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Urteil

AGH 1/2017 II, AGH 1/17

Anwaltsgerichtshof Stuttgart 2. Senat, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Wenn wie vorliegend der zeitliche Aufwand für anwaltliche Aufgaben über 50 % liegt, wird die Tätigkeit davon regelmäßig auch "geprägt".(Rn.62) 2. Die Vereinbarung von Zielvereinbarungen oder die Gewährung von Boni für deren Erreichung erlauben grundsätzlich noch keinen Rückschluss auf die (fehlende) Prägung der Tätigkeit durch anwaltliche Aufgaben. Auch die Befassung mit personellen und wirtschaftlichen Fragen vermag nicht per se eine anwaltliche Tätigkeit auszuschließen.(Rn.81)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Die Berufung wird nicht zugelassen. 4. Der Geschäftswert wird auf 50.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wenn wie vorliegend der zeitliche Aufwand für anwaltliche Aufgaben über 50 % liegt, wird die Tätigkeit davon regelmäßig auch "geprägt".(Rn.62) 2. Die Vereinbarung von Zielvereinbarungen oder die Gewährung von Boni für deren Erreichung erlauben grundsätzlich noch keinen Rückschluss auf die (fehlende) Prägung der Tätigkeit durch anwaltliche Aufgaben. Auch die Befassung mit personellen und wirtschaftlichen Fragen vermag nicht per se eine anwaltliche Tätigkeit auszuschließen.(Rn.81) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Die Berufung wird nicht zugelassen. 4. Der Geschäftswert wird auf 50.000 € festgesetzt. Die Klage hat keinen Erfolg. I. Die Klage ist zwar zulässig. 1. Die Monatsfrist zur Erhebung der Anfechtungsklage wurde eingehalten, § 112 c Abs. 1 BRAO, § 74 Abs. 2 VwGO. 2. Eine Anfechtungsklage darf nach § 46 a Abs. 2 S. 3 BRAO nicht nur von den Parteien des Zulassungsverfahrens (Beigeladener und Beklagte), sondern auch von der Klägerin erhoben werden. Deren Rechte sind deshalb betroffen, weil bestandskräftige Entscheidungen über die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt den Träger der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Entscheidung über die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 SGB VI binden (BT Drs. 18/5201, S. 20, abgedruckt bei Träger in Feuerich/Weyland, BRAO, 9. Aufl., § 46 BRAO, Rn. 33; vgl. auch BeckOK SozR/von Koch, Ed. 44, § 231 SGB VI Rn. 9 c). 3. Der Unterzeichner der Klageschrift besitzt, wie die Klägerin auf Nachfrage des Senats bestätigt hat, die Befähigung zum Richteramt, §§ 112 c Abs. 1 BRAO, 67 Abs. 4 VwGO (Bl. 29 f.). II. Die Klage ist aber nicht begründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten ist als Verwaltungsakt nicht rechtswidrig, §§ 112 c Abs. 1 BRAO, 113 Abs. 1 VwGO. Der Bescheid ist formell einwandfrei. In materieller Hinsicht hat die Beklagte den Beigeladenen zu Recht als Syndikusrechtsanwalt zugelassen. Nach § 46 a Abs. 1 BRAO ist die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt zu erteilen (gebundene Entscheidung, vgl. AGH Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.2.2017 - 1 AGH 20/2016 - BeckRS 2017, 104646, Tz. 21), wenn 1. die allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen zum Beruf des Rechtsanwalts gemäß § 4 erfüllt sind, 2. kein Zulassungsversagungsgrund nach § 7 BRAO vorliegt und 3. die Tätigkeit den Anforderungen des § 46 Absatz 2 bis 5 BRAO entspricht. Die ersten beiden Voraussetzungen sind vorliegend - was die Klägerin auch nicht in Frage stellt - gegeben, §§ 46 a Abs. 1 Nr. 1, 2 BRAO. Gemäß § 46 a Abs. 1 Nr. 3 BRAO muss die Tätigkeit außerdem den Anforderungen des § 46 Abs. 2 bis 5 BRAO entsprechen, die lauten: (2) Angestellte anderer als der in Absatz 1 genannten Personen oder Gesellschaften üben ihren Beruf als Rechtsanwalt aus, sofern sie im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses für ihren Arbeitgeber anwaltlich tätig sind (Syndikusrechtsanwälte). Der Syndikusrechtsanwalt bedarf zur Ausübung seiner Tätigkeit nach Satz 1 der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 46 a. (3) Eine anwaltliche Tätigkeit im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 liegt vor, wenn das Arbeitsverhältnis durch folgende fachlich unabhängig und eigenverantwortlich auszuübende Tätigkeiten sowie durch folgende Merkmale geprägt ist: 1. die Prüfung von Rechtsfragen, einschließlich der Aufklärung des Sachverhalts, sowie das Erarbeiten und Bewerten von Lösungsmöglichkeiten, 2. die Erteilung von Rechtsrat, 3. die Ausrichtung der Tätigkeit auf die Gestaltung von Rechtsverhältnissen, insbesondere durch das selbständige Führen von Verhandlungen, oder auf die Verwirklichung von Rechten und 4. die Befugnis, nach außen verantwortlich aufzutreten. (4) Eine fachlich unabhängige Tätigkeit im Sinne des Absatzes 3 übt nicht aus, wer sich an Weisungen zu halten hat, die eine eigenständige Analyse der Rechtslage und eine einzelfallorientierte Rechtsberatung ausschließen. Die fachliche Unabhängigkeit der Berufsausübung des Syndikusrechtsanwalts ist vertraglich und tatsächlich zu gewährleisten. (5) Die Befugnis des Syndikusrechtsanwalts zur Beratung und Vertretung beschränkt sich auf die Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers. Diese umfassen auch ... Entgegen der Auffassung der Klägerin genügt die Tätigkeit des Beigeladenen diesen Anforderungen. 1. Die Klägerin zieht zu Recht nicht in Zweifel, dass die Anforderungen des § 46 a Abs. 2 BRAO erfüllt sind. Der Beigeladene ist zur Rechtsanwaltschaft zugelassen und übt für die W. Versicherung AG unstreitig - jedenfalls auch - anwaltliche Tätigkeit aus. Denn zu seinen Aufgaben gehört - jedenfalls auch - dasjenige, was in Abs. 3 Nr. 1 - 4 beschrieben ist (sog. „Vier-Kriterien-Theorie“, vgl. BT-Drs. 18/5201, S. 28; Thüsing/Fütterer, NZA 2015, 595, 597). a) Dem Beigeladenen obliegt die Prüfung von Rechtsfragen, einschließlich der Aufklärung des Sachverhalts, sowie das Erarbeiten und Bewerten von Lösungsmöglichkeiten, Abs. 3 Nr. 1. - Aus dem Dienstvertrag vom 8.12.2009 ergibt sich dies zwar noch nicht. Dort ist die Tätigkeit nur insoweit beschrieben, als unter I. (1) allgemein von einer solchen als „Spartenleiter Haftpflicht in der Abteilung Firmenkunden“ die Rede ist. In dem Nachtrag zum Dienstvertrag vom 8.3.2016 heißt es aber auf S. 4: „Tätigkeitsbeschreibung: Gestaltung von Verträgen und Bedingungswerken in der Versicherungsbranche; Beratung des Vorstandes und der Fachabteilungen im Hinblick auf die rechtlichen Risiken und Konsequenzen vorhandener oder künftiger Bedingungswerke und Verträge; eigenverantwortliches Entscheiden von strittigen Rechtsfragen gegenüber Internen und Externen; Verfolgung von Entwicklungen sowohl der Gesetzgebung als auch der Rechtsprechung im Hinblick auf Auswirkungen auf das Versicherungs- und Haftpflichtrecht, Bewertung und rechtskonforme Umsetzung in die Vertragswerke des Bereichs Haftpflicht auf den Gebieten des allgemeinen Versicherungs- und Haftpflichtrechts; Vermittlung von juristischen Sachverhalten, insbesondere Veränderungen der Gesetzgebung und Rechtsprechung, auch vor Externen; Leitung des Bereichs Firmenkunden/Haftpflicht inklusive Personaleinsatzplanung; Wahrnehmung von Aufgaben auf Verbandsebene und verantwortliche Vertretung der W. Versicherung AG. Herrn B. obliegt die verantwortliche rechtliche Prüfung (§ 46 Abs. 3 Nr. 1 BRAO) und Entscheidung zu allen Fragen im Zusammenhang mit der rechtlichen Ausgestaltung der im Bereich Firmenkunden/Haftpflicht verwendeten Vertragstexte und Versicherungsbedingungen. Hierbei hat er insbesondere zu prüfen, inwieweit sich z.B. geänderte Rechtsprechung zum Haftungsrecht, neue gesetzliche Anforderungen im Verbraucherrecht, Änderungen von Haftungssituationen in ausländischen Rechtskreisen oder vertraglich eingegangene Haftungsverhältnisse mit haftungserweiternden vertraglichen Gestaltungen der Versicherungsnehmer auf die Rechtssicherheit der zutreffenden Ausgestaltung des vertraglichen Verhältnisses zwischen Versicherungsnehmer und W. Versicherung AG auswirken. Hierbei klärt Herr B. nicht nur den Sachverhalt auf, um die sich ergebenden Rechtsfragen prüfen und bewerten zu können, sondern erarbeitet auch die entsprechenden vertraglichen Lösungsmöglichkeiten und entscheidet, wie diese umzusetzen sind.“ - Auf diese Tätigkeiten hat die Beklagte im angefochtenen Bescheid unter II. 2. b zu Recht Bezug genommen. b) Dem Beigeladenen obliegt auch die Erteilung von Rechtsrat, Abs. 3 Nr. 2. - Aus dem Dienstvertrag vom 8.12.2009 ergibt sich dies zwar ebenfalls noch nicht. In dem Nachtrag zum Dienstvertrag vom 8.3.2016 heißt es aber auf S. 5: „Die Erteilung von Rechtsrat gemäß § 46 Abs. 3 Nr. 2 BRAO erfolgt durch Herrn B. sowohl als juristischer Berater in internen, übergeordneten Projekten anderer Fachbereiche in Bezug auf die Auswirkung der Projektergebnisse auf die Haftungssituation der W. Versicherung AG. Hierzu gehört auch die Beurteilung der rechtssicheren Ausgestaltung einzugehender Vertragsverhältnisse mit Dritten (z.B. externen Dienstleistern). Des weiteren berät Herr B. den Vorstand und die Abteilungsleitung hinsichtlich sich ändernder rechtlicher Rahmenbedingungen (Einführung Umweltschadensgesetz, Reform VVG, durch Richterrecht konkretisierte Anforderungen an Verkehrssicherungspflichten der Betreiber von Krankenhäusern und Heimen oder der Hersteller von Produkten) und der daraus für die Ausrichtung des Unternehmens zu ergreifenden Maßnahmen.“ - Auf diese Tätigkeiten hat die Beklagte im angefochtenen Bescheid unter II. 2. c zu Recht Bezug genommen. c) Die Tätigkeit des Beigeladenen ist auch ausgerichtet auf die Gestaltung von Rechtsverhältnissen, insbesondere durch das selbständige Führen von Verhandlungen, oder auf die Verwirklichung von Rechten, Abs. 3 Nr. 3. - In dem Nachtrag zum Dienstvertrag vom 8.3.2016 heißt es dazu auf S. 5: „Die Tätigkeit von Herrn B. ist ausgerichtet auf die rechtssichere Gestaltung (§ 46 Abs. 3 Nr. 3 BRAO) von Verträgen. Dies betrifft sowohl die mit Industriekunden und deren Vertretern in Versicherungsangelegenheiten (Industrieversicherungsmakler) oftmals individuell auszuhandelnde Gestaltung des Versicherungsschutzes über den Versicherungsvertrag als auch Rahmenverträge mit Versicherungsvermittlern und Vermittlerverbünden. Hinzu kommen die mit den Rückversicherern zu schließenden Verträge zum Schutze der W. Versicherung AG aus denen gegenüber den Versicherungsnehmern eingegangenen Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen. Hierbei verhandelt Herr B. selbstständig und fallabschließend mit den Entscheidern auf Seiten der Vertragspartner (Rückversicherer, Industriekunden, Makler) über die rechtssichere Gestaltung der einzelnen Vertragsklauseln.“ - Auf diese Tätigkeiten hat die Beklagte im angefochtenen Bescheid unter II. 2. d zu Recht Bezug genommen. d) Die Tätigkeit des Beigeladenen umfasst schließlich auch die Befugnis, verantwortlich nach außen aufzutreten, Abs. 3 Nr. 4. - Das ergibt sich bereits aus dem Dienstvertrag vom 8.12.2016, wo dem Beigeladenen unter I. (2) Gesamtprokura erteilt wird. Erläuternd ist in dem Nachtrag zum Dienstvertrag vom 8.3.2016 ausgeführt: „Herr B. ist mit Gesamtprokura versehen und tritt nach außen als rechtskundiger Entscheidungsträger alleinverantwortlich auf (§ 46 Abs. 3 Nr. 4 BRAO). Dies ist die Grundlage für die in vorstehendem Absatz aufgeführten Beispiele, in denen Herr B. mit fallabschließender Verhandlungsvollmacht gegenüber Dritten Verträge rechtssicher aushandelt und im Namen der W. Versicherung AG abschließt. Es zeigt sich auch in zahlreichen Schulungsveranstaltungen gegenüber Externen, in denen Herr B. für die W. Versicherung AG verbindlich die rechtliche Auslegung von Haftungs- und Deckungsfragen erläutert und vertritt.“ Im Zulassungsverfahren hat der Beigeladene zudem mit Schreiben vom 11.7.2016 (nebst Bestätigung der W. Versicherung AG vom selben Tag) ergänzt, dass er alleinzeichnungsberechtigt ist. - Darauf hat die Beklagte im angefochtenen Bescheid unter II. 2. e zu Recht Bezug genommen. 2. Die Klägerin zieht zu Unrecht in Zweifel, dass die Tätigkeit des Beigeladenen durch die oben beschriebene anwaltliche Tätigkeit „geprägt“ wird (wie es § 46 Abs. 3 BRAO fordert). a) Zu diesem Tatbestandsmerkmal heißt es in der Gesetzesbegründung (BT Drs. 18/5201, S. 19): „Das Leistungsspektrum anwaltlicher Tätigkeit unterliegt einem stetigen Wandel und passt sich an eine sich verändernde Nachfrage fortwährend an. Die Vorstellung vom Kanzleianwalt, der nur zu Gerichtsterminen sein Büro verlässt, steht mit dem gewandelten Leistungsspektrum anwaltlicher Tätigkeit nicht in Einklang. Zudem ist eine zunehmende Verrechtlichung der Lebensverhältnisse im Sinne einer rechtlichen Durchdringung nahezu aller Lebensbereiche zu beobachten. Diese Verrechtlichung betrifft vor allem wirtschaftliche, aber auch medizinische, psychologische oder technische Tätigkeiten mit der Folge, dass kaum eine berufliche Betätigung ohne rechtliches Handeln und entsprechende Rechtskenntnisse möglich ist oder ohne rechtliche Wirkung bleibt. Die Beratung von Wirtschaftsunternehmen erfordert neben spezifischen Kenntnissen des jeweiligen Wirtschaftsbereichs vielfach auch juristische und betriebswirtschaftliche Kenntnisse. Diese Verzahnung juristischer Fähigkeiten und die besondere Funktion der Rechtsanwälte als Organ der Rechtspflege machen eine Abgrenzung anwaltlicher Tätigkeiten von anwaltsfremden (rein juristischen und sonstigen) Tätigkeiten erforderlich. Ob eine anwaltliche Berufsausübung als Syndikusrechtsanwalt vorliegt, hängt von dem Inhalt der Aufgaben ab, die dem Rechtsanwalt im Rahmen des Anstellungsverhältnisses übertragen werden und davon, ob es sich hierbei um eine anwaltliche Tätigkeit handelt. Die Übertragung anwaltsfremder Aufgaben steht der Annahme einer anwaltlichen Tätigkeit nicht entgegen, wenn die anwaltsfremden Aufgaben in einem engen inneren Zusammenhang mit der rechtlichen Beistandspflicht stehen und auch rechtliche Fragen aufwerfen können. Zur Abgrenzung der anwaltlichen Tätigkeit von sonstigen Tätigkeiten bei einem nichtanwaltlichen Arbeitgeber ist auf den Kern und den Schwerpunkt der Tätigkeit abzustellen. Die anwaltliche Tätigkeit muss im Rahmen des Anstellungsverhältnisses die qualitativ und quantitativ ganz eindeutig prägende Leistung des angestellten Rechtsanwalts sein.“ Weiter heißt es auf S. 29: „Insgesamt ist es erforderlich, dass das Anstellungsverhältnis durch die vorgenannten Merkmale und Tätigkeiten beherrscht wird. Durch die Verwendung des Begriffs „prägen“ soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass der ganz eindeutige Schwerpunkt der im Rahmen des Anstellungsverhältnisses ausgeübten Tätigkeiten und der bestehenden vertraglichen Leistungspflichten im anwaltlichen Bereich liegen muss. Umgekehrt wird eine anwaltliche Tätigkeit nicht bereits dadurch ausgeschlossen, dass im Rahmen des Anstellungsverhältnisses in geringem Umfang andere Aufgaben wahrgenommen werden.“ Im vorangehenden Referentenentwurf vom März 2015 wurde zudem noch auf S. 31 erläutert (vgl. www.buj.net/resources/Server/Berufsrecht/Syndikus-Referentenentwurf-260315.pdf; Kleine-Cosack, BRAO, 7. Aufl., Anhang zu § 46 Rn. 16): „Durch die Verwendung des Begriffs „prägen“ soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass es Beschäftigungsverhältnisse geben kann, die durch eine dauerhafte Mischung anwaltlicher und nichtanwaltlicher Tätigkeiten gekennzeichnet sind. Der Schwerpunkt der im Rahmen des Anstellungsverhältnisses ausgeübten Tätigkeiten und der bestehenden vertraglichen Leistungspflichten muss im anwaltlichen Bereich liegen, diese müssen das Anstellungsverhältnis entscheidend prägen. Eine Tätigkeit, die lediglich zu 50% anwaltlich ist, erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Umgekehrt wird eine anwaltliche Tätigkeit nicht bereits dadurch ausgeschlossen, dass im Rahmen des Anstellungsverhältnisses in geringem Umfang andere Aufgaben wahrgenommen werden. Auch eine vorübergehende Abordnung zu anderen Tätigkeiten ist für den Syndikusrechtsanwalt unschädlich. Die zu § 6 Abs. 5 S. 2 SGB VI entwickelten Grundsätze können insoweit Anhaltspunkte liefern.“ Liegt der zeitliche Aufwand für anwaltliche Aufgaben mithin über 50%, wird die Tätigkeit davon regelmäßig auch „geprägt“ im Sinne des Abs. 3. Das entspricht nicht nur den obigen Gesetzesmaterialien, sondern auch der ganz herrschenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur (AGH Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.2.2017 - 1 AGH 32/16 - BeckRS 2017, 107461, Tz. 40 ff. mit Verweis auf Offermann-Borckhart, AnwBl. 2016, 474; Kleine-Cosack, AnwBl. 2016, 101, 106; Schuster, AnwBl. 2016, 121, 122; vgl. auch AGH Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.2.2017 - 1 AGH 20/16 - BeckRS 2017, 104646, Tz. 32; Huff, AnwBl. 2017, 40, 41 [unter I. 2. h)]; Thüsing/Fütterer, NZA 2015, 595, 597 mit Verweis auf den oben wiedergegebenen RefE, S. 32), die der Senat teilt. b) Nach diesen Grundsätzen wird die Tätigkeit des Beigeladenen durch die genannten anwaltlichen Aufgaben geprägt. Dies ergibt sich aus einer von der Beklagten im Zulassungsverfahren angeforderten Stellungnahme der W. Versicherung AG vom 13.9.2016, die mitgeteilt hat, dass das Arbeitsverhältnis des Beigeladenen durch anwaltliche Tätigkeit beherrscht und geprägt werde, weil der zeitliche Aufwand dafür im Verhältnis zur durchschnittlichen regulären Arbeitszeit weit über 50% liege und den Aufwand für nichtanwaltliche Tätigkeiten deutlich übersteige. Das ist angesichts der oben aufgeführten, sich aus der Tätigkeitsbeschreibung aus dem Nachtrag zum Dienstvertrag vom 8.12.2009 ergebenden Vielzahl verschiedener anwaltlicher Tätigkeiten auch nachvollziehbar und nicht ungewöhnlich. Eine derartige Prägung ist nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles bereits bei einem „Direktor (Leiter) Recht und Personal“ einer Unternehmensgruppe mit 3.000 Mitarbeitern bejaht worden, weil es entscheidend auf den für Personal aufgewandten zeitlichen Anteil ankomme (vgl. AGH Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.2.2017 - 1 AGH 20/16 - BeckRS 2017, 104646, Tz. 32 f.), oder bei einer „Administrativen Direktorin“, die in leitender Funktion einer Gesellschaft mit über 800 Mitarbeitern verschiedenen Abteilungen, insbesondere den Bereichen Finanzen/Controlling, Bau und Facility Management und Justiziariat vorsteht (vgl. AGH Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.1.2017 - 1 AGH 21/16 - juris Rn. 27). Die Einwände der Klägerin gegen diese Beurteilung überzeugen nicht. - Insbesondere ist der Einwand unberechtigt, die aktuelle Tätigkeitsbeschreibung stehe „nur auf dem Papier“ (Senatsprotokoll S. 2), was sich daraus ergebe, dass sie in deutlichem Widerspruch zu einer früheren Tätigkeitsbeschreibung vom 21.5.2010 stehe. Jene alte Tätigkeitsbeschreibung liegt zwar der Verwaltungsakte der Klägerin bei (dort Bl. 6), weshalb der Vorwurf der Beklagten ins Leere geht, die Tätigkeitsbeschreibung werde zurückgehalten (Klageerwiderung Seite 2, Bl. 45). Jedoch lässt die alte Tätigkeitsbeschreibung (wobei es rechtlich auf die aktuelle Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung im Jahre 2016 ankommt, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO, vgl. AGH Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.9.2016 - 1 AGH 26/16 - BeckRS 2016, 110149) aus mehreren Gründen nicht den Schluss auf eine nicht anwaltlich geprägte Tätigkeit des Beteiligten zu. Inhaltlich zutreffend ist zwar, dass in der Tätigkeitsbeschreibung vom 21.5.2010 die anwaltlichen Aufgaben des Beigeladenen noch weniger im Vordergrund standen, denn dort heißt es: „Herr B. ist ab dem 1.7.2010 in der Abteilung Firmenkunden als Spartenleiter Haftpflicht tätig. In diesem Bereich trägt er die Verantwortung für den reibungslosen Ablauf der Sparte. Er hat die Risikoerfassung und -bewertung, Tarifierung, Angebotsabgabe, Antragsbearbeitung, Dokumentation, Prüfung und Vertragsverwaltung sicherzustellen. In dieser Funktion trifft er insbesondere rechtsverbindliche Entscheidungen zu vorlagepflichtigen Vorgängen und ist in rechtlichen Fragestellungen Ansprechpartner für Gruppenleiter und Underwriter. Er hat zudem die Marktbeobachtung und -analyse und Kundenbedarfsanalysen der Produkte sicherzustellen und ist zuständig für die Gestaltung der Zeichnungsrichtlinien und -politik. Herr B. trägt in seiner Position die Verantwortung für die Umsetzung der strategischen und konzeptionellen Ziele in der Sparte. Er ist darüber hinaus dafür verantwortlich, dass erforderliches Spartenwissen bedarfsgerecht vermittelt wird. In seiner Funktion als Führungskraft hat er eine bedarfsgerechte kurz- und mittelfristige Personaleinsatz- und Personalentwicklungsplanung für den eigenen Bereich durchzuführen. Er hat darüber hinaus die ihm zugeordneten Mitarbeiter Ziel orientiert, disziplinarisch und fachlich zu führen, wozu auch das vorschlagen und ergreifen von disziplinarischen Maßnahmen sowie die Abstimmung personalrelevanter Themen mit dem Abteilungsleiter, Konzernpersonal und Betriebsrat zählt. Letztlich arbeitet Herr B. in abteilungsübergreifenden Gremien und Arbeitskreisen sowie in unternehmensübergreifenden Verbandsgremien unter Arbeitskreisen mit“. Jedoch würde durch eine isolierte Betrachtung allein dieser Aufgaben schon der damalige Sachverhalt des sozialrechtlichen Verfahrens wegen Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unzulässig verkürzt. Denn wie sich aus der eigenen Verwaltungsakte der Klägerin ergibt, hat sie zwar aufgrund dieser Tätigkeitsbeschreibung die Befreiung des Beigeladenen von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht abgelehnt, weil es sich bei seiner Tätigkeit um keine anwaltliche Tätigkeit handle (Verwaltungsakte der Klägerin, Bl. 20). Gegen diesen Bescheid legte der Beigeladene aber Widerspruch ein und präzisierte auf Wunsch der Klägerin seine Tätigkeit, wobei er ein Schreiben der W. Versicherung AG vom 14.2.2011 vorlegte (Verwaltungsakte der Klägerin, Bl. 35). Bereits dort heißt es, dass die W. Versicherung AG es für unzweifelhaft halte, dass der Beigeladene eine anwaltliche Tätigkeit ausübe, weil er als Leiter der Sparte Haftpflicht die Tätigkeitsfelder Rechtsberatung, Rechtsentscheidung, Rechtsgestaltung und Rechtsvermittlung eigenverantwortlich und mit Prokura ausgestattet wahrnehme. Weiter heißt es: „... fiel vor allem ins Gewicht, dass Herr B. Volljurist ist und sowohl über vertiefte Kenntnisse und praktischen Erfahrungen im deutschen Haftpflichtrecht als auch über die Grundzüge des angloamerikanischen Rechtskreises verfügt. Dies wird noch verstärkt durch seine Kenntnisse der höchstrichterlichen Rechtsprechung im Schadensersatz- und speziell Haftpflichtrecht sowie seine Erfahrungen in der Gestaltung von komplexen Vertragswerken unter Berücksichtigung des AGB-Rechts und der gängigen Vertragsgestaltungen in der Industrieversicherung. Da Herr B. ein bedeutendes Marktsegment unseres Hauses mit Personalverantwortung leitet, sind darüber hinaus seine umfassenden Marktkenntnisse, seine Erfahrungen in der strategischen Entwicklung und Positionierung von Versicherungsprodukten sowie seine umfangreiche, mehrjährige Leitungserfahrung größere Einheiten und von Projekten maßgeblich bei der Entscheidung über die Vergabe der Stelle gewesen. Von besonderer Bedeutung bei der Entscheidung über die Besetzung der Stelle durch Herrn B. ist ebenfalls dessen persönlicher Hintergrund der gesammelten Erfahrungen und die Bereitschaft und Fähigkeit dazu, diese auch entsprechend anzuwenden und weiter zu vermitteln auf nachfolgenden Gebieten: Gestaltung von Verträgen und Bedingungswerken in der Versicherungsbranche; Beratung des Vorstandes und der Fachabteilungen im Hinblick auf die rechtlichen Risiken und Konsequenzen vorhandener oder künftiger Bedingungswerke und Verträge; eigenverantwortliches Entscheiden von strittigen Rechtsfragen gegenüber Internen und Externen; Vermittlung von juristischen Sachverhalten, insbesondere Veränderungen der Gesetzgebung und Rechtsprechung, auch vor Externen; kaufmännisches Verständnis und betriebswirtschaftliches Grundwissen; Beherrschung von Präsentations- und Moderationstechniken; Teamfähigkeit; Erfahrungen im Change-Management; konsequentes und verbindliches Auftreten mit hoher Durchsetzungsfähigkeit und Entscheidungsfreude, verbunden mit Verantwortungs- und Einsatzbereitschaft; Bereitschaft Aufgaben auf Verbandsebene zu übernehmen und die W. Versicherung zu vertreten.“ Im nachfolgenden Entscheidungsvorschlag eines Mitarbeiters der Klägerin heißt es deshalb, dem Widerspruch des Beigeladenen solle in vollem Umfang abgeholfen werden, weil mit der Tätigkeitsbeschreibung des Arbeitgebers der Nachweis erbracht sei, dass eine rechtsberatende, rechtsentscheidende, rechtsgestaltende und rechtsvermittelnde und damit eine anwaltliche Beschäftigung vorliege (Verwaltungsakte der Klägerin, Bl. 40). Die Klägerin entschied sich dennoch anders und wies den Widerspruch am 14.7.2011 zurück (Verwaltungsakte der Klägerin, Bl. 50). In dem nachfolgenden sozialgerichtlichen Verfahren, das sich in der vorgelegten Verwaltungsakte der Klägerin nicht mehr wiederfindet, unterlag die Klägerin jedoch. Dies ergibt sich aus dem von der Beklagten vorgelegten Urteil des Sozialgerichts H vom 20.4.2012 (Anl. 2, Bl. 50). Dieses bejahte eine anwaltliche Tätigkeit des Beigeladenen, hob den Widerspruchsbescheid der Klägerin vom 14.7.2011 auf und verurteilte sie, den Beigeladenen für seine Tätigkeit bei der W. Versicherung AG von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu befreien. Auf Nachfrage des Senats im Termin am 23.6.2017 haben die Parteien mitgeteilt, dass das Urteil nicht rechtskräftig sei, das Verfahren vor dem LSG aber ruhe. Im Ergebnis ist die erste Tätigkeitsbeschreibung vom 21.5.2010 also dann, wenn man die zeitnah vorgenommenen Ergänzungen und Konkretisierungen mit berücksichtigt, ein Anhaltspunkt für eine anwaltlich geprägte Tätigkeit, und nicht - wie die Klägerin meint - dagegen. In der aktuellen Tätigkeitsbeschreibung aus dem Nachtrag zum Dienstvertrag vom 8.3.2016 überwiegt die Zahl der anwaltlichen Aufgaben ohnehin ersichtlich.Für die pauschale Vermutung der Beklagten, im Vordergrund stünden „strategische, personelle und organisatorische Tätigkeiten“ (Klagebegründung S. 3, Bl. 33), besteht daher kein Anhalt; sie erfolgt vielmehr ins Blaue hinein ohne konkrete Tatsachengrundlage (vgl. AGH Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25.11.2016 - 1 AGH 50/16 - BeckRS 2016, 117018, Tz. 30). Da die Angaben im sozialrechtlichen und im vorliegenden Verfahren somit nicht widersprüchlich, sondern gleichgerichtet sind (dazu passt, dass der Beigeladene auf Nachfrage des Senats erklärt hat, seine Aufgaben seien damals wie heute vergleichbar, vgl. Senatsprotokoll S. 3), gibt es auch keinen sonstigen Anlass, an der Schilderung des Beigeladenen sowie der Bestätigung der W. Versicherung AG grundsätzlich zu zweifeln (vgl. AGH Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.2.2017 - 1 AGH 32/16 - BB 2017, 914 = BeckRS 2017, 107461, Tz. 47; AGH Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.1.2017 - 1 AGH 21/16 - Umdruck S. 7). - Soweit die Klägerin die Angaben des Beigeladenen (zwar nicht für grundsätzlich unrichtig, aber) für zumindest lückenhaft hält (und den Sachverhalt von der Beklagten nicht hinreichend aufgeklärt), moniert sie zwar, dass sie immer noch keinen Überblick über die Gesamttätigkeit des Beigeladenen habe (Klagebegründung S. 4 = Bl. 33 Rückseite). Jedoch erscheint das bereits im Hinblick auf das von ihr zuvor durchgeführte sozialrechtliche Verfahren wegen Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht fraglich, weil sie sich in diesem von ihr selbst geführten Verfahren grundsätzlich einen solchen Überblick verschafft haben müsste. Soweit sie es für möglich gehalten hat, dass der Beigeladene Zielvereinbarungen mit der W. Versicherung AG abgeschlossen hat, ist das zwar - wie die Befragung des Beigeladenen ergeben hat (Senatsprotokoll S. 3) - zutreffend. Grundsätzlich erlauben aber die Vereinbarung von Zielvereinbarungen (vgl. AGH Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.2.2017 - 1 AGH 20/16 - BeckRS 2017, 104646, Tz. 31) oder die Gewährung von Boni für deren Erreichung noch keinen Rückschluss auf die (fehlende) Prägung Tätigkeit durch anwaltliche Aufgaben, ebenso wenig wie z.B. die tarifliche Eingruppierung (AGH Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.10.2016 - 1 AGH 27/16 - AnwBl. 2017, 443, juris Rn. 43). Soweit die Klägerin darauf abstellt, dass der Beigeladene auch mit personellen und wirtschaftlichen Fragen befasst sei, vermag auch das nicht per se anwaltliche Tätigkeit ausschließen. Zum einen liegt es in der Natur der Sache, dass die vom Beigeladenen rechtlich begleiteten Fragestellungen auch wirtschaftliche Interessen der W. Versicherung AG berühren (vgl. AGH Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.12.2016 - 1 AGH 56/16 - juris Rn. 40; AGH Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.10.2016 - 1 AGH 34/16 - AnwBl. 2017, 443, juris Rn. 41). Zum anderen können zur anwaltlichen Tätigkeit auch die direkt damit zusammenhängenden personellen Tätigkeiten wie Führung des Personals einer Rechtsabteilung oder Organisation der Abteilung gehören (denn auch in einer Kanzlei ist dies selbstverständlicher Teil anwaltlicher Tätigkeit, vgl. Huff AnwBl 2017, 40, 41 [unter I. 2. h)]), was aber letztlich dahinstehen kann, weil die anderen anwaltlichen Aufgaben ohnehin überwiegen. - Dahinstehen kann auch, ob trotz zeitlichen Überwiegens anwaltlicher Aufgaben (auch) auf den „Stellenwert“ oder die „Bedeutsamkeit“ der nicht anwaltlichen Aufgaben abzustellen ist, wie es die Klägerin vorschlägt (Klagebegründung Seite 4, Bl. 33 Rückseite) und es in der Gesetzesbegründung, S. 19 anklingen könnte („...anwaltliche Tätigkeit muss im Rahmen des Anstellungsverhältnisses die qualitativ und quantitativ ganz eindeutig prägende Leistung des angestellten Rechtsanwalts sein“). Gegen ein vorrangiges Abstellen auf „qualitative“ Kriterien spricht, dass es sich um wenig handhabbare und damit der Rechtssicherheit eher abträgliche Kriterien handelt. Jedenfalls aber ergibt sich aus der aktuellen Tätigkeitsbeschreibung, dass die anwaltlichen Aufgaben die Tätigkeit des Beigeladenen auch qualitativ prägen. 3. Der Beigeladene übt seine anwaltliche Tätigkeit auch weisungsfrei aus, § 46 Abs. 4 BRAO. Das hat er dargelegt und ist von der Klägerin nicht konkret in Zweifel gezogen worden. Die W. Versicherung AG hat die fachliche Unabhängigkeit des Beigeladenen überdies im Nachtrag vom 8.3.2016 zum Dienstvertrag schriftlich bestätigt (vgl. AGH Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.2.2017 – 1 AGH 41/16 – juris Rn. 7), wo es unter II. heißt: „Herr B. wird bei der Gesellschaft als Rechtsanwalt (Syndikus-Anwalt) beschäftigt. Die fachliche Unabhängigkeit der Berufsausübung im Sinne des § 46 Abs. 3 und Abs. 4 BRAO wird hiermit vertraglich ausdrücklich bestätigt und ist tatsächlich gewährleistet. Er unterliegt keinen allgemeinen oder konkreten Weisungen in fachlichen Angelegenheiten, die eine eigenständige Analyse der Rechtslage und eine einzelfallorientierte Rechtsberatung beeinträchtigen. Ihm gegenüber bestehen keine Vorgaben zur Art und Weise der Bearbeitung und Bewertung bestimmter Rechtsfragen, er arbeitet fachlich eigenverantwortlich. Er ist im Rahmen der von ihm zu erbringenden Rechtsberatung und -vertretung den Pflichten des anwaltlichen Berufsrechts unterworfen.“ Dass Zielvereinbarungen des Beigeladenen an der dargestellten Unabhängigkeit grundsätzlich etwas ändern, ist weder dargetan noch ersichtlich. 4. Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 46 a Abs. 5 BRAO steht nicht im Streit. III. Die unterliegende Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, §§ 112 c Abs. 1 BRAO, 154 Abs. 1 VwGO. Der Streitwert beträgt gemäß § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO 50.000 €. Es handelt sich um den Regelstreitwert in Zulassungssachen. Der Senat teilt nicht die Auffassung, der Streitwert sei zu halbieren, weil es sich nur um eine Zweitzulassung handle. Denn zum einen ist der Regelstreitwert auch dann maßgeblich, wenn die Anwaltstätigkeit neben einem weiteren Beruf ausgeübt werden soll (Kilimann in Feuerich/Weyland aaO, § 194 Rn. 64). Zum anderen spricht § 194 Abs. 2 S. 2 BRAO von einer Herabsetzung des Regelstreitwerts in Zulassungssachen nur dann, wenn es Umfang und Bedeutung der Sache oder Vermögensverhältnisse rechtfertigen. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Das BVerfG hat etwa den Streitwert einer Verfassungsbeschwerde eines Anwalts gegen die Ablehnung seiner Befreiung von der Rentenversicherungspflicht mit 100.000 € bewertet (BVerfG 1 BvR 2584/14 - NJW 2016, 2731). Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor, § 112 e BRAO, § 124 VwGO.Weder weist die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf noch hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO). Ein Fall der Divergenz nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist ebenfalls nicht gegeben. Die Klägerin, Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, begehrt die Aufhebung eines Bescheids, mit dem die beklagte Rechtsanwaltskammer den Beigeladenen als Syndikusrechtsanwalt zugelassen hat. Der 1963 geborene Beigeladene wurde 1998 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Am 8.12.2009 schloss er mit der W. (künftig: W.) Versicherung AG einen Dienstvertrag ab als „Spartenleiter Haftpflicht in der Abteilung Firmenkunden“ und trat die Stelle zum 1.6.2010 an. Für diese Tätigkeit beantragte der Beigeladene bei der Klägerin auf der Grundlage einer vom 21.05.2010 datierenden Tätigkeitsbeschreibung die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Das lehnte die Klägerin ab. Gegen den entsprechenden Bescheid legte der Beigeladene Widerspruch ein und präzisierte im Folgenden auf Wunsch der Klägerin noch seine ursprüngliche Tätigkeitsbeschreibung vom 21.5.2010. Im nachfolgenden, internen Entscheidungsvorschlag eines Mitarbeiters der Klägerin heißt es ausweislich deren Verwaltungsakte, dem Widerspruch des Beigeladenen solle in vollem Umfang abgeholfen werden, weil nunmehr der Nachweis erbracht sei, dass eine rechtsberatende, rechtsentscheidende, rechtsgestaltende und rechtsvermittelnde und damit eine anwaltliche Beschäftigung vorliege. Die Klägerin entschied sich dennoch anders und wies den Widerspruch am 14.7.2011 zurück. Der Beigeladene klagte dagegen erfolgreich vor dem Sozialgericht H., das mit Urteil vom 20.4.2012 eine anwaltliche Tätigkeit des Beigeladenen bejahte, den Widerspruchsbescheid der Klägerin aufhob und sie verurteilte, den Beigeladenen für seine Tätigkeit bei der W. Versicherung AG von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu befreien. Ein Rechtsmittelverfahren vor dem Landessozialgericht ruht derzeit. Am 12.3.2016 beantragte der Beigeladene bei der Beklagten die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt bei der W. Versicherung AG. Dem Antrag fügte er einen ausgefüllten Vordruck „Tätigkeitsbeschreibung“ und einen „Fragebogen zu Zulassungsanträgen“ der Beklagten bei sowie einen „Nachtrag“ vom 8.3.2016 zum Dienstvertrag vom 8.12.2009. Später reichte er noch zwei weitere Erklärungen der W. Versicherung AG vom 11.7.2016 und 13.9.2016 nach. Am 29.9.2016 ließ die Beklagte den Beigeladenen als Syndikusrechtsanwalt zu (Bl. 5). Nach Zustellung des Bescheids (auch) an die zuvor angehörte Klägerin am 4.10.2016 legte diese am 17.10.2016 Widerspruch ein und begründete diesen am 8.11.2016 (Bl. 9). Am 20.12.2016 wies die Beklagte den Widerspruch zurück (Bl. 13). Am 2.1.2017 erhob die Klägerin die vorliegende Klage und begründete sie am 23.3.2017. Sie verweist allgemein darauf, dass eine Zulassung als Syndikusrechtsanwalt nur dann erfolgen dürfe, wenn die vier in § 46 Abs. 3 BRAO genannten Kriterien für anwaltliche Aufgaben kumulativ vorlägen und diese die Tätigkeit insgesamt prägten. Dazuhin müsse der Antragsteller fachlich unabhängig arbeiten, § 46 Abs. 4 BRAO. Im Streitfall werde die Tätigkeit des Beigeladenen nicht von anwaltlichen Aufgaben geprägt. Der Dienstvertrag vom 8.12.2009 und eine Tätigkeitsbeschreibung aus dem Jahre 2010 zeigten vielmehr, dass der Beigeladene eine Führungsposition ausübe, bei der strategische, personelle und organisatorische Aufgaben überwögen. Das habe die Beklagte verkannt, die den Sachverhalt auch nur unzureichend aufbereitet habe, sodass die Klägerin keinen Überblick über die Gesamttätigkeit des Beigeladenen habe. Sie gehe überdies davon aus, dass nicht anwaltliche Aufgaben auch Priorität genössen, was sich allgemein z.B. in Zielvereinbarungen niederschlagen könne mit entsprechenden Boni. Es sei auch möglich, dass sich schon aus der - unbekannten - Anzahl der Mitarbeiter im vom Beigeladenen geleiteten Bereich Haftpflicht ergebe, dass Personalaufgaben überwögen. Regelmäßig sei ein Leiter des Bereichs Haftpflicht ergebnisverantwortlich und habe deshalb betriebswirtschaftliche Aufgaben, von denen der Beigeladene nichts berichtet habe. Soweit er angebe, er verbringe mehr als 50% seiner Zeit mit anwaltlichen Aufgaben, so komme es nicht auf den Zeitaufwand an, sondern auch auf Stellenwert und Bedeutsamkeit anwaltlicher Aufgaben. Die Klägerin beantragt (Bl. 1): Der Bescheid der Beklagten vom 29.9.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.12.2016 wird aufgehoben. Die Beklagte beantragt (Bl. 44), die Klage abzuweisen. Sie verteidigt den angefochtenen Bescheid. Auf die zitierten Schreiben und Bescheide wird Bezug genommen. Dem Senat lag die Verfahrensakte der Klägerin vor, die Akten der Beklagten über den Zulassungsantrag (grün) und über das Widerspruchsverfahren (braun) sowie die Personalakte der Beklagten (orange). Sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung am 23.6.2017, in der der Senat den Beigeladenen ergänzend befragt hat.