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Urteil

1 AGH 9/12

Anwaltsgerichtshof NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:AWGHNRW:2012:0928.1AGH9.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Geschäftswert wird auf. 50.000,00 EUR festgesetzt. 1 Tatbestand 2 Der am 27.07.1967 geborene Kläger ist seit 1998 als Rechtsanwalt im Bezirk der Rechtsanwaltskammer Hamm zugelassen. 3 Der Kläger betreibt seine Kanzlei in I. 4 Mit Bescheid vom 20.02.2012 widerrief die Beklagte die Zulassung des Klägers aus den Gründen von § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO, nachdem sie ihm zuvor mit Schreiben vom 18.01.2012, zugestellt am 19.01.2012, unter Androhung des Widerrufs der Zulassung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hatte. Der Widerrufsbescheid wurde dem Kläger am 22.02.2012 zugestellt worden. 5 Zur Begründung hat die Beklagte auf eine beigefügte Übersichtsliste verwiesen und sich dabei auf folgende Vorgänge bezogen: 6 Nr. 3 7 Haftbefehl des Amtsgerichts I vom 03.03.2010 (7a M 783/10) unter Eintragung in das Schuldnerverzeichnis; Gläubiger: X; Restforderung: 462,10 Euro 8 Nr. 5 9 Haftbefehl des Amtsgerichts I vom 01.07.2010 (7a M 821/10) unter Eintragung in das Schuldnerverzeichnis; Gläubiger: X2; Restforderung: 7.616,68 Euro. 10 Im August 2012 wurde eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen, aufgrund der zunächst von weiteren Vollstreckungsmaßnahmen abgesehen wurde. Ob der Kläger die Vereinbarung einhält, ist nicht bekannt. 11 Nr. 8 12 Versäumnisurteil des LG C vom 18.10.2011 ( 6 O 347/11) über 100.000 Euro wegen persönlicher und dinglicher Haftung aus einem ge-kündigten Darlehen; Gläubiger: Stadtsparkasse C; Anordnung der Zwangsversteigerung in das Schuldnergrundstück am 14.12.2011 wegen eines dinglichen Arrestes. 13 Nr. 9 14 Zwangsvollstreckungsauftrag vom 11.01.2012; Gläubiger: X2; Forderung: 24.050, 60 Euro aus dem Beitragsbe-scheid vom 04.11.2011. 15 Gegen den Bescheid vom 20.02.2012 wendet sich der Kläger mit seiner Anfechtungsklage vom 22.03.2012, die am selben Tage beim Anwaltsgerichtshof eingegangen ist. 16 Eine Begründung ist bisher nicht erfolgt. 17 Der Kläger beantragt, 18 den Bescheid aufzuheben. 19 Die Beklagte beantragt, 20 die Klage abzuweisen. 21 Die Beklagte verweist auf die Begründung des Bescheides. 22 Nach Erlass des Bescheides ist es noch zu folgenden Vorgängen gekommen: 23 Unter dem Datum des 05.03.2012 erteilte die Sparkasse C einen Zwangs-vollstreckungsauftrag über einen Teilbetrag von 5.000 Euro aus dem Versäumnis-urteil vom 18.10.2011 (6 O 347/11). Unter dem Datum des 08.03.2012 erteilte das X2 erneut einen Zwangsvollstreckungsauftrag mit Antrag auf Abnahme der eidesstattlichen Versicherung wegen Vollstreckung über 24.068,60 Euro aus dem Beitragsbescheid vom 04.11.2011. Am 03.04.2012 be-antragte das Versorgungswerk, einen Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Ver-sicherung in dieser Sache zu bestimmen. Mit Schreiben vom 31.05.2012 teilte der Gerichtsvollzieher mit, dass der Kläger zum Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht erschienen ist und auch keine Zahlungen geleistet wurden. 24 Zum Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 28.09.2012 ist der Kläger ohne Angabe von Gründen nicht erschienen. 25 Entscheidungsgründe 26 Die Anfechtungsklage des Klägers gegen den Bescheid der Beklagten vom 11. 5. 2011 ist ohne Vorverfahren (§ 68 VwGO, § 6 AGVWGO NW) zulässig (§ 42 VWGO, §§ 112 I, 112 c I BRAO), aber unbegründet und deshalb abzuweisen. 27 I. 28 Die Beklagte hat die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft zu Recht widerrufen. 29 Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO hat dies zu geschehen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechts-suchenden nicht gefährdet sind. 30 1. 31 Ein Vermögensverfall liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. nur BGH, Beschluss vom 08.10.2010 – AnwZ (B) 11/09 m.w.N.) vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außer Stande ist, seinen Verpflich-tungen nachzukommen. Beweisanzeichen für einen Vermögensverfall sind dabei die Erwirkung von Schuldtiteln und fruchtlose Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Rechtsanwalt. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wird darüber hinaus der Ver-mögensverfall vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Schuldnerverzeichnis (§ 915 ZPO) eingetragen ist. Maßgeblicher Zeitpunkt, auf den abzustellen ist, ist der Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Wider-rufsverfahrens (BGH, Urteil vom 29.06.2011, AnwZ (Brfg) 11/10 = NJW 2011, 3234). 32 Diese Voraussetzungen waren nach dem vorstehenden Sachverhalt bezüglich des Klägers bei Erlass des Widerrufsbescheides gegeben. Der Vermögensverfall des Klägers lässt sich positiv feststellen, da die genannten Beweisanzeichen vorliegen. Auch streitet gegen ihn die Vermutung nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO, da er in das Schuldnerverzeichnis nach § 915 ZPO eingetragen ist. Auf die Frage einer zweifelsfreien nachträglichen Konsolidierung – für die es aber vorliegend keine Anhaltspunkte gibt und gegen die die nachträglichen Vorgänge sprechen - kommt es nach der neueren Rechtsprechung des BGH vom 29. 6. 2011 (AnwZ (Brfg) 11/10) in den Verfahren, die sich nach der VwGO richten, nicht mehr an. 33 2. 34 Nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck gekommenen Wertung des Gesetzgebers ist mit einem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden. Diese Annahme ist regelmäßig schon im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Fremdgeldern und den darauf möglichen Zugriff von Gläubigern gerechtfertigt. Anhaltspunkte dafür, dass eine solche Gefährdung im vorliegenden Fall bei Erlass des Widerspruchs-bescheids ausnahmsweise nicht bestand, sind weder hinreichend vorgetragen noch sonst ersichtlich. 35 II. 36 Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 37 Der festgesetzte Gegenstandswert entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats. 38 Rechtsmittelbelehrung 39 Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des voll-ständigen Urteils schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist bei dem Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm, zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, einzu-reichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, 40 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 41 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche 42 Schwierigkeiten aufweist, 43 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 44 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs, des 45 Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten 46 Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts 47 abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 48 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender 49 Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die 50 Entscheidung beruhen kann. 51 Vor dem Anwaltsgerichtshof und dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozess-bevollmächtigte vertreten lassen. Das gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevoll-mächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer deutschen Hoch-schule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richter-amt zugelassen. Ferner sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 der Verwal-tungsgerichtsordnung (VwGO) bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein nach dem Vorstehenden Vertretungs-berechtigter kann sich selbst vertreten; es sei denn, dass die sofortige Voll-ziehung einer Widerrufsverfügung angeordnet und die aufschiebende Wir-kung weder ganz noch teilweise wiederhergestellt worden ist. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. 52 Die Festsetzung des Streitwerts ist unanfechtbar.