Urteil
1 AGH 53/10
Anwaltsgerichtshof NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:AWGHNRW:2011:0527.1AGH53.10.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Geschäftswert wird auf. 50.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Geschäftswert wird auf. 50.000,00 Euro festgesetzt. Tatbestand Der am ####1954 geborene Kläger ist seit Juli 1991 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Die Kanzleiräume befinden sich - wie auch die Privatanschrift des Klägers - in der T-Str. in C. Durch Verfügung vom 03.05.2010 (BA Prozessheft Bd. II Bl. 202ff) hat die Beklagte unter gleichzeitiger Anordnung des Sofortvollzugs die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft aus den Gründen des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRA0 widerrufen, nachdem sie dem Kläger zuvor u.a. mit Schreiben vom 06.04.2010 (BA Prozessheft Bd. II Bl. 188ff), dem Kläger zugestellt unter dem 10.04.2010 (BA Prozessheft Bd. II Bl. 191R), unter Androhung des Widerrufs der Zulassung und Fristsetzung von 10 Tagen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hatte. Die Beklagte hat den Widerruf darauf gestützt, dass bei dem Kläger Vermögensverfall vorliege. Zur Begründung hat sie auf ihre dem Bescheid beigefügte Forderungsliste sowie darauf verwiesen, dass folgende dort aufgelistete Verfahren noch nicht erledigt seien: Nr. 10 der Liste: Gläubiger Y: Urteil LG Bielefeld v. 21.01.2010 - Restforderung 21.176,57 Euro - vorl. Zahlungsverbot vom 25.02.2010 - Antrag auf Erlass eines PfüB v. 01.03.2010 nebst Kontenpfändung - Verfahren unter dem AZ I-28 U 41/10 OLG Hamm (Berufung) noch anhängig; Nr. 13 der Liste: Gläubiger X: Forderung 2.272,11 Euro nebst Zinsen und Kosten - Vollstreckungsauftrag vom 05.02.2010 nebst Antrag auf Abgabe der e.V.. Zudem hat die Beklagte unter näherer Darlegung zu Nr. 8 (tatsächlich gemeint: Nr. 9) und Nr. 14 ihrer Forderungsliste darauf hingewiesen, dass gegen den Kläger die dort genannten zwei Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Untreue - einmal verbunden mit dem Vorwurf der Vollmachtsfälschung - anhängig seien. Da der Kläger auch sonst keine Stellungnahme zu seinen Vermögensverhältnissen abgegeben habe, sei von Vermögensverfall auszugehen. Angesichts der erhobenen strafrechtlichen Vorwürfe sei zudem eine konkrete Gefährdung der Interessen Rechtsuchender anzunehmen. Gegen die Widerrufsverfügung der Beklagten und die Anordnung des Sofortvollzugs wendet sich der Kläger mit der durch seinen damaligen Prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt M eingereichten Anfechtungsklage vom 04.06.2010, bei Gericht per Fax eingegangen am selben Tag. Er verweist darin darauf, dass er eine Widerrufsverfügung vom 03.05.2010 nicht erhalten habe. Mit Schreiben vom 07.05.2010 (BA Prozessheft Bd. II Bl.216ff), 02.06.2010 (BA Prozessheft Bd. II Bl. 220), 12.05.2010 (BA Prozessheft Bd. II Bl. 221f) und 04.06.2010 (BA Prozessheft Bd. II Bl. 232) hatte der Kläger zwischenzeitlich unmittelbar gegenüber der Beklagten Stellung genommen und dabei u.a. darauf verwiesen, dass gegen ihn keine rechtskräftigen Urteile vorlägen. So sei das Versäumnisurteil des AG Detmold vom 18.12.2009 (Nr. 12/13 der Forderungsliste der Beklagten betreffend den Gläubiger X) nicht in gesetzlicher Weise ergangen; entsprechend habe das Amtsgericht unter dem 20.01.2010 die Einstellung der Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung beschlossen und die Sicherheit sei inzwischen von ihm erbracht worden. Das zugehörige unter Nr. 9 der Forderungsliste der Beklagten erwähnte Strafverfahren befinde sich in der Berufung und werde zu einer Zurückverweisung wegen Verfahrensmangels führen, da das erstinstanzliche Urteil rechtswidrig ergangen sei. Eine Straftat zu Lasten des Herrn X sei nicht gegeben, da er entsprechend getroffener Vereinbarungen zu Recht seine Gebühren einbehalten habe. Hinsichtlich der unter Nr. 10 der Forderungsliste aufgeführten Forderung (Gläubiger Y) befinde sich das Verfahren nach erstinstanzlichen Verfahrensfehlern beim Oberlandesgericht in der Berufungsinstanz. Forderungen gegen ihn bestünden auch insoweit nicht, da er wiederum aufgrund entsprechender Vereinbarungen zum Einbehalt von Gebühren berechtigt gewesen sei. Da das erstinstanzliche Urteil nur gegen Sicherheitsleistung vollstreckbar gewesen sei, eine solche aber nicht erbracht worden sei, sei die gegen ihn eingeleitete Zwangsvollstreckung rechtsmissbräuchlich. Das diesbzgl. eingeleitete unter Nr. 14 der Forderungsliste erwähnte Ermittlungsverfahren sei i.ü. bis zum Abschluss des Zivilverfahrens zurückgestellt. Bzgl. der unter Nr. 5 der Forderungsliste genannten Forderung (Gläubiger Y2) habe er ein Zurückbehaltungsrecht ausgeübt, da ebenfalls seine Honorarforderungen nicht bezahlt worden seien. Das Verfahren sei durch Insolvenz der Mandantin erledigt. Das Verfahren zu Nr. 8 der Liste (Gläubiger Fa. E) sei durch Vergleich beendet worden bzw. er weigere sich diesbzgl., Reklamationsarbeiten nach schlechter Werkleistung zu bezahlen. Erledigt seien u.a. auch die Verfahren zu Nr. 4 der Liste (Gläubiger E3) durch Vergleich, Nr. 6 der Liste (Gläubigerin Y3) durch Urteil mit Zahlung zu seinen Gunsten und zu Nr. 7 der Liste (Gläubiger Y4) durch Verzicht auf Aufrechnung. Zudem verfüge er über Grundeigentum und habe Außenstände von ca. 70.000,- Euro, so dass insgesamt kein Vermögensverfall vorliege. Zudem habe er sich bzgl. einer ausstehenden Vergütungsforderung von 34.100,- Euro den Rückkaufswert einer K-Lebensversicherung in entsprechender Höhe abtreten lassen, so dass er auch deshalb über Sicherheiten verfüge. Abgesehen davon habe er eine Widerrufsverfügung vom 03.05.2010 bzw. eine Zustellung vom 04.05.2010 nicht vorliegen. Der Kläger ist durch Verfügung des Vorsitzenden vom 02.08.2010 unter Fristsetzung zum 20.08.2010 u.a. aufgefordert worden, umfassend zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen vorzutragen und diese sowie die Tilgung der gegen ihn gerichteten Forderungen durch geeignete Unterlagen zu belegen. Daraufhin hat der Kläger nach Anwaltswechsel mit Schriftsatz seines seinerzeitigen Prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt F vom 07.09.2010 nochmals wiederholt, dass er keine Widerrufsverfügung der Beklagten erhalten habe. Des weiteren hat er geltend gemacht, dass die unter Ziff. 1 bis 7 der Forderungsliste der Beklagten aufgeführten Forderungen erledigt seien. Hinsichtlich der unter Nr. 8 der Liste genannten Forderung bestehe eine Zahlungsverpflichtung nicht; das Verfahren befinde sich in der Berufung und eine Vollstreckung erfolge nicht. Gleiches gelte zu Nr. 10 der Liste; insoweit sei die Vollstreckung inzwischen eingestellt worden. Bzgl. der unter Nr. 11 der Liste erwähnten Forderung sei die Kontenpfändung nach Bürgschaftsstellung aufgehoben. Gleiches gelte bzgl. der Forderungen zu Nr. 12 und 13 der Liste. Die unter Nr. 9 und Nr. 14 der Liste aufgeführten Strafverfahren beträfen nicht gerechtfertigte Vorwürfe und seien nicht rechtskräftig abgeschlossen. Damit sei ein Vermögensverfall nicht gegeben. Der Kläger hatte schriftsätzlich die Anträge angekündigt, 1. die Widerrufsverfügung der Beklagten vom 03.05.2010 aufzuheben. 2. die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Widerrufsverfügung anzuordnen. Nach nochmaligem Anwaltswechsel haben auch die vom Kläger nachfolgend beauftragten Rechtsanwälte Dr. I2, Dr. L, K2 und Dr. S mit Schreiben vom 22.02.2011 das Mandat niedergelegt. Eine anwaltliche Vertretung des Klägers hat daraufhin nicht mehr stattgefunden. Zwischenzeitlich hatte zunächst unter dem 10.09.2010 der seinerzeit noch bevollmächtigte Rechtsanwalt F den Vorsitzenden des Senats unter Hinweis auf einen bis kurz vor dem anberaumten Senatstermin vom 10.09.2010 nicht beschiedenen Terminsverlegungsantrag als befangen abgelehnt, diesen Befangenheitsantrag jedoch nach tatsächlich erfolgter Vertagung des Termins unter dem 22.09.2010 wieder zurückgenommen. Unter dem 27.10.2010 hatte sodann der Kläger persönlich im Zusammenhang mit einem neuerlichen Verlegungsantrag in Bezug auf einen weiteren auf den 29.20.2010 anberaumten Senatstermin wiederum einen Befangenheitsantrag gegen den Senatsvorsitzenden gestellt. Unter dem selben Datum hat er auch die übrigen an dem Senatstermin beteiligten Senatsmitglieder wegen Befangenheit abgelehnt. Nach Anhörung des Klägers sind seine Ablehnungsgesuche betreffend die Senatsmitglieder ###, ###, ### und ### durch Senatsbeschluss vom 24.01.2011 als unzulässig verworfen worden. Zur Begründung wird auf die Ausführungen im Senatsbeschluss (Bl. 286ff d.A.) verwiesen. Durch weiteren Beschluss des Senats vom 07.02.2011 ist nachfolgend das Ablehnungsgesuch gegen den Senatsvorsitzenden als unbegründet zurückgewiesen worden. Insoweit wird zur Vermeidung auf die Gründe des diesbzgl. Beschlusses (Bl. 296ff d.A.) Bezug genommen. Ein neuerliches gegen die Senatsmitglieder ###, ###, ###, ### und ### gerichtetes Ablehnungsgesuch des Klägers vom 25.05.2011 hat der Senat nach Anhörung der Beklagten ebenfalls als unzulässig verworfen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist ergänzend auf zahlreiche weitere nach Erlass ihrer Widerrufsverfügung bekannt gewordene bzw. durchgeführte Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Kläger, so u.a. einen Vollstreckungsauftrag der OJK Hamm vom 16.04.2010 auf Durchführung der Geldzwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsauftrag der OJK Hamm vom 13.04.2004 wegen einer Forderung von 121,50 Euro nebst Kosten und Zinsen (Nr. 15 der Forderungsliste der Beklagten – vgl. auch BA Prozessheft Bd. II Bl. 207), beglichen vom Kläger erst nach Erlass der Widerrufsverfügung am 17.06.2010, sowie eine weitere Vollstreckung der Fa. E GmbH wegen einer Forderung von 65,15 Euro nebst Zinsen und Kosten aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss des AG Detmold gemäß Vollstreckungsauftrag vom 29.04.2010 (vgl. Nr. 8 u. 22 der Forderungsliste der Beklagten). Zudem ist nach Mitteilung der Beklagten bzgl. der Forderung der Gläubiger Y (Nr. 10 der Forderungsliste der Beklagten) zunächst auf den 26.11.2010 Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung anberaumt und sodann unter dem 14.01.2011 Haftbefehl gegen den Kläger erlassen worden. Weitere Haftbefehle gegen ihn sind von folgenden Gläubigern erwirkt worden: - Haftbefehl vom 26.11.2010 auf Antrag des Autohauses D wegen einer Forderung von 5.740,57 Euro (Nr. 19 der mit Schriftsatz der Beklagten vom 05.04.2011 zu den Akten gereichten aktualisierten Forderungsliste - Bl. 330ff d.A.), - Haftbefehl vom 26.11.2010 auf Antrag der Gerichtskasse Köln wegen einer Forderung von 82,50 Euro (Nr. 23 der v.g. aktualisierten Forderungsliste) , - Haftbefehl vom 11.01.2011 auf Antrag der OJK Hamm wegen einer Forderung von 2.856,- Euro (Nr. 18 der v.g. aktualisierten Forderungsliste), - Haftbefehl vom 11.01.2011 auf Antrag der Fa. E wegen einer Forderung von 1.388,48 Euro (Nr. 22 der v.g. Forderungsliste), - Haftbefehl vom 31.01.2011 auf Antrag der OJK Hamm wegen einer Forderung von 407,- Euro (Nr. 26 der v.g. Forderungsliste). Entscheidungsgründe I. Die Anfechtungsklage des Klägers gegen die Widerrufsverfügung der Beklagten vom 03.05.2010 ist zulässig. Insbesondere ist sie gemäß § 6 Abs. 1 AGVwGO NW ohne Durchführung eines Vorverfahrens nach §§ 68ff VwGO möglich. II. Zum Verfahren ist zunächst anzumerken, dass vorliegend auch ohne den - im übrigen im vorliegenden Prozess nicht mehr anwaltlich vertretenen - Kläger verhandelt und entschieden werden konnte, §§ 112 c BRA0, 102 Abs. 2 VwG0. Darauf war der Kläger bereits bei der Ladung zum ersten Senatstermin vom 10.09.2010 und erneut in der Ladung zum Termin vom 27.05.2011 hingewiesen worden. Auch war er ausweislich der Zustellungsurkunde vom 22.03.2011 (Bl. 326R d.A.) ordnungsgemäß unter seiner Wohnanschrift zum Senatstermin geladen worden. III. Die Klage ist insgesamt unbegründet. Denn die Beklagte hat in ihrer Widerrufsverfügung die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRA0 zu Recht bejaht; diese Voraussetzungen sind auch nicht nachträglich entfallen. Die Voraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung sind ebenfalls erfüllt. 1. Zunächst kann sich der Kläger nicht mit Erfolg darauf berufen, dass ihm die Widerrufsverfügung der Beklagten nicht ordnungsgemäß zugestellt worden sei. Der Bescheid der Beklagten ist dem Kläger ausweislich der in den Akten befindlichen Postzustellungsurkunde vom 04.05.2010 (BA Prozessheft der Beklagten Bd. II Bl.208R) an diesem Tag unter seiner Wohnanschrift durch Einlegen in den zur Wohnung gehörigen Briefkasten zugestellt worden. Den durch diese Urkunde geführten Beweis der Zustellung hat der Kläger nicht zu entkräften vermocht. Die von ihm zu den Akten gereichte eidesstattliche Versicherung seiner Mitarbeiterin K3 vom 07.09.2010 (Bl. 77 d.A.) steht dem nicht entgegen. Denn diese bezieht sich ersichtlich auf an die Kanzlei des Klägers zugestellte Post. Dort aber ist die in Rede stehende Zustellung gerade nicht erfolgt. Abgesehen davon hat die Beklagte - wie sie mit Schriftsatz vom 07.10.2010 mitgeteilt hat - unter dem 15.09.2010 eine erneute Zustellung an den damaligen Bevollmächtigten des Klägers Rechtsanwalt F bewirkt, so dass der Kläger auf jeden Fall auch die zur Rechtsverfolgung notwendige Kenntnis von dem Inhalt der Widerrufsverfügung der Beklagten erlangt hat.. 2. Der Sache nach hat die Beklagte in ihrem Bescheid vom 03.05.2010 zutreffend die Voraussetzungen für einen Widerruf nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRA0 angenommen. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Vermögensinteressen der Rechtsuchenden nicht gefährdet werden. Ein Vermögensverfall liegt z.B. dann vor, wenn ein Rechtsanwalt in ungeordnete schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist und seinen Verpflichtungen nicht nachkommen kann. Er wird darüber hinaus vermutet, wenn ein Rechtsanwalt in das vom Insolvenzgericht oder vom Voll-streckungsgericht zu führende Verzeichnis eingetragen ist. a) Vorliegend befand sich der Kläger bei Erlass der angefochtenen Widerrufsverfügung in Vermögensverfall. Denn er war ersichtlich nicht in der Lage, seinen finanziellen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachzukommen. Das ergibt sich zunächst schon aus der der Widerrufsverfügung beigefügten Forderungsaufstellung der Beklagten, auf die Bezug genommen wird. Ausweislich dieser Forderungsliste kam es in der Vergangenheit bereits erstmals in 2004 (vgl. Nr. 15 der Forderungsliste der Beklagten) und nachfolgend in 2007 (Nr. 7 der Forderungsliste der Beklagten betreffend den Kammerbeitrag der Beklagten von 165,69 Euro) zu ersten Zwangsvollstreckungen gegen den Kläger. Des weiteren war - wie schon ausgeführt - unter dem 29.04.2010 seitens der Fa. E GmbH wegen einer Forderung von 65,15 Euro aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss Vollstreckungsantrag gestellt worden ((Nr. 8 der Liste und BA Prozessheft Bd. II Bl. 215). Dass diese Forderung wie auch die diesbzgl. Hauptforderung von 948,51 Euro nebst Zinsen zwischenzeitlich erledigt worden sind, ist nicht feststellbar. Der Kläger selbst hat hierzu widersprüchlich zunächst mit an die Beklagte gerichtetem Schreiben vom 07.05.2010 (BA Prozessheft Bd. II Bl. 217) von einem - weder als solchem noch bzgl. einer Erfüllung belegten - Vergleich und später im Schreiben an die Beklagte vom 04.06.2010 (BA Prozessheft Bd. II Bl. 232R) davon gesprochen, dass er sich weigere, Reklamationsarbeiten zu begleichen. Die weitere Entwicklung, wonach zwischenzeitlich auf Antrag der Gläubigerin Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung anberaumt und nunmehr unter dem 11.01.2011 auch Haftbefehl erlassen worden ist, zeigt, dass die Forderung bei Erlass der Widerrufsverfügung keinesfalls erledigt war. Auch die Gläubiger Y (Nr. 10 der Forderungsliste der Beklagten) hatten aufgrund eines Urteils des LG Bielefeld vom 21.01.2010 seinerzeit bereits wiederholt Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Kläger eingeleitet. Zwar hat der Kläger gegen dieses Urteil Berufung eingelegt und zeitweise auch eine Einstellung der Zwangsvoll-streckung erreicht. Dies geschah jedoch erst nach Erlass der Widerrufsverfügung. Inzwischen ist es im übrigen - wie schon erwähnt - zu weiteren Vollstreckungsmaßnahmen bis hin zum Erlass des Haftbefehls vom 14.01.2011 gekommen. Bzgl. der von dem Gläubiger X (Nr. 12/13 der Liste) unter dem 05.02.2010 gegen ihn eingeleiteten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen hat der Kläger die Gefahr weiterer Vollstreckungen ebenfalls erst nach Erlass der Widerrufsverfügung der Beklagten aufgrund der unter dem 31.05./01.06.2010 erfolgten Beibringung von Bankbürgschaften gebannt. Das gilt gleichfalls in Bezug auf die unter Nr. 11 der Forderungsliste aufgeführte Forderung des Gläubigers K5. Auch wegen der Forderung der OJK Hamm von 121,50 Euro (Nr. 15 der Forderungsliste) waren zur Zeit des Erlasses der Widerrufsverfügung schon Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingeleitet. Die Begleichung dieser Forderung erfolgte nach den eigenen Angaben des Klägers erst nach deren Erlass. Die Vorgänge belegen, dass der Kläger schon zur Zeit des Erlasses der Widerrufsverfügung vom 03.05.2010 zu einer zeitnahen Erfüllung gegen ihn gerichteter vollstreckbarer Forderungen ersichtlich nicht in der Lage war und wiederholt erst unter dem Druck der Zwangsvollstreckung Leistungen erbracht hat. Da der Kläger zudem auch im Rahmen der Anhörung durch die Beklagte keine konkreten Angaben zu seinen sonstigen Vermögensverhältnissen gemacht hatte, ist die Beklagte aufgrund der aufgezeigten Umstände bei Erlass der Widerrufsverfügung zu Recht davon ausgegangen, dass sich der Beklagte seinerzeit in Vermögensverfalls befand. Das gilt insbesondere auch im Hinblick darauf, dass es der Kläger schon wegen teils ganz geringfügiger Forderungen - wie etwa wegen der Forderung von 65,15 Euro aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss betreffend die Angelegenheit E GmbH bzw. wegen der Forderung der OJK Hamm über 121,50 Euro - zu Zwangsvollstreckungen hat kommen lassen. b) Der damit von der Beklagten zu Recht bejahte Vermögensverfall des Klägers ist auch nicht zweifelsfrei nachträglich wieder entfallen. Vielmehr ist nach wie vor davon auszugehen, dass sich der Kläger weiterhin in Vermögensverfall befindet. Nach den vorstehenden Ausführungen kann schon nicht festgestellt werden, dass der Kläger die seinerzeitigen Forderungen inzwischen sämtlich beglichen hat. Abgesehen davon wird seine desolate finanzielle Situation aber auch dadurch belegt, dass nunmehr im erheblichem Umfang weitere Vollstreckungsmaßnahmen weiterer Gläubiger gegen ihn erwirkt worden sind. Das gilt insbesondere bzgl. des Erlasses der oben aufgezählten 6 Haftbefehle. Da der Kläger zu seiner Einkommens- und Vermögenssituation in keiner Weise hinreichend konkrete Angaben gemacht oder gar Belege zu den Akten gereicht hat, kann auch nicht zu seinen Gunsten festgestellt werden, dass in absehbarer Zeit eine dauerhafte Konsolidierung erreichbar wäre. 3. Von einer Gefährdung Rechtsuchender ist nach dem derzeitigen Verfahrensstand ebenfalls auszugehen. Auch die Anordnung der sofortigen Vollziehung durch die Beklagte ist zu Recht erfolgt. Den in Rede stehenden Forderungen lag wiederholt der Vorwurf verspäteter Auskehrung von Mandantengeldern zugrunde, so z.B. in den Fällen Y (Nr.10 der Forderungsliste der Beklagten), K5 (Nr. 11 der Forderungsliste) und X (Nr. 12/13 der Forderungsliste). In den Fällen X und Y hat dies zudem bereits zur Einleitung entsprechender Ermittlungsverfahren gegen den Kläger geführt. Im Fall X ist es darüber hinaus schon zu einer wenn auch von ihm angegriffenen erstinstanzlichen Verurteilung des Klägers gekommen. Das rechtfertigt die Bejahung einer konkreten Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden, zumal bereits früher wegen des Vorwurfs der Veruntreuung von Mandantengeldern (Fall K6 - vgl. BA Prozessheft Bd. I Bl. 42ff und Nr. 3 der Forderungsliste der Beklagten) ein Verfahren gegen den Kläger eingeleitet worden war, das letztlich nach § 153 StPO eingestellt worden ist. Zwischenzeitlich sind im übrigen weitere Vorwürfe gegen den Kläger dahingehend erhoben worden, dass er sich wiederholt zu Unrecht des Namens seines früheren Prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt F bedient und ohne Absprache in dessen Namen Schriftsätze verfasst und zu Gerichtsverfahren eingereicht hat. Diesen Vorwürfen ist der Kläger bislang nicht konkret entgegengetreten. Vor diesem Hintergrund hat es auch jetzt bei der Anordnung des Sofortvollzugs zu verbleiben. Demgemäß war die Klage insgesamt abzuweisen und die Widerrufsverfügung nebst Anordnung des Sofortvollzugs zu bestätigen. IV. Ein Anlass, die Berufung nach § 124 VwGO, § 112c Abs. 1 BRAO zuzulassen, besteht nicht. Weder weist die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf noch hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwG0); die entscheidungserheblichen Fragen sind in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geklärt. Ein Fall der Divergenz nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwG0 ist ebenfalls nicht gegeben, weil das Urteil des Senats tragend weder von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesverfassungsgerichts oder des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. V. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 154 Abs. 1, 167 Abs. 2 VwGO, 709 ZPO. Der festgesetzte Gegenstandswert entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats. VI. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist bei dem Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm, zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierig keiten aufweist, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Das gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Ferner sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein nach dem Vorstehenden Vertretungsberechtigter kann sich selbst vertreten; es sei denn, dass die sofortige Vollziehung einer Widerrufsverfügung angeordnet und die aufschiebende Wirkung weder ganz noch teilweise wiederhergestellt worden ist. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Die Festsetzung des Streitwerts ist unanfechtbar.