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AnwZ (Brfg) 25/19

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:130619BANWZ
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:130619BANWZ.BRFG.25.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 25/19 vom 13. Juni 2019 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg als Vorsitzende, den Richter Dr. Remmert und die Richterin Dr. Liebert sowie die Rechtsanwälte Dr. Kau und Dr. Lauer am 13. Juni 2019 beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das dem Kläger an Verkündungs statt am 21. Februar 2019 zugestellte Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs Rheinland-Pfalz wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 Euro festge- setzt. Gründe: I. Der 1967 geborene Kläger ist seit 1999 zur Rechtsanwaltschaft zugelas- sen. Mit Bescheid vom 27. September 2018 widerrief die Beklagte die Zulas- sung des Klägers wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Die hiergegen gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof abgewiesen. Der Kläger beantragt nunmehr die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwalts- gerichtshofs. 1 - 3 - II. Der Senat legt die Eingabe des Klägers, in der das Rechtsmittel nicht ausdrücklich bezeichnet ist, als Antrag auf Zulassung der Berufung aus, da dies das einzige in Betracht kommende Rechtsmittel ist und der Kläger in der Be- gründung Zulassungsgründe geltend macht. Der Antrag ist nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Ein Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 VwGO ist nicht gegeben (vgl. § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils beste- hen nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Dieser Zulas- sungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. nur Senat, Beschluss vom 4. März 2019 - AnwZ (Brfg) 47/18, juris Rn. 3). Zweifel an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststel- lungen füllen den Zulassungsgrund dann nicht aus, wenn sie nicht die Richtig- keit des Ergebnisses erfassen (vgl. nur Senat, Beschluss vom 7. März 2019 - AnwZ (Brfg) 66/18, juris Rn. 5). Entsprechende Zweifel vermag der Kläger nicht darzulegen. Das Urteil des Anwaltsgerichtshofs steht im Einklang mit der Senatsrechtsprechung. a) Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses des be- hördlichen Widerrufsverfahrens, also auf den Erlass des Widerspruchsbe- 2 3 4 5 - 4 - scheids oder - wenn das nach neuem Recht grundsätzlich vorgeschriebene Vorverfahren entbehrlich ist - auf den Ausspruch der Widerrufsverfügung abzu- stellen; die Beurteilung danach eingetretener Entwicklungen ist einem Wieder- zulassungsverfahren vorbehalten (vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 4. März 2019 - AnwZ (Brfg) 47/18, juris Rn. 4 und vom 7. Dezember 2018 - AnwZ (Brfg) 55/18, juris Rn. 5; jeweils mwN). Die Begründung des Zulassungsantrags gibt keine Veranlassung zu ei- ner Überprüfung der ständigen Rechtsprechung des Senats. Aus verfassungs- rechtlicher Sicht ist ein Hinausschieben des Zeitpunkts der Beurteilung einer Widerrufsverfügung nicht geboten. Dass der Rechtsanwalt bei nachträglichen Entwicklungen auf ein Wiederzulassungsverfahren verwiesen wird, führt nicht zu unverhältnismäßigen Ergebnissen und verstößt auch nicht gegen die nach Art. 12 Abs. 1 GG garantierte Freiheit der Berufswahl. Die beruflichen Nachtei- le, die einem Rechtsanwalt durch den Verweis auf ein erneutes Zulassungsver- fahren entstehen, sind vergleichsweise gering, denn der Rechtsanwalt hat bei nachträglichem Wegfall des Widerrufsgrundes einen Anspruch auf sofortige Wiederzulassung und kann jederzeit einen entsprechenden Antrag stellen (vgl. nur Senat, Beschluss vom 18. Februar 2019 - AnwZ (Brfg) 65/17, juris Rn. 5 mwN). Dieser setzt nicht voraus, dass der Anfechtungsprozess abgeschlossen ist. Sind die Voraussetzungen für die Wiederzulassung erfüllt, ist die Rechtsan- waltskammer vielmehr unabhängig davon zur Wiederzulassung verpflichtet und kann gegebenenfalls der Rechtsanwalt gegen einen ablehnenden Bescheid gerichtlich vorgehen und dieses Verfahren mit dem Anfechtungsprozess ver- bunden werden. Auf diese Weise kann bei zweifelsfreiem Wegfall des Wider- rufsgrundes eine lückenlose Zulassung zur Rechtsanwaltschaft sichergestellt werden (vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 4. März 2019 - AnwZ (Brfg) 47/18, juris 6 - 5 - Rn. 4 und vom 7. Dezember 2018 - AnwZ (Brfg) 55/18, juris Rn. 6; jeweils mwN). Auch der Verweis des Klägers auf die Rechtsprechung des Bundesver- waltungsgerichts zum maßgeblichen Zeitpunkt bei der Anfechtung einer Aus- weisungsentscheidung (BVerwG, NVwZ 2008, 434 Rn. 11 ff.) und bei Klagen auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels (BVerwG, NVwZ 2010, 262 Rn. 36 ff.) gibt keine Veranlassung, die ständige Rechtsprechung des Se- nats zu überprüfen. Diese Entscheidungen besagen nichts für die Bestimmung des maßgeblichen Zeitpunkts bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Zu- lassungswiderrufs. Denn der bei Anfechtungsklagen für die gerichtliche Nach- prüfung eines Verwaltungsakts maßgebliche Beurteilungszeitpunkt bestimmt sich nach dem zu Grunde liegenden materiellen Recht (vgl. Senat, Beschluss vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 10), worauf auch das Bundesverwaltungsgericht abgestellt hat (BVerwG, NVwZ 2008, 434 Rn. 13). Entgegen der Auffassung des Klägers kommt eine Verschiebung des für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Zulassungswiderrufs maßgeblichen Zeitpunkts im Hinblick auf einen von ihm behaupteten Herstellungs- und Fol- genbeseitigungsanspruch wegen angeblich pflicht- und treuwidrigen Verhaltens des Versorgungswerks sowie der Beklagten nicht in Betracht. Entscheidend ist, ob die Widerrufsentscheidung der Beklagten rechtmäßig ergangen ist. Ist dies nicht der Fall, ist sie aufzuheben. Anderenfalls hat diese Bestand und dem Klä- ger verbleibt die Möglichkeit, ein Wiederzulassungsverfahren zu betreiben. Die Umstände, die die Rechtmäßigkeit des Bescheids betreffen, sind dementspre- chend unmittelbar bei der Rechtmäßigkeitsprüfung zu berücksichtigen. Darüber hinausgehende, hierfür nicht relevante Aspekte sind dagegen unbeachtlich und 7 8 - 6 - führen auch nicht zu einem Hinausschieben des entscheidenden Beurteilungs- zeitpunkts. - 7 - b) Im maßgeblichen Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung befand sich der Kläger in Vermögensverfall. Er war auf Anordnung des Insolvenzgerichts nach § 26 Abs. 2 InsO im Hinblick auf die Ablehnung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse in dem vom Vollstreckungsgericht zu führenden Verzeichnis eingetragen (§ 882b ZPO). Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wird der Vermögensverfall des Rechtsanwalts dann widerlegbar vermu- tet. Die Vermutung ist hier nicht bereits deshalb widerlegt, weil die Forderung des Versorgungswerks nach der Eintragung im Schuldnerverzeichnis durch Niederschlagung von 39.972,30 Euro auf 3.558,50 Euro und hiernach durch Teilzahlung auf 3.412,20 Euro bei Erlass des Widerrufsbescheids reduziert wurde. Die Eintragung bestand zu Recht fort, da die Reduzierung der Forde- rung keinen Löschungsgrund nach § 882e ZPO begründete. Zur Widerlegung der gesetzlichen Vermutung hat der Rechtsanwalt ein auf den maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheids bezogenes vollständi- ges und detailliertes Verzeichnis seiner Gläubiger und seiner Verbindlichkeiten vorzulegen und konkret darzulegen, dass seine Vermögens- und Einkommens- verhältnisse nachhaltig geordnet waren (vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 21. Dezember 2018 - AnwZ (Brfg) 33/18, juris Rn. 10 und vom 30. Januar 2017 - AnwZ (Brfg) 61/16, juris Rn. 4). Das ist hier nicht erfolgt. Der Kläger hat nicht dargelegt, wie er die noch offene Forderung im Zeitpunkt des Widerrufsbe- scheids zurückführen oder anderweitig regulieren wollte. Im Hinblick darauf, dass ein Vermögensverfall bereits wegen der Eintra- gung im Schuldnerverzeichnis vermutet wird und diese Vermutung nicht wider- legt wurde, kommt es auf eventuelle weitere Beweisanzeichen hierfür, insbe- sondere auf das Teil-Versäumnisurteil des Amtsgerichts M. vom 5. Juli 2018 betreffend die Räumung der Kanzleiräume des Klägers sowie rückständigen 9 10 11 - 8 - Mietzins nicht an. Soweit sich der Zulassungsantrag hierauf bezieht, fehlt es mithin bereits an einer Entscheidungserheblichkeit. c) Das Vorbringen des Klägers gegen die Forderung und das Vorgehen des Versorgungswerks, die zum Insolvenzantrag, dessen Ablehnung und der Eintragung im Schuldnerverzeichnis führten, ist nicht erheblich. Denn in ständi- ger Rechtsprechung geht der Senat von einer Tatbestandswirkung der Titel und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen aus. Im Widerrufsverfahren nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO werden demnach Titel und Vollstreckungsmaßnahmen nicht auf ihre inhaltliche und verfahrensrechtliche Richtigkeit überprüft. Behauptete Feh- ler sind in den jeweils vorgesehenen Verfahren geltend zu machen (vgl. nur Senat, Beschluss vom 18. Februar 2019 - AnwZ (Brfg) 65/17, juris Rn. 8 mwN). Ebenso wenig sind die Voraussetzungen der insolvenzrechtlichen Entscheidun- gen zu überprüfen. Denn dies obliegt der Beurteilung des Insolvenzgerichts (Senat, Beschluss vom 5. Februar 2019 - AnwZ (Brfg) 50/18, juris Rn. 12). d) Nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck kommenden Wer- tung des Gesetzgebers ist mit dem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden. Auch wenn diese Regelung nicht im Sinne eines Automatismus zu verstehen ist, die Gefährdung daher nicht zwangsläufig und ausnahmslos schon aus dem Vorliegen eines Vermögensverfalls folgt, kann die Gefährdung im nach der ge- setzlichen Wertung vorrangigen Interesse der Rechtsuchenden nur in seltenen Ausnahmefällen verneint werden, wobei den Rechtsanwalt hierfür die Feststel- lungslast trifft. Die Annahme einer derartigen Sondersituation setzt mindestens voraus, dass der Rechtsanwalt seine anwaltliche Tätigkeit nur noch für eine Rechtsanwaltssozietät ausübt und mit dieser rechtlich abgesicherte Maßnah- men verabredet hat, die eine Gefährdung der Mandanteninteressen effektiv 12 13 - 9 - verhindern. Selbst auferlegte Beschränkungen des in Vermögensverfall gerate- nen Rechtsanwalts sind dagegen grundsätzlich nicht geeignet, eine Gefährdung der Rechtsuchenden auszuschließen (vgl. nur Senat, Beschluss vom 12. De- zember 2018 - AnwZ (Brfg) 65/18, juris Rn. 7). Tragfähige Anhaltspunkte dafür, dass eine solche Gefährdung zum maßgeblichen Zeitpunkt der Widerrufsent- scheidung ausnahmsweise nicht bestand, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Behauptung des Klägers, dass er im Rahmen seiner anwaltli- chen Tätigkeit keine Fremdgelder annehme und die Kostenerstattungen, die er entgegennehme, sich auf seine Gebühren beschränkten, reicht hierfür nicht aus. e) Ohne Erfolg beruft sich der Kläger darauf, dass die Beklagte treuwidrig gehandelt und ihn vor Erlass der Widerrufsentscheidung nicht über die Möglich- keiten zur Beseitigung der Widerrufsgründe aufgeklärt habe. Abgesehen davon, dass dieser Vortrag die Rechtmäßigkeit des Widerrufs nicht betrifft, hat die Be- klagte im Rahmen des Anhörungsverfahrens vor Erlass des Widerrufsbe- scheids hinreichend auf die Gründe des beabsichtigten Widerrufs sowie die Möglichkeiten, diesen zu verhindern, hingewiesen. Zudem dient die Anhörungs- frist nicht der Ermöglichung der Ordnung der Vermögensverhältnisse (vgl. Se- nat, Beschlüsse vom 8. Januar 2018 - AnwZ (Brfg) 10/17, juris Rn. 27 und vom 4. Februar 2016 - AnwZ (Brfg) 59/15, juris Rn. 9). 2. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) hat der Kläger nicht dargelegt. Dieser Zulassungs- grund ist gegeben, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, klä- rungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbe- stimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des 14 15 - 10 - Rechts berührt (vgl. nur Senat, Beschluss vom 5. April 2019 - AnwZ (Brfg) 2/19, juris Rn. 13 mwN). Diese Voraussetzungen sind vom Beschwerdeführer darzu- legen. Insbesondere muss begründet werden, warum ein korrigierendes Ein- greifen des Bundesgerichtshofs erforderlich ist (vgl. nur Senat, Beschluss vom 5. April 2019, aaO). Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen des Klägers nicht. Der Kläger trägt zur Begründung dieses Zulassungsgrundes vor, hinsichtlich der notwendigen Verlagerung des maßgeblichen Beurteilungszeitraums und des Hineinwirkens des Herstellungsanpruchs liege besondere Bedeutung vor. Die Frage, wie rücksichtslos das Versorgungswerk wegen tatsächlicher oder um- strittener Beiträge gegen ihre Mitglieder vorgehen dürfe, um sich dieser über den Umweg des Vermögensverfalls zu entledigen, bedürfe der Klärung. Dieser Vortrag begründet die Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht. Wie ausgeführt kommt ein Hinausschieben des maßgeblichen Zeitpunkts offensicht- lich nicht in Betracht. Zudem ist das vom Kläger behauptete und angegriffene Verhalten des Versorgungswerks nicht erheblich (hierzu oben II 1 a und c). 3. Der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) ist ebenfalls nicht gegeben. Die vom Kläger geltend ge- machte Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt liegt nicht vor (hierzu oben II 1 a). 4. Die Rechtssache weist aus den vorstehenden Gründen auch keine besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass die Rechtssache wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Kom- plexität des Verfahrens oder der ihr zu Grunde liegenden Rechtsmaterie in tat- 16 17 18 - 11 - sächlicher oder rechtlicher Hinsicht das normale Maß nicht unerheblich über- schreitende Schwierigkeiten verursacht und sich damit von den üblichen ver- waltungsrechtlichen Anwaltssachen deutlich abhebt (vgl. nur Senat, Beschluss vom 4. März 2019 - AnwZ (Brfg) 47/18, juris Rn. 15 mwN). Das ist nicht der Fall. Die Sache ist nach Maßgabe der ständigen Senatsrechtsprechung eindeutig. 5. Dem Anwaltsgerichtshof ist schließlich kein Verfahrensfehler unterlau- fen, auf dem sein Urteil beruhen kann (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). a) Entgegen der Auffassung des Klägers liegt nicht deshalb eine unzu- lässige Überraschungsentscheidung vor, weil der Anwaltsgerichtshof erstmals in seinem Urteil zur Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden auf mögli- che Kostenerstattungen hingewiesen hat. Eine gerichtliche Entscheidung stellt nur dann ein unzulässiges Überraschungsurteil dar, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grund- lage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit welcher auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchte (Senat, Be- schluss vom 5. April 2019 - AnwZ (Brfg) 2/19, juris Rn. 11 mwN). Das ist hier nicht der Fall. Der Anwaltsgerichtshof hat seinem Urteil die oben zitierte ständi- ge Senatsrechtsprechung dazu zu Grunde gelegt, unter welchen Vorausset- zungen eine Gefährdung der Rechtsuchenden ausgeschlossen ist. Damit muss- te der Kläger rechnen. Sein Vortrag war von vornherein und ist weiterhin nicht ausreichend, um einen solchen Ausschluss ausnahmsweise zu begründen. Da- rauf, ob er im Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung tatsächlich Fremdgelder einnahm, kommt es nicht an. 19 20 - 12 - b) Es stellt weiter keinen Verfahrensfehler dar, dass der Anwaltsgerichts- hof die Akten des Versorgungswerks nicht beigezogen hat. Der Anwaltsge- richtshof hat hiermit nicht gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) verstoßen. Im Antrag auf Zulassung der Berufung wegen eines Versto- ßes gegen den Amtsermittlungsgrundsatz muss substantiiert dargelegt werden, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getrof- fen worden wären. Weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren erster Instanz, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermitt- lungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müs- sen (vgl. nur Senat, Beschluss vom 4. März 2019 - AnwZ (Brfg) 47/18, juris Rn. 19 mwN). Diesen Voraussetzungen genügt der Zulassungsantrag nicht. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass sich aus der Akte des Versorgungs- werks Entscheidungserhebliches ergeben könnte, zumal die Vorwürfe des Klä- gers gegenüber dem Versorgungswerk im Rahmen der Entscheidung über den Widerruf unerheblich sind (hierzu oben II 1 c). 21 - 13 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO. Limperg Remmert Liebert Kau Lauer Vorinstanz: AGH Koblenz, Entscheidung vom 21.02.2019 - 1 AGH 10/18 - 22