Beigeladenen ist auf die Gestaltung von Rechtsverhältnissen und auf die Verwirklichung von Rechten im Sinne des § 46 Abs. 3 Nr. 3 BRAO ausgerichtet, da sie die Befugnis der Beigeladenen umfasst, selbstständig Verträge unter rechtlichen Gesichtspunkten mit den verschiedensten Partnern ihres Arbeitgebers zu erstellen und zu verhandeln. Der Tätigkeitsbeschreibung vom 09.05.2016 bzw. 08.06.2016 zufolge obliegt es der Beigeladenen unter anderem, „gemeinsam mit der Projektleitung und dem Kunden aktuelle Anpassungen an die inhaltliche Ausgestaltung des Projektvertrages zu erarbeiten.“ Auf Nachfrage des Vorsitzenden im Rahmen der mündlichen Verhandlung nach dem Schwerpunkt ihrer Tätigkeit hat die Beigeladenen die Beratung ihres Arbeitgebers in Vertragsangelegenheiten, bei der dieser regelmäßig eine der Vertragsparteien darstellt, benannt. An der Richtigkeit dieser Auskunft zu zweifeln, besteht für den Senat kein Anlass. Des Weiteren gehört es im Rahmen ihrer berufsspezifischen Tätigkeit als Syndikusrechtsanwältin zum Aufgabenbereich der Beigeladenen, im Zusammenhang mit ihrer Rechtsberatung für den Geschäftsbereich Ediscovery Rechtsentscheidungen, Rechtsgestaltungen und Rechtsvermittlung vorzunehmen. Der Inhalt dieser Tätigkeit wird sodann in einer Synopse bezogen auf das Merkmal des § 46 Abs. 3 Nr. 3 BRAO wie folgt konkretisiert: „Zu den Aufgaben von Frau ... gehört die eigenständige Kontrolle bestehender Verträge/Allgemeiner Geschäftsbedingungen oder Richtlinien nach vorhergehender ausführlicher Analyse der Rechtslage unabhängig und eigenverantwortlich. Bei Verfahren die der Abwehr von Haftungsansprüchen von Kunden sowie der Durchsetzung von eigenen Ansprüchen dienen sind die von Frau Rechtsanwältin ... ermittelten Sachverhalte und ihre getroffenen Bewertungen conditio sine qua non zur Verwirklichung und Abwehr von behaupteten Rechten Dritter. Im Rahmen ihrer Tätigkeit als Teamlead bewertet sie die rechtlichen Anforderungen an das jeweilige Projekt, sowie die darauf abgestimmte Arbeitsweise der einzelnen Projektmitarbeiter und gestaltet in Zusammenarbeit mit Projektleitung und Kunde die inhaltliche Ausgestaltung von vertraglichen Anforderungen des Kunden durch Anpassung von Vorgaben an aktuelle, variable Sachverhalte und Konditionen“ Demnach wirkt die Beigeladene nach der Tätigkeitsbeschreibung unmittelbar an der Gestaltung von Verträgen mit. Sie selbst erklärt sich in ihrer Stellungnahme vom 20.08.2016 dahingehend, dass sie insbesondere Verträge mit externen Partnern ihrer Arbeitgeberin gestalte und verhandle. Überdies kontrolliere sie Verträge während ihrer täglichen Praxis. Als Teamlead einer großen Gruppe von Anwälten gehöre es zu ihrem Aufgabengebiet, die Ausgestaltung der vertraglichen Pflichten mit Kunden zu besprechen, zu verhandeln und diese letztlich an die tatsächlichen Gegebenheiten anzupassen. Entgegen der Annahme der Klägerin ist die Tätigkeit der Beigeladenen demnach nicht auf die Überprüfung der im Rahmen des Projektes vom Kunden ihrer Arbeitgeberin vorgelegten Dokumente auf deren rechtliche Relevanz, auf ihre Zuordnung zu bestimmten Kategorien, auf die Anleitung des ihr zugewiesenen Teams bei diesen Aufgaben und auf die Anfertigung von Berichten beschränkt. Soweit die Klägerin ausführt, dass die Prüfung von Verträgen/Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Arbeitgeberin der Beigeladenen von vornherein ebenso wenig Bestandteil ihres Aufgabenspektrums sei wie die Abwehr von Haftungsansprüchen von Kunden ihrer Arbeitgeberin und zur Begründung auf die Präambel und die weiteren Regelungen im Arbeitsvertrag verweist, kann dem nicht gefolgt werden. Im Rahmen der Projektdurchführung, für die die Beigeladene nach der Präambel ihres Arbeitsvertrages vom 08.02.2016 beschäftigt werden soll, kann eine eigenständige Kontrolle bestehender Verträge der Arbeitgeberin der Beilgeladenen bspw. mit dem Projektpartner ebenso erforderlich werden wie eine solcher Allgemeiner Geschäftsbedingungen oder Richtlinien der Arbeitgeberin, die auch in diesem Projekt von Relevanz sind. Überdies hat sich die Arbeitgeberin in § 1 Abs. 2 des Arbeitsvertrages ausdrücklich die Berechtigung vorbehalten, die Aufgaben der Beigeladenen aus sachlichem Grund zu ändern und ihr andere, nach ihren Kenntnissen und Fähigkeiten zumutbare mindestens gleichwertige Aufgaben zu übertragen. Vor diesem arbeitsvertraglichen Hintergrund hat der Senat keinen Zweifel daran, dass die in der vorstehend auszugsweise wieder gegebenen Tätigkeitsbeschreibung enthaltenen Aufgaben zutreffend ausgeführt sind und von der Beigeladenen tatsächlich übernommen werden. cc) Nach § 46 Abs. 3 Nr. 4 BRAO ist schließlich weiter erforderlich, dass die anwaltliche Tätigkeit die Befugnis zur verbindlichen Vertretung des Arbeitgebers nach außen beinhalten muss. Sie kann aber im Innenverhältnis beschränkt sein. Das Merkmal der Vertretungsbefugnis nach außen (§ 81 ZPO, §§ 164 f. BGB) setzt nicht voraus, dass der Syndikusrechtsanwalt eigene unternehmerische Entscheidungen trifft. In der Endfassung des Gesetzes wurde das in § 46 Abs. 3 Nr. 4 BRAO vorgesehene Merkmals der „Vertretungsbefugnis nach außen“ dahingehend umformuliert, dass das Vorliegen einer anwaltlichen Tätigkeit neben den übrigen in § 46 Abs. 3 Nrn. 3 und 4 BRAO genannten Merkmalen die Befugnis voraussetzt, nach außen verantwortlich aufzutreten. Durch diese sprachliche Änderung soll klargestellt werden, dass das Vorliegen einer anwaltlichen Tätigkeit nicht die Erteilung einer Prokura oder Handlungsvollmacht im Sinne der §§ 48 ff. HGB voraussetzt. Von der Klägerin zurecht nicht in Zweifel gezogen, hat die Beigeladene die Befugnis inne, ihre Arbeitgeberin nach außen hin zu vertreten. Ausweislich der Tätigkeitsbeschreibung vom 08.06.2016 vertritt die Beigeladene als Teamlead mit eigener Entscheidungskompetenz die Interessen der von ihr beratenen Geschäftsbereiche auch nach außen. dd) Die Beigeladene erbringt ihre anwaltliche Tätigkeit auch für ihre Arbeitgeberin, § 46 Abs. 5 BRAO. Nach § 46 Abs. 5 S. 1 BRAO beschränkt sich die Befugnis des Syndikusrechtsanwalts zur Beratung und Vertretung auf die Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers, mithin auf den internen Bereich des Arbeitgebers. Die Beschränkung auf die Tätigkeit des Syndikusrechtsanwalts für seinen Arbeitgeber in dessen Rechtsangelegenheiten ist aus Sicht des Gesetzgebers erforderlich, um eine Gefährdung der anwaltlichen Unabhängigkeit durch das Einwirken fremder wirtschaftlicher Interessen zu verhindern (Fremdkapitalverbot) (vgl. BT-Drs. 18/5201, S. 30; Henssler/Deckenbrock DB 2016, 215 ff. (220)). Auch diese beschränkende Voraussetzung ist erfüllt. Der Tätigkeitsbeschreibung vom 08.06.2016 zufolge prüft die Beigeladene Rechtsfragen einschließlich Aufklärens des Sachverhalts sowie Erarbeitens und Bewertens von Lösungsmöglichkeiten (§ 46 Abs. 3 Nr. 1 BRAO), die an sie entweder von den Geschäftsbereichen ihrer Arbeitgeberin oder von einem Kunden im Rahmen einer Due-Diligence-Prüfung heran getragen werden. Ferner berät und unterstützt sie die Projektleitungen und die Mitarbeiter ihrer Arbeitgeberin bei der Umsetzung rechtlicher Vorgaben schriftlich und mündlich (§ 46 Abs. 3 Nr. 2 BRAO). Schließlich gestaltet sie, wie vorstehend aufgezeigt, für ihren Arbeitgeber Rechtsverhältnisse (§ 46 Abs. 3 Nr. 3 BRAO). Soweit die Beigeladene im Rahmen ihrer Beratungstätigkeit für ihren Arbeitgeber in Vertragsangelegenheiten, den sie selbst in der mündlichen Verhandlung, wie bereits ausgeführt, als Schwerpunkt ihrer Tätigkeit angegeben hat, Tätigkeiten für Kunden ihres Arbeitgebers entfaltet, hat sie diese als hiermit mittelbar in Zusammenhang stehend und als nicht prägend bezeichnet. Vor dem Hintergrund der Tätigkeitsbeschreibung besteht für den Senat auch hieran kein Zweifel. 3. Dahin gestellt bleiben kann, ob der weitere Arbeitsvertrag der Beigeladenen mit ihrer Arbeitgeberin vom 08.11.2016 einschließlich Tätigkeitsbeschreibung vom selben Tag für die Streitentscheidung heran zu ziehen ist. Die Rechtmäßigkeit des Zulassungsbescheides der Beklagten vom 10.10.2016 ergibt sich bereits auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 08.02.2016 und der nachfolgend in Ergänzung vorgelegten Tätigkeitsbeschreibungen vom 09.05.2016 bzw. 08.06.2016 sowie der Einlassung der Beigeladenen. Es bedarf daher auch keiner Entscheidung, ob mit dem Arbeitsvertrag vom 08.11.2016 eine neue oder wesentlich geänderte Tätigkeit einhergeht, auf die sich der Zulassungsbescheid vom 10.10.2016 nicht bezieht. III. Die unterliegende Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, § 112c Abs. 1 S. 1 BRAO, § 154 Abs. 1 VwGO. Der Beigeladenen können keine Kosten auferlegt werden, weil sie keinen Antrag gestellt hat, § 112c Abs. 1 S. 1 BRAO, § 154 Abs. 3 VwGO. Sie trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Der Streitwert beträgt gemäß § 194 Abs. 2 S. 1 BRAO 50.000,00 EUR. IV. Gründe für die Zulassung der Berufung gem. §§ 112 c BRAO. 124a VwGO sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Weder weist die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf noch hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§§124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 VwGO). Ein Fall der Divergenz nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist ebenfalls nicht gegeben.