Urteil
1 AGH 10/18
Anwaltsgerichtshof Frankfurt 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:AWGHHE:2022:0314.1AGH10.18.00
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Leitsätze
Durch die Hauptsacheerledigung vor dem BGH ist das Urteil wirkungslos.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert wird auf 12.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Durch die Hauptsacheerledigung vor dem BGH ist das Urteil wirkungslos. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Streitwert wird auf 12.500 Euro festgesetzt. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Klage ist zulässig. Zulässiges Rechtsmittel gegen den Widerrufsbescheid der Beklagten ist die Anfechtungsklage gemäß §§ 112a Abs. 1, 112c Abs. 1 S. 1 BRAG i.V.m. § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO. Ein Widerspruchverfahren des Klägers war nach Nr. 10.4 der Anlage zu § 16a Abs. 1 HessAGVwGO entbehrlich. Die Klage wurde zudem form- und fristgemäß erhoben. Das Telefax des Klägers vom 20. Juli 2018 entspricht dem Schriftformerfordernis des § 112c Abs. 1 S. 1 BRAG i.V.m. § 81 Abs. 1 VwGO. § 81 Abs. 1 VwGO verlangt im Interesse der Sicherheit des Rechtsverkehrs die Schriftlichkeit der Klageerhebung bzw. die Klageerhebung zur Niederschrift eines Urkundsbeamten. Schriftlichkeit in diesem Sinne steht jedoch nicht dem Schriftformerfordernis des § 126 BGB gleich, welches eine eigenhändige Unterschrift auf dem Originalschriftstück voraussetzt. Vielmehr ist nach ständiger Rechtsprechung anerkannt, dass auch ein Telefax die Anforderungen des § 81 Abs. 1 VwGO erfüllen kann, wenn es eine eindeutige Identifizierung des Absenders ermöglicht (vgl. nur BVerwGE 81, 23 = NJW 1989, 1175; Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 81 Rn. 9). Dies ist hier der Fall, da das Schreiben des Klägers am Seitenende seinen Namen und seine eigenhändige Unterschrift wiedergab. Aus dem Schreiben ergeben sich eindeutig die Urheberschaft und der Verkehrswille des Klägers. Zudem genügt das Schreiben des Klägers den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Klageerhebung gemäß §§ 112c Abs. 1 S. 1 BRAG i.V.m. 82 VwGO: Die Bezeichnung des Klägers, des Beklagten und des Klagebegehrens bilden gem. § 82 Abs. 1 VwGO die Mindestvoraussetzungen für eine Klageschrift, die das Telefax des Klägers insbesondere durch Bezugnahme auf den Widerrufsbescheid der Beklagten erfüllt. Als Klage gegen einen öffentlichen Rechtsträger war insofern nicht erforderlich, dass der Kläger eine ladungsfähige Anschrift der Beklagten angibt (Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 82 Rn. 5). Da es sich bei dem Erfordernis eines bestimmten Antrags gem. § 82 Abs. 1 S. 2 VwGO im Übrigen um eine „Soll-Anforderung" handelt, macht es die Klage nicht unzulässig, dass der Kläger zum Antrag und zur Begründung auf einen gesonderten Schriftsatz verweist. Ein bestimmter Antrag kann vielmehr nach Ablauf der Klagefrist noch nachgeholt werden. Ausreichend ist, dass der Antrag bis zum Ablauf der letzten mündlichen Verhandlung, § 103 Abs. 3 VwGO, vorliegt (BVerwG NVwZ 2014, 64, 68), was erst Recht für dessen nähere Begründung gilt. Die ordnungsgemäße Klage wurde auch innerhalb der Klagefrist der §§ 112c Abs. 1 S. 1 BRAG i.V.m. 74 Abs. 1 VwGO erhoben: Da ein Widerspruchsbescheid nach § 68 VwGO gemäß Nr. 10.4 der Anlage zu § 16a Abs. 1 HessAGVwGO nicht erforderlich war, war die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts zu erheben. Der Widerrufsbescheid der Beklagten vom 13.06.2018 wurde dem Kläger am 20.06.2018 mittels Einschreiben zugestellt. Nach §§ 112c Abs. 1 S. 1 BRAG i.V.m. 57 Abs. 2 VwGO, 22 Abs. 1 ZPO, 187 f. BGB begann die Frist folglich am 21.06.2018, 0:00 Uhr, und endete am 20.07.2018 um 24:00 Uhr. Weil das klägerische Fax - ausweislich der Faxkennung bereits am 20.07.2018 um 22:13 Uhr auf dem Faxgericht des Gerichtshofs empfangen wurde, wahrte das Schreiben die Klagefrist. Dass der Poststempel des Gerichtshofs erst das Datum des folgenden Montags, 23.07.2018, trägt, ist insofern unerheblich. Schließlich ist die Klage gemäß §§ 112a, 112b BRAG beim zuständigen Gericht erhoben worden. II. Die Klage ist jedoch unbegründet. In der mündlichen Verhandlung begehrte der Kläger die Feststellung, dass die Beklagte eine Neubescheidung in Aussicht gestellt habe, hilfsweise die Aufhebung des Bescheides vom 13. Juni 2018 in der durch das Schreiben vom 7. Februar 2019 ergänzten Fassung, sowie hilfsweise die Aufhebung des Bescheides vom 13. Juni 2018. Da die Feststellungsklage nach § 43 Abs. 2 VwGO gegenüber der Gestaltungs- und Leistungsklage nur subsidiär begehrt werden kann, geht vorliegend die hilfsweise gestellte Anfechtungsklage der Feststellungsklage voraus. Die erfolgreiche Anfechtung des Bescheides vom 13. Juni 2018 würde dem Rechtsschutzbegehren des Klägers, den Erhalt der Erlaubnis den Fachanwaltstitel weiterhin führen zu dürfen, umfassend Genüge tun. Die Rückausnahme des § 43 Abs. 2 S. 2 VwGO, Feststellung der Nichtigkeit des Verwaltungsaktes, wurde hingegen nicht begehrt und eine solche ist auch nicht ersichtlich (§ 44 VwVfG). Der Widerrufsbescheid der Beklagten vom 13.06.2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Voraussetzungen eines Widerrufs der Erlaubnis zum Führen der Fachanwaltsbezeichnung „Fachanwalt für Steuerrecht" des Klägers nach § 43c Abs. 4 S. 2 BRAO lagen vor. Danach kann die Erlaubnis zum Führen der Fachanwaltsbezeichnung widerrufen werden, wenn eine in der Berufsordnung vorgeschriebene Fortbildung unterlassen wird. Die Anforderungen für die Fortbildung richten sich nach § 15 FAO. Danach war bis einschließlich des Jahres 2014 der Nachweis von jährlich zehn Fortbildungsstunden und ist seit 2015 den Nachweis von jährlich 15 Stunden Fortbildung erforderlich. § 15 Abs. 1 FAO setzt insofern die kalenderjährliche Teilnahme und § 15 Abs. 4 FAO den unaufgeforderten Nachweis der Fortbildungsvoraussetzungen gegenüber der Rechtsanwaltskammer voraus. Aus diesen Maßstäben ergeben sich in Bezug auf die von § 15 Abs. 1 FAO vorausgesetzte „kalenderjährliche" Teilnahme, dass „die Fortbildungspflicht in jedem Kalenderjahr aufs Neue zu erfüllen ist. Ob ein Fachanwalt Fortbildungsveranstaltungen im Umfang von mindestens zehn Zeitstunden besucht hat, steht erst nach Ablauf des jeweiligen Jahres fest, ändert sich dann aber auch nicht mehr. Ist ein Jahr verstrichen, kann er sich in diesem Jahr nicht mehr fortbilden." (Beschluss vom 05.05.2014, AnwZ (Brfg) 76/13, NJW-RR 2014, 1083, 1084). Die Voraussetzungen für den Nachweis der Fortbildungen hat der Kläger nicht erfüllt und zwar selbst dann nicht, wenn mit dem Kläger eine überkalenderjährige Saldierung der Fortbildungsstunden anerkannt werden würde. 1. Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufsbescheids i.S.v. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO ist grundsätzlich der Zeitpunkt des Erlasses der letzten behördlichen Entscheidung. In Bezug auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 43c Abs. 4 Satz 2 BRAO kommt es indes nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, Senat für Anwaltssachen, "weder auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Verwaltungsverfahrens noch auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung im gerichtlichen Verfahren, sondern auf den Ablauf des jeweiligen Jahres an. Mit dessen Ablauf steht die Verletzung der Fortbildungspflicht, die Tatbestandsvoraussetzung für die Befugnis der Rechtsanwaltskammer zum Widerruf ist, unumkehrbar fest (vgl. Senatsurteil vom B. April 2013 - AnwZ (Brfg) 16/12, NJW 2013, 2364 Rn. 10; zuletzt AGH Rostock, Beschl. v. 9. Juni 2020 - A 1 GH 3/19). Eine die Verletzung der Fortbildungspflicht rückwirkend heilende „Nachholung“ der Fortbildung im Folgejahr kommt deshalb nicht in Betracht." (Beschluss vom 05.05.2014, AnwZ (Brfg) 76/13, NJW-RR 2014, 1083, 1084). Für das Jahr 2017 hat der Kläger 11 Stunden Fortbildungen nachgewiesen. Mithin fehlen vier Stunden Fortbildung, um den gesetzlich nach § 15 Abs. 3 FAO geforderten Zeitaufwand von fünfzehn Stunden zu erfüllen. Eine Verletzung der Fortbildungspflicht für das Jahr 2017 stand damit zum 1. Januar 2018 fest. Die vom Kläger im gerichtlichen Verfahren übersandte Bescheinigung für die Teilnahme an Seminaren im Jahr 2018 ist zunächst unbeachtlich (siehe hierzu aber sogleich), da nicht Gegenstand des Bescheides der Beklagten. Maßgeblich für die Feststellung der Verletzung der Fortbildungspflicht ist vielmehr allein nur der Zeitraum Beginn bis Ende 2017. 2. Der Bundesgerichtshof erkennt jedoch an, dass zwar die Fortbildungspflicht nicht mehr rückwirkend erfüllt werden kann, es jedoch der als Kann-Vorschrift ausgestalteten Regelung des § 43c Abs. 4 BRAG entspreche, dass es im Rahmen der pflichtgemäßen Entscheidung der Kammer liege, bei der erstmaligen Verletzung der Fortbildungspflicht vom Widerruf zunächst abzusehen und dem Anwalt bei Vorliegen besonderer Gründe die Möglichkeit zu geben, durch verstärkte Fortbildung im laufenden Jahr eine Sanktionierung der einmaligen Pflichtverletzung im zurückliegenden Jahr zu vermeiden (vgl. Beschluss vom 05.05.2014, AnwZ (Brfg) 76/13, NJW-RR 2014, 1083, 1084 m.w.N.; zuletzt AGH Rostock, Beschl. v. 9. Juni 2020 - A 1 GH 3/19). Diese Möglichkeit der Nachholung der fehlenden Fortbildungen im Folgejahr ist dem Kläger unter Berücksichtigung der von ihm geschilderten Gründe durchweg über einen sehr langen Zeitraum in der Vergangenheit geboten worden. Vorliegend gilt allerdings, dass es sich bei der Verletzung der Fortbildungspflicht im Jahr 2017 nicht um eine erstmalige Verletzung der Fortbildungspflicht handelt. So hat der Kläger auch im Jahr 2016 seine Fortbildungspflicht nicht erfüllt. Im Jahr 2016 hat der Kläger lediglich 7,33 Fortbildungsstunden nachgewiesen, also noch nicht einmal die Hälfte der nach § 15 Abs. 3 FAO geforderten Stunden. Da im Jahr 2016 somit 7,66 Stunden an Fortbildung fehlen, stand auch für das Jahr 2016 am 1. Januar 2017 die Verletzung der Fortbildungspflicht fest. Damit stand eine mehrmalige Verletzung der Fortbildungspflicht in zwei aufeinander folgenden Jahren fest. Damit war nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Ermessenspielraum der Kammer nach § 43c Abs. 4 BRAO wieder verschlossen. Spätestens mit Ablauf des Jahres 2017 war damit ein Überhang von mehr als zehn Fehlstunden gegeben, so dass auch bei weiter Auslegung ein Nachholen im Folgejahr 2018 nicht mehr möglich war. Ein solches Nachholen der fehlenden 11,66 Stunden für die Jahre 2016 und 2017 im Jahr 2018 ist zudem ohnehin von dem Kläger auch nicht nachgewiesen worden. 3. Letztendlich kann sich der Kläger weder tatsächlich noch rechtlich auf eine Gesamtsaldierung im Zeitraum von 2011 bis 2017 berufen. Bei einer Gesamtbetrachtung hätte der Kläger in den Jahren 2011 bis einschließlich 2014 eine Anzahl von 30, in den Jahren 2015 bis 2017 von weiteren 45, insgesamt also 75 Fortbildungsstunden absolvieren und nachweisen müssen. Die ausweislich der Akte der Beklagten nachgewiesenen 65 Fortbildungsstunden bleiben erheblich hinter dieser Anforderung zurück. Im Übrigen ist keine der Fortbildungsveranstaltungen der Beklagten unaufgefordert i.S.v. § 15 Abs. 4 S. 1 FAO nachgewiesen worden. An einer überjährlichen Saldierung bestehen zudem die vom Bundesgerichtshof erhobenen rechtlich erhebliche Bedenken: Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat insofern betont, dass „mit der Verleihung und Führung der Fachanwaltsbezeichnung der Rechtsanwalt gegenüber dem rechtsuchenden Publikum eine im Vergleich zu anderen Anwälten besondere Qualifikation auf diesem Gebiet in Anspruch nimmt" (Beschluss vom 05.05.2014, AnwZ (Brfg) 76/13, NJW-RR 2014, 1083, 1084) und weiter ausgeführt: „Es entspricht der verständigen Erwartung der Rechtsuchenden und damit vernünftigen Gründen des Gemeinwohls, dass er [der Rechtsanwalt] seine spezifischen Kenntnisse jeweils auf dem neuesten Stand hält. Lediglich durch ständige fortlaufende Fortbildungen kann auch gewährleistet werden, dass Änderungen der Gesetzeslage und Rechtsprechung sowie neuere Literatur Einzug in die Beratung der Fachanwälte finden. Die Fortbildungspflicht dient insoweit der Sicherung eines einheitlichen Qualitätsstandards (vgl. nur Senat, Beschluss vom 2. April 2001 - AnwZ (B) 37/00, NJW 2001, 1945, 1946). Vor diesem Hintergrund bestehen gegen das Regelungsgefüge aus § 43c Abs. 4 Satz 2 BRAO, § 15 FAO auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken (siehe bereits Senat, Beschluss vom 6. November 2000 - AnwZ (B) 78/99, NJW 2001, 1571, 1572; BVerfG, MDR 2002, 299 mit Vorinstanz AGH Bayern, NJW 2002, 2041)." 4. Eine fehlerhafte Ausübung des der Beklagten zustehenden Ermessens ist im Bescheid vom 13. Juni 2018 nicht zu erkennen. Dass die Beklagte das ihr nach § 43c Abs. 4 Satz 2 BRAO zustehende Ermessen ausgeübt hat und sich des ihr zustehenden Ermessensspielraums bewusst war, ergibt sich bereits aus dem Umstand wiederholter Fristsetzungen zur Nachholung der Fortbildung (vgl. BGH NJW 2013, 175, 176, Rz. 12). Die Beklagte hat sich mit den vom Kläger vorgetragenen Hinderungsgründen auseinandergesetzt und diese in der Vergangenheit vielfach wohlwollend im Sinne des Klägers anerkannt. Die Gewährung der Möglichkeit der Nachholung der Fortbildung nahm angemessen auf die jeweilige vom Kläger beschriebene Lebenssituation ausreichend Rücksicht. Der Kläger hat von dieser Möglichkeit nur unzureichend Gebrauch gemacht. Er blieb vielmehr einem einzigen Veranstaltungstypus verhaftet und nutzte in Zeiten von beruflicher und persönlicher Minderbelastung die ihm eröffnete Gelegenheit nicht, alternative Angebote wahrzunehmen. Dies stellt sich als Obliegenheitsverletzung des Klägers dar, die von der Beklagten im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung nicht zu kompensieren ist. Mit Rücksicht darauf, dass die Erwägungen, von denen sich die Beklagte beim Widerruf hat leiten lassen, auch mit Blick auf frühere Versäumnisse des Klägers eindeutig erscheinen (vgl. BVerwG, NVwZ 1988, 525, 526; Eyermann/Rennert, VwGO, 13. Aufl., § 114 Rn. 18), bedarf es vielmehr keiner Entscheidung, ob bei Fehlen besonderer Gründe hinsichtlich des Gestattungswiderrufs gar eine Ermessensreduzierung auf Null (so Offermann-Burckart in Henssler/Prütting, aaO § 43c BRAO Rn. 39) anzunehmen ist (vgl. BGH NJW 2013, 175, 176, Rz. 12). 5. Auch die Feststellungsklage war abzuweisen. Denn die Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 13. Juni 2013 wird auch nicht durch das Schreiben der Beklagten von 7. Februar 2019 in Frage gestellt. Der Bescheid vom 13. Juni 2018 ist auch nicht, wie der Kläger meint, durch das Schreiben vom 7. Februar 2019 abgeändert worden. a) Vielmehr hat die Beklagte mit Schreiben vom 7. Februar 2018 von ihrem Recht nach § 114 Satz 2 VwGO Gebrauch gemacht, die Gründe für ihre Ermessensentscheidung vom 13. Juni 2018 nachträglich zu erläutern. Schon der Bescheid vom 13. Juni 2018 begründet jedoch den Bescheid mit den Fehlstunden in den Jahren 2011 bis 2017 und stellt „allein für die Jahre 2016 und 2017 (eine Fehlzeit) von 11.66 Stunden" fest. Auch wurde darauf hingewiesen, dass die vom Kläger genannten Umstände, weshalb ihm aus gesundheitlichen beziehungsweise persönlichen Gründen die Absolvierung der Fortbildung nicht fristgerecht möglich gewesen wäre, immer wieder berücksichtigt wurden. b) Nichts anderes, sondern nur ausführlicher, ist dies im Schreiben vom 7. Februar 2019 unter „I." dargelegt worden. Die Beklagte fokussierte sich dabei auf Grund des § 25 Abs. 2 FAO auf die Jahre 2016 und 2017, wie auch schon im Beschied vom 13. Juni 2018. Darüber hinaus ist eine bereits mit Bescheid vom 13. Juni 2018 erfolgte Darlegung der Ermessensgründe nur um detailliertere Ausführungen ergänzt worden, die schon allesamt in der vorherigen Korrespondenz mit dem Kläger erörtert wurden. Es finden sich hingegen noch nicht einmal neue, ergänzende Ermessenserwägungen - was im Rahmen des § 114 S 2 VwGO rechtmäßig wäre - oder gar eine erstmalige Ausführung der Ermessensgründe. Mithin liegen keine Indizien für eine fehlerhafte Ermessensausübung am 13. Juni 2018 vor, die der Anwendung des § 114 S. 2 VwGO entgegenstünden. c) Hieran ändern auch die Ausführungen der Beklagten im Schreiben vom 7. Februar 2019 an den Kläger unter „II." nichts. Diese - und dies geht schon aus dem klarstellenden Einleitungssatz hervor - beziehen sich allein auf die Fortbildungsstunden für das Jahr 2018. Da, wie oben dargelegt, bei einem einmaligen Verstoß gegen die Fortbildungspflicht das Ermessen der Beklagten im Sinne des § 43 c Abs. 4 BRAG eröffnet war, war die Beklagte nach § 25 Abs. 3 FAO verpflichtet, den Kläger hierzu anzuhören, worauf sie ausdrücklich hinweist. Bei einer zukünftigen und vom Bescheid vom 13. Juni 2018 unabhängigen Entscheidung für die Fortbildungen im Jahr 2018, die die Beklagte wiederum im letzten Absatz bereits ankündigt, war auch zu berücksichtigen, ob in den Vorjahren 2016 und 2017 die Fortbildungsstunden erbracht wurden. Dabei war der damalige unter „I." ausführlich dargelegte Erkenntnisstand der Beklagten zu berücksichtigen, dass auch für die Vorjahre 2016 und 2017 Fehlstunden bestanden, was die Forderung des Nachweises von insgesamt 16,16 Stunden bis zum 31. März 2019 begründete. Danach werde die Beklagte über den Widerruf der Erlaubnis zur Fortführung des Fachanwaltstitels entscheiden. Da der mit Bescheid vom 13. Juni 2018 erfolgte Widerruf, den die Beklagte noch einmal unter „l." zuvor ausführlich erläutert hatte und an dem sie offensichtlich weiter festhielt, noch nicht bestandskräftig sei, worauf die Beklagte ebenfalls unter „II." hinwies, kündigte die Beklagte explizit die Möglichkeit eines weiteren Widerrufs an. Das Schreiben vom 7. Februar 2019 weist an keiner Stelle auf eine Rücknahme oder eine Neubescheidung des Bescheides vom 13. Juni 2018 hin, sondern allein auf eine Entscheidung über den Widerruf der Erlaubnis zur Führung des Fachanwaltstitels im Kontext des abgelaufenen Kalenderjahres 2018. Eine Abänderung des Bescheides vom 13. Juni 2018 ist dem Schreiben nicht zu entnehmen, weshalb der Bescheid auch nicht zum Fortfall gekommen ist, weswegen sich auch kein Raum für eine mögliche Feststellungsklage eröffnet. Dass der Kläger selbst von einer Abänderung des Ursprungsbescheides vom 13. Juni 2018 nicht ausgegangen ist, zeigt sich auch daran, dass er konsequenter Weise auch nach Erhalt des Schreibens weder die entsprechenden Nachweise vorgelegt, die Stunden nachgeholt oder erklärt hat, warum ihm dies nicht möglich war. Vielmehr interpretiert der Kläger im Nachhinein in das Schreiben formal einen Regelungsinhalt einer angeblich angekündigten Neubescheidung hinein, dem ihm weder vom Wortlaut, vom Aufbau, vom historischen Ablauf der Erörterungen zwischen den Parteien noch vom Sinngehalt her zukommt. Die Beklagte wollte erkennbar nicht den angefochtenen Bescheid vom 13. Juni 2018 ändern oder aufheben. III. Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 112c Abs. 1 S. 1 BRAO i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO. Der Gegenstandswert wird nach § 194 Abs. 1 S. 1 BRAO auf EUR 12.500 festgesetzt. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 112c Abs. 1 S. 1 BRAO i.V.m. §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch den Anwaltsgerichtshof liegen nicht vor (§§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 Nr. 4 VwGO). Die Parteien streiten um die von der Beklagten widerrufene Berechtigung des Klägers, die Bezeichnung „Fachanwalt für Steuerrecht" zu führen. Der Kläger erwarb am 09.06.1993 die Berechtigung, die Bezeichnung „Fachanwalt für Steuerrecht" zu führen. Zur Erfüllung der ihm nach § 15 FAO obliegenden Nachweispflicht für Fortbildungen legte der Kläger ausweislich der Akte der Beklagten - jeweils erst nach mehrfacher Aufforderung und Gewährung von Fristverlängerungen durch die Beklagte für die Jahre 2011 bis 2017 folgende Unterlagen vor: - Für das Jahr 2010 Nachweis von vier Fortbildungsstunden (Seminar Aktuelles Steuerrecht 2010 am 25.02.2010, 9:00-13:00; Teilnahmebescheinigung der X vom 24.08.2011); - Für das Jahr 2011 Nachweis von acht Fortbildungsstunden (Seminar Aktuelles Steuerrecht 2011 am 03.09.2011 und 10.12.2011, jeweils 9:00-13:00; Teilnahmebescheinigung der X vom 01.02.2012); - Für das Jahr 2012 Nachweis von 16 Fortbildungsstunden (Seminar Aktuelles Steuerrecht 2012 am 15.03.2012, 31.05.2012, 30.08.2012 und 06.12.2012; Teilnahmebescheinigung der X vom 10.12.2012); - Für das Jahr 2013 Nachweis von acht Fortbildungsstunden (Seminar Aktuelles Steuerrecht 2013 am 26.09.2013 und 05.12.2013, jeweils 9:00-13:00; Teilnahmebescheinigung der X vom 23.04.2014); - Für das Jahr 2014 Keine Teilnahmebescheinigung, wobei es möglich ist, dass dies auf einer unzureichenden Erfassung in der Akte beruht, da die Beklagte im weiteren Verlauf der Verwaltungsakte acht Fortbildungsstunden anerkannt hat; - Für das Jahr 2015 Nachweis von 14,66 Fortbildungsstunden (Seminar Aktuelles Steuerrecht 2015 am 05.03.2015, 18.06.2015, 24.09.2015, 17.12.2015, jeweils 9:00-13:00, Veranstaltungszeit jeweils 3 Stunden 40 Minuten; Teilnahmebescheinigung der X [ohne Datum]); - Für das Jahr 2016 Nachweis von 7,33 Fortbildungsstunden (Seminar Aktuelles Steuerrecht 2016 am 25.02.2016 und 02.09.2016, 9:00-13:00; Veranstaltungszeit jeweils 3 Stunden 40 Minuten; Teilnahmebescheinigung der X vom 16.12.2016); - Für das Jahr 2017 Nachweis von 11 Fortbildungsstunden (Seminar Aktuelles Steuerrecht 2017 am 09.03.2017, 01.06.2017 und 31.08.2017; jeweils 9:00-13:00, Veranstaltungszeit jeweils 3 Stunden 40 Minuten Teilnahmebescheinigung der X vom 04.05.2017 und 20.02.2018). Ausweislich der beigezogenen Akte der Beklagten hat der Kläger mithin im Zeitraum 2010 bis 2017 den Nachweis über 65 Fortbildungsstunden erbracht. Der Vorlage der Teilnahmebescheinigungen gingen jeweils mehrfache Erinnerungen und Angebote der Beklagten zur Fristverlängerung voraus, auf die der Kläger nur teilweise reagierte und unterschiedliche persönliche Umstände schilderte, durch die er jeweils an der Erfüllung seiner Fortbildungsverpflichtungen gehindert gewesen sei. Die Beklagte gewährte dem Kläger jeweils die Möglichkeit, Fortbildungsstunden in den Folgejahren nachzuholen und damit fehlende Stunden in zurückliegenden Jahren zu kompensieren. Der Kläger reagierte regelmäßig mit erheblichen Verzögerungen, ließ gesetzte Fristen zum Teil ohne Reaktion verstreichen; zum Teil wurden dieselben Teilnahmebestätigungen mehrfach eingereicht. Mit Schreiben vom 25. Januar 2018 erkannte die Beklagte den Nachweis für folgende Fortbildungsstunden an: 2010: 4 Stunden 2011: 8 Stunden 2012: 16 Stunden 2013: 8 Stunden 2014: 8 Stunden 2015: 14,5 Stunden 2016: 7,33 Stunden 2017: 3,66 Stunden und kam auf Grundlage einer Gesamtbetrachtung für den Zeitraum 2011 bis 2017 zu dem Ergebnis, dass noch 25,5 Stunden nachzuweisen seien. Dem Kläger wurde - unter Hinweis auf die Möglichkeit des Widerrufs der Erlaubnis zum Führen einer Fachanwaltsbezeichnung gemäß § 43c Abs. 4 S. 2 BRAO - „letztmalig" Gelegenheit gegeben, bis zum 15.02.2018 die ausstehenden Fortbildungsstunden zu absolvieren und nachzuweisen. Mit Mail vom 24.04.2008 hat der Kläger die Teilnahmebescheinigung der X vom 20.02.2018 für das Seminar Aktuelles Steuerrecht vom 01.06.2017 und 31.08.2017 vorgelegt. In der weiteren Korrespondenz mit der Beklagten erkundigte sich der Kläger mit E-Mail vom 25.04.2018 nach der Möglichkeit, mittels Online-Seminaren die Fortbildungsverpflichtungen zu erfüllen; dies lehnte die Beklagte mit Verweis darauf ab, dass reine Videostreams nicht als Fortbildung i.S.v. § 15 FAO berücksichtigt werden könnten. Mit Schreiben vom 13.06.2018, das dem Beklagten am 20.06.2018 zugestellt wurde, widerrief die Beklagte die Berechtigung des Klägers, die Bezeichnung „Fachanwalt für Steuerrecht" zu führen. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger habe in den Jahren 2010, 2011, 2013-2017 keine ausreichende Fortbildung nachgewiesen. Es ergebe sich eine Fehlzeit von 18,16 Stunden, davon allein in 2016 und 2017 von 11,66 Stunden. Hierbei erkannte die Beklagte für das Jahr 2017 elf Fortbildungsstunden an. Gesundheitliche und persönliche Hinderungsgründe seien von der Beklagten immer wieder berücksichtigt worden. Selbst bei einem - tatsächlich fehlenden - Nachweis für eine Fortbildungsveranstaltung am 14.12.2017 lägen die Voraussetzungen für einen - im übrigen ermessensfehlerfreien und verhältnismäßigen - Widerruf vor. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 20.07.2018 per Telefax Klage bei dem Hessischen Anwaltsgerichtshof. Ausweislich der Faxkennung ging das Telefax bei dem Hessischen Anwaltsgerichtshof am 20.07.2018 um 22.13 Uhr ein. Es wurde mit dem Eingangsstempel des Anwaltsgerichtshofs vom Montag, den 23.07.2018, versehen. Das Schreiben war als Klage bezeichnet, enthielt die beiden Parteien und nahm Bezug auf den Widerruf der Beklagten vom 13.06.2018, der auch als Anlage beigefügt war. Das Fax enthielt zudem eine Wiedergabe der Unterschrift des Klägers. Eine Anschrift der Beklagten wies das Fax nicht auf. In einem Faxschreiben an den Anwaltsgerichtshof vom 29.09.2018, „vorab zu einer vertieften Klagebegründung angemerkt", teilte der Kläger mit, dass er bereits seit 1989/90 regelmäßig an X-Fortbildungsveranstaltungen teilnehme und übersandte eine Teilnahmebescheinigung der X (ohne Datum) für das Seminar „Aktuelles Steuerrecht 2018" am 15.03.2018, 14.06.2018 und 30.08.2018, jeweils von 9:00-13:00, Veranstaltungszeit jeweils 3 Stunden 30 Minuten - insgesamt also 10,5 Stunden. Er meint, im Jahr 2015 „mindestens 14,66 Stunden" Fortbildung nachgewiesen zu haben. Ohne weitere Begründung trägt der Kläger zudem vor, die Beklagte sei von einem „wesentlich abweichenden und eindeutig unzutreffenden Sachverhalt" ausgegangen, zudem seien seine „persönlichen Belastungsgegebenheiten gänzlich unberücksichtigt" geblieben. Nachdem mit der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 10. Dezember 2018 in Abwesenheit des ordnungsgemäß geladenen Klägers der Sach- und Streitstand erörtert wurde, übermittelte die Beklagte die Kopie eines Schreibens an den Kläger vom 7. Februar 2019 im Verfahren. Unter anderem unter „I." nahm die Beklagte unter Hinweis auf eine Erörterung der zuständigen Abteilung des Vorstands der Beklagten wie folgt Stellung und „erläutert den Bescheid vom 13.06.2018": „Der Klarstellung halber teilen wir mit, dass der Widerruf auf die unzureichende Fortbildung der Jahre 2016 (7,33 statt 15 Stunden) und 2017 (11 statt 15 Stunden) gestützt wird." Es folgt die ausführliche Darstellung der für den Bescheid vom 13. Juni 2018 maßgeblichen Ermessensgründe. Auf das Schreiben wird verwiesen. Unter „II." in dem Schreiben an den Kläger vom 7. Februar 2019 wird sodann ausgeführt. „Für das Jahr 2018 sind bislang 10,5 Stunden Fortbildung nachgewiesen. Wir geben Ihnen hiermit bis 31.03.2019 Gelegenheit, die für 2016, 2017 und sodann für 2018 ausstehenden Fortbildungsnachweise von 7,66 Stunden (2016) zuzüglich 4 Stunden (2017) zuzüglich 4,5 Stunden (2018) insgesamt also 16,16 Stunden Fortbildung vorzulegen und sofern erforderlich nachzuholen oder mitzuteilen, was dem - über die bislang erfolgten Erläuterungen hinaus - gegebenenfalls entgegensteht. Nach Fristablauf wird die zuständige Vorstandsabteilung nach §§ 43c Abs. 4 Satz 2 BRAO, 25 Abs. 1 FAO über den Widerruf der Erlaubnis zur Führung des Fachanwaltstitels entscheiden. Nachdem der mit Bescheid vom 13.06.2018 erfolgte Widerruf nicht bestandskräftig ist, kann ein weiterer Widerruf - bezogen im Übrigen auf einen anderen Zeitraum - erfolgen." Mit Schriftsatz vom 13. März 2022 wies der Kläger darauf hin, dass der Bescheid der Beklagten vom 13. Juni 2018 durch den weiteren Bescheid vom 7. Februar 2019 aufgehoben worden sein könnte, da hier eine Neubescheidung in Aussicht gestellt wurde. Der Kläger beantragt im Termin zur mündlichen Verhandlung am 14. März 2022, festzustellen, dass die Beklagte mit dem Schreiben vom 7. Februar 2019 eine Neubescheidung in Aussicht gestellt und sich hierzu verpflichtet hat, hilfsweise die Aufhebung des Bescheides vom 13. Juni 2018 in der durch die das Schreiben vom 7. Februar 2019 ergänzten Fassung, hilfsweise die Aufhebung des Bescheides vom 13. Juni 2018. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte meint, die Klage sei verfristet, da sie erst am 23.07.2018 bei dem Hessischen Anwaltsgerichtshof eingegangen sei. Insbesondere sei durch das Schreiben vom 7. Februar 2019 keine Neubescheidung erfolgt. Die Ausführungen unter „l." würden sich auf das gegenständliche Verfahren für die Jahre 2016 und 2017 beziehen (1 AGH 10/18) und die Ausführungen unter „II." auf das sodann neu eingeleitete Verfahren wegen der fehlenden Fortbildungsstunden für das Jahr 2018. Ermessensentscheidungen könnten nach § 112c Abs. 1 BRAG in Verbindung mit § 114 S.2 VWGO auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzt werden. Weder sei der Bescheid vom 13. Juni 2018 zurückgenommen noch widerrufen worden. Dies gehe auch eindeutig aus dem Schreiben vom 7. Februar 2019 hervor. Das Gericht hat die Verwaltungsakte der Beklagten, Az. ... beigezogen.