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Leitsatz

AnwZ (Brfg) 11/10

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 11/10 vom 29. Juni 2011 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BRAO § 14 Abs 2, § 112c Abs. 1 Satz 2; VwGO § 113 Abs. 1 Satz 1 Für die Beurteilung der Rechtsmäßigkeit des Widerrufs einer Zulassung zur Rechts- anwaltschaft ist nach der mit Wirkung ab 1. September 2009 erfolgten Änderung des Verfahrensrechts allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Wider- rufsverfahrens, also auf den Erlass des Widerspruchsbescheids oder - wenn das nach neuem Recht grundsätzlich vorgeschriebene Vorverfahren entbehrlich ist - auf den Ausspruch der Widerrufsverfügung abzustellen; die Beurteilung danach eingetre- tener Entwicklungen ist einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten. BGH, Beschluss vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10 - AGH Hamm wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Kessal-Wulf, den Richter Prof. Dr. König, die Richterin Dr. Fetzer und die Rechtsanwälte Prof. Dr. Stüer und Dr. Martini am 29. Juni 2011 beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs für das Land Nord- rhein-Westfalen vom 11. Juni 2010 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Geschäftswert für das Zulassungsverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt. Gründe: I. Der als Einzelanwalt tätige Kläger wendet sich gegen den Widerruf sei- ner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Die Beklagte hat mit Bescheid vom 12. November 2009 die Zulassung des Klägers wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) widerrufen. Dessen hierauf erhobene Klage hat der Anwaltsgerichtshof abgewiesen. Dabei hat der Anwaltsgerichtshof offen gelas- sen, ob für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs der Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung maßgebend ist oder ob auch eine nachträgli- che Konsolidierung der Vermögensverhältnisse zu berücksichtigen ist. Gegen diese Entscheidung richtet sich der Antrag des Klägers auf Zulassung der Beru- fung. 1 - 3 - II. Der nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthafte Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend ge- machten Zulassungsgründe liegen nicht vor. 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Dieser Zulas- sungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (BVerfGE 110, 77, 83; BVerfG, NVwZ 2000, 1163, 1164; NVwZ-RR 2008, 1; NJW 2009, 3642; BGH, Beschluss vom 23. März 2011 - AnwZ (Brfg) 9/10, juris Rn. 3; vgl. ferner BVerwG, NVwZ-RR 2004, 542 f.; Schmidt-Räntsch in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, § 112e BRAO Rn. 77; Deckenbrock in Henssler/Prütting, BRAO, 3. Aufl., § 112e Rn. 10). Daran fehlt es hier. a) Der Anwaltsgerichtshof hat unter Beachtung der von der höchstrichter- lichen Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze zutreffend ausgeführt, dass beim Kläger zum maßgeblichen Zeitpunkt des Zulassungswiderrufs (ein Wider- spruchsverfahren ist nicht durchgeführt worden) Vermögensverfall eingetreten war. Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen hierfür sind das Erwirken von Schuldtiteln und Vollstre- ckungsmaßnahmen gegen den Rechtsanwalt (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Be- schluss vom 7. Februar 2011 - AnwZ (B) 42/10, juris Rn. 4 m.w.N.). Diese Vor- aussetzungen lagen zum Zeitpunkt des Widerrufs vor. 2 3 4 - 4 - aa) Der Zulassungswiderruf ist auf die dem Bescheid vom 12. November 2009 beigefügte Aufstellung über gegen den Kläger angestrengte Klageverfah- ren und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gestützt. Die 64 Positionen umfas- sende Aufstellung belegt, dass Gläubiger des Klägers seit dem Jahr 2006 in zunehmendem Maße gezwungen waren, zur Durchsetzung ihrer Forderungen Zwangsvollstreckungsverfahren gegen den Kläger zu betreiben. Dies galt auch in Fällen, in denen lediglich kleinere Forderungen betroffen waren. Zwar hat der Kläger nach Einleitung der Zwangsvollstreckungsverfahren in vielen Fällen die Verbindlichkeiten zur Abwendung weiterer Vollstreckungs- maßnahmen beglichen oder zumindest Ratenzahlungen aufgenommen. Zum Zeitpunkt des Widerrufs standen aber noch - vollstreckbare - Forderungen in beträchtlicher Höhe offen. Hierbei handelt es sich zunächst um die in der Auf- stellung mit Nr. 48 und Nr. 56 bezeichneten Verbindlichkeiten, von denen nach dem Vorbringen des Klägers bei Erlass der Widerrufsverfügung insgesamt 15.000 € noch nicht getilgt waren. Hinzu kamen weitere im Zeitraum von Juni 2009 bis 2. November 2009 fällig gewordene Forderungen des Finanzamts M. , die sich ausweislich dessen Aufstellung vom 12. November 2009 zum Zeitpunkt des Widerrufs auf 55.727,59 € beliefen und in Höhe von 49.409,27 € dinglich gesichert waren. Wegen dieser Forderungen hat das Amtsgericht N. auf vollstreckbaren Antrag des Finanzamts M. vom 12. November 2009 mit Beschluss vom 16. November 2009 die Zwangsversteigerung in den auf No. gelegenen Grundbesitz des Klägers angeordnet. Außerdem war der Kläger seinen Ratenzahlungspflichtungen ge- genüber der W. nicht mehr nachgekommen, weswegen diese ihr Kreditengagement in Höhe von rund 110.000 € im Jahr 2009 aufkündigte. Diese Forderung war durch eine Grundschuld gesichert, hinsichtlich derer sich der Kläger der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hatte. Daneben be- trieb die Gläubigerin L. V.V.a.G. wegen rückständiger Beiträ- 5 6 - 5 - ge seit Beginn des Jahres 2009 die Zwangsvollstreckung gegen den Kläger. Nach Abzug der vom Kläger über den Gerichtsvollzieher geleisteten Teilzah- lungen bestand am 30. Oktober 2009 noch ein Rückstand von 2.955,92 €. Dass die Forderungen des Finanzamts, der W. und der L. V.V.a.G. nicht im Widerrufsbescheid aufgeführt waren, ist un- schädlich. Maßgeblich ist allein, dass diese Verbindlichkeiten zu diesem Zeit- punkt bestanden und vom Kläger nicht bedient werden konnten (vgl. BGH, Be- schluss vom 7. Februar 2011 - AnwZ (B) 13/10, juris Rn. 9). In Anbetracht dieser Umstände ist ein Vermögensverfall des Klägers bei Erlass der Widerrufsverfügung zweifelsfrei nachgewiesen. bb) Mit dem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts ist nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck gekommenen Wertung des Gesetzgebers grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden. Diese Annahme ist regelmäßig schon im Hinblick auf den Umgang des Rechts- anwalts mit Fremdgeldern und den darauf möglichen Zugriff von Gläubigern gerechtfertigt (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 5. Dezember 2005 - AnwZ (B) 13/05, NJW-RR 2006, 559 Rn. 8, und vom 25. Juni 2007 - AnwZ (B) 101/05, NJW 2007, 2924 Rn. 8 m.w.N.). Tragfähige Anhaltspunkte dafür, dass eine solche Gefährdung ausnahmsweise nicht bestand, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Gefahr hat sich im Gegenteil in mehreren Fällen verwirk- licht. b) Die gegen den Widerrufsbescheid der Beklagten vom 11. November 2009 gerichtete Anfechtungsklage ist auch nicht im Hinblick auf eine nachträgli- che Konsolidierung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers begründet. Der Anwaltsgerichtshof hat in seiner Hinweisverfügung vom 19. Januar 2010 und in der angefochtenen Entscheidung die Frage aufgeworfen, ob die unter 7 8 9 - 6 - der Geltung des Verfahrensrechts der Freiwilligen Gerichtsbarkeit (§ 40 Abs. 4, § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO a.F.) aus prozessökonomischen Gründen zugelasse- ne Möglichkeit, einen nachträglichen Wegfall des Widerrufsgrundes im gerichtli- chen Verfahren zu berücksichtigen, nach der mit Wirkung ab 1. September 2009 erfolgten Änderung des Verfahrensrechts unverändert fortbesteht. Diese vom Anwaltsgerichtshof offen gelassene Frage beantwortet der Senat dahin, dass für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Zulassungswiderrufs allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens, also auf den Erlass des Widerspruchsbescheids oder - wenn das nach neuem Recht grundsätzlich vorgeschriebene Vorverfahren entbehrlich ist (vgl. § 110 Abs. 1 JustG NRW) - auf den Ausspruch der Widerrufsverfügung abzustellen ist; die Beurteilung danach eingetretener Entwicklungen ist einem Wiederzulassungs- verfahren vorbehalten. aa) Der bei Anfechtungsklagen für die gerichtliche Nachprüfung eines Verwaltungsakts maßgebliche Beurteilungszeitraum bestimmt sich nach dem zugrunde liegenden materiellen Recht (st. Rspr.; vgl. etwa BVerwG, NVwZ 1991, 372 m.w.N. aus der Rspr.; BVerwG, NJW 2010, 2901 Rn. 11). Dieses legt nicht nur die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Auf- hebung eines belastenden Verwaltungsakts fest, sondern bestimmt auch, zu welchem Zeitpunkt sie erfüllt sein müssen (vgl. etwa BVerwGE 78, 243, 244). Daher sind tatsächliche oder rechtliche Entwicklungen, die erst nach Abschluss des behördlichen Verwaltungsverfahrens oder gar erst nach Beendigung des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens eintreten und die zu einer abweichenden Beurteilung führen würden, nur dann der jeweiligen gerichtlichen Entscheidung zugrunde zu legen, wenn das materielle Recht ihre Berücksichtigung zulässt (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 30. September 2005 - 6 B 51/05, BeckRS 2005, 30305 unter 2 a; BVerwG, NVwZ 1991, 372 f. [zum Berufungsverfahren]; 10 - 7 - NVwZ 2003, 490 unter II 2 [zu neuen Tatsachen im Zulassungsverfahren]; NVwZ 2004, 744 unter II 1 [zu Rechtsänderungen im Zulassungsverfahren]). (1) Für verwaltungsbehördliche Rücknahme- oder Widerrufsverfügungen in berufs- oder gewerberechtlichen Zulassungsverfahren gibt das materielle Recht regelmäßig den Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens als maßgebliche Beurteilungsgrundlage für die gerichtliche Überprüfung vor (vgl. etwa BVerwGE 65, 1, 2 ff.; BVerwG, NVwZ 1991, 372 f. [jeweils zur Ge- werbeuntersagung nach § 35 Abs. 6 Satz 1 GewO]; BVerwGE 105, 214, 220; BVerwG, Beschluss vom 9. November 2006 - 3 B 7/06, juris Rn. 10 [jeweils zum Widerruf einer ärztlichen Approbation]; BVerwG, Beschluss vom 30. Sep- tember 2005 - 6 B 51/05, aaO [zur Streichung aus der Architektenliste]; BVerwG, NJW 2010, 2901, Rn. 10 f. [zum Widerruf des Führens der Berufsbe- zeichnung "Logopäde"]). Dies folgt vor allem daraus, dass das materielle Recht in den genannten Fällen ein - wenn auch nicht stets ausdrücklich geregeltes - eigenständiges Wiederzulassungsverfahren vorsieht, in dem alle nachträglichen Umstände Berücksichtigung finden (vgl. etwa BVerwGE 65, aaO; BVerwG, NJW 2010, 2901 Rn. 11 m.w.N.). (2) Im Einklang mit dieser verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist der Senat schon bisher davon ausgegangen, dass im anwaltlichen Berufsrecht für die gerichtliche Nachprüfung der Rechtmäßigkeit einer Rücknahme- oder Widerrufsverfügung grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt ihres Erlasses (ein Widerspruchsverfahren war damals nicht vorgesehen) maßge- bend ist, weil der Betroffene bei nachträglichem Wegfall des Rücknahme- oder Widerrufsgrundes einen Wiederzulassungsantrag stellen kann (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 12. November 1979 - AnwZ (B) 16/79, BGHZ 79, 356, 357; vom 17. Mai 1982 - AnwZ (B) 5/82, BGHZ 84, 149, 150; vom 25. März 1991 - AnwZ (B) 80/90, NJW 1991, 2083 unter 1 a, 2; vom 2. Dezem- 11 12 - 8 - ber 1991 - AnwZ (B) 40/91, juris Rn. 5, 8). Für die Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft nach vorangegangenem Verlust der Zulassung gelten die in §§ 6, 7 BRAO genannten Voraussetzungen. Die genannten Bestimmungen sind nicht auf die erstmalige Zulassung zur Rechtsanwaltschaft beschränkt, sondern gelten für alle Zulassungsanträge, wie insbesondere die Bestimmung des § 7 Nr. 3 BRAO (Wiederzulassung nach rechtskräftigem Ausschluss aus der Rechtsanwaltschaft) belegt. Außerhalb des in §§ 6, 7 BRAO geregelten Verfahrens kann eine Wiederzulassung nicht erfolgen (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2010 - AnwZ (B) 22/10, juris Rn. 8). bb) Allerdings hat der Senat es nach bisher geltendem Recht aus pro- zesswirtschaftlichen Erwägungen zugelassen, einen zweifelsfrei feststehenden nachträglichen Wegfall des Rücknahme- oder Widerrufsgrundes bereits im lau- fenden Gerichtsprozess zu berücksichtigen, um eine zeit- und kostenaufwendi- ge Verdoppelung der Verfahren in den Fällen zu vermeiden, in denen dem Rechtsanwalt zunächst die Zulassung entzogen und anschließend sofort wieder erteilt werden müsste (BGH, Beschlüsse vom 12. November 1979 - AnwZ (B) 16/79, aaO; vom 17. Mai 1982 - AnwZ (B) 5/82, aaO). Die Möglichkeit zu sol- chen Verfahrenserleichterungen war dem Senat deswegen eröffnet, weil das nach § 40 Abs. 4, § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO a.F. entsprechend anwendbare Recht der Freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) das einzuhaltende Verfahren nur in Grundzügen regelte. Es blieb daher der Rechtsprechung überlassen, zu be- stimmen, ob und welche Regelungen aus anderen Prozessordnungen, zumeist der Zivilprozessordnung, ergänzend herangezogen wurden (BT-Drucks. 16/11385, S. 28). Dabei waren die Gerichte befugt, das Verfahren, soweit nicht ausdrückliche Vorschriften oder allgemeine Grundsätze entgegenstanden, nach den Erfordernissen des konkreten Falles flexibel und sachgemäß zu gestalten (vgl. BT-Drucks. 16/11385, aaO; Bassenge/Roth, FGG/RPflG, 11. Aufl., Einl. FGG Rn. 67; Bumiller/Winkler, FGG, 8. Aufl., § 12 Rn. 35). 13 - 9 - cc) An dieser unter der Geltung der Verfahrensordnung der Freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) entwickelten verfahrensökonomischen Handhabung hält der Senat im Hinblick auf die Entscheidung des Gesetzgebers, das gerichtliche Verfahren bei verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen mit Wirkung ab 1. Sep- tember 2009 weitgehend den Regeln der Verwaltungsgerichtsordnung (vgl. § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO) zu unterstellen, nicht mehr fest. Die bisherige Rechtsprechungspraxis war nicht aufgrund materiell-rechtlicher Vorgaben gebo- ten, sondern beruhte ausschließlich auf verfahrenswirtschaftlichen Erwägun- gen. Das anwaltliche Berufsrecht sieht in materieller Hinsicht keine Besonder- heiten vor, die es in Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwal- tungsgerichts gebieten würden, bei der gerichtlichen Entscheidung über den Zulassungswiderruf einen zweifelsfreien nachträglichen Wegfall des Widerrufs- grundes zu berücksichtigen. Die Berücksichtigung eines nachträglichen Weg- falls des Widerrufsgrundes im gerichtlichen Verfahren ließe sich daher - wie schon unter der Geltung des bisherigen Verfahrensrechts - nur mit verfahrens- ökonomischen Überlegungen begründen. Dem ist aber durch die gesetzliche Neuordnung des Prozessrechts die Grundlage entzogen worden. (1) Wie an anderer Stelle bereits ausgeführt, ist nach den materiell- rechtlichen Regelungen der Bundesrechtsanwaltsordnung für die Beurteilung der Rechtsmäßigkeit eines Zulassungswiderrufs der Zeitpunkt der letzten Ver- waltungsentscheidung maßgebend. Ebenso wie zahlreichen anderen Berufs- ordnungen ist der Bundesrechtsanwaltsordnung eine Trennung zwischen dem Widerruf der Zulassung (§ 14 Abs. 2 BRAO) und der (Wieder-)Zulassung (§§ 6, 7 BRAO) immanent. Daher besteht eine mit dem sonstigen Berufszulassungs- recht (vgl. BVerwG, NJW 2010, aaO) oder dem Gewerberecht (vgl. BVerwGE 65, aaO) im Kern übereinstimmende Sachlage. Der Abschluss des behördli- chen Widerrufsverfahrens bewirkt auch hier eine - im gerichtlichen Verfahren zu beachtende - Zäsur, durch die eine Berücksichtigung danach eintretender Um- 14 15 - 10 - stände einem späteren Wiedererteilungsverfahren zugewiesen wird (vgl. BVerwG, NJW 2010, aaO). Hinzu kommt, dass der Widerruf einer Berufserlaubnis eine auf den Ab- schluss des Verwaltungsverfahrens bezogene rechtsgestaltende Wirkung ent- faltet (BVerwG, aaO m.w.N.). Dies gilt auch im anwaltlichen Berufsrecht. Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erlischt zwar nach § 13 BRAO n.F. erst mit der Bestandskraft des Zulassungswiderrufs. Die Vorschrift trifft aber keine Aus- sage über den für die gerichtliche Überprüfung des Widerrufs maßgeblichen Zeitpunkt, sondern regelt nur, ab welchem Zeitpunkt die mit dem Zulassungswi- derruf verbundenen Rechtswirkungen endgültig eintreten. (2) Auch aus verfassungsrechtlicher Sicht ist eine Hinausschiebung des Zeitpunkts der Beurteilung einer Widerrufsverfügung nicht geboten. Dass der Rechtsanwalt bei nachträglichen Entwicklungen auf ein Wiederzulassungsver- fahren verwiesen wird, führt nicht zu unverhältnismäßigen oder gar unzumutba- ren Ergebnissen und verstößt auch nicht gegen die nach Art. 12 Abs. 1 GG ga- rantierte Freiheit der Berufswahl. Die beruflichen Nachteile, die einem Rechtsanwalt durch den Verweis auf ein erneutes Zulassungsverfahren entstehen, sind vergleichsweise gering, denn der Rechtsanwalt hat bei nachträglichem Wegfall des Widerrufsgrundes einen Anspruch auf sofortige Wiederzulassung und kann jederzeit, das heißt ohne Sperrfrist, einen entsprechenden Antrag nach §§ 6, 7 BRAO stellen (vgl. BVerwG, NVwZ 1991, 372 m.w.N.). Die Situation stellt sich bei einem Rechts- anwalt daher gänzlich anders dar als bei der Amtsenthebung eines Notars (§ 50 Abs. 1 Nr. 6 BNotO). Dort hat es das Bundesverfassungsgericht aus verfas- sungsrechtlichen Gründen als problematisch erachtet, die gerichtliche Ent- scheidung allein auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwal- 16 17 18 - 11 - tungsentscheidung im Amtsenthebungsverfahren zu stützen und nachträgliche Veränderungen unberücksichtigt zu lassen (BVerfG, NJW 2005, 3057, 3058). Dies ist indessen allein durch die schwerwiegenden Folgen einer Amtsenthe- bung eines Notars bedingt, der nach dem Verlust seines Amtes nur die Mög- lichkeit hat, bei Vorliegen eines Bedürfnisses (§ 4 BNotO), nach Ausschreibung der Notarstelle (§ 6b BNotO) und bei Bestehen der Konkurrenz mit anderen Bewerbern (§ 6 BNotO) erneut bestellt zu werden (BVerfG, aaO). In Anbetracht dieser besonderen Zugangsbeschränkungen sind an die Amtsenthebung eines Notars und deren gerichtliche Überprüfung andere rechtliche Anforderungen zu stellen als an den Entzug einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft (vgl. BVerfG, aaO). (3) Die aus dem materiellen Recht abgeleitete Beschränkung der gericht- lichen Nachprüfung von Rücknahme- und Widerrufsverfügungen in gewerbe- und berufsrechtlichen Angelegenheiten kann im Anwendungsbereich der Ver- waltungsgerichtsordnung (VwGO) nicht aus prozesswirtschaftlichen Gründen gelockert werden. Denn diese Verfahrensordnung gewährt den Gerichten nicht den Gestaltungsspielraum, eine vom materiellen Recht vorgegebene Trennung zwischen Widerrufsverfahren (Rücknahmeverfahren) und Wiederzulassungs- verfahren aufzuheben. Nach dem - nun auch in verwaltungsrechtlichen An- waltssachen anwendbaren - § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO unterliegt ein belasten- der Verwaltungsakt der Aufhebung, wenn er rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt. Darin kommt zum Ausdruck, dass dem Gericht (nur) die Aufgabe obliegt, die Rechtmäßigkeit einer behördlichen Entscheidung zu überprüfen; es ist dabei im Hinblick auf die Gewaltenteilung und in Anbetracht der Trennung von behördlichem Verwaltungsverfahren und gerichtlichem Ver- fahren regelmäßig nicht dazu berufen, über noch ausstehende Verwaltungsent- scheidungen zu urteilen und diese vorwegzunehmen. 19 - 12 - (aa) Eine für den Bereich des anwaltlichen Berufsrechts abweichende Handhabung ließe sich mit der vom Gesetzgeber bewusst vollzogenen Abkehr von der Verfahrensordnung der Freiwilligen Gerichtsbarkeit und der Hinwen- dung zu den "bewährten Grundsätzen des Verwaltungsprozessrechts" (vgl. BT- Drucks. 16/11385, S. 31) nicht vereinbaren. Der Gesetzgeber sieht in der Ver- waltungsgerichtsordnung eine "ausgewogene, vollständige und dem Rechtsan- wender geläufige Prozessordnung" (vgl. BT-Drucks. 16/11385, S. 29). Er war bestrebt, das Recht der Freiwilligen Gerichtsbarkeit auf seinen klassischen An- wendungsbereich der vorsorgenden Rechtspflege zurückzuführen und zugleich sicherzustellen, dass Verwaltungsentscheidungen im Interesse der Vereinheitli- chung und Vereinfachung von Verfahrensrechten auf der Grundlage eines all- gemein für diese Entscheidungen geltenden Prozessrechts überprüft werden (BT-Drucks. 16/11385, S. 1 sowie S. 28). Dabei gab er dem Verwaltungspro- zessrecht mit seinen strikteren Strukturen bewusst den Vorzug vor der von rich- terlicher Gestaltungsfreiheit geprägten Verfahrensordnung der Freiwilligen Ge- richtsbarkeit. Hierzu findet sich in den Gesetzesmaterialien folgende Begrün- dung: "Die freie gerichtliche Kompetenz zur Verfahrensgestaltung und die weit- gehende Formlosigkeit des Verfahrens, die die freiwillige Gerichtsbarkeit auch künftig kennzeichnen werden, passen nicht zu den streitigen Verfahren nach der BRAO" (BT-Drucks. 16/11385, S. 28). Dabei wurde die besondere Problematik der den Rechtsanwalt existenti- ell betreffenden Entscheidungen über die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und deren Widerruf nicht verkannt. Vielmehr befassen sich die Gesetzesmateri- alien an mehreren Stellen mit diesem Gesichtspunkt und verweisen darauf, dass zahlreiche andere verwaltungsrechtliche Verfahren etwa im Beamten- und Gewerberecht für die Betroffenen von ähnlich existentieller Bedeutung seien; eine Abweichung von den bewährten Grundsätzen des Verwaltungsprozess- rechts könne daher - namentlich im Berufungsverfahren - nicht mit dem beson- 20 21 - 13 - deren Gewicht der Zulassungsstreitigkeiten für Rechtsanwälte begründet wer- den und würden auch dem Bedürfnis nach Rechtsangleichung widersprechen (vgl. BT-Drucks. 16/11385, S. 31, 42, 28). Daher sollen neben den fortan für das behördliche und gerichtliche Verfahren geltenden allgemeinen Regeln des Verwaltungsverfahrensgesetzes und der Verwaltungsgerichtsordnung nach dem Willen des Gesetzgebers verfahrens- oder prozessrechtliche Sonderbe- stimmungen nur noch insoweit getroffen werden, als sie aufgrund von Beson- derheiten des Berufsrechts unbedingt erforderlich sind (BT-Drucks. 16/11385, S. 28). (bb) Darüber hinaus hat sich die Berücksichtigung nachträglich eingetre- tener Umstände unter verfahrensökonomischen Gesichtspunkten nicht bewährt. In vielen Fällen ist es deswegen zu erheblichen Verfahrensverzögerungen und zudem zu einer Häufung von Prozessen gekommen, weil die Rechtsanwalts- kammern nachträglich den Sofortvollzug des Widerrufsbescheids (§ 16 Abs. 6 Satz 2 BRAO a.F.) ausgesprochen und die betroffenen Rechtsanwälte auch diese Verfügung angefochten haben. Die angestrebte Verfahrenserleichterung ist dementsprechend häufig nicht erreicht worden, sondern hat im Gegenteil sogar zu Erschwernissen geführt. Mit einer strikten Trennung von Widerrufs- und Wiederzulassungsverfahren ist demgegenüber kein nennenswerter zusätz- licher Zeitaufwand verbunden, weil das Anfechtungsverfahren durch die Be- schränkung des gerichtlichen Prüfungsumfangs deutlich beschleunigt wird. (c) Vorliegend kann sich der Kläger somit nicht auf einen im gerichtlichen Verfahren nachträglich eingetretenen Wegfall des Widerrufsgrundes berufen. Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen daher un- geachtet dessen nicht, ob er eine nachträgliche Konsolidierung seiner wirt- schaftlichen Verhältnisse nachgewiesen hat. Im Übrigen ist auch von einer nachträglichen Konsolidierung der Vermögensverhältnisse des Klägers nach 22 23 - 14 - wie vor nicht auszugehen. Entgegen seinem Vortrag war der Kläger nicht nur im Hinblick auf seine Rolle als allein erziehender Vater zweier Töchter einem vor- übergehenden Liquiditätsengpass ausgesetzt. Dies zeigt sich bereits darin, dass beide zwischenzeitlich erwachsenen Töchter Titel auf Zahlung rückständi- gen Unterhalts gegen ihn erwirkt haben und eine Tochter sogar die Zwangsvoll- streckung gegen ihn betreibt. 2. Die Zulassung der Berufung ist auch nicht wegen eines Verfahrensfeh- lers (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) geboten. Der Kläger rügt insoweit, der Anwaltsgerichtshof habe ihn unter Missachtung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) mit der Bekanntgabe eines von der L. V.V.a.G. nach Erlass der Widerrufsverfügung erwirkten Haftbefehls überrascht. Eine Verletzung dieses Verfahrensgrundrechts liegt jedoch schon deswegen nicht vor, weil der Haftbefehl für die Beurteilung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers im maßgeblichen Zeitpunkt des Ab- schlusses des Verwaltungsverfahrens ohne Belang ist. Er wäre nur für die Fra- ge einer nachträglichen Konsolidierung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers von Bedeutung, die nach neuer Rechtslage aber keine Berücksichti- gung finden kann. Überdies hat der Anwaltsgerichtshof diesen Gesichtspunkt ohnehin nur als einen von mehreren Aspekten berücksichtigt, so dass er auch im Rahmen der Erwägungen zur nachträglichen Konsolidierung der Vermö- gensverhältnisse des Klägers keine Entscheidungserheblichkeit erlangt hat. 24 - 15 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Gegenstandswerts auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO. Kessal-Wulf König Fetzer Stüer Martini Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 11.06.2010 - 1 AGH 85/09 - 25