Entscheidung
AnwZ (Brfg) 24/11
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 24/11 vom 2. April 2012 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterinnen Roggenbuck und Lohmann sowie die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich und Prof. Dr. Stüer am 2. April 2012 beschlossen: Der Senatsbeschluss vom 28. Januar 2012 wird entsprechend § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO in Verbindung mit § 118 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 VwGO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahin berich- tigt, dass ihm die folgende Rechtsmittelbelehrung hinzugefügt wird: "Rechtsmittelbelehrung: Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlus- ses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe einzu- reichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag vom Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muss ei- nen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden 1 - 3 - Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Wegen der Verpflichtung, sich im Berufungsverfahren vertreten zu lassen, wird auf die Rechtsmit- telbelehrung in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzuläs- sig." Kayser Roggenbuck Lohmann Wüllrich Stüer Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 18.02.2011 - 1 AGH 71/10 -