Urteil
1 AGH 56/16
Anwaltsgerichtshof NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:AWGHNRW:2016:1216.1AGH56.16.00
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Leitsätze
Ein als Syndikusrechtsanwalt bei einem Rückdeckungsverband deutscher Versicherer angestellter Volljurist kann auch als Syndikusrechtsanwalt zuzulassen sein.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Beigeladene trägt seine Kosten selbst.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte ihrerseits zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Geschäftswert wird auf 25.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein als Syndikusrechtsanwalt bei einem Rückdeckungsverband deutscher Versicherer angestellter Volljurist kann auch als Syndikusrechtsanwalt zuzulassen sein. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Beigeladene trägt seine Kosten selbst. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte ihrerseits zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Geschäftswert wird auf 25.000,00 EUR festgesetzt. Tatbestand 1. Mit am 29.02.2016 bei der Beklagten eingegangenem Schreiben beantragte der Beigeladene die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt. Der Beigeladene war am 21.08.2009 von der Rechtsanwaltskammer E als Rechtsanwalt zugelassen worden. Aufgrund seines Verzichtes wurde diese Zulassung gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO zum 31.08.2016 widerrufen. Das Versicherungsverhältnis gemäß § 51 BRAO bei der HDI H endete zu diesem Zeitpunkt. Der Beigeladene ist seit dem 01.01.2016 bei der AKHA (Allgemeiner Kommunaler Haftpflichtschaden-Ausgleich in L) als Syndikusrechtsanwalt eingestellt. Der AKHA ist ein Rückdeckungspool, in dem die meisten der deutschen Kommunal-versicherer zusammengeschlossen sind und in den kommunalen Großschäden aus dem Bereich der Allgemeinen Haftpflichtversicherung eingebracht werden. Dem Antrag beigefügt waren der Arbeitsvertrag vom 02.06.2015, mit dem die Einstellung als Syndikusrechtsanwalt zum 01.01.2016 erfolgte sowie eine unter dem 30.09.2015 unterzeichnete Dienstanweisung, die eine Vollmachtsregelung für die juristischen Referenten des AKHA enthält. Danach wird jedem juristischen Referenten in den „in den Verrechnungsgrundsätzen geregelten Geschäftsvorfällen" vollständige Vertretungsbefugnis im Außenverhältnis eingeräumt. Im Innenverhältnis werden Beschränkungen auferlegt, die sich z.B. auf die Anerkenntnis von Haftpflichtentschädigungen zur Umlage von mind. 300.000,--€ im Einzelfall beziehen. In der dem Antrag beigefügten Tätigkeitsbeschreibung vom 23/28.05.2016, die vollinhaltlich zum Bestandteil des Arbeitsvertrages gemacht wurde, wird die Tätigkeit des Beigeladenen als fachlich unabhängige und eigenverantwortliche rechtliche Beratung und Begleitung der Mitglieder des AKHA bei der Bearbeitung und Regulierung von Großschadenereignissen ab 100.000,-- € Haftpflichtschadensumme beschrieben. Der Beigeladene ist mit der Schadenbearbeitung zur Umlage angemeldeter Schadenfälle vornehmlich aus dem Krankenhaus- und Sparkassenwesen betraut. Er hat dabei die Sachverhalte aufzuklären, die Regulierungsunterstützung zu prüfen und unbegründete Ansprüche abzuwehren. In diesem Zusammenhang gehört zu seinen Aufgaben auch die Beratung der Mitglieder in Schadenfällen und anderen rechtlichen Fragen in Zusammenhang mit haftungsrechtlichen Fragen und die Unterstützung bei der Herbeiführung von Lösungen, z.B. durch Abschluss von Abfindungsvereinbarungen, die der Beigeladene mit den Mitgliedern abstimmt und die diese umsetzen. Schließlich gehört es zu den Aufgaben des Beigeladenen, die Interessen der Mitglieder auch rechtspolitisch zu fördern und diese in Fortbildungsveranstaltungen und Fachbeiträgen weiter zu bilden. 2. Mit Schreiben vom 06.06.2016 hat die Beklagte die Klägerin zu beabsichtigten Zulassung des Beigeladenen angehört. Die Klägerin trug mit Schreiben vom 24.06.2016 im Wesentlichen vor, die Tätigkeit des Beigeladenen sei nicht anwaltlich geprägt. Er verfüge nur über einen begrenzten juristischen Beurteilungsspielraum, der im Wesentlichen wirtschaftlicher Natur sei. Aus der Tätigkeitsbeschreibung ergebe sich auch nicht, dass er überwiegend, also zu mehr als 50 % anwaltlich tätig sei. 3. Mit Bescheid vom 12.07.2016 hat die Beklagte den Beigeladenen als Syndikusrechtsanwalt gemäß § 46 Abs. 2 BRAO zugelassen. Die Beklagte führt zur Begründung aus, die Zulassungsvoraussetzungen lägen vor. Der Beigeladene sei für ihre Arbeitgeberin anwaltlich tätig. Sein Arbeitsverhältnis sei durch fachlich unabhängige und eigenverantwortlich auszuübende Tätigkeiten und durch die weiteren Merkmale des § 46 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 BRAO geprägt. Dies ergäbe sich aus der zum Gegenstand des Arbeitsvertrages gemachten Tätigkeitsbeschreibung mit dem zuvor dargestellten Inhalt. Zu seinen Aufgaben gehöre es, im Rahmen der Prüfung komplexer Schäden den rechtlich relevanten Sachverhalt eigenverantwortlich zu ermitteln, die Sach- und Rechtlage zu prüfen und Lösungsmöglichkeiten zu erarbeiten. Er berate die Mitglieder seines Arbeitgebers in der Bearbeitung konkreter Schadenfälle und sei auch mit der Gestaltung von Rechtsverhältnissen befasst, indem er eigenständig Abfindungsvergleiche und Regulierungsvereinbarungen abschließe. Anders als die Klägerin meine, handele es sich dabei auch um die Prüfung von Rechtsfragen und Gestaltung von Vertragsverhältnissen und damit um anwaltliche Tätigkeiten, da auch der auf der Gegenseite beauftragte Rechtsanwalt hierfür eine Geschäftsgebühr gemäß § 1 RVG verdiene. Auch er sei mit der Prüfung und Entscheidung über die Aufnahme von Haftungs-, Deckungs- und Regressprozessen betraut. Auch der Abschluss von Vergleichen sei Gestaltung von Rechtsverhältnissen, der eine tatsächlich sehr komplexe rechtliche Bewertung zugrunde liege. 4. Mit am 04.08.2016 eingegangenem Schriftsatz hat die Klägerin Klage gegen den Zulassungsbescheid vom 12.07.2016 erhoben (Bl. 1f). Zur Begründung ihrer Klage führt die Klägerin im Schriftsatz vom 07.09.2016 (Bl. 31 ff) aus, die Tätigkeit des Beigeladenen entspreche nicht den Anforderungen des § 46 Abs. 2 bis 5 BRAO. Die Voraussetzungen des § 46 Abs. 3 Nr. 1 1.-4. BRAO müssten kumulativ vorliegen und die Tätigkeit prägen. Aus den von dem Beigeladenen im Antragsverfahren vorgelegten Unterlagen ergebe sich dies nicht. Die Tätigkeit liege in der Ermittlung von Schadenfällen sowie der Prüfung, Entscheidung und Darlegung seines Ergebnisses an die Mitglieder seines Arbeitgebers über die Aufnahme von Haftungs-, Deckungs- und Regressprozessen. Die Prüfung, ob und in welchem Umfang Leistungen aus einem Versicherungsvertrag zu erbringen seien, dürfte nach abstrakt generellen Vorgaben zur Bewertung erkennbarer Risiken unterliegen, die aus Erfahrungswerten resultierten. Aufgrund der Formenstrenge und der weitgehenden Kodifizierung des Rechtsgebiets durch allgemeine und besondere Versicherungsbedingungen habe der Beigeladene einen allenfalls geringen Beurteilungsspielraum bei der Feststellung des Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen. Dies gelte auch im Falle des Abschlusses von Abfindungsvergleichen und Regulierungsvereinbarungen. Lediglich im Rahmen der Beweiswürdigung und der Einschätzung der Prozessrisiken seien wirtschaftliche Verhandlungen zur vergleichsweisen Beilegung von Auseinandersetzungen denkbar. Dabei handele es sich um einen wirtschaftlichen und nicht rechtlichen Spielraum. Soweit die Beklagte meine, alleine die Komplexität der Angelegenheit bzw. deren rechtliche oder wirtschaftliche Bedeutung spreche für eine anwaltliche Tätigkeit, ergebe sich hieraus nicht das Vorliegen der Merkmale des § 46 Abs. 3 BRAO. Anders als Anwälte, die in rechtlicher Hinsicht keinen Vorgaben der Mandanten unterworfen seien, bewege sich der Beigeladene als Schadenjurist in einem durch seinen Arbeitgeber und die umfassende Kodifizierung vorgegebenen Rahmen und könne in diesem Rahmen allenfalls gewisse Spielräume ausnutzen. Es sei davon auszugehen, dass es auch bei dem Arbeitgeber des Beigeladenen Stabstellen bzw. Bereiche gebe, die zur Wahrung der einheitlichen Handhabung der allgemeinen und besonderen Versicherungsbedingungen Regelungswerke für die Bearbeitung der Schadenfälle erschafften. Diese Bedenken ergeben sich insbesondere aus der „Dienstanweisung Vollmachtenregelung für die juristischen Referenten des AKAH". Die Vertretungsregelung werde in Übereinstimmung mit Gesellschaftsvertrag, Verrechnungsgrundsätzen und Auslegungsbeschlüssen" angeordnet. Es sei zu vermuten, dass insbesondere die Auslegungsbeschlüsse verbindliche Vorgaben für die Bearbeitung der Schadenfälle enthielten. Daher gehe die vertraglich eingeräumte Weisungsfreiheit tatsächlich ins Leere. Die Klägerin beantragt, den Zulassungsbescheid der Beklagten vom 12.07.2016 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte tritt dem Klagevorbringen entgegen und verteidigt den von ihr erlassenen Zulassungsbescheid. Sie vertieft insbesondere ihre Wertung, dass der Beigeladene eine unabhängige und eigenverantwortliche anwaltliche Tätigkeit ausübe. Seine Tätigkeit sei anwaltlich geprägt und erfülle kumulativ die Voraussetzungen des § 46 Abs. 2 bis 5 BRAO. Insbesondere sei er mit der Frage von Rechtsfragen, der Gestaltung von Rechtsverhältnissen und der Außenvertretung befasst. Außerdem wirke er an Normungsverfahren mit. Der Beigeladene tritt den Ausführungen der Klägerin entgegen, er sei als Schadenjurist einer Versicherung nur richtliniengebunden im Sinne des Rahmens der bestehenden Versicherungsbedingungen tätig. Damit verkenne die Klägerin, dass es sich bei dem Arbeitgeber nicht um eine Versicherung i.S.d. VVG bzw. des VAG handele. Der Beigeladene prüfe daher auch nicht, ob Leistungen aus einem Versicherungsvertrag zu erbringen seien. Sein Arbeitgeber sei vielmehr ein Umlageverband, der seinen Mitgliedern die Möglichkeit biete, Aufwendungen aus kommunalen Haftpflichtschäden auf eine Gemeinschaft umzulegen. Mitglieder seines Arbeitgebers seien nahezu sämtliche in Deutschland tätigen Kommunalversicherer. Die Tätigkeit des Beigeladenen sei im Wesentlichen von der Erörterung rechtlicher Schritte mit den Mitgliedern seines Arbeitgebers geprägt. Ihm stehe bei der Bearbeitung der Fälle ein großer Beurteilungsspielraum zu, der nur durch die Verrechnungsgrundsätze sowie die interne Dienstanweisung zur Vollmachtcnregelung seines Arbeitgebers begrenzt sei. Danach bestehe eine uneingeschränkte Vertretungsbefugnis im Außenverhältnis. Im Innenverhältnis könnten Haftpflichtaufwendungen bis zu 300.000,00 EUR ohne Einwilligung des Geschäftsführers zur Umlage anerkannt werden, Vergleiche könnten bis zu 500.000,00 EUR ohne vorherige Zustimmung des Geschäftsführers abgeschlossen werden. Durch diese Beschränkung sei seine fachliche Unabhängigkeit bzw. Eigenverantwortlichkeit nicht eingeschränkt. Hinsichtlich der weiteren Details wird auf den Schriftsatz des Beigeladenen vom 09.12.2016 (Blätter 51 ff.) verwiesen. Entscheidungsgründe I. Die Klage ist zulässig. Gegen den Bescheid der Beklagten ist ohne Durchführung eines Vorverfahrens (§ 68 VwGO, § 110 JustG NRW) Anfechtungsklage zulässig und statthaft (§ 42 VwGO, § 112 c Abs. 1 BRAO). Der Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen ist für die Klage zuständig (§ 112 a BRAO). II. Die Klage ist unbegründet. Die Beklagte hat dem Beigeladenen die Zulassung zum Syndikusrechtsanwalt zu Recht erteilt. 1. Der Zulassungsbescheid ist formell rechtmäßig. Über den Antrag des Beigeladenen vom 29.02.2016 auf Zulassung als Syndikusrechtsanwalt hat die Beklagte als örtlich zuständige Rechtsanwaltskammer nach Anhörung des Trägers der Rentenversicherung entsprechend § 46 a Abs. 2 Satz 1 BRAO entschieden. 2. Der Zulassungsbescheid ist auch materiell rechtmäßig. Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft als Syndikusrechtsanwalt ist gemäß § 46a Abs. 1 BRAO auf Antrag zu erteilen, wenn a) die allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen zum Beruf des Rechtsanwalts gemäß § 4 erfüllt sind, b) kein Zulassungsversagungsgrund nach § 7 vorliegt und c) die Tätigkeit den Anforderungen des § 46 Abs. 2 bis 5 entspricht. Liegen die Voraussetzungen des § 46a Abs. 1 BRAO vor, ist die Zulassung zu erteilen. Es handelt sich um eine gebundene Entscheidung. Zu a) Die Voraussetzungen für den Zugang zum Beruf des Rechtsanwaltes gemäß § 4 BRAO liegen vor. Zu b) Gründe für die Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 7 BRAO sind nicht ersichtlich. Zu c) Die Tätigkeit entspricht den Anforderungen des § 46 Abs. 2 bis 5 BRAO. aa) Der Beigeladene ist Angestellter einer anderen als in § 46 Abs. 1 BRAO genannten Person oder Gesellschaft, nämlich dem Allgemeinen Kommunalen Haftpflichtschaden-Ausgleich (AKAH). bb) Angestellte Syndikusrechtsanwälte sind anwaltlich tätig, wenn ihre fachlich unabhängig und eigenverantwortlich auszuübenden Tätigkeiten durch die in § 46 Abs. 3 Nr. 1. bis 4. BRAO aufgeführten Merkmale geprägt sind (§ 46 Abs. 3 BRAO). Eine fachlich unabhängige Tätigkeit übt nicht aus, wer sich an Weisungen zu halten hat, die eine eigenständige Analyse der Rechtslage und eine einzelfallorientierte Rechtsberatung ausschließen. Die fachliche Unabhängigkeit ist vertraglich und tatsächlich zu gewährleisten. Aus § 46 Abs. 2 BRAO i.V.m. den Absätzen 3 und 4 wird deutlich, dass nicht jeder Mitarbeiter eines Unternehmens, der juristisch geprägte Tätigkeiten ausübt, anwaltlich tätig ist. Die anwaltliche Tätigkeit ist entscheidend von der Unabhängigkeit der anwaltlichen Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten geprägt (vgl. § 3 BRAO). In der zum Gegenstand des Arbeitsvertrages gemachten Tätigkeitsbeschreibung wird dem Beigeladenen unter Aufhebung etwaiger entgegenstehender Regelungen die fachlich unabhängige Ausübung der anwaltlichen Tätigkeit gewährleistet und darauf hingewiesen, dass er keinen allgemeinen oder konkreten Weisungen bei der Analyse der Rechtslage und einzelfallorientierten Rechtsberatung unterliege. Die Tätigkeiten im Einzelnen, die der Beigeladene bei seinem Arbeitgeber ausübt, werden in der von ihm und seinem Arbeitgeber am 23./28.5.2016 unterzeichneten Tätigkeitsbeschreibung beschrieben. Danach handelt es sich um anwaltliche Tätigkeiten. Soweit die Klägerin vorträgt, es sei davon auszugehen, dass es bei dem Arbeitgeber des Beigeladenen Stabsstellen gebe, die zur Wahrung der einheitlichen Handhabung der Versicherungsbedingungen Regelungswerke für die Bearbeitung von Schaden-fällen verfassten, die zu beachten, vermag dies die Einschätzung der fachlich unabhängigen und eigenverantwortlich auszuübenden Tätigkeit des Beigeladenen nicht in Zweifel zu ziehen. Soweit die Klägerin dies insbesondere auf ihre Annahme stützt, aus den zum Vertragsbestandsteil gewordenen Dienstanweisungen zur Vollmachtenregelung ergebe sich dies, weil darin auf Auslegungsbeschlüsse und Versicherungsgrundsätze verwiesen werde, begründet dies keinen Zweifel. Wie der Beigeladene in seinem Schriftsatz vom 09.12.2016 eingehend ausgeführt und im Rahmen der mündlichen Verhandlung glaubhaft dargelegt hat, handelt es sich bei den Verrechnungsgrundsätzen um das Regelwerk, das ähnlich Versicherungsbedingungen bei der Entscheidung über die vom AKAH anerkannten Umlagen zur Anwendung komme. Bei Auslegungsbeschlüssen handele es sich um Beschlüsse der Mitglieder, die einzelne Regelungen in den Verrechnungsgrundsätzen erläuterten. Sie seien so etwas wie eine Kommentierung, an der der Beigeladene im Übrigen selbst mitarbeite. Für den erkennenden Senat ist damit hinreichend deutlich und von der Klägerin nicht nachvollziehbar in Abrede gestellt worden, dass die Tätigkeit des Beigeladenen fachlich unabhängig und eigenverantwortlich ausgeübt wird. cc) Die Tätigkeiten des Beigeladenen werden auch durch die in § 46 Abs. 3 Nr. 1. bis 4. BRAO aufgeführten Merkmale geprägt. (1) Rechtsberatung (§ 3 BRAO) umfasst die Aufklärung und Analyse des Sachverhalts, die Prüfung von Rechtsfragen und das Erarbeiten und Bewerten von Lösungsmöglichkeiten. Die anwaltliche Beratung erfordert zunächst die vollständige und sorgfältige Aufklärung des Sachverhalts, erforderlichenfalls durch Befragungen der Beteiligten. Die Prüfung von Rechtsfragen bezieht sich auf die sachverhaltsbezogene rechtliche Bewertung, die schließlich in der Erarbeitung verschiedener Lösungs-alternativen mündet, die in rechtlicher, tatsächlicher und wirtschaftlicher Hinsicht bewertet werden, um die Entscheidung des Auftraggebers vorzubereiten und zu ermöglichen (vgl. Amtl. Begründung zu § 46 Abs. 3 BRAO-E BT-Drs. 18/5201). Aus den Antragsunterlagen sowie den Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung ergibt sich, dass es sich bei der Tätigkeit des Beigeladenen um die Aufklärung komplexer Sachverhalte und die Erarbeitung von Lösungsmöglichkeiten handelt. Er hat zu bewerten, ob die Haftungsfälle für Großschadenereignisse von seinem Arbeitgeber übernommen und über die Umlage abgewickelt werden. Nach abschließender Prüfung der Sach- und Rechtslage werden von dem Beigeladenen Lösungsmöglichkeiten erarbeitet und bewertet, über die er im Rahmen der ihm erteilten Vollmacht eigenständig entscheidet. Er unterstützt darüber hinaus die Mitglieder seines Arbeitgebers bei der Regulierung bzw. der Abwehr von Regressen und erteilt insoweit Rechtsrat. (2) Prägend für die anwaltliche Tätigkeit ist entsprechend § 46 Abs. 3 Nr. 3 BRAO die Gestaltung von Rechtsverhältnissen, insbesondere durch das selbständige Führen von Verhandlungen oder die Verwirklichung von Rechten. Aus der Tätigkeitsbeschreibung ergibt sich, dass der Beigeladene nach Prüfung der Sach- und Rechtslage entscheidet, ob und in welchem Umfang Versicherungsschutz zu leisten oder Forderungen abzuwehren sind. In diesem Zusammenhang erarbeitet der Beigeladene gemeinsam mit den Mitgliedern seines Arbeitgebers Lösungen, etwa in Form von Abfindungsvergleichcn und Regressvereinbarungen mit verschiedenen Anspruchstellern, die von den Mitgliedern gegenüber den Anspruchstellern durchgesetzt werden. Der Beigeladene nimmt dabei auf Wunsch der Mitglieder auch an den Verhandlungen teil. Die anwaltliche Tätigkeit wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass wie die Klägerin meint, nicht die rechtliche Bewertung, sondern nur das wirtschaftliche Interesse im Mittelpunkt der Verhandlungen stünden, da sie sich nur im Rahmen der Versicherungsbedingungen bewegten. Es liegt in der Natur der Verhandlungen und Vereinbarungen bzw. Streitigkeiten über versicherungsrechtliche Haftungsfragen, dass es im Ergebnis um eine wirtschaftliche Fragestellung und Folge geht. Diese ist aber Ergebnis eines rechtlich zu bewertenden Sachverhalts. Der inhaltliche Schwerpunkt der juristischen Tätigkeit liegt in dieser rechtlichen Bewertung, die zu einem wirtschaftlichen Ergebnis führt. Dies stellt aber die Prägung der Tätigkeit des Beigeladenen durch das Merkmal des § 46 Abs. 3 Nr. 3. BRAO nicht in Frage. (3) Die anwaltliche Tätigkeit muss durch die in § 46 Abs. 3 BRAO bezeichneten Merkmale geprägt sein. Davon ist auszugehen, wenn das Arbeitsverhältnis durch die genannten Tätigkeiten und Merkmale „beherrscht" werden, also der ganz eindeutige Schwerpunkt der im Rahmen des Anstellungsverhältnisses ausgeübten Tätigkeiten im anwaltlichen Bereich liegen muss (vgl. Amtl. Begründung zu § 46 Abs. 3 BRAO-E BT-Drs. 18/5201). Die in der Tätigkeitsbeschreibung aufgeführten Tätigkeiten erfüllen durchweg die in § 46 Abs. 3 BRAO genannten Merkmale, sodass davon auszugehen ist, dass der Beigeladene ganz überwiegend mit anwaltlichen Tätigkeiten beschäftigt ist, diese also das Arbeitsverhältnis „beherrschen". Aus den vorliegenden Unterlagen ergibt sich nichts Gegenteiliges. III. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 112c BRAO, 154, 162 Abs. 3 VwGO und §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 11,711 ZPO. Die Festsetzung des Geschäftswertes beruht auf §§ 194 Abs. 1 und 2 BRAO, 52 GKG. Da es sich bei der Zulassung zum Syndikusrechtsanwalt um die Zweitzulassung der Beigeladenen handelt, hat der Senat den Streitwert - ausgehend von § 194 Abs. 2 BRAO - entsprechend abge-senkt. IV. Ein Anlass, die Berufung nach §§ 112c BRAO, 124, 124a Abs. 1 VwGO zuzulassen, besteht nicht. Weder weist die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf noch hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO). Ein Fall der Divergenz nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist ebenfalls nicht gegeben. Rechtsmittelhelehrung Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist bei dem Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm, zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus dcncn die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfah-rensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Vor dem Anwaltsgerichtshof und dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Das gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Ferner sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein nach dem Vorstehenden Vertretungsberechtigter kann sich selbst vertreten; es sei denn, dass die sofortige Vollziehung einer Widerrufsverfügung angeordnet und die aufschiebende Wirkung weder ganz noch teilweise wiederhergestellt worden ist. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Die Festsetzung des Streitwerts ist unanfechtbar.