Leitsatz: Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt im Zeitpunkt der behördlichen Widerrufsverfügung in Vermögensverfall geraten ist und er nicht nachweisen kann, dass eine Gefährdung der Interessen der Rechtssuchenden nicht gegeben ist. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.Der Geschäftswert wird auf 50.000,00 € festgesetzt. Tatbestand: Der am ##.##.1960 geborene Kläger ist seit dem ##.##.2005 im Bezirk der Beklagten als Rechtsanwalt zugelassen. 1. Eine vorherige Zulassung war durch Verfügung der Beklagten vom 20.07.2005 wegen Vermögensverfalls widerrufen worden. Seinerzeit bestanden offene Forderungen der Fa. P Vertrieb für Bürobedarf N in Höhe von 250,00 €, der Beklagten aus Zwangsgeldern und des Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Höhe von 14.053,51 €. Der Widerruf wurde bestandskräftig. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 29.09.2005 verbunden mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Klagefrist wurde durch Beschluss des Senats, Az.: 1 ZU 95/05, zurückgewiesen. Der Kläger glich die Forderungen gegenüber der Fa. P Vertrieb und der Beklagten aus und traf mit dem Versorgungswerk eine Ratenzahlungsvereinbarung. Er stellte sodann am 26.09.2005 einen Antrag auf eine erneute Zulassung zur Rechtsanwaltschaft, der positiv beschieden wurde. 2. Die Beklagte betrieb gegen den Kläger im Jahr 2006 die Zwangsvollstreckung wegen Zwangsgeldern aus Aufsichtssachen (Beiakten zu Az.: AGH 1 ZU 59/06 u. 1 ZU 60/06). Außerdem lagen der Beklagten Abschriften von Vollstreckungsaufträgen des Versorgungswerks, der E eG und der Fa. P Vertrieb vor. Die Beklagte gab dem Kläger mit Schreiben vom 01.09.2006 Gelegenheit zur Stellungnahme im Hinblick auf die Möglichkeit des Widerrufs der Zulassung wegen Vermögensverfalls. Mit Verfügung vom 25.09.2006 wurde die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft widerrufen. Gegen diese Widerrufsverfügung stellte der Kläger fristgerecht einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Das gerichtliche Verfahren wurde unter dem Az.: 1 ZU 115/06, vor dem Senat geführt. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wurde durch Beschluss vom 19.01.2007 zurückgewiesen. Gegen den Beschluss des Senats legte der Kläger Rechtsmittel ein. Auf die sofortige Beschwerde hob der Bundesgerichtshof die angefochtene Entscheidung mit Beschluss vom 15.09.2008, Az.: AnwZ (B) 69/07, auf, da im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesgerichtshof sämtliche Vollstreckungsmaßnahmen erledigt waren. 3. Im Jahr 2009 kam es abermals zu verschiedenen Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Kläger. Die Beklagte gab den Kläger mit Schreiben vom 30.03.2009 Gelegenheit zur Stellungnahme im Hinblick auf die Möglichkeit des Widerrufs der Zulassung wegen Vermögensverfalls. 4. Unter dem 11.01.2010 erließ die Beklagte gegen den Kläger eine weitere Widerrufsverfügung verbunden mit einem vorläufigen Tätigkeitsverbot, weil er die erforderliche Berufshaftpflichtversicherung nicht nachgewiesen hatte. Nach Nachweis des Versicherungsschutzes widerrief die Beklagte die Verfügung mit Bescheid vom 10.11.2010. 5. Wegen des gleichen Sachverhalts erging am 09.10.2012 eine weitere Widerrufsverfügung verbunden mit einem vorläufigen Tätigkeitsverbot, die nach Nachweis des Versicherungsschutzes mit Bescheid vom 17.10.2012 widerrufen wurde. 6. Die streitgegenständliche Widerrufsverfügung der Beklagten vom 22.06.2015 wegen Vermögensverfalls ist auf den Antrag des Finanzamts I wegen offener Steuerforderungen über einen Gesamtbetrag von 93.489,00 €, über das Vermögen des Klägers das Insolvenzverfahren zu eröffnen, gestützt. Das Insolvenzverfahren ist unmittelbar nach Erlass der Widerrufsverfügung durch Beschluss des Amtsgerichts Hagen, Az.: 109 IN 59/15, vom 01.07.2015 eröffnet worden. Die dem Insolvenzverfahren zugrunde liegenden Steuerforderungen resultieren aus Einkommenssteuerfestsetzungen für die Jahre 2002 – 2006 und Umsatzsteuerfestsetzungen für die Jahre 2002 – 2009. Die Steuerbescheide sind noch nicht rechtskräftig; es sind Klagen vor dem Finanzgericht anhängig, die Vollziehung der Bescheide wurde jedoch nicht ausgesetzt. Die Einzelvollstreckung vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Form von Forderungspfändungen bei der Sparkasse I und der T-Bank war erfolglos verlaufen. Ein Vergleichsangebot des Klägers, die Forderung über 93.489,00 € durch eine, von dritter Seite zu erbringende Einmalzahlung von 5.000,00 € zu erledigen, hatte das das Finanzamt abgelehnt. Weitere notleidende Forderungen bestehen derzeit nicht. Eintragungen in das Schuldnerverzeichnis liegen nicht vor. Die Gewinne vor Steuern aus der selbständigen Tätigkeit des Klägers beliefen sich nach Angaben seiner Steuerberaterin auf 4.166,00 € im Jahr 2013 und nach der kurzfristigen Erfolgsrechnung aus Dezember 2014 auf 4.447,61 € im Jahr 2014. Die Beklagte hat den Kläger mit Schreiben vom 08.04.2015 im Hinblick auf die Möglichkeit des Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls angehört. Der Kläger hat gegenüber der Beklagten mit Schreiben vom 29.05.2015 angekündigt, seine selbständige Tätigkeit aufgeben zu wollen und über ein Anstellungsverhältnis zu verhandeln. Die Beklagte hat mit Bescheid vom 22.06.2015, zugestellt am 23.06.2015, die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft gem. § 14 Abs.2 Nr.7 BRAO widerrufen. Die Widerrufsverfügung hat der Kläger mit der am 23.07.2015 eingegangenen Klage angefochten. Er ist der Ansicht, die Widerrufsverfügung vom 22.06.2015 sei nichtig i.S.d. § 44 VwVfG, weil sie an einem offenkundigen schwerwiegenden Fehler leide. Ein Vermögensverfall sei weder festgestellt noch tatsächlich eingetreten. Ferner habe die Beklagte nicht geprüft, ob und inwieweit aufgrund seiner Vermögenssituation die Interessen der Rechtssuchenden gefährdet seien. Die Interessen seiner Mandanten seien jedenfalls nicht beeinträchtigt. Er nehme keine Fremdgelder entgegen. Er habe in den Vollmachten die Geldempfangsvollmacht ausgeschlossen und gebe in allen Forderungsschreiben an, dass Zahlungen unmittelbar an den Mandanten zu erfolgen hätten und an ihn nicht mit befreiender Wirkung geleistet werden könne. Der Insolvenzverwalter kontrolliere den Kontenverlauf und erhebe keinerlei Ansprüche auf möglicherweise eingehende Fremdgelder. Er beantragt, die Widerrufsverfügung der Beklagten vom 22.06.2015 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Kläger ist vor dem Senat im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 20.11.2015 persönlich angehört worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen sowie auf Kopien der Akten der Beklagten (Personalheft sowie Prozessheft I u. II) und die Beiakten des Senats zu Az.: 1 ZU 59/06, 1 ZU 60/06, 1 ZU 110/06, 1 ZU 115/06, 1 ZU 96/07 und 1 ZU 97/07 verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Anfechtungsklage ist zulässig, aber unbegründet.Gem. § 14 Abs.2 Nr.7 BRAO ist die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen. Der Kläger ist in Vermögensverfall geraten; dass die Interessen der Rechtssuchenden dadurch nicht gefährdet sind, hat der Kläger nicht nachgewiesen.1. Ein Vermögensverfall liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und er außer Stande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen (vgl. BGH, Beschl. v. 08.10.2010, AnwZ (B) 11/09 m.w.N.; BGH NJW-RR 2011, 483 Tz.12; BGH Beschl. v. 20.12.2013, AnwZ (Brfg) 40/13 Tz.4). Beweisanzeichen für einen Vermögensverfall sind dabei die Erwirkung von Schuldtiteln und fruchtlose Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Rechtsanwalt (Henssler in Henssler/Prütting, BRAO, 4.Aufl., § 14 BRAO Rn.29; BGH NJW-RR 2011, 483 Tz.12).Nach § 14 Abs.2 Nr.7 BRAO wird darüber hinaus der Vermögensverfall vermutet, wenn über das Vermögen des Rechtsanwalts das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist oder der Rechtsanwalt in das vom Insolvenz- oder von Vollstreckungsgericht geführte Verzeichnis nach § 26 Abs.2 InsO bzw. § 915 ZPO eingetragen ist. Maßgeblicher Zeitpunkt, auf den bei der Prüfung abzustellen ist, ist der Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens (BGH, Urteil v. 29.06.2011, AnwZ (Brfg) 11/10 = NJW 2011, 3234 Tz.9 ff; Henssler in Henssler/Prütting, BRAO, 4.Aufl., § 14 BRAO Rn.38). a) Danach ist der Vermögensverfall des Klägers zwar nicht nach § 14 Abs.2 Nr. 7 BRAO zu vermuten. Der Vermutungstatbestand war im Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung am 22.06.2015 nicht erfüllt. Das Insolvenzverfahren ist erst nach Abschluss des behördlichen Widerrufsverfahrens durch Beschluss des Amtsgerichts Hagen, Az.: 109 IN 59/15, vom 01.07.2015 eröffnet worden. b) Der Vermögensverfall im Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung am 22.06.2015 steht allerdings aufgrund gewichtiger, nicht widerlegter Beweisanzeichen fest. In das Vermögen des Klägers wurde aus Steuerbescheiden des Finanzamts I erfolglos die Zwangsvollstreckung betrieben. Es gab keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Kläger seine finanziellen Verhältnisse in absehbarer Zeit würde ordnen können. aa) Im Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung bestanden offene Forderungen gegen den Kläger aus Steuerbescheiden des Finanzamtes I über einen Gesamtbetrag von 93.489,00 €. Die Forderung beruht auf den Einkommenssteuerfestsetzungen für die Jahre 2002 – 2006 sowie auf Umsatzsteuerfestsetzungen für die Jahre 2002 – 2009 und steuerlichen Nebenleistungen. Sofern der Kläger darauf verweist, dass die Steuerforderungen des Finanzamts wegen des von ihm betriebenen Klageverfahrens nicht rechtskräftig seien, ist dies unerheblich. Auf die rechtskräftige Feststellung von Forderungen kommt es nach der Rechtsprechung des BGH im Zusammenhang mit § 14 Abs.2 Nr.7 BRAO nicht an. Der BGH misst ausdrücklich der fruchtlosen Vollstreckung Indizwirkung für den Vermögensverfall bei; darauf ob der zugrunde liegende Titel rechtskräftig oder nur vorläufig vollstreckbar ist, kommt es gerade nicht an (BGH NJW-RR 2011, 483 Tz.12; für Steuerbescheide vgl. BGH, Beschl. v. 20.12.2013, Az.: AnwZ (Brfg) 40/13 Tz. 5 ff). Entscheidend ist daher allein, dass die durch die Steuerbescheide festgestellten Forderungen der Finanzverwaltung ungeachtet des Klageverfahrens gem. § 220 Abs.2 AO fällig und gem. §§ 251, 361 AO, 69 Abs.1 FGO vollstreckbar sind und die Vollziehbarkeit der Bescheide nicht gem. § 361 Abs.2 AO durch das Finanzamt bzw. durch das Finanzgericht gem. § 69 Abs.2 u. 3 FGO ausgesetzt worden ist. Letzteres ist offenkundig nicht geschehen, denn das Finanzamt hat die Einzelvollstreckung aus den Steuerbescheiden betrieben und nach deren erfolglosen Verlauf in Form der Forderungspfändungen bei der Sparkasse I vom 08.08.2014 und der T-Bank vom 21.11.2014 unter dem 11.03.2015 einen Insolvenzantrag gestellt. bb) Die Beklagte ist bei Erlass der Widerrufsverfügung zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger nicht in der Lage ist, die Forderungen des Finanzamtes zu begleichen. Dafür spricht bereits das in dem Insolvenzantrag vom 11.03.2015 wiedergegebene Angebot des Klägers gegenüber dem Finanzamt I, die Forderung über 93.489,00 € durch eine Einmalzahlung von dritter Seite über 5.000,0 € auszugleichen.Auch aus der Verfahrensakte ergibt sich kein Anhaltspunkt dafür, dass der Kläger über hinreichend liquide Mittel verfügt, aus denen er die Forderungen begleichen könnte. Der Kläger hat die kurzfristige Erfolgsrechnung für den Monat Dezember 2014 vorgelegt. Daraus ergeben sich die vorläufigen Betriebsergebnisse der Jahre 2013 und 2014. Im Jahr 2013 hat er einen Gewinn vor Steuern in Höhe von 4.095,47 € erwirtschaftet, im Jahr 2014 einen Gewinn von 4.447,61 €. Einziger Vermögensgegenstand des Klägers ist offenbar das hälftige Miteigentum an einem unbebauten und unbelasteten Grundstück in I. Das Finanzamt hat hierzu mitgeteilt, von der Immobiliarvollstreckung abzusehen, weil dadurch eine Tilgung der Steuerrückstände nicht erreicht werden könne.Aber selbst wenn der Miteigentumsanteil an dem Grundstück einen erheblichen Vermögenswert darstellen würde, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung der Sach- und Rechtslage. Der Vermögensverfall setzt keine Überschuldung des Rechtsanwaltes voraus, vielmehr kommt es darauf an, ob die liquiden Mittel des Rechtsanwalts ausreichen, um die offenen Verbindlichkeiten zu erfüllen (Urt. des Senats v. 14.12.2012; Az.: 1 AGH 31/12). Das ist vorliegend ersichtlich nicht der Fall.2. Der Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil eine Gefährdung der Interessen der Rechtssuchenden trotz der ungeordneten wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers nicht besteht. Im Falle des Vermögensverfalls ist regelmäßig von der Gefährdung der Interessen der Rechtssuchenden auszugehen (Henssler, a.a.O., § 14 Rn.32). Daher liegt es bei dem Kläger nachzuweisen, dass trotz seiner geringer Einkünfte, der ungedeckten Forderungen und der erfolglosen Einzelvollstreckung eine Gefährdung der Interessen der Rechtssuchenden nicht gegeben ist (vgl. Henssler, a.a.O., § 14 Rn.34; Schmidt-Räntsch in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltl. BerufsR, 2. Aufl., § 14 BRAO Rn.39).Zwar macht der Kläger geltend, dass er seine Vollmachten derart geändert habe, dass er keine Geldempfangsvollmacht habe und in allen Forderungsschreiben angebe, dass Zahlungen unmittelbar an den Mandanten zu erfolgen haben und Zahlungen an ihn nicht mit befreiender Wirkung erfolgen könnten, er sich um ein Anstellungsverhältnis bemühe und seine selbständige Tätigkeit aufgeben wolle, während des laufenden Insolvenzverfahrens Mandanteninteressen nicht gefährdet seien, da der Insolvenzverwalter die Kontenverläufe kontrolliere und auf etwa eingehende Fremdgelder keinen Anspruch erhebe, dennoch ist die Gesamtheit der Anforderungen an den Schutz der Belange der Rechtssuchenden nicht erfüllt. a) Soweit der Kläger seine Vollmachten geändert hat und in Forderungsschreiben darauf hinweist, dass direkt an den Mandanten zu zahlen sei, ist damit die Gefährdung der Belange der Rechtssuchenden nicht ausgeschlossen. Der Rechtsanwalt kann nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs den Nachweis, dass eine solche Gefährdung ausgeschlossen ist, grundsätzlich nicht durch Maßnahmen führen, die in seiner Hand liegen, die er jederzeit verändern kann und die durch die Kammer nicht kontrolliert werden können (BGH NJW-RR 2006, 859 Tz.8 f; BGH BRAK-Mitt. 2005, 27 Tz.4; BGH, Beschl. v. 12.02.2001, AnwZ (B) 7/00 Tz.9; BGH BRAK-Mitt. 1988, 50 Tz.14; Henssler a.a.O., § 14 Rn.34). b) Darauf, ob der Kläger zwischenzeitlich, d.h. nach Erlass der Widerrufsverfügung, seine selbständige Tätigkeit zu Gunsten eines Angestelltenverhältnisses aufgegeben hat, kommt es nicht mehr an (vgl. auch Schmidt-Räntsch a.a.O., § 14 BRAO Rn.44 a.E.). Zu beurteilen ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Widerrufsverfügung. Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger selbständig tätig. c) Auch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens führt zu keiner anderen Beurteilung.Es kann dahinstehen, ob die Eröffnung des Insolvenzverfahrens – wie zum Teil diskutiert – eine Gefährdung der Interessen der Rechtssuchenden ausschließt (vgl. Henssler a.a.O., § 14 Rn.33 a; Schmidt-Ränsch, a.a.O., § 14 Rn.41). Auf die Eröffnung des Insolvenzverfahrens kommt es deshalb nicht an, weil im Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung die Widerrrufsverfügung bereits erlassen war. 3. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 112 c BRAO, 154 VwGO und §§ 167 VwGO, 708 Nr.11, 711 ZPO. Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf § 194 Abs.2 BRAO. Ein Anlass, die Berufung nach §§ 112 c BRAO, 124, 124 a Abs.1 VwGO zuzulassen, besteht nicht. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist bei dem Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Heßlerstraße 53,59065 Hamm, zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Vor dem Anwaltsgerichtshof und dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Das gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Ferner sind die in § 67 Abs. 2 S. 2 Nr. 3-7 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein nach dem Vorstehenden Vertretungsbe-rechtigter kann sich selbst vertreten; es sei denn, dass die sofortige Vollziehung einer Widerrufsverfügung angeordnet und die aufschiebende Wirkung weder ganz noch teilweise wieder hergestellt worden ist. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung der öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Die Festsetzung des Streitwerts ist unanfechtbar.