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Urteil

1 AGH 71/10

Anwaltsgerichtshof NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:AWGHNRW:2011:0218.1AGH71.10.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Geschäftswert wird auf. 50.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Geschäftswert wird auf. 50.000,00 Euro festgesetzt. Tatbestand Der am 11.08.1958 geborene Kläger ist seit dem 28.02.1991 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Die Kanzleiräume befinden sich in N, . Seit dem Jahr 2006 kam es wiederholt zu Zwangsvollstreckungsmaßnahmen unter anderem des Finanzamtes N-Innenstadt gegen den Kläger. In diesem Zusammenhang erfolgte mit Schreiben der Beklagten vom 18.05.2006 (Bl. 36ff des beigezogenen Prozessheftes der Beklagten - im weiteren: PH) eine erste Anhörung des Klägers zu seinen finanziellen Verhältnissen, der im Jahre 2009 weitere Anhörungen wegen neuerlicher Vollstreckungsmaßnahmen seitens des Finanzamtes gegen den Kläger folgten. Nach erneuten Zwangsvollstreckungen durch das Finanzamt im Jahre 2010 widerrief die Beklagte durch Verfügung vom 21.06.2010 (Bl. 198ff PH) die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft aus den Gründen des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRA0, nachdem sie dem Kläger zuvor u.a. mit Schreiben vom 11.05.2010 (Bl. 159f PH) und vom 31.05.2010 (Bl. 166ff PH) unter Androhung des Widerrufs der Zulassung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hatte. Die Beklagte hat den Widerruf darauf gestützt, dass sich der Kläger in Vermögensverfall befinde. Denn die unter Nr. 11 und 12 der ihrer Verfügung beigefügten Forderungsliste genannten Verfahren - eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Finanzamtes vom 29.04.2010 wegen einer Forderung von 4.911,46 Euro und eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Finanzamtes vom 09.06.2010 wegen einer Forderung von 6.181,31 Euro - seien noch nicht erledigt. Gegen die ihm am 28.06.2010 zugestellte Widerrufsverfügung der Beklagten wendet sich der Kläger mit seiner Anfechtungsklage vom 27.07.2010, bei Gericht eingegangen am selben Tag. Zur Begründung macht der Kläger geltend, die Beklagte sei in ihrer Widerrufsverfügung zu Unrecht davon ausgegangen, dass die unter Nr. 11 und 12 ihrer Forderungsliste aufgeführten Steuerrückstände insgesamt noch offen gewesen seien. Denn tatsächlich sei die unter Nr. 11 aufgelistete Finanzamtsforderung Bestandteil der unter Nr. 12 genannten eine Zusammenfassung darstellenden Forderung. Auf diese Forderung von 6.881,31 Euro seien bis zum 16.06.2010 500,- Euro und nachfolgend am 25.06.2010 weitere 879,95 Euro gezahlt worden. Inzwischen seien keinerlei Rückstände bei der Finanzbehörde mehr vorhanden. Denn zwischenzeitlich sei ihm ein aufgrund eines Bankgespräches vom 14.06.2010 avisierter Kredit bewilligt worden, mit dem dann alle Forderungen ausgeglichen worden seien. Obgleich er die Beklagte mit Fax vom 16.06.2010 unter Hinweis auf den in Aussicht gestellten Kredit um ein weiteres Zuwarten gebeten habe, habe diese aber bereits am 17.06.2010 den Entschluss gefasst, den Widerruf auszusprechen, was unverhältnismäßig sei. Da auch weitere ungeregelte Verbindlichkeiten nicht bestünden, sei ein Vermögensverfall nicht gegeben. Nach Zustellung der Widerrufsverfügung hat das Finanzamt gegenüber dem Kläger mit Schreiben vom 27.07.2010 (Bl. 4 d.A.) und gegenüber der Beklagten mit Schreiben vom 20.08.2010 (Bl. 217 PH) bestätigt, dass aktuell keine Steuerrückstände mehr bestünden. Laut telefonischer Mitteilung des Finanzamtes gegenüber der Beklagten vom 12.08.2010 (dazu Bl. 211 PH) ist die Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 29.04.2010 am 20.07.2010 aufgehoben worden. In der Folgezeit sind der Beklagten sodann mit Schreiben des Gerichtsvollziehers Zimmermann vom 25.08.2010 (Bl. 219 PH) noch 3 laufende Vollstreckungsvorgänge folgender Gläubiger mitgeteilt worden: - Gläubiger M O wegen einer Forderung von 145,56 Euro nebst Zinsen und Kosten aufgrund Vollstreckungsbescheides vom 17.03.2009; Vollstreckungsauftrag vom 04.06.2010 (vgl. auch Bl. 220 PH) - B GmbH wegen einer Forderung von 892,24 Euro nebst Zinsen und Kosten aufgrund Vollstreckungsbescheid vom 11.06.2010; Vollstreckungsauftrag vom 24.06.2010 (vgl. auch Bl. 221 PH) - Gläubiger W I I wegen einer Forderung von 2.393.10 Euro nebst Zinsen und Kosten aufgrund Vollstreckungsbescheid vom 24.04.2006; Vollstreckungsauftrag vom 21.09.2009 (vgl. auch Bl. 222 PH). Der Kläger ist durch Verfügung des Vorsitzenden vom 13.09.2010 (Bl. 12ff d.A.) unter anderem aufgefordert worden, umfassend zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen vorzutragen und diese sowie die Tilgung der gegen ihn gerichteten Forderungen durch geeignete Unterlagen zu belegen. Im Senatstermin vom 19.11.2010 hat der Kläger sodann darauf verwiesen, dass derzeit keine weiteren Vollstreckungsmaßnahmen mehr gegen ihn bestünden. Hierzu hat er unter anderem eine entsprechende Bescheinigung des Gerichtsvollziehers A aus N vom 17.11.2010 überreicht (Bl. 63 d.A.). Ebenfalls hat er eine Bescheinigung des Finanzamtes N-Innenstadt vom 18.11.2010 darüber vorgelegt, dass aktuell keine Steuerrückstände bestünden (Bl. 64 d.A.), sowie zwei Bescheinigungen des Amtsgerichts N vom 18.11.2010 darüber, dass Eintragungen im Schuldnerverzeichnis nicht ermittelt wurden (Bl. 65 d.A.) und weder ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers eröffnet noch eine Eröffnung mangels Masse abgelehnt worden sei und auch ein Antrag auf ein Insolvenzverfahren nicht vorliege (Bl. 66 d.A.). Des weiteren hat der Kläger im v.g. Senatstermin Übersichten übergeben, wonach sich die monatlichen Ausgaben "netto" (Bl. 68 d.A.) auf 4.394,09 Euro + 620, -- Euro Privatmiete + 600, -- Euro Lebenshaltung _____________________ = 5.614,09 Euro und die monatlichen Kanzlei-Einnahmen "netto" (Bl. 76 d.A.) für die Zeit 18.11.2009 bis einschließlich November 2010 auf insgesamt 65.109,01 Euro belaufen sollten. Schließlich hat der Kläger im Senatstermin vom 19.11.2010 noch eine Vereinbarung eines mit der Sparkasse E vom 16.07.2010 über einen Kontokorrentkredit über 15.000,- Euro (Bl. 77ff d.A.) sowie eine Ratenzahlungsvereinbarung mit dem Versorgungswerk vom 15./18.11.2010 (Bl. 84f d.A.) eingereicht, wonach er den dortigen Rückstand von 37.000,- Euro seit dem 22.12.2010 mit monatlichen Raten von je 1.000,- Euro zu tilgen und weitere monatliche Zahlungen von 211,44 Euro zu leisten hat. Daraufhin ist dem Kläger durch Senatsbeschluss vom 19.11.2010 nochmals aufgegeben worden, bis zum 17.01.2010 eine vollständige und umfassende Darstellung seiner Vermögens- und Einkommensverhältnisse vorzulegen und diese durch geeignete Unterlagen zu belegen, und zwar bezogen auf die beruflichen und die privaten Einkünfte und Ausgaben einschließlich einer Darstellung der Lebenshaltungskosten und deren Deckung sowie betriebswirtschaftlicher Auswertungen und Einnahmen-Überschussrechnungen betreffend die Kanzlei zum 31.12.2009 und 31.12.2010. Sodann hat der Kläger mit Schriftsatz vom 24.01.2011 weitere Unterlagen eingereicht. Unter anderem beziffert er danach seine privaten Ausgaben nunmehr mit insgesamt 1.752,20 Euro (vgl. Bl. 141 d.A.). Als Beleg hat er hierzu die Kopie eines undatierten und nicht unterzeichneten Exemplars einer Einwilligungserklärung zu einer Mieterhöhung per 01.03.2011 mit einer monatlichen Grundmiete von 476,67 Euro vorgelegt (Bl. 159 d.A.). Die von ihm ebenfalls eingereichten mit "BWA" und " Einnahmen-Überschussrechnung" gekennzeichneten Belege weisen als "vorläufige betriebswirtschaftliche Auswertung" für das Jahr 2009 bei Gesamteinnahmen von 80.340,70 Euro und Gesamtausgaben von 46.784,83 Euro einen Betrag von 33.555,87 Euro (vgl. Bl. 104 d.A.) und für das Jahr 2010 bei Gesamteinnahmen von 76.022,78 Euro und Gesamtausgaben von 51.232,18 Euro einen Betrag von 24.790,60 Euro aus (vgl. Bl. 126 d.A.). Wegen der weiteren Angaben des Klägers wird auf den Schriftsatz vom 24.01.2011 nebst Anlagen verwiesen (Bl. 91ff d.A.). Mit Schreiben der Berichterstatterin vom 31.01.2011 ist der Kläger sodann noch auf Mängel der von ihm vorgelegten Aufstellungen hingewiesen und im übrigen um umgehende Ergänzung im Sinne des Auflagenbeschlusses vom 19.11.2010 gebeten worden. Im Senatstermin vom 19.11.2010 hat der Kläger beantragt, die Widerrufsverfügung der Beklagten vom 21.06.2010 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung ihres Abweisungsantrags verweist die Beklagte auf die Ausführungen in ihrer Widerrufsverfügung sowie den sich aus dem beigezogenen Prozessheft nebst der dortigen Übersicht ergebenden Sachstand. Zum Senatstermin vom 18.02.2011 ist der ordnungsgemäß geladene Kläger nicht erschienen. Mit Fax vom 18.02.2011, ausweislich Transaktionsbericht am 18.02.2011 um 10.56 bei Gericht eingegangen (vgl. Bl. 167ff d.A.), hatte der Kläger eine Reise- und Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eines Dr. R vom selben Tag sowie ein Rezept des Arztes eingereicht. Dieses Fax ist dem Senat bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung und Verkündung des Urteils vom 18.02.2011 weder vorgelegt worden noch sonst zur Kenntnis gelangt. Vorsorglich zu Sitzungsbeginn seitens des Senates veranlasste Nachforschungen nach etwaigen Entschuldigungsschreiben oder Verlegungsanträgen des Klägers sowohl auf der Geschäftsstelle des AGH als auch bei der Faxannahmestelle des OLG waren ergebnislos verlaufen. Entscheidungsgründe I. Die Anfechtungsklage des Klägers gegen die Widerrufsverfügung der Beklagten vom 21.06.2010 ist zulässig. Insbesondere ist sie gemäß § 6 Abs. 1 AGVwGO NW ohne Durchführung eines Vorverfahrens nach §§ 68ff VwGO möglich. II. Die Klage ist jedoch unbegründet. Denn die Beklagte hat in ihrer Widerrufs-verfügung die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRA0 zu Recht bejaht; diese Voraussetzungen sind auch nicht nachträglich entfallen. 1. Die angefochtene Widerrufsverfügung ist nicht zu beanstanden. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Vermögensinteressen der Rechtsuchenden nicht gefährdet werden. Ein Vermögensverfall liegt z.B. dann vor, wenn ein Rechtsanwalt in ungeordnete schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist und seinen Verpflichtungen nicht nachkommen kann. Er wird darüber hinaus vermutet, wenn ein Rechtsanwalt in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis eingetragen ist. Vorliegend befand sich der Kläger bei Erlass der angefochtenen Widerrufsverfügung in Vermögensverfall. Denn er war ersichtlich nicht in der Lage, seinen finanziellen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachzukommen. Das ergibt sich zweifelsfrei aus der der Widerrufsverfügung beigefügten Forderungsaufstellung der Beklagten. Ausweislich dieser Forderungsliste kam es in der Vergangenheit erstmals in 2005 und seit dem Jahr 2006 dann gehäuft zur Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Kläger. Dabei handelte es sich fast ausschließlich um Steuerrückstände gegenüber dem Finanzamt, die der Kläger dann jeweils erst im Rahmen der Zwangsvollstreckungsmaßnahmen beglich. Zur Zeit der Beschlussfassung seitens der Beklagten zu ihrer Widerrufsverfügung am 21.06.2010 beliefen sich die Steuerrückstände - auch wenn nach den Angaben des Klägers die unter Nr. 11 der Forderungsliste der Beklagten aufgeführte Steuerschuld Bestandteil der unter Nr. 12 der Liste mit 6.181,31 Euro bezifferten Steuerschuld war - jedenfalls auf diese Summe. Auch bei Zustellung der Verfügung am 28.06.2010 waren die Steuerrückstände noch in erheblichem Umfang offen. Das folgt schon aus der eigenen Einlassung des Klägers, wonach er ausweislich seiner Klagebegründung auf die von ihm selbst mit 6.881,31 Euro bezifferte Steuerforderung zunächst per 16.06.2010 nur 500,- Euro und nachfolgend per Überweisung vom 25.06.2010 - somit zwischen Beschlussfassung der Beklagten und Zustellung der Wider-rufsverfügung - lediglich noch weitere 879,95 Euro auf die Schuld geleistet hat. Die Tilgung der Restforderung erfolgte - wie der Kläger weiter vorgetragen hat - erst durch die Inanspruchnahme eines Kontokorrentkredites, der ihm nach Erlass der Widerrufsverfügung mit entsprechender Vereinbarung vom 16.07.2010 eingeräumt worden war. Dass seine Vermögensverhältnisse bei Erlass der Widerrufsverfügung tatsächlich nicht geordnet waren, ergibt sich im übrigen auch daraus, dass der Kläger - wie er selbst im Rahmen seiner Anhörung gegenüber der Beklagten z.B. mit Schreiben vom 16.06.2010 (Bl. 181ff PH) eingeräumt hat - immer wieder deshalb erneut in Rückstand geriet, weil er zunächst seine vorrangigen Altschulden ebenfalls gegenüber dem Finanzamt begleichen musste und nicht in der Lage war, daneben auch noch die aktuellen Finanzamts-Forderungen auszugleichen. Diese Situation hat seit Jahren bestanden. Dem entspricht ebenfalls, dass der Kläger die letzten Rückstände gegenüber dem Finanzamt erklärtermaßen nur dadurch hat begleichen und weitere Vollstreckungsmaßnahmen hat abwenden können, dass er zwischenzeitlich nach Erlass der Widerrufsverfügung einen Bankkredit in Form der v.g. Kontokorrentvereinbarung über 15.000,- Euro aufgenommen und auch in Anspruch genommen hat. Damit aber hat er lediglich einen Gläubigerwechsel herbeigeführt, die Höhe seiner Verbindlichkeiten jedoch nicht reduziert.. Dass die Beklagte zu Recht einen Vermögensverfall des Klägers angenommen hat, findet seine Bestätigung im übrigen auch in den von der Beklagten noch angeführten weiteren Verbindlichkeiten des Klägers gegenüber den Gläubigern M O, B GmbH und V I I, wegen derer jeweils noch vor Zustellung der Widerrufsverfügung Zwangs-vollstreckungsmaßnahmen gegen den Kläger eingeleitet worden waren. Dabei fällt insbesondere auf, dass es der Kläger selbst wegen der mit Vollstreckungsbescheid vom 17.03.2009 titulierten doch recht geringfügigen Forderung des Gläubigers M O in Höhe von 145,56 Euro zur Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen hat kommen lassen. Damit ist die Beklagte bei Erlass der Widerrufsverfügung zu Recht von einem Vermögensverfall des Klägers im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRA0 ausgegangen. 2. Der Vermögensverfall ist auch nicht nachträglich entfallen. Denn eine dauerhafte Konsolidierung des Klägers ist nicht festzustellen. Wohl ist aufgrund der vom Kläger zu den Akten gereichten Bescheinigungen davon auszugehen, dass derzeit keine Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn eingeleitet sind. Der Kläger hat jedoch nicht darzustellen vermocht, dass er sich nunmehr in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen befindet und seine Einnahmen ihn tatsächlich in die Lage versetzen, seine Kosten zu decken. Aus seinen eigenen Erklärungen und den von ihm eingereichten Unterlagen ergibt sich vielmehr das Gegenteil. Bereits aufgrund der im Senatstermin vom 19.11.2010 vom Kläger gemachten Angaben und der von ihm überreichten Aufstellungen errechnete sich eine Unterdeckung. So hatte der Kläger die Kanzlei-Einnahmen für die Zeit vom 18.11.2009 bis einschließlich November 2010 - also für ca. 12 1/2 Monate - auf insgesamt 65.109,01 Euro beziffert, was monatlichen Einnahmen von durchschnittlich 5.208,72 Euro und auf das Jahr 2010 bezogen lediglich Einnahmen von durchschnittlich 4.754,55 Euro ( 52.300,05 Euro für die Monate Januar bis November 2010 : 11 Monate) entspricht. Da der Kläger seine monatlichen Ausgaben aber mit 5.614,09 Euro beziffert hatte, lagen diese nicht unerheblich über seinen Einnahmen. Aus den nachfolgend vom Kläger eingereichten Unterlagen ergeben sich zwar nun abweichende Zahlen. Im Ergebnis vermögen aber auch sie eine Konsolidierung des Klägers nicht zu belegen. a) So belaufen sich die allerdings nur bzgl. der künftigen Grundmiete belegten Privatausgaben des Klägers nach seinen Angaben auf monatlich insgesamt 1.752,20 Euro. b) Zwar steht diesen Ausgaben laut der vorläufigen betriebswirtschaftlichen Auswertung für 2010 ein darin ausgewiesenes Betriebsergebnis von insgesamt 24.790,60 Euro und damit ein durchschnittlicher Betrag von monatlich 2.065,88 Euro gegenüber, der zahlenmäßig die v.g. privaten Kosten um 313,62 Euro übersteigen. Diese Zahlen sind jedoch so nicht aussagekräftig und unvollständig. So hat der Kläger selbst vorgetragen und belegt, dass er an das Versorgungswerk auf den dortigen Rückstand von 37.000,- Euro seit dem 22.12.2010 monatlich Raten von 1.000,- Euro - und damit zuzüglich der fortlaufenden Monatsbeträge insgesamt 1.211,44 Euro monatlich - zu zahlen hat. Jedenfalls die Raten auf den Rückstand aber hat der Kläger bei der jetzigen Darstellung seiner monatlichen Ausgaben - anders als noch bei der von ihm im Senatstermin vom 19.11.2010 überreichten Aufstellung - nicht berücksichtigt. Sie findet sich weder bei den Privatausgaben noch in der betriebswirtschaftlichen Auswertung für Dezember 2010, die insoweit nicht von den Vormonaten, in denen die erstmals im Dezember anfallende Rate naturgemäß nicht verbucht sein kann, abweicht. Allein bei der zwingend gebotenen Berücksichtigung dieser Rate als weiterer Kostenfaktor ergibt sich schon eine erhebliche Unterdeckung. Des weiteren verfügt der Kläger - wie sich wiederum aus seinen Angaben ergibt - derzeit über insgesamt 3 angemietete Büros, von denen sich 2 in N befinden und eines in E gelegen ist. Die Miete hierfür hatte er in seiner im Senatstermin überreichten Ausgabenübersicht (Bl. 68 d.A.) mit monatlich 569,65 Euro für N und 520,- Euro für E, insgesamt also 1.089,65 Euro angegeben. In den jetzt vorgelegten Monatsübersichten der betriebswirtschaftlichen Auswertungen sind die Raumkosten seit Juli 2010 dagegen mit nur 1.031,12 Euro beziffert (vgl. Bl. 121ff d.A.). Aus den weiteren vom Kläger selbst eingereichten Unterlagen ergibt sich allerdings, dass allein für sein Büro im Z in N (Objekt Z) seit März 2009 ein Mietzins von 892,30 Euro netto kalt zuzüglich Nebenkostenvorauszahlungen = insgesamt 1.139,30 Euro netto und entsprechend 1.355,77 Euro brutto (vgl. Bl. 150f d.A.) und für das Büro in E gemäß Mietvertrag (Bl. 153ff/156 d.A.) weitere 420,- Euro zuzüglich Heizkosten- und Neben-kostenvorauszahlung von 100,- Euro = insgesamt 520,- Euro zu zahlen sind. Hinzu zu rechnen sind zudem die nicht bezifferten Kosten für das 2. Büro des Klägers in N, das nach seinen eigenen Angaben erst zum 28.02.2012 gekündigt worden ist. Damit sind die betriebswirtschaftlichen Auswertungen des Klägers, die ohnehin für die einzelnen Monate stark schwankende Ergebnisse und teils - wie für die Monate Juni, August, September und Oktober 2010 - sogar Verluste ausweisen, ersichtlich unvollständig und daher insgesamt nicht aussagekräftig. Im übrigen hatte sich der Kläger nach eigenen Angaben zwecks Ablösung seiner Verbindlichkeiten bereits seit dem 16.07.2010 den schon erwähnten Kontokorrentkredit bis zur Höhe von 15.000,- Euro zu einem Zinssatz von 11,51 % einräumen lassen (vgl. Bl. 77ff d.A.). Er hat ihn - wie etwa die Tilgung der Verbindlichkeiten gegenüber dem Finanzamt zeigt - anschließend auch in Anspruch genommen. Dennoch finden sich die damit zwingend angefallenen Kreditkosten weder in der Aufstellung seiner privaten Ausgaben noch sind solche Kosten den betriebswirtschaftlichen Auswertungen zu entnehmen. Damit aber ist auch unter Berücksichtigung der eigenen Angaben des Klägers und der von ihm zu den Akten gereichten Unterlagen in keiner Weise feststellbar, dass der Kläger in der Lage ist, seine Ausgaben auch nur annähernd von seinen Kanzleieinnahmen zu decken, und er es geschafft habe bzw. in absehbarer Zeit schaffen werde, seine Vermögensverhältnisse zu ordnen. Entsprechend kann eine nachhaltige Konsolidierung der finanziellen Situation des Klägers nicht festgestellt werden. 3. Von einer Gefährdung Rechtsuchender ist ebenfalls auszugehen. Besondere Umstände, die eine abweichende Betrachtung rechtfertigen könnten, sind vom Kläger nicht dargetan und auch sonst nicht ersichtlich. Der Kläger ist als Rechts-anwalt nicht in einer Sozietät oder Bürogemeinschaft eingebunden, so dass etwaige Sicherungs- und Kontrollmaßnahmen schon im Hinblick hierauf ausscheiden. Der Kläger macht entsprechendes auch selbst nicht geltend. I II. Ein Anlass, die Berufung nach § 124 VwGO, § 112c Abs. 1 BRAO zuzulassen, besteht nicht. Weder weist die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf noch hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwG0); die entscheidungserheblichen Fragen sind in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geklärt. Ein Fall der Divergenz nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwG0 ist ebenfalls nicht gegeben, weil das Urteil des Senats tragend weder von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesverfassungsgerichts oder des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. IV. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 154 Abs. 1, 167 Abs. 2 VwGO, 709 ZPO. Der festgesetzte Gegenstandswert entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats. V. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist bei dem Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm, zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierig- keiten aufweist, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Das gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Ferner sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein nach dem Vorstehenden Vertretungsberechtigter kann sich selbst vertreten; es sei denn, dass die sofortige Vollziehung einer Widerrufs-verfügung angeordnet und die aufschiebende Wirkung weder ganz noch teilweise wiederhergestellt worden ist. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Die Festsetzung des Streitwerts ist unanfechtbar.