Urteil
1 AGH 70/10
Anwaltsgerichtshof NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:AWGHNRW:2010:1119.1AGH70.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe gleicher Höhe leistet. 4. Der Geschäftswert wird auf 50.000,00 € festgesetzt . 1 Tatbestand 2 I. 3 Der 1949 geborene Kläger bestand 1979 sein zweites Staatsexamen. Im selben Jahr erfolgte die Zulassung zur Anwaltschaft. Er unterhielt seine Kanzlei zunächst mit seinem früheren Schulfreund und damaligen Rechtsanwalt N2 in P2. Später wurde die Sozietät um mehrere Partner erweitert und zu einer überörtlichen Sozietät ausgebaut. Anfang 1996 gehörten ihr neben dem Kläger der Rechtsanwalt N2 und Rechtsanwalt T in P2, Rechtsanwalt L in E und Rechtsanwalt P in D an. Weitere Rechtsanwälte waren als Angestellte oder freie Mitarbeiter in den drei Niederlassungen tätig. Spätestens seit Beginn der 90er-Jahre engagierte sich der Kläger gemeinsam mit seinem Partner N2 in verschiedenen Immobiliengeschäften und Unternehmensbeteiligungen. Dies führte in der Folge zu massiven wirtschaftlichen Schwierigkeiten, in deren Folge ein Widerrufsverfahren gegen den Partner Rechtsanwalt N2 eingeleitet wurde. Dies endete damit, dass Rechtsanwalt N2 aufgrund Verzichts am 13. September 1996 seine Zulassung verlor. Der Vermögensverfall des Sozius N2 hatte ferner zur Folge, dass sich die Gläubiger wegen der Verbindlichkeiten nun verstärkt an den Kläger hielten, der dadurch ebenfalls zunehmend in wirtschaftliche Schwierigkeiten geriet. 4 Neben dem Beruf des Rechtsanwalts übte der Kläger seit 1989 das Amt des Notars aus. Aus diesem Amt wurde der Kläger auf eigenen Antrag durch Erlass vom 14. Mai 1997 entlassen. 5 II. 6 1. Mit Bescheid vom 23. Juni 2010, dem Kläger zugestellt am am 24. Juni 2010, widerrief die Beklagte die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls. Die Beklagte stützt ihren Bescheid darauf, dass der Kläger am 7. April 2010 die eidesstattliche Versicherung abgegeben habe. Außerdem laufe ein Insolvenzeröffnungsverfahren, nachdem der Kläger am 1. Juni 2010 beim Amtsgericht E3 unter dem Aktenzeichen X Insolvenzantrag mit Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt habe. Die Gesamtforderung, der sich der Kläger ausgesetzt sieht, beläuft sich auf knapp 2,7 Mio. Euro. 7 Das Insolvenzgericht sah gem. § 306 Abs. 1 S. 3 InsO von der Durchführung des Verfahrens über den Schuldenbereinigungsplan ab, weil mit einer Annahme des Planes offensichtlich nicht zu rechnen war. Es gab aber durch Beschluss vom 6. Mai 2010 ein Gutachten über die Frage in Auftrag, ob eine kostendeckende Masse vorhanden sei. Nach dem Ergebnis dieses Gutachtens ist der Schuldner zahlungsunfähig i. S. v. § 17 Abs. 2 InsO. Eine die Verfahrenskosten deckende Masse liegt nicht vor. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens könne nur dann erfolgen, wenn dem Kläger die Verfahrenskosten für das eröffnete Insolvenzverfahren gem. § 4 a, Abs. 1, 3 InsO gestundet werden. Eine Entscheidung des Insolvenzgerichts über diese Anregung steht bis zum Tage der mündlichen Verhandlung aus. 8 2. Mit der vorliegenden Klage wendet sich der Kläger gegen den Widerruf der Zulassung und beantragt, 9 die Widerrufsverfügung der Beklagten aufzuheben. 10 Zur Begründung führt er aus: Der Vermögensverfall werde nicht bestritten. Es liege aber keine Gefährdung der Interessen der Rechtssuchenden vor: Er sei nämlich seit dem 7. Dezember 2009 – in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat sprach er hingegen vom 1. Januar 2010 - bei den Rechtsanwälten Dr. Q und Partner, N als angestellter Rechtsanwalt tätig. Die regelmäßige Arbeitszeit betrage 30 Stunden in der Woche. Mehr zu arbeiten sei ihm zurzeit aus gesundheitlichen Gründen nach mehreren schweren Darmoperationen nicht möglich. Das Monatsgehalt belaufe sich auf 1.886,00 € brutto. Im Vertrag heißt es weiter: 11 "Es ist Ihnen untersagt, eigene Mandate anzunehmen und auf eigene Rechnung tätig zu werden. Mandate dürfen von Ihnen ausschließlich im Auftrag und auf Rechnung der Partnerschaftsgesellschaft angenommen werden. Sie haben keine Geldempfangsvollmacht, weder für eigene Gelder der Partnerschaftsgesellschaft noch für Fremdgelder. Gelder sind auf unser Kanzlei-Bankkonto von den Leistenden unmittelbar einzuzahlen. Nach außen haben Sie den Anschein zu vermeiden, Partner der Gesellschaft zu sein. Jeglichen Schriftverkehr mit Dritten haben Sie daher zu unterzeichnen durch ein Voranstellen des Kürzels "i. V." wie folgt dargestellt: 12 Mit freundlichen Grüßen 13 Dr. Q & Partner 14 i. V. I. 15 Rechtsanwalt" 16 Ergänzend trägt der Kläger vor, dass er weder auf dem Kanzleischild noch dem Briefkopf erscheine. Außerdem habe sich die Partnerschaftsgesellschaft Dr. Q & Partner gegenüber der Beklagten verbindlich und unwiderruflich verpflichtet, diese unverzüglich schriftlich davon zu unterrichten, sofern der Anstellungsvertrag beendet oder verändert werden sollte oder der Kläger eine eigene selbstständige anwaltliche Tätigkeit entfalte oder sonst auf eigene Rechnung tätig werden sollte. Ein entsprechendes Schreiben an die Beklagte lag der Klageschrift bei. Schließlich bestehe Bereitschaft, den Arbeitsvertrag an etwaige Auflagen der Beklagten oder des Gerichts anzupassen, sofern dies zum Erhalt der Zulassung erforderlich sei. 17 3. Die Beklagte beantragt, 18 die Klage abzuweisen. 19 Sie verteidigt den angefochtenen Bescheid als rechtens. 20 III. 21 1. Die Klage ist zulässig. Der vorherigen Durchführung des Widerspruchsverfahrens bedurfte es nicht. Grundsätzlich ist zwar eine Anfechtungsklage nur zulässig, wenn zuvor das Vorverfahren durchgeführt worden ist. Doch gilt dies nach § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO u.a. dann nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt. § 6 AGVwGO NRW stellt eine solche Ausnahmeregelung dar (Senatsentscheidungen v. 18. Dezember 2009 – 1 AGH 73/09 und v. 19. März 2010 – 1 AGH 8/10 [ständige Rspr.]; zutr. ebenso Deckenbrock , in: Henssler/Prütting [3. Aufl. 2010], § 112c Rn. 22 gegen Neuenfeld AnwBl. 2009, 749). 22 2. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Beklagte hat in der angefochtenen Widerrufsverfügung das Vorliegen der Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO mit Recht angenommen. Diese Voraussetzungen sind im Nachhinein auch nicht entfallen. Im Einzelnen: 23 a. Ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis eingetragen ist. So liegen die Dinge aufgrund der vom Kläger abgegebenen Eidesstattlichen Versicherung (§ 915 ZPO). 24 b. Allerdings führt der Vermögensverfall nur dann zu einem Widerruf der Zulassung, wenn durch ihn die Interessen der Rechtssuchenden gefährdet werden. Das ist allerdings aufgrund der dem Gesetz zu entnehmenden Beweislastumkehr regelmäßig anzunehmen (nahezu einstimmige und zutreffende Auffassung in Rspr. [vgl. nur BGH AnwBl 2005, 216; Beschl. vom 4. Dezember 2006 – AnwZ (B) 110/05] und Literatur [vgl. etwa Schmidt-Räntsch , in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 2010, § 14 BRAO Rn. 39; Quaas , BRAK-Mitt. 2010, 42, 44]). Auch der erkennende Senat geht davon in ständiger Rspr. aus. Es ist also der Kläger, der den Ausschluss der Gefährdung beweisen muss. 25 Diesen Beweis hat er nicht geführt. Im Einzelnen: 26 ba. Zwar ist der Kläger nach seinem Vortrag in einer Partnerschaftsgesellschaft mit zwei Sozien tätig (zu diesem Erfordernis vgl. Bartosch-Koch AnwBl 2008, 737, 742). Aber die notwendige effektive Kontrolle seines Tuns ist damit nicht gewährleistet (zu diesem Erfordernis vgl. etwa BGH BRAK-Mitt. 2010, 129, 131; Schmidt-Räntsch , in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 2010, § 14 BRAO Rn. 45; Quaas , BRAK-Mitt. 2010, 42, 45). Denn der Kläger übt seinen Beruf nicht nur am Kanzleiort in N aus, sondern nach seinem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung auch zu einem wesentlichen Anteil, wenn nicht sogar überwiegend, in E2, und zwar in Räumen seiner ehemaligen Kanzlei, die jetzt von der Tochter des Klägers betrieben wird und die etwa 30% des früheren Mandantenstamms ihres in Vermögensverfall geratenen Vaters übernommen hat. Sie hat den Arbeitsraum für ihren Vater, den Kläger, an dessen Arbeitgeberin, also die Partnerschaftsgesellschaft Dr. Q & Partner, vermietet. Ein eigenes Arbeitszimmer steht dem Kläger in N nicht zur Verfügung. Er nutzt deshalb, sofern er dort und es frei ist, den allgemeinen Besprechungsraum. 27 Neben dem eigenen Praxisschild der Tochter in E2 befindet sich nach dem mündlichen Vortrag des Klägers außen am Gebäude auch ein Praxisschild "Partnerschaftsgesellschaft Dr. Q & Partner". So kommt es durchaus vor, dass 28 der Kläger in E2 Verkehr mit Mandanten der Partnerschaftsgesellschaft Dr. Q & Partner abwickelt, ohne dass einer der Sozien örtlich zugegen wäre. Wegen der Besonderheit, dass der Kläger in E2 zugleich in den Räumen seiner früheren Kanzlei arbeitet, geschieht es ferner, dass "alte" Mandanten zu ihm kommen, mag er sie dann auch – je nach Lage des Einzelfalles – an seine Arbeitgeber oder seine Tochter verweisen. 29 Ferner ist nicht zuverlässig sichergestellt, dass die Einhaltung der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen auch während urlaubs- und krankheitsbedingter Abwesenheit der Sozien überwacht wird, zumal es sich bei den Sozien nach dem Vortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung um Eheleute handelt. Es ist nach einem Maßstab praktischer Lebenserfahrung davon auszugehen, dass die Eheleute ihren Urlaub zusammen verbringen. Es ist beredt, dass der Kläger nicht sicher anzugeben wusste, ob die Eheleute Q im vergangenen Sommer gemeinsam Urlaub machten oder nicht. Sein Hinweis, man habe aber regelmäßig miteinander telefoniert, ist im hier relevanten Zusammenhang bedeutungslos. 30 Sofern der Kläger auf die Frage des Vorsitzenden in der mündlichen Verhandlung, wie denn dann von einer effektiven Kontrolle des Klägers während der Urlaubszeiten die Rede sein könne, behauptete, er habe sich nach dem 28. September 2010 mit den Eheleuten Q darüber verständigt, dass man jetzt immer zeitgleich Urlaub mache, überzeugt das nicht. Denn der Kläger hatte nur Minuten zuvor erklärt: "Wie das mit den Ferien abläuft, weiß ich noch nicht". Abgesehen davon trägt der Kläger die angebliche Regelung zur Urlaubszeit auch nicht in seinem Schriftsatz vom 18. November 2010 vor, obgleich das nahe gelegen hätte; immerhin teilt er darin andere, von ihm für wichtig erachtete Umstände zur konkreten Gestaltung des Arbeitsverhältnisses mit. Die von ihm erstmals in der mündlichen Verhandlung behauptete Urlaubsregelung erwähnt er darin, wie gesagt, mit keinem Wort. 31 Zwar wickelte der Kläger nach seinem unwidersprochen gebliebenen Vortrag seine frühere Kanzlei ordnungsgemäß ab, und es kam auch offenbar nie zu einer "Fremdgeldproblematik". Das übersieht der Senat keineswegs. Dennoch: Von einer wegen des Vermögensverfalls jetzt gleichwohl notwendigen effektiven Kontrolle seines Tuns im Hinblick etwa auf die Gefährdung von Mandantengeldern kann nach dem Vorbringen des Klägers nicht die Rede sein. 32 bb. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, dass die Beschränkungen, die sich der Kläger auferlegt hat (und die er sich, was der Senat nicht übersieht, auch auferlegen musste) in absehbarer Zeit in Wegfall geraten könnten. Ein zur Arbeit in das allgemeine Besprechungszimmer verbannter Anwalt, der selbst keine Mandate annehmen, jedenfalls keine Zahlungen entgegennehmen darf, jeden Schriftverkehr mit "i.V." zu unterzeichnen und auch sonst jedes Verhalten zu vermeiden hat, das ihn als vielleicht als Partner erscheinen lassen könnte, entspricht schwerlich dem Berufsbild eines Rechtsanwalts gem. §§ 1 bis 3 BRAO (zweifelnd BGH NJW 2005, 511, 512; AnwBl 2006, 281, 282). Hinnehmbar erscheinen solche Beschränkungen deshalb nur für einen begrenzten Zeitraum. Ein solcher ist hier nicht erkennbar. Auch der Kläger selbst hat dazu nichts vortragen können. 33 bc. Der Kläger ist nach seinem unwidersprochenen Vortrag berufsrechtlich noch nie in Erscheinung getreten. Dieser Vortrag zielt erkennbar auf die Formulierung in der Entscheidung des BGH vom 18. Oktober 2004 (NJW 2005, 511 f.), wonach die notwendige Gesamtwürdigung zu Gunsten des Ausschlusses des Gefährdungstatbestands auch davon abhängt, dass der Rechtsanwalt seinen Beruf bisher ohne jede Beanstandung ("tadellos"). Der Senat würdigt hier zugunsten des Klägers, dass er seinerzeit die Notarzulassung aus eigenem Antrieb zurück gab, als es zu wirtschaftlichen Schwierigkeiten kam. 34 Andererseits ist zu bedenken, dass der Kläger ab 2008 keine Steuererklärungen mehr abgegeben hat, obgleich er dazu unter Fristsetzung vom Finanzamt aufgefordert wurde. Es kam daher zu Schätzungen und entsprechenden Bescheiden, von denen der Kläger nicht behauptet hat, sie seien zu hoch oder sonst zu Unrecht ergangen. Der Kläger war sich in diesem Zusammenhang seiner Pflicht zur Abgabe der Steuererklärungen durchaus bewusst, und er hat auch nicht behauptet, dass steuerlich erhebliche Tatsachen gar nicht vorgelegen hätten. Er handelte also pflichtwidrig. Vielmehr kam es nach seiner Bekundung in der mündlichen Verhandlung nur deshalb nicht zur Abgabe der Erklärungen, weil er den Steuerberater nicht mehr habe bezahlen können. Das aber machte ihm die Erfüllung seiner steuerrechtlichen Pflichten nicht unmöglich, zumal er Volljurist ist und deshalb zur Erteilung der notwendigen Auskünfte tatsächlich in der Lage war. Nach dem eigenen Vortrag des Klägers liegt also eine Steuerhinterziehung gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO vor, so dass von einem rechtlich tadellosen Lebenswandel nicht gesprochen werden kann. Jedenfalls hat der Kläger die Tadellosigkeit nicht ausreichend dargelegt. 35 bd. Nach allem hat der Kläger nicht ausreichend dargelegt, dass die regelmäßig aufgrund des Vermögensverfalls eintretende Gefährdung der Interessen der Rechtssuchenden ausnahmsweise nicht eintreten kann. 36 c. Eine inzwischen eingetretene Konsolidierung der Lebensverhältnisse ist nicht ersichtlich. 37 3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 161,167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Entscheidung zum Gegenstandswert entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats.