Beschluss
1 AGH 12/23
Anwaltsgerichtshof Frankfurt 1. Senat des Hessischen Anwaltsgerichtshofs, Entscheidung vom
ECLI:DE:AWGHHE:2024:0716.1AGH12.23.00
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Tenor
Die Berufung des Rechtsanwalts gegen das am 18. September 2023 verkündete Urteil des Anwaltsgerichts bei der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main - Az. I AG 69/2021 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Rechtsanwalts gegen das am 18. September 2023 verkündete Urteil des Anwaltsgerichts bei der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main - Az. I AG 69/2021 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. I. Das Anwaltsgericht bei der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main hat den angeschuldigten Rechtsanwalt durch am 18. September 2023 in seiner Anwesenheit verkündetes Urteil von der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen. Ausweislich des erzeugten Prüfvermerks vom 25. September 2023 ging an diesem Tage beim elektronischen Postfach der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main mit der Nutzer-ID … ein von einem Rechtsanwalt (im Folgenden: Verteidiger) einfach signiertes elektronisches Dokument ein, dass dieser auf einem sicheren Übermittlungsweg aus seinem besonderen elektronischen Anwaltspostfach heraus übermittelt hatte. Es enthält seine Erklärungen, neuer Verteidiger des angeschuldigten Rechtsanwalts zu sein und auftragsgemäß Berufung gegen das genannte Urteil einzulegen. Dieses Dokument wurde ausgedruckt in die auf Papier geführte Akte genommen. Weder auf Hinweis des Senats an den Verteidiger, dass es bisher an der formgerechten Einlegung der Berufung mangeln, diese aber erfolgversprechend unter Gestellung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nachholbar sein dürfte, noch auf seine Nachfrage an diesen, ob etwas veranlasst worden sei, erfolgte eine Reaktion des Verteidigers. II. Die Berufung ist durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen, § 116 Abs. 1 S. 2 BRAO, § 322 Abs. 1 S. 1 StPO (vgl. BGH BeckRS 1990, 6727; Henssler/Prütting/Münch, BRAO, 6. Aufl. 2024, § 143 Rn. 8; Weyland/Reelsen, BRAO, 11. Aufl. 2024, § 116 Rn. 303 und § 143, Rn. 6; Kleine-Cosack, BRAO, 9. Aufl. 2022, § 116, Rn. 4; Gaier/Wolf/Göcken/Johnig, BRAO, 3. Aufl. 2020; aA: Henssler/Prütting/ Dittmann/Thole, BRAO, 6. Aufl. 2024, § 116 Rn. 13), weil sie die Vorschriften über die Einlegung der Berufung nicht beobachtet hat. Sie ist zwar statthaft, § 143 Abs. 1 BRAO, aber nicht fristgemäß als elektronisches Dokument an das Anwaltsgericht bei der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main übermittelt worden. 1. Nach § 143 Abs. 2 S. 1 BRAO muss die Berufung binnen einer Woche nach Verkündung des Urteils bei dem Anwaltsgericht schriftlich eingelegt werden. Nur wenn das Urteil nicht in Anwesenheit des Mitglieds der Rechtsanwaltskammer verkündet worden ist, beginnt für dieses die Frist mit der Zustellung, § 143 Abs. 2 S. 2 BRAO. Nach § 116 Abs. 1 S. 2 BRAO, § 32d S. 2 StPO muss ein Verteidiger die Berufung als elektronisches Dokument übermitteln. Dieses muss, sofern es schriftlich abzufassen, zu unterschreiben oder zu unterzeichnen ist, als elektronisches Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden, § 116 Abs. 1 S. 2 BRAO, § 32a Abs. 3 StPO. Ein sicherer Übermittlungsweg ist unter anderem der Übermittlungsweg zwischen den besonderen elektronischen Anwaltspostfächern nach den §§ 31a, 31b BRAO (beA) und der elektronischen Poststelle der Behörde oder des Gerichts, § 116 Abs. 1 S. 2 BRAO, § 32a Abs. 4 Nr. 2 StPO. Ein elektronisches Dokument ist eingegangen, sobald es auf der für den Empfang bestimmten Einrichtung der Behörde oder des Gerichts gespeichert ist, § 116 Abs. 1 S. 2 BRAO, § 32a Abs. 5 S. 1 StPO. Ob es von dort aus rechtzeitig an andere Rechner innerhalb des Gerichtsnetzes weitergeleitet oder von solchen Rechnern abgeholt werden konnte, ist demgegenüber unerheblich (vgl. BGH NJW 2021, 2201 zu § 130a Abs. 5 ZPO). Hiermit wird jedoch lediglich der Zeitpunkt des Eingangs bei dem vom Absender bestimmten Empfangsgericht konkretisiert (OLG Bamberg NJW 2022, 3451 zu § 130a ZPO). Die Beauftragung eines identischen Dienstleisters für den Betrieb der jeweiligen elektronischen Poststellen unterschiedlicher Empfänger führt nicht dazu, dass der Eingang im dort vorgehaltenen Postfach eines beliebig Anderen die Anforderungen an einen wirksamen Zugang auch für das empfangszuständige Gericht erfüllt, in dessen Postfach das elektronisch übersandte Dokument eigentlich hätte eingehen müssen (vgl. BSG BeckRS 2023, 28852 zu § 65a Abs. 5 SGG; BGH NZFam 2023, 180 bespr. v. Fritzsche; indirekt auch BGH NZFam 2022, 466 bespr. v. Fritzsche je zu § 130a Abs. 5 ZPO; kritisch Fritzsche NZFam 2022, 1). 2. Diesen Anforderungen wird das am 25. September 2023 übermittelte elektronische Dokument letztlich nicht gerecht. a) Die Berufungsfrist von einer Woche lief infolge der in Anwesenheit des angeschuldigten Rechtsanwalts stattgefundenen Verkündung des Urteils des Anwaltsgerichts am 18. September 2023 ab dem Beginn des Folgetages. b) Das elektronische Dokument hat zwar die Erklärung enthalten, namens und in Vollmacht des angeschuldigten Rechtanwalts Berufung gegen das am 18. September 2023 verkündete Urteil des Anwaltsgerichts bei der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main einzulegen. Auch ist es - das Schriftformerfordernis ersetzend - vom diese Erklärung abgebenden Verteidiger unter Angabe seines Namenszuges einfach signiert sowie von ihm als verantwortender Person auf einem sicheren Übermittlungsweg über sein besonderes elektronisches Anwaltspostfach eingereicht worden. Allerdings erfolgte die Einreichung nicht innerhalb der bis zum 25. September 2023 laufenden Wochenfrist bei der elektronischen Poststelle des Anwaltsgerichts zu Nutzer-ID …, sondern bei der elektronischen Poststelle der am Verfahren nicht beteiligten Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main zu Nutzer-ID …. Dies genügt ebenso wenig wie die Übermittlung eines Rechtsmittels oder einer Rechtsmittelbegründung statt an die elektronische Poststelle des empfangszuständigen Gerichts tatsächlich an die als besonderes elektronisches Behördenpostfach (beBPO) eingerichtete elektronische Poststelle der Verwaltungsabteilung dieses Gerichts (vgl. OLG Stuttgart BeckRS 2024, 13018). Dem steht auch nicht entgegen, dass der Eingang des elektronischen Dokuments auf dem von der Bundesrechtsanwaltskammer als gemeinsamen Dienstleister vorgehaltenen Empfangsintermediär erfolgte, bei dem ausweislich der genannten Nutzer-IDs sowohl die Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main als auch das Anwaltsgericht bei der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main jeweils ihre in Form eines besonderen elektronischen Anwaltspostfaches eingerichteten elektronischen Poststellen unterhalten haben. Die Übermittlung dorthin konnte die Rechtzeitigkeit und Formgültigkeit des Eingangs beim Anwaltsgericht nicht wahren, weil es seitens des Anwaltsgerichts an einer Möglichkeit des Abrufs elektronischen Dokumente aus dem für die Rechtsanwaltskammer gerichteten Postfachs fehlte. c) An dem bisherigen Ergebnis ändert ebenso nichts der Umstand, dass die in dem elektronischen Dokument enthaltene Erklärung ausweislich des Akteninhalts das Anwaltsgericht in ausgedruckter (Papier-)Form tatsächlich erreichte. Einerseits wird aus dem Akteninhalt nicht ersichtlich, wann und durch wen der Ausdruck erfolgte und ob zuvor auf elektronischem Wege eine Weiterleitung von der Rechtsanwaltskammer an das Anwaltsgericht erfolgt war oder aber erst der Ausdruck dem Anwaltsgericht übermittelt wurde. Andererseits ergibt sich ebenso wenig aus dem Akteninhalt, dass die Erklärung - in welcher Form auch immer - das Anwaltsgericht innerhalb der Berufungsfrist erreichte. Eine Aufklärung zu beiden Umständen kann aber unterbleiben, weil selbst eine - zu Gunsten des angeschuldigten Rechtsanwalts unterstellte - elektronische Weiterleitung des elektronischen Dokuments von der Rechtsanwaltskammer an das Anwaltsgericht innerhalb der maßgeblichen Frist nicht das Formerfordernis von § 116 Abs. 1 S. 2 BRAO, § 32a Abs. 3 StPO hätte wahren können. aa) Nach § 116 Abs. 1 S. 2, § 32a Abs. 3 StPO muss im Fall einer einfachen Signatur und Übertragung des Dokuments über das beA als sicherem Übermittlungsweg der Verteidiger oder Rechtsanwalt, dessen Name als Signatur in dem Schriftsatz als verantwortende Person aufgeführt ist, selbst die Einreichung vornehmen; bei einer Übermittlung über das besondere elektronische Anwaltspostfach muss die Übertragung an die elektronische Poststelle des (empfangszuständigen) Gerichts mithin über das Postfach dieses Verteidigers oder Rechtsanwalts erfolgen und zudem dieser selbst der tatsächliche Versender sein (vgl. BGH NStZ-RR 2024, 25 f.; BeckRS 2023, 17374; 2023, 13588). bb) Diese Voraussetzungen sind im Falle einer elektronischen Weiterleitung eines elektronischen Dokuments von einer empfangsunzuständigen an eine empfangszuständige Stelle - aus der maßgeblichen Sicht Letzterer - nicht gegeben. Zwar ist es denkbar, dass vorliegend die Weiterleitung auf einem sicheren Übermittlungswege iSd. § 32a Abs. 4 Nr. 2 StPO erfolgte, weil - wie die aufgezeigten Nutzer-IDs belegen - auch die unterstellt weiterleitende Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main über ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach verfügte (vgl. § 31a Abs. 5 BRAO zur Befugnis, ein solches für eine Rechtsanwaltskammer - anders als für ein Anwaltsgericht - einrichten zu dürfen). Allerdings fielen dann die das elektronische Dokument einfach signierende Person - hier: Verteidiger - und die das elektronische Dokument auf einem sicheren Weg an das Anwaltsgericht übermittelnde Person (hier: Rechtsanwaltskammer bzw. ihre gesetzlichen Vertreter) auseinander. Die geforderte Identität zwischen beiden wäre dann nicht gewahrt. Daher erfüllte nur eine vom Verteidiger verwendete qualifizierte elektronische Signatur des Berufungsdokuments auch bei der elektronischen Weiterleitung im maßgeblichen Zeitpunkt des Eingangs beim Anwaltsgericht alle Voraussetzungen seiner Formwirksamkeit. Das elektronische Dokument geht in dieser Fallgestaltung aufgrund der untrennbaren qualifizierten elektronischen Signatur mit dieser elektronisch wirksamen Unterschrift beim Empfänger ein (vgl. OLG Bamberg NJW 2022, 3451 zu § 130a ZPO). Eine solche qualifizierte elektronische Signatur weist das Berufungsdokument allerdings nicht aus. 3. Dem angeschuldigten Rechtsanwalt ist auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Amts wegen zu gewähren, § 116 Abs. 1 S. 2 BRAO, §§ 44. ff. StPO. Denn es fehlt jedenfalls und trotz des Hinweises des Senats an den Verteidiger an der Nachholung einer formwirksamen Berufungseinlegung, vgl. § 45 Abs. 2 S. 2 StPO. Damit erübrigt sich eine Entscheidung, ob und in welcher Form eine Weiterleitungsverpflichtung bestand (vgl. OVG Sachsen-Anhalt BeckRS 2024, 9601) und deshalb sich ein etwaiges Verschulden des angeschuldigten Rechtsanwalts nicht kausal auswirkte bzw. ob das Recht auf ein faires Verfahren, Art. 2 Abs. 1 GG iVm. Art. 20 Abs. 3 GG, infolge der technischen Hindernisse einer erfolgversprechenden Weiterleitung im elektronischen Rechtsverkehr Äquivalenzen (Hinweiserteilung o.ä.) im Umgang mit einem fehlsam eingereichten Dokument seitens des angegangenen Empfängers erfordern (oder der Absender auf die Nutzung der qualifizierten elektronischen Signatur zur Vermeidung dieser Weiterleitungshindernisse zu verweisen ist). III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 116 Abs. 1 S. 2 BRAO, § 473 Abs. 1 StPO. IV. Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar, § 116 Abs. 1 S. 2 BRAO, § 322 Abs. 1, 304 Abs. 4, S. 2, 1. Hs StPO, weil -von hier nicht einschlägigen Ausnahmen abgesehen - gegen Beschlüsse des Oberlandesgerichts eine Beschwerde nicht zulässig ist. Ein Beschluss des Anwaltsgerichtshofs steht insoweit einem oberlandesgerichtlichen Beschluss gleich (BGH BeckRS 1990, 6727). Das gilt auch in Fällen, in denen das Anwaltsgericht - wie hier - auf Maßnahmen nach § 114 Abs. 1 Nr. 4 oder 5 BRAO erkannt hat (Weyland/Reelsen, BRAO, 11. Auflage 2024, § 143, Rn. 6; BeckOK BRAO/von der Meden/Solka § 143 Rn. 9f.; Henssler/Prütting/Münch BRAO § 143 Rn. 9; aA: Kleine-Cosack, BRAO, 9. Auflage 2022, § 116 Rn. 4; Weyland/Reelsen, BRAO, 11. Auflage 2024, § 116, Rn. 303 zu § 322 StPO). Der Senat hat geprüft, ob der Fall Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft und deshalb eine Entscheidung durch Urteil nach Hauptverhandlung unter Zulassung der Revision, § 145 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 BRAO, geboten ist, um dem angeschuldigten Rechtsanwalt den Zugang zu einer weiteren Instanz nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren (vgl. BVerfG NZM 2023, 495; NJW 2022, 1441). Der Senat verneint diese Grundsatzbedeutung im Hinblick auf die geklärten Maßstäbe zu den Formvorgaben des § 32a Abs. 3 StPO, § 130a Abs. 3 ZPO.