Urteil
1 AGH 25/12
Anwaltsgerichtshof NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:AWGHNRW:2013:0524.1AGH25.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Geschäftswert wird auf 50.000,00 EUR festgesetzt. 1 Tatbestand 2 Der am 24.09.1966 geborene Kläger war am 11.02.1998 erstmalig als Rechtsanwalt im Bezirk der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf zugelassen worden. Nach zwischen-zeitlicher Zulassung in München wurde er im Jahre 2002 erneut anderweitig in Düsseldorf zugelassen. Mit Bescheid vom 02.07.2007 widerrief die Rechtsanwalts-kammer Düsseldorf die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft nach § 14 Abs. 2 Nr. 6 BRAO, weil er seine Kanzlei aufgegeben hatte, ohne von der Pflicht des § 27 BRAO befreit worden zu sein (er hatte sich ohne nähere Angaben nach London abgemeldet). Am 05.12.2008 wurde der Kläger erneut als Rechtsanwalt im Bezirk der Beklagten zugelassen. 3 Der Kläger betreibt oder betrieb seine Kanzlei in Düsseldorf. Mit Bescheid vom 14.06.2012, dem Kläger zugestellt am 16.06.2012, hat die Beklagte die Zulassung des Klägers aus den Gründen von § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO widerrufen, nachdem sie ihm zuvor mit Schreiben vom 26.01.2012 sowie mit Schreiben vom 11.04.2012, in beiden Schreiben unter Hinweis auf die Möglichkeit des Widerrufs der Zulassung, Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hatte. Der Widerrufsbescheid ist dem Kläger am 16.06.2012 zugestellt worden. 4 Zur Begründung des Widerrufs hat die Beklagte auf eine beigefügte Forderungsaufstellung verwiesen: 5 Nr. 1 6 Vollstreckung und KFB des LG Düsseldorf vom 22.07.2010 zu 13 O 3/10;Gläubiger: Erste Bank der Österreichischen Sparkasse, Wien; 7 Forderung: 1.453,99 €. 8 Nr. 2 9 Vollstreckungsauftrag aufgrund des Urteils des LG Düsseldorf vom 08.04.2010 10 zu 13 O 3/10; Gläubiger: Erste Bank der Österreichischen Sparkasse, Wien, 11 Forderung: 8.300,- €. 12 Nr. 3 13 Vollstreckungsauftrag aufgrund Vollstreckungsersuchen vom 22.09.2011; 14 Gläubiger: Gerichtskasse Düsseldorf; 15 Forderung: 2.470,05 €; 16 Vollstreckung Kanzlei/privat fruchtlos. 17 Nr. 4 18 Vollstreckungsauftrag aufgrund Urkunde des Notars UR-Nr. 1438/2002 vom 26.06.2002 des Konrad Adenauer Köln; Gläubiger: Kreissparkasse Köln; 19 Forderung: 175.000,- €; 20 Vollstreckung Kanzlei/privat fruchtlos. 21 Nr. 5 22 Vollstreckungsauftrag aufgrund Vergleichs des LG Krefeld vom 24.11.2008 zu 23 2 O 24/08; Gläubiger: Franziska Schneider, Prof. Dr. Walter Schneider; 24 Forderung: 4.490,97 €; 25 Vollstreckung Kanzlei/privat fruchtlos. 26 Nr. 6 27 Vollstreckungsauftrag aufgrund Urkunde des Notars UR-Nr. 807/2001 des H.J. Geraats aus Münster; Gläubiger: Sparkasse Münsterland-Ost; 28 Forderung: 10.024,- €; 29 Vollstreckung Kanzlei/privat fruchtlos. 30 Nr. 7 31 Vollstreckungsauftrag aufgrund VB des AG Uelzen vom 25.05.2011; Gläubiger: VW Leasing GmbH; 32 Forderung: 55.500,40 €. 33 Der Kläger ist – wie sich im Verlaufe des gerichtlichen Verfahrens herausgestellt hat - mit zwei Haftbefehlen im Schuldnerverzeichnis beim Amtsgericht Düsseldorf ein-getragen (668 M 685/12, Haftbefehl vom 16.05.2012 und 668 M 859/12, Haftbefehl vom 27.06.2012). Im Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts Krefeld ist der Kläger mit einem Haftbefehl eingetragen (114 M 0330/12, Haftbefehl vom 02.02.2012). 34 Gegen den Bescheid vom 14.06.2012 wendet sich der Kläger mit seiner Anfechtungsklage vom 12.07.2012, die am selben Tage beim Anwaltsgerichtshof eingegangen ist. Zur Begründung seiner Klage führt der Kläger aus, er sei seit dem Jahre 2009 ausschließlich für amerikanische Großkanzleien tätig. Der für diese Kanzleien in Rede stehende Tagessatz betrage 3.000,- €. Der normale Zahlungsturnus sei so, dass seine Rechnungen in der Regel nach Ablauf von vier Wochen bezahlt würden. Bereits im Jahre 2010 habe es aber Verzögerungen von neun Monaten gegeben. Durch diesen Liquiditätseinschnitt habe er dann offene Forderungen für eine gewisse Zeit nicht bezahlen können. Der Außenstand habe 164.872,40 € betragen. Sämtliche Forderungen seien dann aber nach Bezahlung durch die Kanzlei Jones Day bezahlt worden. 35 Die gleiche Situation sei im August 2011 entstanden. Bis zum 30. Mai 2012 seien dann Außenstände von 189.456,83 € aufgelaufen. In der Zwischenzeit sei dieser Betrag aber an ihn gezahlt worden, auch die Vollstreckungsbeträge seien von ihm gezahlt worden. Offen sei nur noch die Vollstreckung der Kreissparkasse Köln. Es handele sich dabei um eine vom Kläger initiierte Vollstreckung, da der noch valutierende Kreditbetrag von 65.000,- € gemeinschaftlich vom Kläger mit seiner früheren Ehefrau geschuldet würde. Diese habe versucht, sich der Zahlung zu entziehen, so dass der Kläger in Absprache mit der Bank gebeten habe, die Voll-streckung einzuleiten. Zwangsläufig habe diese gegen beide Schuldner vollstrecken müssen, deswegen habe er dann seinen Tilgungsbetrag von 22.500,- € im Januar bezahlt, im Übrigen sei eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen worden. Hin-sichtlich der Forderung der VW Leasing sei ebenfalls eine Ratenzahlungsverein-barung getroffen worden. 36 Wegen der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze vom 07.08.2012, 23.08.2012 und 27.08.2012 sowie 03.09.2012 jeweils nebst Anlagen verwiesen. 37 Der Kläger beantragt, 38 den Bescheid der Beklagten vom 14.06.2012 aufzuheben. 39 Die Beklagte beantragt, 40 die Klage abzuweisen. 41 Nach Erlass des Bescheides ist es noch zu folgenden Vorgängen gekommen: 42 Auf die Forderungen zu Ziff. 1) und Ziff. 2) hat der Kläger am 17.06.2012 insgesamt 9.453,99 Euro gezahlt. Auf die Forderung zu Ziff. 5) hat der Kläger am 17.06.2012 4.490,92 Euro gezahlt. Die Forderung zu Ziff. 6) hat der Kläger am 17.06.2012 be-glichen. Auf die Forderung zu Ziff. 7) hat der Kläger am 17.06.2012 6.000 Euro ge-zahlt. 43 Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 18.01.2013, zu dem der Kläger nicht erschienen war, hat der Senat dem Kläger aufgegeben, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse zum Stichtag des Widerrufs vollständig gegenüber dem Senat offen zu legen. Die hierfür gesetzte, anschließend mehrfach verlängerte Frist, verlief fruchtlos. Der Senat hat die Akten AG Krefeld 423 K 041/13, 423 L 019/13 und 114 M 0330/12 beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. 44 Entscheidungsgründe 45 Die Anfechtungsklage des Klägers gegen den Bescheid der Beklagten vom 11.5.2011 ist ohne Vorverfahren (§ 68 VwGO, § 6 AGVwGO NW) zulässig (§ 42 VwGO, §§ 112 I, 112 c I BRAO) aber unbegründet und deshalb abzuweisen. 46 I. 47 Die Beklagte hat die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft zu Recht widerrufen. 48 Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO hat dies zu geschehen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Recht-suchenden nicht gefährdet sind. 49 1. 50 Ein Vermögensverfall liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. nur BGH, Beschluss vom 08.10.2010 – AnwZ (B) 11/09 m.w.N.) vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außer Stande ist, seinen Verpflichtun-gen nachzukommen. Beweisanzeichen für einen Vermögensverfall sind dabei die Erwirkung von Schuldtiteln und fruchtlose Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Rechtsanwalt. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wird darüber hinaus der Ver-mögensverfall vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Schuldnerverzeichnis (§ 915 ZPO) eingetragen ist. Maßgeblicher Zeitpunkt, auf den abzustellen ist, ist der Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Wider-rufsverfahrens (BGH, Urteil vom 29.06.2011, AnwZ (Brfg) 11/10 = NJW 2011, 3234). 51 Diese Voraussetzungen waren nach dem vorstehenden Sachverhalt bezüglich des Klägers bei Erlass des Widerrufsbescheides gegeben. 52 a) Der Vermögensverfall wird hier vermutet. Der Kläger ist bei zwei Voll-streckungsgerichten im Schuldnerverzeichnis eingetragen. Zwei der drei ein-getragenen Haftbefehle stammen aus der Zeit vor Erlass des Widerrufs und waren mithin schon bei Erlass des Widerrufs eingetragen. 53 Die Vermutungswirkung hat der Kläger nicht widerlegt. Er hat seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse, bezogen auf den Zeitpunkt des Erlasses des ange-fochtenen Bescheides nicht offengelegt. Allein der Umstand, dass er ausweislich des Kontoauszuges der UBS vom 30.06.2012 über ein Guthaben von 104.271,26 Euro verfügte, besagt nichts, da unbekannt geblieben ist, welche Verbindlichkeiten und sonstigen Vermögensgegenstände der Kläger besaß. Der Kläger hatte z.B., soweit sich dies aus den Beiakten ergibt, noch weitere Außenstände. Ausweislich der Bei-akte AG Krefeld 423 K 041/13 betreibt die Stadtsparkasse Essen gegen ihn die Zwangsvollstreckung aus einer Grundschuld über 800.000,- Euro, bestellt am 21.09.2011. 54 b) Der Vermögensverfall des Klägers lässt sich aber auch positiv feststellen, da die genannten Beweisanzeichen vorliegen. Gegen ihn lagen zum Zeitpunkt des Widerrufs die o.g. Schuldtitel vor. Es wurden mehrere Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn erfolglos durchgeführt. 55 Dass der Kläger zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheides über solches Vermögen verfügte, dass dies ggf. den Vermögensverfall entfallen ließe (vgl. dazu BGH Beschl. v. 08.11.2011 – AnwZ (Brfg) 41/11), ist nicht dargelegt worden. Auch scheidet der Vermögensverfall nicht aus anderen Gründen aus. Ungeordnete Vermögensverhältnisse liegen zwar dann nicht mehr vor, wenn eine Raten-zahlungsvereinbarung getroffen wurde und der Schuldner der Ratenzahlung nachkommt und keine weiteren Vollstreckungshandlungen mehr gegen ihn erfolgen und wenn die Gläubiger in absehbarer Zeit befriedigt werden können (BGH NJW 2005, 1271). So verhält es sich hier aber gerade nicht. Der Kläger hatte zwar zum Zeitpunkt des Widerrufsbescheides bereits eine Gutschrift über 189.456,83 Euro erhalten und wäre damit möglicherweise in der Lage gewesen, seine bis dahin schlechten finanziellen Verhältnisse zu ordnen und seinen Verpflichtungen nach-zukommen. Letztlich konnte dies aber nicht festgestellt werden. Trotz der empfangenen Geldsumme ist es nicht zu einer vollständigen Begleichung der Forderungen zu Nr. 1/2 gekommen (Restbetrag: 300 Euro). Auch die Forderungen zu Nr. 4/7 sind nicht vollständig beglichen. Es ist auch nicht ersichtlich, ob zum Zeit-punkt des Erlasses des Widerrufsbescheides bereits die Ratenzahlungsvereinbarun-gen mit der VW-Leasing getroffen worden waren. Ausweislich eines undatierten Schreibens der VW-Leasing bot diese an, den Vollstreckungsauftrag zurückzu-nehmen, wenn der Kläger direkt an den Gerichtsvollzieher eine Zahlung von 5.000 Euro zzgl. Gerichtsvollzieherkosten leistete. Sodann hätte die Gläubigerin dem Kläger eine Ratenzahlung von monatlichen Raten ab dem 15.05.2012 in Höhe von 1.000 Euro gewährt. Ausweislich des Kontoauszuges der UBS vom 30.06.2012 ist der Kläger dem in dieser Form nicht nachgekommen. Dort findet sich vielmehr unter dem Datum des 17.06.2012, also nach Erlass des Widerrufsbescheides, die Buchung: „VW Leasing, Dirk Röthig, Ratenzahlungsvereinbarung, erste Rate, 6.000 Euro, Vertrag Nr. 4416803734“. Dies zeigt, dass der Kläger vor Erlass des Widerrufsbescheides die Bedingung für die Ratenzahlungsvereinbarung gerade noch nicht erfüllt hatte. Es kann daher dahinstehen, ob der Kläger vor Erlass des Wider-rufsbescheides eine Ratenzahlungsvereinbarung auch mit der Stadtsparkasse Köln getroffen hatte, wie dies der Ausdruck einer E-Mail vom 25.01.2012, deren Echtheit der Senat aber nicht überprüfen konnte, insinuiert. 56 Da der Kläger der Auflage des Senats zur Offenlegung seiner Vermögenslage nicht nachgekommen ist, ist auch sonst nicht ersichtlich, dass zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheides die Perspektive bestand, dass die Gläubiger in ab-sehbarer Zeit hätten befriedigt werden können. 57 2. 58 Nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck gekommenen Wertung des Gesetzgebers ist mit einem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden. Diese Annahme ist regelmäßig schon im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Fremdgeldern und den darauf möglichen Zugriff von Gläubigern gerechtfertigt. Anhaltspunkte dafür, dass eine solche Gefährdung im vorliegenden Fall bei Erlass des Widerspruchs-bescheids ausnahmsweise nicht bestand, sind weder hinreichend vorgetragen noch ersichtlich. 59 II. 60 Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 61 Der festgesetzte Gegenstandswert entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats. 62 Rechtsmittelbelehrung 63 Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des voll-ständigen Urteils schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist bei dem Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm, zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, einzu-reichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, 64 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 65 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche 66 Schwierigkeiten aufweist, 67 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 68 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs, des 69 Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten 70 Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts ab- 71 weicht und auf dieser Abweichung beruht oder 72 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender 73 Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die 74 Entscheidung beruhen kann. 75 Vor dem Anwaltsgerichtshof und dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevoll-mächtigte vertreten lassen. Das gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmäch-tigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt zuge-lassen. Ferner sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 der Verwaltungs-gerichtsordnung (VwGO) bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein nach dem Vorstehenden Vertretungsberech-tigter kann sich selbst vertreten; es sei denn, dass die sofortige Vollziehung einer Widerrufsverfügung angeordnet und die aufschiebende Wirkung weder ganz noch teilweise wiederhergestellt worden ist. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffent-lichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. 76 Die Festsetzung des Streitwerts ist unanfechtbar.