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Entscheidung

AnwZ (Brfg) 12/11

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 12/11 vom 22. Juni 2011 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richterin Lohmann, den Richter Seiters sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Stüer und Dr. Martini am 22. Juni 2011 beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nord- rhein-Westfalen vom 19. November 2010 wird abgelehnt. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt. Gründe: 1. Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Rechtsanwaltszu- lassung wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Der Anwaltsge- richtshof hat die Klage abgewiesen. Der dagegen gerichtete Antrag auf Zulas- sung der Berufung hat keinen Erfolg. 1 - 3 - 2. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt- schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Dass sich der Kläger in Vermögensverfall befindet, hat der Anwaltsge- richtshof zutreffend festgestellt und wird mit dem Antrag auf Zulassung der Be- rufung zu Recht nicht in Frage gestellt. Entgegen der Auffassung des Klägers bestehen bezüglich der weiteren Widerrufsvoraussetzung (Gefährdung der In- teressen der Rechtsuchenden) weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch stellen sich insoweit rechtsgrundsätzliche Fragen (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). a) Der Gesetzgeber geht, wie dem Wortlaut des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zu entnehmen ist, grundsätzlich von einer Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden aus, wenn sich ein Rechtsanwalt in Vermögensverfall befin- det. Auch wenn diese Regelung nicht im Sinne eines Automatismus zu verste- hen ist, die Gefährdung daher nicht zwangsläufig und ausnahmslos schon aus dem Vorliegen des Vermögensverfalls folgt, wird diese im nach der gesetzli- chen Wertung vorrangigen Interesse der Rechtsuchenden nur in seltenen Aus- nahmefällen verneint werden können (st. Senatsrechtsprechung; vgl. nur Be- schlüsse vom 18. Oktober 2004 - AnwZ (B) 43/03, NJW 2005, 511 und vom 8. Februar 2010 - AnwZ (B) 67/08, BRAK-Mitt. 2010, 129 Rn. 11, jeweils m.w.N.). Eine solche Sondersituation hat der Senat bejaht in einem Fall, in dem ein Rechtsanwalt seinen Beruf bisher ohne jede Beanstandung ausgeübt und den Insolvenzantrag selbst gestellt hatte, nach Auskunft des Insolvenzverwal- ters keine Anmeldungen von Gläubigern vorlagen, die aus Mandaten des Rechtsanwalts stammten, und vor allem dieser nicht mehr als selbständiger Einzelanwalt, sondern als angestellter Anwalt in einer größeren Sozietät tätig 2 3 - 4 - war und sich in seinem Arbeitsvertrag im Hinblick auf die durch § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO geschützten Belange der Rechtsuchenden erheblichen Beschrän- kungen unterworfen hatte (Beschluss vom 18. Oktober 2004, aaO S. 511 f.; siehe auch Beschluss vom 8. Februar 2010, aaO Rn. 9). Hierbei hat der Senat allerdings besonderen Wert auf die Überprüfung der Einhaltung der Beschrän- kungen durch die Sozietätsmitglieder gelegt. Wesentlich war, dass - auch in Vertretungsfällen (Urlaub, Krankheit oder sonstige Abwesenheit) - effektive Kontrollmöglichkeiten bestanden. Letztlich bedarf es insoweit immer einer aus- reichend engen tatsächlichen Überwachung, die gewährleistet, dass der Rechtsanwalt nicht bzw. nicht unkontrolliert mit Mandantengeldern in Berührung kommt (Beschluss vom 8. Februar 2010, aaO Rn. 12; siehe auch Beschlüsse vom 18. Oktober 2004, aaO, vom 5. Dezember 2005 - AnwZ (B) 13/05, NJW-RR 2006, 559 f. und vom 15. September 2008 - AnwZ (B) 109/06, juris Rn. 10). b) Das Vorliegen einer solchen Ausnahme hat der Anwaltsgerichtshof im Ergebnis zutreffend verneint. Denn jedenfalls ist eine effektive Kontrolle der klägerischen Tätigkeit nicht hinreichend gesichert. Zwar ist der Kläger zwi- schenzeitlich in einer Partnerschaftsgesellschaft zweier miteinander verheirate- ter Sozien in M. als angestellter Anwalt tätig. Auch hat er sich arbeitsvertraglich weit reichenden Beschränkungen unterworfen. Ob insoweit die Situation in der Praxis der Sozietät in M. den Anforderungen der Senatsrechtsprechung entspricht, kann dahinstehen. Denn die notwendige Überwachung ist deshalb nicht gewährleistet, weil der Kläger - insoweit nimmt der Senat Bezug auf die eigenen Angaben des Klägers im Termin vor dem An- waltsgerichtshof am 19. November 2010 und die diesbezüglichen Feststellun- gen im angefochtenen Urteil - seinen Beruf nicht nur in M. , sondern zu einem wesentlichen Teil in D. in den Räumen seiner ehe- 4 - 5 - maligen Kanzlei ausübt. Diese wird jetzt von seiner Tochter und Verfahrensbe- vollmächtigten betrieben, die etwa 30 % des früheren Mandantenstamms des Klägers übernommen hat. Neben dem Praxisschild der Tochter befindet sich außen am Gebäude in D. auch ein Schild der "Partnerschaftsgesell- schaft Dr. P. & Partner". Insoweit wickelt der Kläger in D. Verkehr mit Mandanten der Partnerschaftsgesellschaft ab, ohne dass einer der Sozien örtlich zugegen wäre. Er akquiriert dort auch Mandate für seinen Arbeitgeber und seine Tochter. Wegen der Besonderheit, dass der Kläger in D. in den Räumen seiner früheren Kanzlei arbeitet, geschieht es ferner, dass "alte" Mandanten zu ihm kommen, mag er sie bisher auch - je nach Lage des Einzel- falls - dann an seinen Arbeitgeber oder seine Tochter verweisen. Der Umstand, dass sich der Kläger als Rechtsanwalt in einem wesentlichen Umfang außer- halb der Räume der Sozietät in M. und damit ohne eine effekti- ve Kontrolle durch die Sozietät betätigt, hindert die Annahme, dass eine Ge- fährdung der Interessen der Rechtsuchenden ausgeschlossen ist. Insoweit ge- nügen die in der Begründung des Zulassungsantrags angesprochenen Siche- rungsmaßnahmen nicht. Dass allein die zwischenzeitliche Eröffnung des Insolvenzverfahrens und die damit verbundene Verfügungsbeschränkung des Klägers zugunsten des Insolvenzverwalters die Gefährdung nicht entfallen lassen, entspricht der ständigen Senatsrechtsprechung (vgl. nur Beschlüsse vom 13. März 2000 - AnwZ (B) 28/99, NJW-RR 2000, 1228, 1229, vom 18. Oktober 2004, aaO, vom 25. Juni 2007 - AnwZ (B) 101/05, NJW 2007, 2924 Rn. 12, vom 31. Mai 2010 - AnwZ (B) 36/09, juris Rn. 6, 10) und wird mit dem Zulassungsantrag auch nicht in Frage gestellt, so dass dahinstehen kann, inwieweit nachträgliche Umstände im Berufungszulassungsverfahren Berücksichtigung finden können. 5 - 6 - c) Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Eine sol- che kommt einem Rechtsstreit nur dann zu, wenn dieser eine entscheidungser- hebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (vgl. nur BGH, Beschluss vom 27. März 2003 - V ZR 261/02, BGHZ 154, 288, 291 m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die vom Kläger in diesem Zusammenhang vertretene Auffassung, bei verfassungskonformer Auslegung (Art. 12 Abs. 1 GG; Verhältnismäßigkeits- grundsatz) sei die allein aus dem Gesetzeswortlaut entnommene These der Gemeinwohlgefährlichkeit des Vermögensverfalls fraglich, teilt der Senat nicht. Insoweit besteht kein Klärungsbedarf; die Frage ist längst geklärt. Die Regelung in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist verfassungsgemäß; soweit danach eine Fortfüh- rung anwaltlicher Tätigkeit bei Vermögensverfall nur in Ausnahmefällen einer besonderen Absicherung vor den in solchen Fällen generell gegebenen Ge- fährdungen zu gestatten ist, verstößt dies weder gegen Art. 12 GG noch gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (st. Senatsrechtsprechung, vgl. nur Be- schlüsse vom 12. Februar 2001 - AnwZ (B) 7/00, juris Rn. 13, vom 17. Oktober 2005 - AnwZ (B) 73/04, NJW-RR 2006, 859 und vom 31. Mai 2010, aaO Rn. 3; siehe auch BVerfG, NJW 2005, 3057 zur Parallelvorschrift des § 50 Abs. 1 Nr. 6 BNotO). 6 - 7 - 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO. Kessal-Wulf Lohmann Seiters Stüer Martini Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 19.11.2010 - 1 AGH 70/10 - 7