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Urteil

1 AGH 27/16

Anwaltsgerichtshof NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:AWGHNRW:2016:1028.1AGH27.16.00
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Leitsätze

Ein als Referent und Stellvertreter des Geschäftsführenden Direktors bei einem Theater tätiger Volljurist kann als Syndikusrechtsanwalt zuzulassen sein.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Beigeladene trägt seine Kosten selbst.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des voll-streckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte ihrerseits zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Geschäftswert wird festgesetzt auf 30.000,00 EUR (25.000,-- € und 5.000,-- €).

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein als Referent und Stellvertreter des Geschäftsführenden Direktors bei einem Theater tätiger Volljurist kann als Syndikusrechtsanwalt zuzulassen sein. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Beigeladene trägt seine Kosten selbst. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des voll-streckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte ihrerseits zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Geschäftswert wird festgesetzt auf 30.000,00 EUR (25.000,-- € und 5.000,-- €). Tatbestand 1. Mit am 16.02.2016 bei der Beklagten eingegangenen Antrag vom 15.02.2016 beantragte der bereits seit dem 06.05.2008 bei der Beklagten als Rechtsanwalt zugelassene Beigeladene die Zulassung als Syndikusanwalt für seine Tätigkeit bei seinem Arbeitgeber, den C der Stadt L, P-platz, L, bei dem er seit dem 01.09.2010 beschäftigt ist. Mit dem Antrag legte der Beigeladene Kopien seiner jeweils befristeten Arbeits-verträge vom 11.06./29.06.2010, 21.07./14.09.2011, 13.03./16.04.2013, 09.04./ 06.05.2014 und 16.06./03.07.2015 sowie eine vom Beigeladenen und seinem Arbeitgeber unterschriebene Tätigkeitsbeschreibung als Syndikusanwalt vom 17.03./21.03.2016 vor. Der Arbeitsvertrag basiert auf dem sog. „Normalvertrag C“ (NV Bühne). In § 1 der Arbeitsverträge wird die Tätigkeit des Beigeladenen als „Referent und Stellvertreter des Geschäftsführenden Direktors“ beschrieben. Das jeweilige Arbeitsverhältnis wird entsprechend § 2 des Arbeitsvertrages regelmäßig für zwei Spielzeiten begründet und regelmäßig auf zwei Jahre, zuletzt bis zum 31.08.2016 befristet. Hinsichtlich der in § 3 geregelten Gagenhöhe sieht § 8 des Arbeitsvertrages eine Anpassungsklausel vor. Die Vergütung betrug aufgrund der letzten Vertrags-anpassung vom 16.06./03.07.2015 monatlich 5.100,00 EURO. In der zwischen dem Beigeladenen und seinem Arbeitgeber vereinbarten Tätig-keitsbeschreibung wird darauf hingewiesen, dass der Beigeladene in der Ge-schäftsführenden Direktion der Bühnen L als Rechtsanwalt beschäftigt und seine Unabhängigkeit vertraglich und tatsächlich gewährleistet sei. Er unterliege keinen Weisungen in fachlichen Angelegenheiten. Dem Beigeladenen obliege die Prüfung von Rechtsfragen u.a. des Allgemeinen Vertragsrechts. Dabei sei es auch seine Aufgabe, zur im Einzelfall notwendigen Aufklärung des Sachverhalts beizutragen. Dem Beigeladenen obliege darüber hinaus die Aufgabe, seinem Arbeitgeber Rechts-rat zu erteilen. Zur Aufgabe des Beigeladenen, gehöre auch die Prüfung bzw. Auf-stellung abzuschließender Verträge, wie Arbeitsverträge, Gastspielverträge etc.. Dabei sei es Aufgabe des Beigeladenen, auch selbständige Verhandlungen mit externen Vertragspartnern zu führen. Im Zusammenhang mit der Sanierung der Bühnen der Stadt L würden vom Beigeladenen juristisch komplexe Sonderfälle der Bühnen als Bauherrn mitgestaltet. Schließlich obliege dem Beigeladenen die Befugnis zu verantwortlichem Auftreten nach außen. Der Beigeladene wurde von seinem Arbeitgeber mit Schreiben vom 01.02.2011 als uneingeschränkt einzel-vertretungsberechtigter Stellvertreter des Geschäftsführenden Direktors ernannt. Unter IV. der Tätigkeitsbeschreibung wird darauf hingewiesen, dass die Angaben zur fachlichen Unabhängigkeit und den Merkmalen der anwaltlichen Tätigkeit (II. und III.) Bestandteile des Arbeitsvertrages seien. Die Tätigkeitsbeschreibung wurde von dem geschäftsführenden Direktor des Arbeitgebers und dem Beigeladenen unterzeichnet. 2. Die Beklagte hat die Klägerin mit Schreiben vom 31.03.2016 zur beabsichtigten Zulassung des Beigeladenen als Syndikusanwalt angehört. Die Klägerin trägt vor, über den Zulassungsantrag des Beigeladenen als Syndikusanwalt sei bereits mit Bescheid vom 06.01.2011 abschlägig beschieden worden, da die vier Kriterien einer anwaltlichen Tätigkeit bei einem nicht-anwaltlichen Arbeitgeber nicht gegeben seien. Unter Hinweis auf die Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 03.04.2014 wird vorgetragen, dass diese Voraussetzungen auch nicht vorlägen, sofern sich die Tätigkeit und der Arbeitsvertrag nicht bis zum 01.01.2016 verändert hätten. 3. Mit Bescheid vom 15.04.2016, der Klägerin zugestellt am 19.04.2016, wurde der Beigeladene von der Beklagten als Syndikusrechtsanwalt gemäß § 46 Abs. 2 BRAO zugelassen. Gleichzeitig wurde die sofortige Vollziehung des Bescheides ange-ordnet. Mit am 11.05.2016 eingegangenen Schriftsatz hat die Klägerin Anfechtungsklage gegen den Zulassungsbescheid erhoben und zugleich beantragt, die aufschiebende Wirkung dieser Klage wiederherzustellen, hilfsweise die Aufhebung der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheides anzuordnen. Zur Begründung ihrer Klage führt die Klägerin aus, die Auswertung der Unterlagen ergebe, dass das Arbeitsverhältnis des Beigeladenen bei seinem Arbeitgeber nicht die Voraussetzungen des § 46 Abs. 3 BRAO erfülle. Aus den jeweils befristet abge-schlossenen Arbeitsverträgen ließen sich Merkmale für eine ausgeübte anwaltliche Tätigkeit nicht entnehmen. In den Arbeitsverträgen würden die vom Beigeladenen zu leistenden Aufgaben nicht ansatzweise beschrieben, vielmehr deute die Beschäfti-gung des Beigeladenen nach Maßgabe des Arbeitsvertrages in der Form des Normalvertrages (NV) Bühne darauf hin, dass er den üblichen Arbeitsverhältnissen von Beschäftigten unterliege, die in einem weiten Sinne künstlerische Aufgaben zu erledigen hätten. Die Anwendung eines solchen Arbeitsvertrages (NV) ergebe außer-halb des künstlerischen Bereichs keinen Sinn. So kämen für nicht-künstlerisch Be-schäftigte an staatlichen Bühnen regelmäßig die Tarifverträge des öffentlichen Dienstrechts zur Anwendung, die befristete Tätigkeiten nur unter engen Voraus-setzungen zuließen. An dieser Einschätzung vermöge auch die Tätigkeitsbe-schreibung von März 2016 nichts zu ändern, da sie teilweise offenkundig unrichtig und an einigen Stellen nicht mit den Regelungen des Arbeitsvertrages in Einklang zu bringen sei. Auch sei sie nur von dem unmittelbar Vorgesetzten unterzeichnet und nicht noch, wie die Arbeitsverträge zusätzlich von den Intendanten von Oper und Schauspiel. Die fachliche Unabhängigkeit könne entgegen der Ausführungen in der Tätigkeitsbeschreibung nicht gewährleistet werden. Die jeweils befristeten Arbeits-verträge des Beigeladenen enthielten eine derartige Klausel nicht. Der Beigeladene unterliege den Gegebenheiten des öffentlichen Dienstes mit klaren Weisungsbefug-nissen. Außerdem könne der einem Tarifvertrag entsprechende Arbeitsvertrag nicht individuell variiert werden. Soweit Tätigkeiten in der Tätigkeitsbeschreibung um-schrieben würden, die auf juristisches Arbeiten des Beigeladenen hinweise, wider-spreche dies der Vertragsgestaltung nach dem Tarifvertrag NV Bühne. Die Klägerin hält die Anordnung der sofortigen Vollziehung im angefochtenen Bescheid vom 15.04.2016 für rechtswidrig. Dies ergebe sich daraus, dass diese Anordnung vor Einlegung eines Rechtsbehelfs erfolgte. Die Vollziehungsanordnung sei nicht ausreichend begründet, insbesondere werde bei der Anordnung der Ausnahmecharakter der Vollziehungsanordnung nicht hinreichend beachtet. Die Begründung der Vollziehungsanordnung sei nur formelhaft, insbesondere sei das überwiegende Vollzugsinteresse gegenüber dem Ausnutzungsinteresse nicht ausreichend gewürdigt worden. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 15.04.2016 (Aktenzeichen: #####) aufzuheben und die aufschiebende Wirkung dieser Klage wiederher-zustellen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, es komme entscheidend auf die neue Rechtslage seit dem 01.01.2016 an. Vorher sei die Aufnahme von beruflichen Tätigkeitsbeschreibungen in Arbeitsver-trägen nicht erforderlich gewesen, daher habe in den bisher abgeschlossenen Arbeitsverträgen auch die Berufsbezeichnung als „Syndikusrechtsanwalt“ keine Verwendung gefunden. Auch auf die Vertragsgrundlage komme es nicht an. Dass der Beigeladene mit seinem Arbeitgeber einen Arbeitsvertrag in Form des NV-Bühne abgeschlossen habe, besage über den Inhalt seiner Tätigkeit nichts. Die in der zum Gegenstand des Arbeitsvertrages gemachten Tätigkeitsbeschreibung werden die Tätigkeiten des Beigeladenen detailliert aufgeführt. Die Klägerin stelle die Tätigkeit nach dieser Tätigkeitsbeschreibung inhaltlich nicht in Frage, sondern stelle alleine Vermutungen an. Auch der Auffassung, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Zulas-sungsbescheides rechtswidrig gewesen ist, begegnet die Beklagte. Insbesondere überwiege das Vollzugsinteresse das Aussetzungsinteresse, da der Beigeladene mit Aushändigung der Zulassungsurkunde Mitglied der Beklagten werde und ab diesem Zeitpunkt von der Versicherungspflicht bei der Klägerin befreit werden kann. Im Falle der aufschiebenden Wirkung der Klage verliere er diese Mitgliedstellung und müsste seine Beiträge wieder zu der Klägerin in die gesetzliche Rentenversicherung ab-führen, ohne dass eine Rückerstattung dieser Beträge gesichert sei. Würde die Zulassungsentscheidung aufgehoben, wäre auf Grund der von Beginn an unwirk-samen Zulassung der Beigeladene verpflichtet, die Beiträge insgesamt wieder an die Klägerin abzuführen. Der Klägerin entstünden also in diesem Falle keinerlei Nach-teile. Entscheidungsgründe I. Die Klage ist zulässig. Gegen den Bescheid der Beklagten ist ohne Durchführung eines Vorverfahrens (§ 68 VwGO, § 110 JustG NRW) Anfechtungsklage zulässig und statthaft (§ 42 VwGO, § 112 c Abs. 1 BRAO). Der Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen ist für die Klage zuständig (§ 112 a BRAO). II. Die Klage ist unbegründet. Die Beklagte hat dem Beigeladenen die Zulassung zum Syndikusrechtsanwalt zu Recht erteilt. 1. Der Zulassungsbescheid ist formell rechtmäßig. Über den Antrag des Beigeladenen vom 16.02.2016 auf Zulassung als Syndikus-rechtsanwalt hat die Beklagte als örtlich zuständige Rechtsanwaltskammer nach Anhörung des Trägers der Rentenversicherung entsprechend § 46 a Abs. 2 Satz 1 BRAO entschieden. 2. Der Zulassungsbescheid ist auch materiell rechtmäßig. Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft als Syndikusrechtsanwalt ist gemäß § 46a Abs. 1 BRAO auf Antrag zu erteilen, wenn a) die allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen zum Beruf des Rechtsanwalts gemäß § 4erfüllt sind, b) kein Zulassungsversagungsgrund nach § 7 vorliegt und c) die Tätigkeit den Anforderungen des § 46 Abs. 2 bis 5 entspricht. Liegen die Voraussetzungen des § 46a Abs. 1 BRAO vor, ist die Zulassung zu erteilen. Es handelt sich um eine gebundene Entscheidung. Zu a) Die Voraussetzungen für den Zugang zum Beruf des Rechtsanwaltes gemäß § 4 BRAO liegen vor. Wie sich aus dem angefochtenen Zulassungsbescheid ergibt, ist der Beigeladene seit dem 06.05.2008 bei der Beklagten zugelassener Rechtsanwalt. Zu b) Gründe für die Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 7 BRAO sind nicht ersichtlich. Zu c) Die Tätigkeit entspricht den Anforderungen des § 46 Abs. 2 bis 5 BRAO. aa) Der Beigeladene ist Angestellter einer anderen als in § 46 Abs. 1 BRAO genannten Person oder Gesellschaft, nämlich der Bühnen der Stadt L, P-platz in L. Er ist dort als Rechtsanwalt eingestellt und soll mit seiner Zulassung als Syndikusrechtsanwalt tätig sein. bb) Angestellte Syndikusrechtsanwälte sind anwaltlich tätig, wenn ihre fachlich unab-hängig und eigenverantwortlich auszuübenden Tätigkeiten durch die in § 46 Abs. 3 Nr. 1. bis 4. BRAO aufgeführten Merkmale geprägt sind (§ 46 Abs. 3 BRAO). Eine fachlich unabhängige Tätigkeit übt nicht aus, wer sich an Weisungen zu halten hat, die eine eigenständige Analyse der Rechtslage und eine einzelfallorientierte Rechts-beratung ausschließen. Die fachliche Unabhängigkeit ist vertraglich und tatsächlich zu gewährleisten. Aus § 46 Abs. 2 BRAO i.V.m. den Absätzen 3 und 4 wird deutlich, dass nicht jeder Mitarbeiter eines Unternehmens, der juristisch geprägte Tätigkeiten ausübt, anwaltlich tätig ist. Die anwaltliche Tätigkeit ist entscheidend von der Unab-hängigkeit der anwaltlichen Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten geprägt (vgl. § 3 BRAO). Die Tätigkeit des Beigeladenen entspricht diesen Merkmalen. Soweit die Klägerin bezweifelt, dass es sich bei der Tätigkeit des Beigeladenen um eine von anwaltlichen Elementen geprägte Tätigkeit handelt, die er fachlich unab-hängig ausführe, weil aus der Art des abgeschlossenen Arbeitsvertrages und seiner regelmäßigen Befristungen, auf eine fehlende fachliche Unabhängigkeit zu schließen sei, folgt ihr der Senat nicht. Der Beigeladene unterliegt zwar dem Tarifrecht der künstlerisch Tätigen und nicht dem Arbeitsrecht für die nicht-künstlerisch Beschäf-tigten. Dies widerspricht aber einer fachlich unabhängigen, eigenverantwortlichen anwaltlichen Tätigkeit nicht. Die Wahl des Tarifrechts ist für die Frage der fachlichen Unabhängigkeit nicht ent-scheidend. Entscheidend ist alleine, ob die fachliche Unabhängigkeit der Berufsaus-übung nicht nur vertraglich, sondern auch tatsächlich gewährleistet ist. Mit der zum Gegenstand der jeweils befristeten Arbeitsverhältnisse gemachten Tätigkeitsbe-schreibung wird diese fachliche Unabhängigkeit vertraglich verankert. Eine sich aus den geschlossenen Arbeitsverträgen ergebende Weisungsgebundenheit wurde mit der vereinbarten Tätigkeitsbeschreibung aufgehoben. Auch die sonstigen arbeits-vertraglichen Regelungen geben keinen Hinweis auf eine etwaige fehlende fachliche Unabhängigkeit des Beigeladenen bei der Ausübung seiner Tätigkeiten. Insbeson-dere verlängert sich der Arbeitsvertrag des Beigeladenen, wenn er nicht explizit beendet wird. Die kontinuierliche Beschäftigung seit dem 01.09.2010 gibt keinen Anlass daran zu zweifeln, dass der Beigeladene in einer dauerhaften Anstellungs-beziehung zu seinem Arbeitgeber steht. Auch besteht kein Zweifel daran, dass es sich um eine anwaltliche Tätigkeit handelt. Der Beigeladene ist Referent und Stellvertreter des Geschäftsführenden Direktors, der ausweislich der Tätigkeitsbeschreibung selbst Syndikusrechtsanwalt ist. Der in der Tätigkeitsbeschreibung dargestellte Aufgabenumfang (Vertragsrecht, Medien-recht, Baurecht, Mietrecht, Vergaberecht, Künstlerarbeitsrecht usw.) ist von klas-sischen anwaltlichen Tätigkeiten geprägt, was auch von der Klägerin nicht in Zweifel gezogen wird. cc) Die Tätigkeit des Beigeladenen ist auch von den Merkmalen des § 46 Abs. 3 Nr. 1. bis 4. BRAO geprägt. Dem Beigeladenen obliegt die Prüfung von Rechtsfragen, einschließlich der Auf-klärung des Sachverhalts sowie des Erarbeitens und Bewertens von Lösungs-möglichkeiten. Er erteilt seinem Arbeitgeber Rechtsrat und die Tätigkeit ist auch auf die Gestaltung von Rechtsverhältnissen ausgerichtet. Ebenso hat er die Vertretungs-befugnis seines Arbeitgebers nach außen. Dass diese Tätigkeiten grundsätzlich den Merkmalen des § 46 Abs. 3 BRAO entsprechen, wird auch von der Klägerin nicht in Zweifel gezogen; sie bezieht ihre Bedenken im Wesentlichen aus der tarifrechtlichen Einordnung des Vertrages des Beigeladenen und deren Befristungen, die die tat-sächliche Gewährleistung der Tätigkeitsmerkmale nur „schwer nachvollziehbar“ machten. Die Tätigkeitsbeschreibung ist zwar einerseits allgemein gehalten, andererseits ist nachvollziehbar, dass die Tätigkeiten des Beigeladenen, anders als bei einem Sachbearbeiter in einer bestimmten Unternehmensabteilung nicht nach einem bestimmten Schema oder einer bestimmten Stellenbeschreibung festgelegt werden können. Die Aufgaben, die bei einem Kunstbetrieb anfallen, sind sehr vielfältig und erfordern spontanes Tätigwerden. Daher ist nachvollziehbar, dass der Geschäfts-führende Direktor einen „ständigen juristischen“ Berater an seiner Seite hat. Diesen Besonderheiten ist die etwas allgemein und weit gehaltene Fassung der Tätig-keitsbeschreibung geschuldet. Der Beigeladene hat in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar deutlich gemacht, dass er in einem bedeutenden Umfang auch die Aufgabe habe, juristische Tätigkeiten externer Berater zu beauftragen und zu koordinieren. Die anwaltliche Tätigkeit des Beigeladenen ist auch durch die in § 46 Abs. 3 BRAO bezeichneten Merkmale geprägt. Davon ist auszugehen, wenn das Arbeitsverhältnis durch die genannten Tätigkeiten und Merkmale „beherrscht“ wird, also der ganz eindeutige Schwerpunkt der im Rahmen des Anstellungsverhältnisses ausgeübten Tätigkeiten im anwaltlichen Bereich liegt (vgl. Amtl. Begründung zu § 46 Abs. 3 BRAO-E BT-Drs. 18/5201). Die in der Tätigkeitsbeschreibung aufgeführten Tätigkeiten erfüllen durchweg die in § 46 Abs. 3 BRAO genannten Merkmale, sodass davon auszugehen ist, dass der Beigeladene ganz überwiegend mit anwaltlichen Tätigkeiten beschäftigt ist, diese also das Arbeitsverhältnis „beherrschen“. Aus der tarifrechtlichen Eingruppierung des Beigeladenen lassen sich keine Rückschlüsse auf die Prägung seiner Arbeit durch anwaltliche Tätigkeiten ziehen. 3. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage war zurückzuweisen. a) Der Antrag ist bereits mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig, da die Klägerin durch die Zulassung des Beigeladenen als Syndikusrechtsanwalt offensichtlich nicht in eigenen Rechten beschwert ist. Die Zulassung bewirkt nur, dass der Beigeladene mit sofortiger Wirkung als Syndikusrechtsanwalt zugelassen ist und Mitglied des Versorgungswerkes der Rechtsanwälte bleibt. Mit dieser Entscheidung besteht für die Klägerin keine Verpflichtung, den Beklagten mit sofortiger Wirkung von der der Rentenversicherungspflicht zu befreien. Die Klägerin ist an die Entscheidung des Beklagten erst mit Bestandskraft des Zulassungsbescheides gebunden (§ 46 a Abs. 2 Satz 4 BRAO). Die Klägerin ist ungeachtet der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit des Zulassungsbescheides nicht gehindert, von dem Beigeladenen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu verlangen. Die Begründung in der Vollziehungsanordnung durch den Beklagten war zwar insoweit irreführend und fehlerhaft, da die Klägerin erst nach Bestandskraft der Entscheidung verpflichtet ist, die Befreiung zu erteilen und bis dahin gezahlte Beiträge in die Rentenversicherung an das Versorgungswerk –rückwirkend zum Entscheidungszeitpunkt- abzuführen. Die Fehlerhaftigkeit der Begründung des Beklagten ändert indes nichts an der Unzulässigkeit des gestellten Antrages der Klägerin. b) Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Kläger wäre auch unbegründet. Bei der Entscheidung über die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt handelt es sich um einen Verwaltungsakt mit Doppelwirkung i.S.v. § 80 a Abs. 1 VwGO. Ob ein Ver-waltungsakt Drittwirkung hat, beurteilt sich nach der Regelung der Entscheidung, d.h. der getroffenen Rechtsfolgenanordnung. Der Verwaltungsakt muss für den Dritten rechtliche Auswirkungen haben. Der Begünstigung des Beigeladenen, als Syndi-kusrechtsanwalt zugelassen zu werden, korrespondiert die Belastung der Klägerin, an diese Entscheidung über die Befreiung des Beigeladenen von der Versiche-rungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 46 a Abs. 2 S. 4 BRAO gebunden zu sein. Denn mit der gesetzlich angeordneten Bindungswirkung für ein Tatbestandsmerkmal des Befreiungstatbestandes (§ 6 Abs. 1 S. 1 SGB VI) wird der sachliche Zuständigkeitsbereich des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung berührt. Er ist insoweit beschwert, als die getroffene Zulassungsentscheidung im Umfang ihrer Bindungswirkung unmittelbar Auswirkungen auf die Befreiungsent-scheidung und damit die Rentenversicherungspflicht hat (vgl. Amtl. Begr. Zu § 46 a BRAO-E, BT-Drs. 18/5201). Dahinstehen kann, ob die Beklagte die sofortige Vollziehung des Zulassungsbe-scheides ohne Antrag des Beigeladenen anordnen konnte. Der Wortlaut des § 80 a Abs.1 Nr. 1 VwGO ist insoweit eindeutig und ermächtigt die zuständige Behörde, die sofortige Vollziehung auf Antrag des Begünstigten anzuordnen. Es entspricht ganz überwiegender Auffassung, dass die Vollziehungsanordnung einen Antrag des Be-günstigten voraussetzt. (vgl. nur Schoch in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO § 80 a Rn. 31 m.w.N.; OVG Hamburg, Beschl. v. 19.7.2001, NVwZ 2002, 356 m.w.N.; a.A.: Kopp/Schenke, VwGO-Kommentar 20. Aufl. 2014, § 80 a Rn. 2 ff.). Der Mangel des fehlenden Antrages kann allerdings im Gerichtsverfahren durch Nachholung geheilt werden (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 19.7.2001 a.a.O.). Der Beigeladene hat in der mündlichen Verhandlung den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gestellt, sodass der ursprüngliche Mangel des fehlenden Antrages geheilt ist. Die Beklagte hat das überwiegende Interesse des Beigeladenen an der Anordnung der sofortigen Vollziehung entsprechend §§ 80 Abs. 2 S.1 Nr. 4., Abs. 3 S. 1 VwGO schriftlich begründet. Erforderlich ist eine auf den Einzelfall abstellende Darlegung des überwiegenden Interesses der Beigeladenen. Die Beklagte hat das über-wiegende Interesse darin gesehen, dass der Beigeladene seine Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt erst nach Aushändigung der Zulassungsurkunde ausüben dürfe und mit der sofortigen Vollziehbarkeit der Zulassung unmittelbar kraft Gesetzes Mitglied des Rechtsanwaltsversorgungswerkes würde. Die Auffassung, dass damit auch die Beitragspflicht beim Rechtsanwaltsversorgungswerk unmittelbar entstünde, während der Beigeladene anderenfalls seine Beiträge bis zur Bestandskraft des Zulassungsbescheides an die Klägerin abführen müsste und diese bis zur Bestands-kraft auch nicht an das Rechtsanwaltsversorgungswerk überführt würden, ist zwar fehlerhaft. Das Interesse des Beigeladenen, sofort als Syndikusanwalt tätig werden zu können, ist allerdings als überwiegendes Interesse Beigeladenen ausreichend und überwiegt das Aussetzungsinteresse der Klägerin. III. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 112c BRAO, 154, 162 Abs. 3 VwGO und §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Festsetzung des Geschäftswertes beruht auf §§ 194 Abs. 1 und 2 BRAO, 52 GKG. Da es sich bei der Zulassung zum Syndikusanwalt um die Zweitzulassung des Beigeladenen handelt, hat der Senat den Streitwert- ausgehend von § 194 Abs. 2 BRAO entsprechend abgesenkt. IV. Ein Anlass, die Berufung nach §§ 112c BRAO, 124, 124a Abs. 1 VwGO zuzulassen, besteht nicht. Weder weist die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf noch hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO). Ein Fall der Divergenz nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist ebenfalls nicht gegeben. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist bei dem Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm, zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts ab-weicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Ent-scheidung beruhen kann. Vor dem Anwaltsgerichtshof und dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Das gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Ferner sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein nach dem Vorstehenden Vertretungsberechtigter kann sich selbst vertreten; es sei denn, dass die sofortige Vollziehung einer Widerrufsverfügung angeordnet und die aufschiebende Wirkung weder ganz noch teilweise wiederhergestellt worden ist. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Die Festsetzung des Streitwerts ist unanfechtbar.