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Urteil

1 AGH 4/14

Anwaltsgerichtshof NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:AWGHNRW:2014:0613.1AGH4.14.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt ist Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Geschäftswert wird auf € 50.000,00 festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt ist Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Geschäftswert wird auf € 50.000,00 festgesetzt. I. Tatbestand 1. Der Kläger ist 65 Jahre alt und seit dem ####1983 im Bezirk der Beklagten zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Der Kläger ist Eigentümer von sieben Eigentumswohnungen und einem Dreifamilienwohnbaus, das ebenfalls zu einer Wohnungseigentumsanlage gehört. Diese Immobilien sind jeweils in C gelegen. Seit 1995 hat es immer wieder Klageverfahren und auch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Kläger gegeben, die wesentlich Verbindlichkeiten des Klägers im Zusammenhang mit seien Immobilien betrafen und in deren Folge entweder Zahlung geleistet oder Ratenzahlungsvereinbarungen getroffen wurden. Bereits in den Jahren 2005 und 2006 hat die D aus D2 aufgrund von Grundschulden zu ihren Gunsten Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsmaßnahmen in die Immobilien des Klägers eingeleitet. Diese Maßnahmen wurden in den Folgejahren jeweils wieder aufgehoben. Später hat dann auch die Wohnungseigentümergemeinschaft erhebliche Ansprüche gegen den Kläger geltend gemacht und im Jahre 2013 kam es zu Zwangsvollstreckungsmaßnahmen des Finanzamtes C wegen Rückständen an Steuern und steuerlichen Nebenleistungen in Höhe von € #####,## und aus Forderungen der Wohnungseigentümergemeinschaft, deren Höhe von der Drittschuldnerin mit € ######.## beziffert wurden, die der Kläger in dieser Höhe jedoch in Abrede stellt. Jedenfalls wurden die Verbindlichkeiten des Klägers gegenüber dem Finanzamt C und gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft im September und Oktober 2013 vollständig erledigt, ohne dass klar geworden ist, aus welchen Mitteln der Kläger die Zahlung erbracht hat. Seit dieser Zeit gibt es dann nur noch die Verbindlichkeiten des Klägers gegenüber der D D2 aus der Finanzierung seiner Immobilien, die per 02.10.2013 mit € ######,## valutiert. Da diese fälligen Verbindlichkeiten des Klägers nicht beglichen wurden, hat die D D2 aus den ihr vorliegenden dinglichen Titeln erneut Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in Form der Zwangsversteigerung und der Zwangsverwaltung in das Immobilieneigentum des Klägers eingeleitet. Daraufhin hat die Beklagte nach ordnungsgemäßer Anhörung des Klägers unter dem 23.12.2013 den Widerruf der Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft verfügt, der dem Kläger am 30.12.2013 zugesteilt worden ist. Hiergegen richtet sich die Anfechtungsklage des Klägers vom 30.01.2014, die am gleichen Tage bei dem Anwaltsgerichthof eingegangen ist. 2. Der Kläger beruft sich darauf, dass er zum Zeitpunkt des Widerrufes seiner Zulassung nicht in Vermögensverfall gewesen sei und dass darüber hinaus eine Gefährdung der Interessen rechtsuchender Personen nicht bestanden babe und nicht bestehe. Die offene Verbindlichkeit gegenüber der D D2 bestreitet der Kläger nicht, verweist jedoch darauf, dass diese Verbindlichkeit als einzige noch fällige Verbindlichkeit gegen ihn verblieben sei, nachdem die Verbindlichkeiten gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft und dem Finanzamt ausgeglichen worden seien. Schon deshalb, so meint der Kläger, bestehe ein Vermögensverfall nicht, weil eine einzige insolierte Forderung den Vermögensverfall nicht begründen könne. Dies gelte umso mehr, als die D D2 Zwangsvollstreckungsmaßnahmen nur aus einem dinglichen Titel betreibe und persönliche Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in sein Vermögen zum Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung weder durch die D D2 noch durch einen sonstigen Gläubiger geführt worden seien. Über die Verbindlichkeiten bei der D D2 hinaus habe es im Übrigen sonstige weitere unbeglichene fällige Verbindlichkeiten nicht gegeben. Darüber hinaus sieht der Kläger einen Vermögensverfall auch deshalb nicht als gegeben an, weil der Wert seiner Immobilien die Höhe seiner Verbindlichkeiten gegenüber der D D2 deutlich übersteige. Deshalb habe er auch versucht, diese Verbindlichkeiten durch eine Veräul3erung der Immobilien abzulösen, habe jedoch keine Interessenten gefunden, die bereit gewesen seien, einen akzeptablen Kaufpreis zu bezahlen. Umschuldungsmaßnahmen habe er auch in Angriff genommen, ohne jedoch zu einem erfolgreichen Abschluss gekommen zu sein, was der Grundbuchsituation und den Zwangsvollstreckungsmaßnahmen der D D2 geschuldet sei, die sich auch im Grundbuch wiederspiegelten. 3. Zur Begründung der entstandenen Situation verweist der Kläger darauf, dass sein Iangjähriger Sozius über geraume Zeit hin erkrankt gewesen sei und deshalb nicht mehr habe arbeiten können. Dadurch seien die Umsätze der Kanzlei eingebrochen, da er den Ausfall seines Sozius durch entsprechende Mehrarbeit nicht habe abfangen können. Am ####### 1st der Sozius des Klägers dann auch verstorben. In diesem Zusammenbang hat der Kläger eine Gewinnermittlung des Steuerberaters der Kanzlei vorgelegt, die die Zeit vom 01.01. bis 30.09.2013 betrifft. Danach wurden in dieser Zeit in der Kanzlei U2 & U GbR Bruttoeinnahmen in Höhe von € ######,## realisiert, denen im Jahr zuvor noch Einnahmen in Höhe von € ######,## gegenüber gestanden hatten. Der Gewinn der Kanzlei belief sich für den Zeitraum vom 01.01. bis 30.09.2013 auf € #####,##, dem im Vorjahr ein Gewinn von noch € ######,## gegenüber gestanden hatte. Aus diesem Gewinn von € #####,## entfielen nach der vorgelegten Berechnung € #####,## auf den Kläger und € ####,## auf den zwischenzeitlich verstorbenen Sozius des Klägers. Nach den weiteren Unterlagen, die der Kläger im Verlaufe des Verfahrens vorgelegt hat erhöhte sich der Gewinn der Anwaltssozietät bis zum Todestag von Herrn Rechtsanwalt U auf € #####.##. Für die Zeit vom 03.11.2013 bis 31.12.2013 ist der Anwaltskanzlei des Klägers, die er nach dem Tode seines Sozius als Einzelkanzlei fortgeführt hat, sodann ein Gewinn von weiteren € #####,## angefallen und die Gewinnermittlungen, die der Steuerberater des Klägers für die Zeit vom 01.01.2014 an erarbeitet hat, weist zudem weiter deutlich ansteigende Gewinne aus, so dass der Kläger auch im Hinblick auf diese finanzielle Situation seiner Kanzlei einen Vermögensverfall als nicht eingetreten ansieht. Er weist außerdem noch darauf hin, dass er aus den Immobilien laufende Mieteinnahmen in Höhe von monatlich € ####,## erziele, von denen er allerdings € 2.000,00 zur Deckung der Haus- und Verwaltungskosten einsetzen müsse. 4. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, die Widerrufsverfügung vom 23.12.2013 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist auf die Verbindlichkeit des Klägers bei der D D2, die in Höhe von € ######,## unbeglichen und überfällig ist und derentwegen die D D2 Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in den Grundbesitz eingeleitet habe. Angesichts dieser offenen Verbindlichkeit geht die Beklagte von einem Vermögensverfall des Klägers aus, da der Kläger offensichtlich nicht in der Lage ist, die Verbindlichkeit zu tilgen oder einen Darlehensvertrag mit der Gläubigerin abzuschließen oder auch eine Ablösung der Verbindlichkeit zu bewirken. 5. Dazu hat der Kläger dann noch vorgetragen, dass er sich zwischenzeitlich mit der D D2 habe verständigen können und dass die D D2 bereit sei, mit ihm einen neuen Darlehensvertrag abzuschließen, wenn er bis zum 30.06.2014 eine Tilgungszahlung in Höhe von € 30.0000,00 leiste. Aussage des Klägers in der mündlichen Verhandlung war, dass seine Ehefrau für diese Zwecke bereits einen Betrag von € #####.## bereitgestellt habe, dass der restliche Betrag von € #####,## ihm aber noch nicht zur Verfügung stehe und von ihm noch beschafft werden müsse. 6. Wegen der Einzelheiten im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze und auf den Akteninhalt verwiesen. II. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 23.12.2013 ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Zu Recht hat die Beklagte durch den angefochtenen Bescheid die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft widerrufen. 1. Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltsschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn entweder ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwaltes eröffnet worden ist oder der Rechtsanwalt in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis eingetragen ist. Im Übrigen Iiegt ein Vermögensverfall vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse gerät, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außer Stande ist, seinen Zahlungsverpflichtungen geregelt nachzukommen. Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen ihn. 2. Für den Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung am 23.12.2013 kann das Vorliegen eines Vermögensverfalles des Klägers positiv festgestellt werden. Denn zu diesem Zeitpunkt gab es die fällige und unbeglichene Verbindlichkeit des Klägers gegenüber der D D2 in Höhe von € ######,##, die der Kläger nicht nur nicht beglichen hat, sondern die er auch nicht begleichen konnte. Deshalb hat die D D2 aus den ihr vorliegenden dinglichen Titeln die Zwangsversteigerung von Immobilien des Klägers veranlasst und gleichzeitig die Zwangsverwaltung dieser Immobilien beantragt und diese Maßnahmen sind aufgrund entsprechender Beschlüsse des zuständigen Amtsgerichtes jeweils auch in die Wege geleitet worden. Die Tatsache, dass es sich insoweit nur um die Forderung eines Gläubigers handelt, steht einem Vermögensverfall des Klägers ebenso wenig entgegen wie die Tatsache, dass die Zwangsvollstreckung nur aus dinglichen Titeln in Immobilien des Klägers veranlasst wurde und dass es nicht auch gleichzeitig auch zu Zwangsvollstreckungsmaßnahmen aus persönlichen Schuldtiteln in das Vermögen des Klägers gekommen ist. In der Tat erstaunlich ist allerdings, dass der Kläger bei den Einkünften, die er in seiner Anwaltskanzlei erzielt hat, die Annuitäten für die Finanzierung seiner Immobilien bei der D D2 nicht bezahlt hat und augenscheinlich auch nicht bezahlen konnte, so dass die D D2 die dem Kläger gewährte Finanzierung gekündigt hat. Sowohl der Umstand, dass der Kläger für seine Immobilien oder für Teile hiervon einen akzeptablen Käufer nicht gefunden hat als auch der Umstand, dass die D D2 nicht bereit gewesen ist, eine neue Darlehensvereinbarung mit dem Kläger zu schließen und der Kläger kein anderes Kreditinstitut gefunden hat, um seine Verbindlichkeiten bei der D D2 im Wege einer Umschuldung abzulösen, verdeutlichen die schlechte finanzielle Situation, in die der Kläger geraten ist und belegt mangelnde Verfügbarkeit seines Immobilienvermögens. Berücksichtigt man zudem, dass der Kläger auch in der Vergangenheit immer wieder schon Zwangsvollstreckungsmaßnahmen seiner Gläubiger ausgesetzt gewesen ist und berücksichtigt man zusätzlich, dass er noch im September und Oktober 2013 erhebliche rückständige Verbindlichkeiten gegenüber anderen Gläubigern getilgt hat, so kann für den Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung, der der für die Beurteilung der Anfechtungsklage maßgebliche Beurteilungszeitpunkt ist, ein Vermögensverfall des Klägers nicht zweifelhaft sein. 3. Auch wenn es nicht darauf ankommt, weil der maßgebliche Beurteilungszeitpunkt für die Entscheidung der Anfechtungsklage der Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung ist, sei dennoch darauf hingewiesen, dass sich an der schlechten finanziellen Situation der Klägers auch in der Folge nichts geändert hat. Denn der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung selbst vorgetragen, dass er den Betrag von € 30.000,00 nicht zur Verfügung halte, gegen dessen Einmalzahlung bis zum 30.06.2014 die D D2 ihre Bereitschaft bekundet hatte, ein neues Kreditverhältnis mit dem Kläger zu begründen. Zwar erscheint es dem Senat durchaus ungewöhnlich, dass der Kläger im Hinblick auf seine Einkünfte aus seiner Anwaltskanzlei und die ergänzenden Einkünfte aus seinen Immobilien nicht in der Lage ist, den Betrag von € 30.000,00 aufzubringen, um hiermit seine drängenden Probleme bei der D D2 zu erledigen. Die glaubhaften Bekundungen des Klägers, dass seine Einkünfte nicht ausreichen, neben dem von seiner Ehefrau bereits bereitgestellten Betrag von € #####,## weitere € #####,## zur Zahlung an die D D2 auszubringen, belegen jedoch die desolate finanzielle Situation des Klägers auch noch zum Zeitpunkt der mündlichen Verbandlung, die darüber hinaus auch noch einmal Rückschlüsse auf den bereits zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt bestehenden Vermögensverfall zulassen. 4. Der Widerruf wegen Vermögensverfalles kommt allerdings nicht in Betracht, wenn die Interessen der Rechtsuchenden durch den Vermögensverfall nicht gefährdet sind. Das ist bei einem Vermögensverfall allerdings nur ganz ausnahmsweise der Fall. Denn der Vermögensverfall führt regelmäßig zu einer derartigen Gefährdung, insbesondere mit Blick auf den eigenen Umgang des Rechtsanwaltes mit Fremdgeldern sowie auf den darauf möglichen Zugriff seiner Gläubiger. Nach der gesetzlichen Wertung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO indiziert der Vermögensverfall die Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden. Dass es sich im Falle des Klägers anders verhalten könnte, hat der Kläger nicht dargetan und Gründe hierfür sind auch nicht ersichtlich. 5. Damit erweist sich die Klage als unbegründet. 6. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 154 Abs. 1, 164 Abs. 2 VwGO, 709 Satz 1, 711 ZPO. Ein Anlass, die Berufung nach § 124 VwGO, § 112 c Abs. 1 BROA zuzulassen, besteht nicht. Weder weist die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf noch hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO); die entscheidungserheblichen Fragen sind in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes geklärt. Ein Fall der Divergenz nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist ebenfalls nicht gegeben, weil das Urteil des Senates tragend weder von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, des Bundesverwaltungsgerichtes, des Bundesverfassungsgerichtes oder des gemeinsamen Senates der obersten Gerichte abweicht. III. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist bei dem Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm, zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzu-legen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangelgeltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Das gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Ferner sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein nach dem Vorstehenden Vertretungsberechtigter kann sich selbst vertreten; es sei denn, dass die sofortige Vollziehung einer Widerrufsverfügung angeordnet und die aufschiebende Wirkung weder ganz noch teilweise wiederhergestellt worden ist. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.