Urteil
1 AGH 57/11
Anwaltsgerichtshof NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:AWGHNRW:2012:0316.1AGH57.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird als unzulässig verworfen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Geschäftswert wird auf € 50.000,00 festgesetzt. 1 Gründe: 2 I. Tatbestand 3 Der Kläger war seit dem 25.07.1991 als Rechtsanwalt im Bezirk der Beklagten zugelassen. Ihm wurde bereits mit Widerrufsverfügung der Beklagten vom 03.05.2010 unter Anordnung des Sofortvollzuges die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO entzogen. Die dagegen gerichtete Klage hat der Senat mit Urteil vom 27.05.2011 - 1 AGH 53/10 - zurückgewiesen. Der Bundesgerichtshof-AnwZ (Brfg) 46/11- hat mit Beschluss vom 08.12.2011 den Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Notanwalts sowie auch den Antrag auf Zulassung der Berufung zurückgewiesen. Über die hiergegen gerichtete Anhörungsrüge des Klägers hat der BGH bislang noch nicht entschieden. 4 Im hier anhängigen Verfahren hat die Beklagte mit Bescheid vom 12.10.2011 (erneut) die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft unter Anordnung der sofortigen Vollziehung widerrufen, dieses Mal jedoch gestützt auf § 14 Abs. 2 Nr. 9, Abs. 4 S. 2 BRAO. 5 Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger den erforderlichen Versicherungsschutz nicht nachgewiesen habe. Die B Versicherungs-AG habe der Beklagten mit Schreiben vom 13.09.2011 mitgeteilt, dass die Vermögensschaden- Haftpflichtversicherung am 13.09.2011 ende. Versicherungsschutz habe bereits seit dem 11.07.2011 nicht mehr bestanden. Der Kläger sei mit Schreiben vom 19.09.2011 und vom 30.09.2011 zur Stellungnahme aufgefordert worden. Er habe darauf aber nicht reagiert, so dass seine Zulassung zu widerrufen sei. Zum Schutze der Mandanten sei auch die sofortige Vollziehung anzuordnen. 6 Hiergegen wendet sich der Kläger mit einem Antrag nach § 78 b ZPO vom 14.11.2011 (eingegangen am 14.11.2011) und einer unter seinem Briefkopf gefertigten und von ihm unterschriebenen Klage vom 14.11.2011 (eingegangen am 24.11.2011). 7 Darin ist jeweils ausgeführt, der Kläger sei nicht in der Lage, einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung seiner Interessen zu finden. Die Rechtsanwälte F und F2 hätten das Mandatsverhältnis jeweils beendet, ohne ihn zu beraten und ohne ihm Gründe zu nennen. Er habe daher das Mandat Herrn Rechtsanwalt X angetragen, der sich bislang jedoch nicht geäußert habe und nicht tätig geworden sei. Die Widerrufsverfügung vom 12.10.2011 sei zwar „mit aufgeschriebenem Datum 14.10.2011 in den Briefkasten" gelangt, habe ihn aber nach geschäftsbedingter Abwesenheit erst am 24.10.2011 erreicht. 8 Die erforderliche Vermögensschadens-Haftpflichtversicherung bestehe weiterhin bei der B-Versicherung. Eine Versicherungsbescheinigung der B werde der Beklagten von dort direkt übersandt. 9 Der Kläger beantragt, 10 den Widerrufsbescheid vom 12.10.2011 aufzuheben. 11 Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. 12 Wegen der Einzelheiten im Übrigen wird auf die Schriftsätze der Parteien und den Inhalt der Akten Bezug genommen. 13 II. Entscheidungsgründe 14 Die gegen den Widerrufsbescheid der Beklagten vom 12.10.2011 erhobene Anfechtungsklage vom 14.11.2011 ist aus mehreren Gründen unzulässig und daher zu verwerfen. 15 1. 16 Zunächst ist der Kläger nicht postulationsfähig. Denn der Anwaltsgerichtshof ist gemäß § 112 c Abs. 1 S. 2 BRAO einem Oberverwaltungsgericht gleichgestellt und gemäß § 112 c Abs. 1 S. 1 BRAO gelten für das Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof die Vorschriften der VwGO entsprechend. Das hat nach § 67 Abs. 4 VwGO zur weiteren Folge, dass die Verfahrens- beteiligten sich vor dem Anwaltsgerichtshof 17 außer im Prozesskostenhilfeverfahren durch Prozessbevollmächtigte, wie sie in § 67 Abs. 2 VwGO aufgeführt sind, vertreten lassen müssen. Aus § 67 Abs. 4 S. 8 in Verbindung mit Abs. 4 S. 3 und Abs. 2 S. 1 VwGO ergibt sich dabei, dass am Verfahren beteiligte Rechtsanwälte sich selbst vertreten können, solange ihre Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nicht mit Anordnung des Sofortvollzuges nach § 14 Abs. 4 BRAO bereits widerrufen worden ist. 18 Dem Kläger wurde indes bereits mit Widerrufsverfügung vom 03.05.2010 unter Anordnung des Sofortvollzuges die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO entzogen. Zum Zeitpunkt der Abfassung und Einreichung seiner Klage vom 14.11.2011 war der Kläger danach nicht mehr befugt, als Rechtsanwalt aufzutreten und tätig zu werden. 19 Dem Kläger war auch zur Durchführung des Klageverfahrens kein Notanwalt gemäß § 78 b ZPO zu bestellen. Der entsprechende Antrag des Klägers war gleich aus mehreren Gesichtspunkten unbegründet und daher vom Senat in der mündlichen Verhandlung vom 16.03.2012 durch Beschluss zurückzuweisen. 20 So hat der Kläger nicht hinreichend nachgewiesen, dass er trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht finden kann. Dazu reicht der Hinweis, das Mandat sei Rechtsanwalt X angetragen worden, dieser habe sich jedoch bislang nicht geäußert und sei nicht tätig geworden, allein nicht aus. Der Kläger müsste schon näher darlegen, wann, in welchem Umfang und auf welchem Wege Rechtsanwalt X kontaktiert wurde; überdies müssen in einer Großstadt mehrere Anwälte vergeblich zur Übernahme des Mandates gebeten worden sein (BGH NJW-RR 2004, 864 = mindestens 4). 21 Weitere Voraussetzung für die Bestellung eines Notanwaltes ist eine hinreichende Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung. Daran fehlt es hier - unabhängig von formellen Voraussetzungen - schon deshalb, weil der Kläger bislang den Nachweis des Bestehens einer Berufshaftpflichtversicherung nicht beigebracht hat. 22 2. 23 Zudem ist die Klage nicht innerhalb der Monatsfrist des § 74 Abs. 1 VwGO erhoben worden. Der Bescheid der Beklagten vom 12.10.2011 ist dem Kläger durch Zustellung am 14.10.2011 bekannt gemacht worden (§ 2 VwZG - vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12. Aufl. 2011, § 41 Rdnr. 57 f.). Wie bereits in der Verfügung des Vorsitzenden vom 09.01.2012 ausgeführt, kommt es insoweit auch nicht auf die Behauptung des Klägers an, dass er von diesem Bescheid nach geschäftsbedingter Abwesenheit erst am 24.10.2011 Kenntnis erlangt haben will. Das betrifft allenfalls die Frage, wann dem Kläger das Schriftstück zugegangen ist, nicht aber die Bekanntgabe des Bescheides durch die Zustellung, durch die die Klagefrist des § 74 Abs. 1 VwGO in Gang gesetzt worden ist. 24 Die zwar noch auf den 14.11.2011 datierte Klage ist erst am 24.11.2011 per Telefax bei Gericht eingegangen und daher nicht innerhalb der Monatsfrist des § 74 Abs. 1 VwGO. 25 3. 26 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 2 VwGO. 27 4. 28 Ein Anlass, nach § 1 1 2 c Abs. 1 BRAO, § 1 24 VwGO die Berufung zuzulassen, besteht nicht. Weder weist die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf, noch hat sie grundsätzliche Bedeutung; die entscheidungserheblichen Fragen sind in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes geklärt. 29 Ein Fall der Divergenz nach § 1 24 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist ebenfalls nicht gegeben, weil das Urteil des Senates nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, des Bundes- verwaltungsgerichtes, des Bundesverfassungsgerichtes oder des gemeinsamen Senates der obersten Gerichte abweicht. 30 III. Rechtsmittelbelehrung 31 Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist bei dem Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm, zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, 32 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 33 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 34 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 35 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs, des Bundes-verwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 36 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. 37 Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozess-kostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Das gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Ferner sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 der Verwaltungs-gerichtsordnung (VwGO) bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein nach dem Vorstehenden Vertretungsberechtigter kann sich selbst vertreten; es sei denn, dass die sofortige Vollziehung einer Widerrufs-verfügung angeordnet und die aufschiebende Wirkung weder ganz noch teilweise wiederhergestellt worden ist. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. 38 Die Festsetzung des Streitwerts ist unanfechtbar.