OffeneUrteileSuche
Beschluss

4 A 2378/19

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2023:0217.4A2378.19.00
14Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

14 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
  • 1.

    Es bestehen angesichts der Rechtsprechung des BVerfG und des BGH zum Berufsrecht der Rechtsanwälte erhebliche Zweifel daran, ob die Regelungen der Fachberaterordnung der Bundessteuerberaterkammer zur Verleihung von Fachberaterbezeichnungen für Steuerberater auf einer hinreichenden gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage beruhen.

  • 2.

    Die Verleihung von Fachgebietsbezeichnungen hat jedenfalls derart erhebliche Auswirkungen auf die Berufsausübung, dass der Gesetzgeber in diesem Zusammenhang zur Wahrung des Rechtsstaatsprinzips nach Art. 20 Abs. 3, des Demokratieprinzips nach Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GG und von Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG die wesentlichen Leitentscheidungen zu treffen hat. Hierzu gehören die Fragen, ob und für welche Rechtsgebiete Fachgebietsbezeichnung vergeben werden dürfen, welche Voraussetzungen hierfür im Wesentlichen erforderlich sind und wie diese Voraussetzungen verfahrensrechtlich festgestellt werden müssen. Eine entsprechende Regelung fehlt im Steuerberatungsgesetz.

  • 3.

    Besonders zweifelhaft erscheint das Fehlen der wesentlichen Vorgaben durch den Gesetzgeber im Hinblick auf ein Verständnis des Fortbildungserfordernisses für Antragsteller nach den §§ 4 Abs. 2, 9 Fachberaterordnung, bei dem schon vor der Verleihung der Fachberaterbezeichnung ab dem Jahr nach dem erfolgreichen Abschluss des Lehrgangs in jedem Kalenderjahr eine Pflicht zur Fortbildung besteht, deren Erfüllung eine zwingende Voraussetzung für die spätere Verleihung der Fachberaterbezeichnung ist und für die es keine Ausnahme- oder Nachholungsmöglichkeit gibt.

  • 4.

    Eine derart streng zu verstehende Regelung des Fortbildungserfordernisses für Antragsteller ohne Ausnahme- oder Nachholungsmöglichkeit unterläge im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz selbst dann erheblichen Zweifeln, wenn der Gesetzgeber sie selbst vorsehen würde.

Tenor
  • 1. Die Klägerin verpflichtet sich, der Beklagten bis zum 31.3.2024 zusätzlich zu der von ihr bereits nachgewiesenen Teilnahme an den Fortbildungsveranstaltungen

-       Fachseminare von Fürstenberg, „Internationales Steuerrecht aktuell“, 27.6.2009 und 21.11.2009, 10 Stunden,

-       Fachseminare von Fürstenberg, „Internationales Steuerrecht aktuell“, 7.5.2010 und 30.10.2010, 10 Stunden,

-       Steuerberaterkammer Köln, „Das Recht der Doppelbesteuerungsabkommen“, 16.2.2011, 4,5 Stunden,

-       Steuerberaterkammer Köln, „Besteuerung des innergemeinschaftlichen Dienstleistungsverkehrs“, 8.10.2013, 5 Stunden,

-       Bundessteuerberaterkammer, „Grenzüberschreitender Mitarbeitereinsatz: Lohnsteuer und Sozialversicherungsrecht / Outbound und Inbound“, 12.12.2013, 6,5 Stunden,

-       Bundessteuerberaterkammer, „Personengesellschaften im Internationalen Steuerrecht“, 26.6.2014, 6,5 Stunden,

-       Bundessteuerberaterkammer, „Erbschaftsteuer International“ am 18.11.2014, 6,5 Stunden,

-       Bundessteuerberaterkammer, „Besteuerung ausländischer Betriebsstätten“, 22.1.2015, 6,5 Stunden,

-       Bundessteuerberaterkammer, „Brennpunkte des Außensteuerrechts“, 13.11.2015, 6,5 Stunden,

-       Bundessteuerberaterkammer, „Aktuelle Entwicklungen im Internationalen Steuerrecht – Rechtsänderungen, Rechtsprechung, Verwaltungsanweisungen“, 4. und 5.11.2016, 10 Stunden,

-       Verlag Dr. Otto Schmidt KG, „Kölner Tage Umsatzsteuer und Zoll“, 30. und 31.3.2017, 10,25 Stunden,

-       Bundessteuerberaterkammer, „Aktuelle Entwicklungen im Internationalen Steuerrecht – Rechtsänderungen, Rechtsprechung, Verwaltungsanweisungen“, 12. und 13.10.2017, 10 Stunden,

-       Fachseminare von Fürstenberg, „Internationales Steuerrecht aktuell 2018“, 23.6.2018, 5 Stunden,

-       Fachseminare von Fürstenberg, „Internationales Steuerrecht aktuell 2018“, 24.11.2018, 5 Stunden,

-       Verlag Dr. Otto Schmidt KG, „Kölner Tage Internationale Verrechnungspreise“, 26. und 27.9.2019, 10,25 Stunden,

-       Bundessteuerberaterkammer, „Live-Webinar – Update 2020: Aktuelle Entwicklungen im internationalen Steuerrecht“, 20.8. bis 1.9.2020, 10 Stunden,

-       Bundessteuerberaterkammer, „Live-Webinar – Update: Besteuerung in den Niederlanden“, 18. und 19.11.2020, 6 Stunden,

-       Bundessteuerberaterkammer, „Live-Webinar – Besteuerung ausländischer Betriebsstätten“, 17.3.2021, 6,5 Stunden,

die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen für „Fachberater für Internationales Steuerrecht“ nach § 9 der Fachberaterordnung [in der Fassung vom 28.3.2007 (DStR 2007, S. 1274), zuletzt geändert durch Beschluss der Satzungsversammlung vom 3.5.2022 (veröffentlicht auf der Homepage der Bundessteuerberaterkammer am 30.6.2022)] im Umfang von 30,25 Zeitstunden nachzuweisen. Dabei empfiehlt es sich, jeweils vorab eine Einigung zwischen den Beteiligten über die Nachweiseignung einzelner Veranstaltungen im Sinne des § 9 der Fachberaterordnung herbeizuführen.

  • 2. Sofern die Klägerin ihrer Verpflichtung nach Nr. 1 nachkommt, wird die Beklagte ihr auf ihren Antrag vom 5.4.2014 binnen vier Wochen nach erfolgtem Nachweis unter Aufhebung ihres Bescheides vom 13.7.2015 die Fachberaterbezeichnung „Fachberater für Internationales Steuerrecht“ verleihen.

  • 3. Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen tragen die Klägerin und die Beklagte jeweils zur Hälfte.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es bestehen angesichts der Rechtsprechung des BVerfG und des BGH zum Berufsrecht der Rechtsanwälte erhebliche Zweifel daran, ob die Regelungen der Fachberaterordnung der Bundessteuerberaterkammer zur Verleihung von Fachberaterbezeichnungen für Steuerberater auf einer hinreichenden gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage beruhen. 2. Die Verleihung von Fachgebietsbezeichnungen hat jedenfalls derart erhebliche Auswirkungen auf die Berufsausübung, dass der Gesetzgeber in diesem Zusammenhang zur Wahrung des Rechtsstaatsprinzips nach Art. 20 Abs. 3, des Demokratieprinzips nach Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GG und von Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG die wesentlichen Leitentscheidungen zu treffen hat. Hierzu gehören die Fragen, ob und für welche Rechtsgebiete Fachgebietsbezeichnung vergeben werden dürfen, welche Voraussetzungen hierfür im Wesentlichen erforderlich sind und wie diese Voraussetzungen verfahrensrechtlich festgestellt werden müssen. Eine entsprechende Regelung fehlt im Steuerberatungsgesetz. 3. Besonders zweifelhaft erscheint das Fehlen der wesentlichen Vorgaben durch den Gesetzgeber im Hinblick auf ein Verständnis des Fortbildungserfordernisses für Antragsteller nach den §§ 4 Abs. 2, 9 Fachberaterordnung, bei dem schon vor der Verleihung der Fachberaterbezeichnung ab dem Jahr nach dem erfolgreichen Abschluss des Lehrgangs in jedem Kalenderjahr eine Pflicht zur Fortbildung besteht, deren Erfüllung eine zwingende Voraussetzung für die spätere Verleihung der Fachberaterbezeichnung ist und für die es keine Ausnahme- oder Nachholungsmöglichkeit gibt. 4. Eine derart streng zu verstehende Regelung des Fortbildungserfordernisses für Antragsteller ohne Ausnahme- oder Nachholungsmöglichkeit unterläge im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz selbst dann erheblichen Zweifeln, wenn der Gesetzgeber sie selbst vorsehen würde. 1. Die Klägerin verpflichtet sich, der Beklagten bis zum 31.3.2024 zusätzlich zu der von ihr bereits nachgewiesenen Teilnahme an den Fortbildungsveranstaltungen - Fachseminare von Fürstenberg, „Internationales Steuerrecht aktuell“, 27.6.2009 und 21.11.2009, 10 Stunden, - Fachseminare von Fürstenberg, „Internationales Steuerrecht aktuell“, 7.5.2010 und 30.10.2010, 10 Stunden, - Steuerberaterkammer Köln, „Das Recht der Doppelbesteuerungsabkommen“, 16.2.2011, 4,5 Stunden, - Steuerberaterkammer Köln, „Besteuerung des innergemeinschaftlichen Dienstleistungsverkehrs“, 8.10.2013, 5 Stunden, - Bundessteuerberaterkammer, „Grenzüberschreitender Mitarbeitereinsatz: Lohnsteuer und Sozialversicherungsrecht / Outbound und Inbound“, 12.12.2013, 6,5 Stunden, - Bundessteuerberaterkammer, „Personengesellschaften im Internationalen Steuerrecht“, 26.6.2014, 6,5 Stunden, - Bundessteuerberaterkammer, „Erbschaftsteuer International“ am 18.11.2014, 6,5 Stunden, - Bundessteuerberaterkammer, „Besteuerung ausländischer Betriebsstätten“, 22.1.2015, 6,5 Stunden, - Bundessteuerberaterkammer, „Brennpunkte des Außensteuerrechts“, 13.11.2015, 6,5 Stunden, - Bundessteuerberaterkammer, „Aktuelle Entwicklungen im Internationalen Steuerrecht – Rechtsänderungen, Rechtsprechung, Verwaltungsanweisungen“, 4. und 5.11.2016, 10 Stunden, - Verlag Dr. Otto Schmidt KG, „Kölner Tage Umsatzsteuer und Zoll“, 30. und 31.3.2017, 10,25 Stunden, - Bundessteuerberaterkammer, „Aktuelle Entwicklungen im Internationalen Steuerrecht – Rechtsänderungen, Rechtsprechung, Verwaltungsanweisungen“, 12. und 13.10.2017, 10 Stunden, - Fachseminare von Fürstenberg, „Internationales Steuerrecht aktuell 2018“, 23.6.2018, 5 Stunden, - Fachseminare von Fürstenberg, „Internationales Steuerrecht aktuell 2018“, 24.11.2018, 5 Stunden, - Verlag Dr. Otto Schmidt KG, „Kölner Tage Internationale Verrechnungspreise“, 26. und 27.9.2019, 10,25 Stunden, - Bundessteuerberaterkammer, „Live-Webinar – Update 2020: Aktuelle Entwicklungen im internationalen Steuerrecht“, 20.8. bis 1.9.2020, 10 Stunden, - Bundessteuerberaterkammer, „Live-Webinar – Update: Besteuerung in den Niederlanden“, 18. und 19.11.2020, 6 Stunden, - Bundessteuerberaterkammer, „Live-Webinar – Besteuerung ausländischer Betriebsstätten“, 17.3.2021, 6,5 Stunden, die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen für „Fachberater für Internationales Steuerrecht“ nach § 9 der Fachberaterordnung [in der Fassung vom 28.3.2007 (DStR 2007, S. 1274), zuletzt geändert durch Beschluss der Satzungsversammlung vom 3.5.2022 (veröffentlicht auf der Homepage der Bundessteuerberaterkammer am 30.6.2022)] im Umfang von 30,25 Zeitstunden nachzuweisen. Dabei empfiehlt es sich, jeweils vorab eine Einigung zwischen den Beteiligten über die Nachweiseignung einzelner Veranstaltungen im Sinne des § 9 der Fachberaterordnung herbeizuführen. 2. Sofern die Klägerin ihrer Verpflichtung nach Nr. 1 nachkommt, wird die Beklagte ihr auf ihren Antrag vom 5.4.2014 binnen vier Wochen nach erfolgtem Nachweis unter Aufhebung ihres Bescheides vom 13.7.2015 die Fachberaterbezeichnung „Fachberater für Internationales Steuerrecht“ verleihen. 3. Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen tragen die Klägerin und die Beklagte jeweils zur Hälfte. G r ü n d e : Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Verleihung der Fachberaterbezeichnung „Fachberater für Internationales Steuerrecht“. Ihren Fachberaterlehrgang hatte sie bereits im Jahr 2008 erfolgreich beendet. Auf die gegen die Ablehnung ihres Antrags mit Bescheid vom 13.7.2015 gerichtete Klage wurde die Beklagte mit Urteil des Verwaltungsgerichts B. vom 18.4.2019 verpflichtet, der Klägerin die Erlaubnis zum Führen der Fachberaterbezeichnung „Fachberater für Internationales Steuerrecht" zu erteilen. Die Auslegung und Anwendung der Vorschriften der Fachberaterordnung seien als Berufsausübungsregelungen an Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG zu messen. Auch bei (lediglich) die Berufsausübung betreffenden Regelungen gelte der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Gemessen daran seien die einschlägigen, als zwingende Regelungen gefassten §§ 4 Abs. 2, 9 Fachberaterordnung im gegebenen Fall verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass die besonderen Umstände der Klägerin zu berücksichtigen seien. Hierzu gehörten insbesondere ihre schwere Erkrankung im Jahr 2011, die von ihr in der mündlichen Verhandlung überzeugend und eindrucksvoll geschilderte besondere Lebenssituation in der zweiten Hälfte des Jahres 2011 und im Jahr 2012 sowie ihre erhebliche überobligatorische Fortbildung in den Folgejahren. Gegen das Urteil hat die Beklagte einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt. Es bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht sei anhand der von der Klägerin vorgelegten Fortbildungsnachweise irrtümlich von einer erheblichen überobligatorischen Fortbildung in den Folgejahren ausgegangen. Selbst wenn in Härtefällen eine verfassungskonforme Auslegung der §§ 4 Abs. 2, 9 Fachberaterordnung geboten wäre, läge bei der Klägerin kein solcher vor. Das Verwaltungsgericht habe die gesetzlich nicht vorgesehene Möglichkeit zur Nachholung unterlassener Fortbildungen in unzulässiger Weise ausgedehnt. Eine Nachholung könne allenfalls unmittelbar im Folgejahr erfolgen; ansonsten werde die kontinuierliche Fortbildungspflicht obsolet. I. Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung ausreichend dargelegt sind, hält es der Senat vor einer Entscheidung über die Zulassung der Berufung im beidseitigen Interesse für sachgerecht, den Beteiligten aus den folgenden Gründen den Abschluss eines Vergleichs vorzuschlagen. Aus Sicht des Senats bestehen angesichts der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs zum Berufsrecht der Rechtsanwälte erhebliche Zweifel daran, ob die hier umstrittenen Regelungen der Fachberaterordnung auf einer hinreichenden gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage beruhen und ihre Auslegung durch die Beklagte dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügt. Nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG kann die Berufsausübung nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes geregelt werden. Nicht jede die Berufstätigkeit berührende behördliche Maßnahme bedarf unmittelbar einer gesetzlichen Grundlage. Das Rechtsstaatsprinzip nach Art. 20 Abs. 3, das Demokratieprinzip nach Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GG und Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG erfordern aber eine Entscheidung des Gesetzgebers in Fällen, die einen bestimmten Bedeutungsgehalt für die Berufsausübung aufweisen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts muss der Gesetzgeber in grundlegenden normativen Bereichen selbst die wesentlichen Entscheidungen treffen. Die Verleihung von Fachgebietsbezeichnungen hat jedenfalls derart erhebliche Auswirkungen, dass die Entscheidung dem Gesetzgeber selbst vorbehalten ist. Dieser hat die in diesem Zusammenhang wesentlichen Leitentscheidungen zu treffen. Hierzu gehören die Fragen, ob und für welche Rechtsgebiete Fachgebietsbezeichnung vergeben werden dürfen, welche Voraussetzungen hierfür im Wesentlichen erforderlich sind und wie diese Voraussetzungen verfahrensrechtlich festgestellt werden müssen. Vgl. BGH, Beschluss vom 14.5.1990 – AnwZ (B) 4/90 –, BGHZ 111, 229 = juris, Rn. 14 ff., m. w. N. Als Reaktion auf diese Entscheidungen wurden mit dem Gesetz zur Änderung des Berufsrechts der Notare und der Rechtsanwälte vom 29.1.1991 (BGBl. I S. 150) die §§ 42a bis 42d in die Bundesrechtsanwaltsordnung eingefügt und die bislang fehlende gesetzliche Grundlage für die Verleihung von Fachanwaltsbezeichnungen geschaffen. Durch das Gesetz zur Neuordnung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und der Patentanwälte vom 2.9.1994 (BGBl. I S. 2278) wurde das Recht der Fachanwälte wieder geändert. Der hierdurch eingeführte § 43c BRAO lautet nach geringfügigen Änderungen in der Zwischenzeit derzeit wie folgt: (1) Dem Rechtsanwalt, der besondere Kenntnisse und Erfahrungen in einem Rechtsgebiet erworben hat, kann die Befugnis verliehen werden, eine Fachanwaltsbezeichnung zu führen. Fachanwaltsbezeichnungen gibt es für das Verwaltungsrecht, das Steuerrecht, das Arbeitsrecht und das Sozialrecht sowie für die Rechtsgebiete, die durch Satzung in einer Berufsordnung nach § 59a Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a bestimmt sind. Die Befugnis darf für höchstens drei Rechtsgebiete erteilt werden. (2) Über den Antrag des Rechtsanwalts auf Erteilung der Erlaubnis entscheidet der Vorstand der Rechtsanwaltskammer, nachdem ein Ausschuss der Kammer die von dem Rechtsanwalt vorzulegenden Nachweise über den Erwerb der besonderen Kenntnisse und Erfahrungen geprüft hat. (3) Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer bildet für jedes Fachgebiet einen Ausschuss und bestellt dessen Mitglieder. Einem Ausschuss gehören mindestens drei Rechtsanwälte an; diese können Mitglieder mehrerer Ausschüsse sein. Die §§ 75 und 76 Absatz 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden. Mehrere Rechtsanwaltskammern können gemeinsame Ausschüsse bilden. (4) Die Erlaubnis zum Führen der Fachanwaltsbezeichnung kann mit Wirkung für die Zukunft von dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer zurückgenommen werden, wenn Tatsachen nachträglich bekanntwerden, bei deren Kenntnis die Erlaubnis hätte versagt werden müssen. Sie kann widerrufen werden, wenn eine in der Berufsordnung vorgeschriebene Fortbildung unterlassen wird. Gemäß § 59a Abs. 2 Nr. 2 BRAO kann die Berufsordnung im Rahmen der Vorschriften der Bundesrechtsanwaltsordnung die besonderen Berufspflichten im Zusammenhang mit dem Führen der Fachanwaltsbezeichnung näher regeln. Hierbei betrifft die Regelungsbefugnis die Bestimmung der Rechtsgebiete, in denen weitere Fachanwaltsbezeichnungen verliehen werden können sowie die Regelung der Voraussetzungen für die Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung und des Verfahrens der Erteilung, der Rücknahme und des Widerrufs der Erlaubnis. Eine Regelung im Sinne des § 59 a Abs. 2 Nr. 2 BRAO wurde mit der Fachanwaltsordnung eingeführt. Vgl. zur Historie insgesamt: BVerfG, Beschluss vom 14.7.1987 – 1 BvR 537/81 –, BVerfGE 76, 171 = juris, Rn. 46; BGH, Beschluss vom 6.11.2000 – AnwZ (B) 78/99 –, juris, Rn. 7 ff., m. w. N.; BT-Drs. 11/8307, S. 1, 13 f., 20; BT-Drs. 12/4993, S. 1, 5 f., 8 f., 10, 29, 36. Beim Berufsrecht der Steuerberater sollte durch das Sechste Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes vom 24.6.1994 (BGB. I S. 1387) parallel zu den entsprechenden Änderungen der Bundesrechtsanwaltsordnung eine Ermächtigungsgrundlage für die Schaffung von Standesrecht durch die Selbstverwaltungsorgane des steuerberatenden Berufsstandes geschaffen werden. Vgl. BT-Drs. 12/6753, S. 1. Hierbei wurde die Ermächtigung der Bundessteuerberaterkammer, die Berufsordnung als Satzung zu erlassen und zu ändern, in § 86 Abs. 2 Nr. 2 StBerG eingeführt sowie in § 86 Abs. 4 Nr. 11 StBerG vorgesehen, dass die Satzung zur Ausführung der gesetzlichen Vorschriften nähere Regelungen enthalten kann, insbesondere hinsichtlich der Voraussetzung des Führens von Bezeichnungen, die auf besondere Kenntnis bestimmter Steuerrechtsgebiete hinweisen. Derartige Regelungen trifft die Fachberaterordnung. Eine § 43c BRAO entsprechende Regelung, in der der Gesetzgeber selbst – wie vom Bundesgerichtshof und Bundesverfassungsgericht gefordert – die wesentlichen, also statusbildenden Leitentscheidungen trifft, insbesondere zu den Fragen, ob und für welche Gebiete Fachberaterbezeichnungen vergeben werden dürfen, welche Voraussetzungen hierfür im Wesentlichen erforderlich sind und wie diese Voraussetzungen verfahrensrechtlich festgestellt werden müssen, fehlt im Steuerberatungsgesetz, obwohl auch § 86 Abs. 4 StBerG verlangt, dass die Satzung gesetzliche Vorgaben lediglich „ausführen“ kann. II. Besonders zweifelhaft erscheint das Fehlen der wesentlichen Vorgaben durch den Gesetzgeber im Hinblick auf die Vorgaben der Fachberaterordnung bezüglich des Fortbildungserfordernisses für Antragsteller um eine Fachberaterbezeichnung. § 2 Fachberaterordnung setzt für die Verleihung der Fachberaterbezeichnung den kumulativen Nachweis besonderer theoretischer Kenntnisse und besonderer praktischer Erfahrungen voraus. In § 4 und § 5 Fachberaterordnung werden sodann die Anforderungen an die besonderen theoretischen Kenntnisse und die besonderen praktischen Erfahrungen definiert. Nach § 4 Abs. 2 Fachberaterordnung ist, sofern der Antrag auf Verleihung der Fachberaterbezeichnung nicht innerhalb eines Jahres nach erfolgreichem Abschluss des in Absatz 1 genannten Lehrgangs gestellt wird, ab dem Jahr, das auf die Lehrgangsbeendigung folgt, Fortbildung in Art und Umfang von § 9 Fachberaterordnung nachzuweisen. Nach § 9 Fachberaterordnung muss derjenige, der eine Fachberaterbezeichnung führt, nach Verleihung der Fachberaterbezeichnung in jedem Kalenderjahr auf diesem Gebiet wissenschaftlich publizieren oder mindestens an einer der Fachberaterbezeichung entsprechenden Fortbildungsveranstaltung dozierend oder hörend teilnehmen. Die Gesamtdauer der Fortbildung darf zehn Zeitstunden nicht unterschreiten. Nach dem Verständnis der Beklagten haben bereits die Antragsteller um eine Fachberaterbezeichnung schon vor deren Verleihung nach den §§ 4 Abs. 2, 9 Fachberaterordnung in jedem Kalenderjahr eine Pflicht zur Fortbildung, deren Erfüllung eine zwingende Voraussetzung für die Verleihung der Fachberaterbezeichnung ist und für die es keine Ausnahme- oder Nachholungsmöglichkeit gibt. Ein derart strenges Verständnis des Fortbildungserfordernisses für Antragsteller um die Verleihung der Fachberaterbezeichnung hat wesentliche Auswirkungen. Hiernach müsste auch nur eine einzige in einem Jahr verpasste Fortbildungsstunde – unabhängig von dem Grund des Versäumnisses, einer etwaigen Nachholung, den sonstigen besonderen theoretischen Kenntnissen (etwa in Form von besonders herausragenden Ergebnissen bei den Aufsichtsarbeiten oder besonders umfangreichen Fortbildungen in den übrigen Jahren) und den besonderen praktischen Erfahrungen (etwa in Form einer besonders umfangreichen Fallliste) – zwingend zu einer Versagung der Fachberaterbezeichnung für den Antragsteller führen. Eine solche Versagung beeinträchtigt wiederum das Konkurrenzverhältnis des Antragstellers zu seinen, bei einer Gesamtbetrachtung gegebenenfalls sogar schlechter qualifizierten Berufskollegen sowie sein Verhältnis zum steuerratsuchenden Bürger erheblich. Vgl. zu den Auswirkungen bei der Fachanwaltsbezeichnung im Einzelnen: BGH, Beschluss vom 14.5.1990 – AnwZ (B) 4/90 –, BGHZ 111, 229 = juris, Rn. 14 ff. Danach dürfte eine derart weitreichend zu verstehende Regelung zu den wesentlichen Entscheidungen gehören, die dem Gesetzgeber selbst vorbehalten sind, ohne dass der Gesetzgeber bezogen auf Fachberater selbst eine solche Regelung geschaffen hat. III. Schließlich unterliegt ein derart strenges Verständnis des Fortbildungserfordernisses für Antragsteller vor der Verleihung einer Fachberaterbezeichnung ohne Ausnahme- oder Nachholungsmöglichkeit im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz selbst dann erheblichen Zweifeln, wenn der Gesetzgeber sie selbst vorsehen würde. Regelungen zur Fixierung von Berufsbildern und zum Aufstellen von Zulassungsvoraussetzungen müssen vor dem Hintergrund der durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Berufsfreiheit verhältnismäßig, d. h. geeignet und erforderlich sein, um überragende Gemeinwohlinteressen zu sichern und dürfen keine übermäßige, unzumutbare Belastung enthalten. Vgl. zur Aufnahme in die Architektenliste: BVerfG, Beschluss vom 17.4.2000 – 1 BvR 1538/98 –, juris, Rn. 35, m. w. N. Zwar verfolgen die Regelungen über die Fachberaterbezeichnungen mit dem Schutz der funktionsfähigen Steuerrechtspflege grundsätzlich ein zur Rechtfertigung einer Berufsausübungsregelung hinreichend legitimes Ziel. Die Bezeichnung „Fachberater“ erweckt bei den Steuerratsuchenden die Erwartung besonderer, in einem formalisierten Verfahren nachgewiesener theoretischer und praktischer Fachkenntnisse. Durch die strengen satzungsrechtlichen Vorgaben zum Erwerb und Erhalt der Fachanwaltsbezeichnung wird das – im Interesse einer funktionierenden Steuerrechtspflege liegende – Vertrauen der Öffentlichkeit in die besondere Qualifikation der die Fachberaterbezeichnung führenden Steuerberater geschützt. Mit dem Fortbildungserfordernis in den §§ 4 Abs. 2, 9 Fachberaterordnung soll zudem die Aktualität des theoretischen Wissens des im Rechtsverkehr nach außen als solchen auftretenden Fachberaters sichergestellt werden, welche im Hinblick auf die durch den Fachberatertitel herausgestellte besondere Qualifikation des Fachberaters erforderlich ist. Vgl. zur Fachanwaltsbezeichnung: BVerfG, Beschluss vom 22.10.2014 – 1 BvR 1815/12 –, juris, Rn. 19, 26 f., m. w. N.; BGH, Senat für Anwaltssachen, Beschlüsse vom 18.1.2016 – AnwZ (Brfg) 42/15 –, juris, Rn. 18, und vom 4.4.2005 – AnwZ (B) 19/04 –, juris, Rn. 8. Deshalb ist für das Fachanwaltsrecht höchstrichterlich geklärt, dass die Fortbildungspflicht des Fachanwalts in jedem Kalenderjahr aufs Neue zu erfüllen ist und dieser Pflicht nach Ablauf eines Jahres nachträglich nicht mehr nachgekommen werden kann. Vgl. BGH, Urteil vom 8.4.2013 – AnwZ (Brfg) 16/12 –, juris, Rn. 10. Hinsichtlich der Pflicht, sich alljährlich fortzubilden, damit im Rechtsverkehr als Fachberater auftretende Steuerberater stets über das hierfür erforderliche aktuelle Wissen verfügen, stellt sich die Interessenlage aber für die Zeit vor der Verleihung der Fachberaterbezeichnung grundlegend anders dar. Auch wenn zwischen Abschluss des Lehrgangs und der Antragstellung auf Verleihung der Fachberaterbezeichnung im Sinne von § 4 Abs. 2 Fachberaterordnung ein längerer Zeitraum als ein Jahr liegt und deshalb ab dem Folgejahr Fortbildung in Art und Umfang von § 9 nachzuweisen ist, ist während dieser Zeit nicht in gleicher Weise ein allzeit präsentes aktuelles Wissen gefordert wie von einem Fachberater in der Zeit nach der Verleihung der Fachberaterbezeichnung. In den Fällen des § 4 Abs. 2 Fachberaterordnung tritt der Antragsteller nämlich gerade noch nicht als Fachberater im Rechtsverkehr auf und unterliegt auch nicht der nur für Fachberater nach ihrer Verleihung unterliegenden Fortbildungspflicht nach § 9 Fachberaterordnung. Als Zulassungsvoraussetzung gemäß § 4 Abs. 2 Fachberaterordnung stellt sich das Fortbildungserfordernis lediglich als eine bis zur Antragstellung in Art und Umfang nachzuweisende Obliegenheit dar, weil die strikte jährliche Pflicht nach § 9 Fachberaterordnung ausdrücklich nur für diejenigen gilt, die eine Fachberaterbezeichnung führen, und zwar lediglich in der Zeit „nach Verleihung der Fachberaterbezeichnung“. Geht es der Regelung aber darum, in der Zeit ab der Verleihung der Fachberaterbezeichnung die besondere Qualifikation des Fachberaters sowie die hierzu gehörende Aktualität seines theoretischen Wissens zu dokumentieren, ist es für die Zeit nach der Verleihung der Fachberaterbezeichnung belanglos, ob der Antragsteller vor diesem Zeitpunkt seiner Fortbildungsobliegenheit tatsächlich in jedem einzelnen Kalenderjahr im Umfang von jeweils mindestens zehn Zeitstunden nachgekommen ist oder ob er in dem Gesamtzeitraum bis zur Verleihung zunächst in einzelnen Jahren nur einen geringeren Fortbildungsaufwand erbracht hat, die in früheren Jahren fehlenden Stunden aber in späteren Jahren nachgeholt hat. Auf diese Weise ist die Aktualität des Spezialwissens ab der Verleihung der Fachberaterbezeichnung sogar besser gewährleistet als bei einer strikten Aufteilung des Fortbildungserfordernisses auf alle Kalenderjahre bis zur Antragstellung. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass es sich bei den zum Nachweis der Fortbildungspflicht nach § 9 Fachberaterordnung geeigneten Fortbildungen nicht um ein vorgegebenes, aufeinander aufbauendes Kurssystem handelt, bei dem das Versäumen einzelner Kurse zu nicht mehr schließbaren Lücken in den besonderen theoretischen Kenntnissen führen würde. Ein solches Verständnis von dem Fortbildungserfordernis für Antragsteller gemäß §§ 4 Abs. 2, 9 Fachberaterordnung unter Verzicht auf den Jährlichkeitsgrundsatz gäbe den Antragstellern die Möglichkeit, „versäumte“ Fortbildungen durch eine eigenverantwortliche Wahl des Zeitpunkts der Antragstellung unter Berücksichtigung ihrer eigenen Lebenssituation nachzuholen, ohne dass die mit dem Fortbildungserfordernis verfolgten Zwecke mit Nachteilen für den Rechtsverkehr beeinträchtigt würden. Sollten im Einzelfall aufgrund einer besonders langen zeitlichen Lücke in den Fortbildungsbemühungen eines Antragstellers Zweifel an dessen besonderen theoretischen Kenntnissen bestehen, könnte diesen im Rahmen eines Fachgesprächs nach § 8 Abs. 1 Fachberaterordnung nachgegangen werden. Ein solches Verständnis klingt auch im Wortlaut von § 4 Abs. 2 Fachberaterordnung an. Danach müssen sich Antragsteller zwar in der in § 9 Fachberaterordnung beschriebenen Art (wissenschaftliche Publikation, dozierende oder hörende Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung) und in dem in § 9 Fachberaterordnung beschriebenen Umfang (zehn Stunden pro Jahr) fortbilden, anders als nach Verleihung der Fachberaterbezeichnung aber gerade nicht notwendig innerhalb der zeitlichen Vorgaben des § 9 Fachberaterordnung (in jedem Kalenderjahr). Vgl. zur Verhältnismäßigkeit bei der Fachanwaltsbezeichnung: BGH, Beschluss vom 2.4.2001 – AnwZ (B) 37/00 –, juris, Rn. 10; Anwaltsgerichtshof Frankfurt, Urteil vom 14.7.2014 – 1 AGH 4/14 –, juris, Rn. 44; Quaas, in: Quaas, in: Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 3. Aufl. 2020, § 4 FAO Rn. 23 f.; Weyland, BRAO, 10. Aufl. 2020, § 4 FAO Rn 8a; a. A. Anwaltsgerichtshof Hamm, Urteil vom 20.11.2015 – 1 AGH 36/15 –, juris, Rn. 10. Dass ein Verstoß gegen die Fortbildungsobliegenheit für Antragsteller bezogen auf das Kalenderjahr nicht zwingend zur Versagung der Verleihung der Fachberaterbezeichnung führen darf, zeigt auch ein Erstrechtschluss aus den Regelungen zum Widerruf der Fachberaterbezeichnung. Gemäß § 19 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Fachberaterordnung entfällt die Voraussetzung für das Führen der Fachberaterbezeichnung, wenn die vorgeschriebene Fortbildung unterlassen wird. In diesem Fall „kann“ die zuständige Steuerberaterkammer die Verleihung der Fachberaterbezeichnung widerrufen. Selbst bei einem Verstoß gegen die Fortbildungspflicht nach § 9 Fachberaterordnung, die erst nach Verleihung der Fachberaterbezeichnung überhaupt begründet wird, besteht also gerade keine Pflicht zum Widerruf, sondern steht die Entscheidung im Ermessen der Steuerberaterkammer. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist für die vergleichbaren Regelungen in der Bundesrechtsanwaltsordnung und der Fachanwaltsordnung anerkannt, dass eine einmalige Verletzung der Fortbildungspflicht nicht zwingend zum Widerruf führt, sondern ein Absehen vom Widerruf gerade bei einem engen zeitlichen Zusammenhang zwischen der unterbliebenen Fortbildung und deren Nachholung trotz der Zielrichtung der Fortbildungspflicht letztlich nicht als ermessensfehlerhaft angesehen werden kann. Vgl. BGH, Senat für Anwaltssachen, 5.5.2014 – AnwZ (Brfg) 76/13 –, juris, Rn. 9 f., st. Rspr. Wie ausgeführt bestehen deutlich weniger Bedenken dagegen, die Aktualität der Fortbildung nach Art und Umfang im Zeitpunkt der Verleihung der Fachberaterbezeichnung ohne Bindung an ein zuvor nicht gerechtfertigtes striktes Jährlichkeitsprinzip ausreichen zu lassen, sofern die Ableistung der Fortbildung jedenfalls nicht zu einer geringeren Aktualität führt als im Fall einer gleichmäßigen Aufteilung auf die seit Abschluss des Lehrgangs verstrichene Zeit. Auch die Tatsache, dass die in § 9 FBO vorgeschriebene Fortbildungsverpflichtung auf theoretische Kenntnisse beschränkt ist, während auf Vorschriften verzichtet wurde, die den Erhalt der Fachberaterbezeichnung zusätzlich an eine praktische Tätigkeit im Bereich des jeweiligen Fachgebiets knüpfen, zeigt, dass die Bundessteuerberaterkammer in Ausübung ihres Satzungsermessens bei Erlass der Fachberaterordnung bereit war, zumindest im Hinblick auf die besonderen praktischen Erfahrungen jahrelange Lücken hinzunehmen, obgleich die Notwendigkeit der fortdauernden Qualifikationssicherung gesehen wurde. Vgl. zur Fachanwaltsbezeichnung: BVerfG, Beschluss vom 22.10.2014 – 1 BvR 1815/12 –, juris, Rn. 21 f. Dass dem Bedürfnis zur Sicherstellung der Aktualität des erforderlichen Fachwissens auch verhältnismäßig, weil zeitlich flexibel und mit Nachholmöglichkeiten, Rechnung getragen werden kann, zeigt beispielhaft die Regelung zur Fortbildungspflicht der Vertragsärzte der gesetzlichen Krankenkassen in § 95 d SGB V. Der Nachweis hat in einem Zeitraum von fünf Jahren zu erfolgen und kann binnen zwei Jahren nachgeholt werden. Hier werden Verstöße gegen eine deutlich flexibler ausgestaltete Fortbildungspflicht zunächst lediglich in Form von Honorarkürzungen sanktioniert, bevor die Entziehung der Zulassung vorgesehen ist. Vgl. hierzu: BSG, Beschluss vom 13.2.2019 – B 6 KA 20/18 B –, juris, Rn. 12 und Urteil vom 11.2.2015 – B 6 KA 19/14 R –, juris, Rn. 15 ff., 19. Gerade der Streitfall ist schließlich ein anschaulicher Beleg für die Unverhältnismäßigkeit des Rechtsverständnisses der Beklagten. Indem zwei der drei Mitglieder des gemeinsamen Fachausschusses der Steuerberaterkammern in Nordrhein-Westfalen der Auffassung waren, die Klägerin verfüge über die erforderlichen besonderen theoretischen Kenntnisse und praktischen Erfahrungen, und der Ausschuss lediglich deshalb im Ergebnis empfahl den Antrag abzulehnen, weil die Klägerin ihrer Fortbildungspflicht nicht genügt habe und die Fachberaterordnung eine aus Sicht des Ausschusses angemessene „Härtefall-Regelung“ nicht vorsehe, wird auch im konkreten Fall deutlich, dass das Bestehen auf eine vermeintlich starre Regelung (zumal ohne gesetzliche Ermächtigung) durch das verfassungsrechtlich grundsätzlich berechtigte Qualitätsanliegen nicht mehr sachlich gerechtfertigt werden kann. IV. Nach Einschätzung des Senats erscheint der hiesige Vergleichsvorschlag mit Blick auf die verfassungsrechtlichen Unsicherheiten angemessen zur Wahrung des schutzwürdigen Vertrauens der Beteiligten sowie sämtlicher bereits anerkannter Fachberater in den Bestand der Fachberaterordnung, ohne die überhaupt keine Fachberaterbezeichnungen verliehen werden dürften. Hierdurch erhält die Beklagte zugleich Gelegenheit, auf eine hinreichende gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für die Fachberaterordnung im Steuerberatungsgesetz sowie auf eine dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechende Klarstellung bzw. Anpassung der Regelungen zum Fortbildungserfordernis der Antragsteller um eine Verleihung der Fachberaterbezeichnung hinzuwirken. Bei der Berechnung der von der Klägerin nach den vorstehenden Erwägungen noch nachzuweisenden Teilnahme an Fortbildungsstunden ist der Senat von folgenden Überlegungen ausgegangen: Der Klägerin oblag nach den §§ 4 Abs. 2, 9 Fachberaterordnung seit dem Jahr 2009 Fortbildung im Umfang von zehn Zeitstunden pro Jahr. Bis zum Ablauf des in Nr. 1 des Vergleichs vorgeschlagenen Zeitraums am 31.3.2024 müsste sie dementsprechend insgesamt die Teilnahme an der Fachberaterbezeichnung „Fachberater für Internationales Steuerrecht“ entsprechenden Fortbildungsveranstaltungen nach § 9 Fachberaterordnung im Umfang von 150 Zeitstunden (15 Jahre je zehn Zeitstunden) nachweisen. Die Klägerin hat im Verlauf des Verwaltungs- und des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bislang die unter Nr. 1 des Vergleichs aufgezählten Fortbildungsnachweise vorgelegt, aus denen sich insgesamt die Teilnahme an 135 Fortbildungsstunden ergibt. Das Seminar der Bundessteuerberaterkammer, „Aktuelle Entwicklungen im Internationalen Steuerrecht – Rechtsänderungen, Rechtsprechung, Verwaltungsanweisungen“, am 4. und 5.11.2016 wurde vom Verwaltungsgericht irrtümlich doppelt sowohl für das Jahr 2015 als auch für das Jahr 2016 berücksichtigt. Die Anrechenbarkeit der Veranstaltungen der Steuerberaterkammer Köln, „Besteuerung des innergemeinschaftlichen Dienstleistungsverkehrs“, am 8.10.2013 über fünf Zeitstunden und des Anbieters Verlag Dr. Otto Schmidt KG, „Kölner Tage Umsatzsteuer und Zoll“, am 30. und 31.3.2017 über 10,25 Zeitstunden ist zwischen den Beteiligten umstritten. Zieht man die auf diese umstrittenen Veranstaltungen entfallenden Zeitstunden ab, verbleiben 119,75 Zeitstunden, bei denen die Beteiligten übereinstimmend davon ausgehen, dass diese auf die Teilnahme an der Fachberaterbezeichnung „Fachberater für Internationales Steuerrecht“ entsprechenden Fortbildungsveranstaltungen nach § 9 Fachberaterordnung entfallen. Es erscheint dem Senat angemessen, die zwischen den Beteiligten umstrittenen Fortbildungsstunden nicht zu Gunsten der Klägerin anzurechnen. Geht man von 119,75 zum Nachweis im Sinne des § 9 Fachberaterordnung jedenfalls geeigneten Fortbildungsstunden aus, müsste die Klägerin noch weitere 30,25 Zeitstunden nachweisen. Dieser Zeitaufwand ist der Klägerin einerseits zumutbar, weil sie hierdurch zugleich ihre Fortbildungsobliegenheit für das laufende Jahr 2023 erfüllen würde und sie diese Anzahl von Zeitstunden ausgehend von den bereits vorgelegten Fortbildungsnachweisen durch die Teilnahme an drei bis vier Veranstaltungen abdecken könnte. Andererseits hätte die Klägerin hierdurch unmittelbar vor der ihr dann nach Nr. 2 dieses Vergleichs zustehenden Verleihung der Fachberaterbezeichnung Fortbildungen in erheblichem Umfang besucht, was dem Interesse der Beklagten an der Sicherstellung der Aktualität der besonderen Kenntnisse der von ihr als Fachberater anerkannten Steuerberater Rechnung trägt. Es dürfte im Sinne der Beteiligten sein, sich zur Vermeidung weiterer Unstimmigkeiten darüber abzustimmen, ob die von der Klägerin avisierten weiteren Fortbildungsveranstaltungen zum Nachweis im Sinne des § 9 Fachberaterordnung geeignet sind. Die Beteiligten werden gebeten, möglichst bis zum 17.3.2023 (Eingang bei Gericht) schriftlich mitzuteilen, ob sie diesen Vergleichsvorschlag annehmen.