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Urteil

1 AGH 21/16

Anwaltsgerichtshof NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:AWGHNRW:2017:0120.1AGH21.16.00
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Leitsätze

Eine als "Administrative Direktorin" bei einer Forschungsgesellschaft angestellte Juristin, die in einem Schwerpunkt ihrer beruflichen Tätigkeit anwaltliche Tätigkeiten ausübt, kann als Syndikusrechtsanwältin zuzulassen sein.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.Der Geschäftswert wird auf 30.000,-- Euro (25.000,-- Euro + 5.000,-- Euro) festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine als "Administrative Direktorin" bei einer Forschungsgesellschaft angestellte Juristin, die in einem Schwerpunkt ihrer beruflichen Tätigkeit anwaltliche Tätigkeiten ausübt, kann als Syndikusrechtsanwältin zuzulassen sein. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.Der Geschäftswert wird auf 30.000,-- Euro (25.000,-- Euro + 5.000,-- Euro) festgesetzt. Tatbestand: Die Beigeladene ist seit dem 13.05.2011 im Bezirk der Beklagten zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Sie hat ihren Kanzleisitz in L. Aufgrund ihrer bisherigen beruflichen Tätigkeit ist die Beigeladene durch Bescheid der Klägerin vom 18.08.2000 mit Wirkung ab dem 24.04.2000 von der Versicherungspflicht in der allgemeinen Rentenversicherung befreit, sie ist Mitglied des Versorgungswerks der Rechtsanwälte C3. Per Anstellungsvertrag vom 18.10.2015/27.10.2015 ist die Beigeladene bei der T Gesellschaft für Naturforschung in G/N als „Administrative Direktorin“ beschäftigt. Mit dem am 19.01.2016 bei der Beklagten eingegangenen Antrag beantragte die Beigeladene die Zulassung als Syndikusrechtsanwältin für ihre Tätigkeit bei der T Gesellschaft. Dem Antrag beigefügt waren der Anstellungsvertrag vom 18.10./27.10.2015 nebst Anlage vom 14.01.2016 und eine Tätigkeitsbeschreibung vom 15.01.2016. Die Beklagte hat mit Bescheid vom 30.03.2016 dem Antrag der Beigeladenen nach Anhörung der Klägerin entsprochen und die sofortige Vollziehung des Bescheids angeordnet. Zur Begründung hat die Beklagte ausgeführt, die Beigeladene sei für ihre Arbeitgeberin anwaltlich tätig, sie übe eine fachlich unabhängige und eigenverantwortliche Tätigkeit aus, die den Anforderungen des § 46 Abs.3 Nr.1 – 4 BRAO entspreche. Dies ergebe sich aus dem Anstellungsvertrag und seiner Ergänzung vom 14.01.2016. Danach sei es Aufgabe der Beigeladenen, relevante, konkrete Rechtsfragen zum Haushalts-, Vereins-, Steuer-, Arbeits- und Baurecht unabhängig zu analysieren und Lösungswege zu erarbeiten. Dabei unterliege die Beigeladene keinen Weisungen ihrer Arbeitgeberin. Sie berate die Gremien ihrer Arbeitgeberin, sie verhandele selbständig mit dem Gesamtbetriebsrat ihrer Arbeitgeberin sowie mit deren Vertragspartnern, die Beigeladene sei befugt nach außen verantwortlich aufzutreten und für ihre Arbeitgeberin zu handeln. Die Klägerin hat gegen den am 01.04.2016 zugestellten Zulassungsbescheid Anfechtungsklage erhoben und zugleich gem. § 80 Abs.5 VwGO die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beantragt. Sie vertritt die Ansicht, die Tätigkeit der Beigeladenen entspreche nicht den Anforderungen des § 46 Abs.2 – 5 BRAO. Das Arbeitsverhältnis sei insbesondere nicht durch eine anwaltliche Tätigkeit der Beigeladenen geprägt. Vielmehr werde die Tätigkeit in erheblichem Umfang davon bestimmt, dass die Beigeladene gemeinsam mit dem übrigen Direktorium die Verantwortung für die Geschäftsführung sowie für die strategische und operative Steuerung der Gesellschaft trage. Desweiteren seien mit der Funktion der Beigeladenen als Administrative Direktorin Leitungsaufgaben verbunden, wobei die Beigeladene im Schwerpunkt organisatorisch, verwaltend und steuernd tätig werde. Die Bestätigung der Arbeitgeberin in der Zusatzvereinbarung vom 21.03.2016, nach der die anwaltliche Tätigkeit den eindeutigen Schwerpunkt innerhalb der Beschäftigung bilde, reiche für den Nachweis der Zulassungsvoraussetzungen nicht aus, da es für die Feststellung der Prägung auf die tatsächlichen Umstände und nicht auf die diesbezügliche Einschätzung der Beteiligten bzw. deren Willen ankomme. Ferner verweist die Klägerin darauf, dass die fachliche Unabhängigkeit der Beigeladenen nicht belegt sei. Unabhängig von den vertraglichen Absprachen mit ihrer Arbeitgeberin unterliege die Beigeladene als Mitglied des Direktoriums der Satzung der Arbeitgeberin und der Geschäftsordnung des Direktoriums. Dadurch sei die Beigeladene an Beschlüsse des Verwaltungsrats, der Mitgliederversammlung und die Beschlüsse des Direktoriums gebunden. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage zurückgenommen. Sie beantragt nunmehr noch, den Bescheid der Beklagten vom 30.03.2016 aufzuheben; Die Beklagte und die Beigeladene beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagte verteidigt den von ihr erlassenen Bescheid. Die Beigeladene führt aus, dass sie in ihrer Funktion als Administrative Direktorin ganz überwiegend anwaltlich i.S.d. § 46 Abs.3 Nr.1 – 4 BRAO tätig sei. Der Senat hat die Beteiligten persönlich gehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 20.01.2017 Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Anfechtungsklage hat keinen Erfolg. 1. Der Bescheid vom 30.03.2016 ist rechtmäßig. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Beigeladenen als Syndikusrechtsanwältin gem. §§ 46 a Abs.1, 46 Abs.2 – 5 BRAO liegen vor. Das Arbeitsverhältnis der Beigeladenen ist durch eine fachlich unabhängige und eigenverantwortlich ausgeübte anwaltliche Tätigkeit, die den Merkmalen des § 46 Abs.3 Nr.1 – 4 BRAO entspricht, geprägt. a) Soweit die Klägerin unter Bezugnahme auf den Anstellungsvertrag vom 18.10.2015/27.10.2015 geltend macht, die Beigeladene trage im erheblichen Umfang Verantwortung für die Geschäftsführung sowie für die strategische und operative Steuerung der Gesellschaft, während die anwaltlichen Tätigkeiten nur einen geringen Teil der Tätigkeit ausmachen, dringt sie im Ergebnis mit diesem Einwand nicht durch. Der Klägerin ist allerdings zuzugeben, dass die Tätigkeit der Beigeladenen nach dem Inhalt des Anstellungsvertrages vom 18.01.2015/27.10.2015 auf einen administrativen Schwerpunkt ausgerichtet scheint. Der Anstellungsvertrag verweist wegen der von der Beigeladenen wahrzunehmenden Aufgaben auf die Satzung und die Geschäftsordnung des Direktoriums der Gesellschaft. Aus der § 12 Satzung der T Gesellschaft ergibt sich, dass der Administrative Direktor (Verwaltungsleiter) Mitglied des Direktoriums ist und in dieser Funktion insb. für den Haushalt der Gesellschaft verantwortlich ist. Der Senat ist nach der Anhörung der Beigeladenen im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 20.01.2017 jedoch zu der Überzeugung gelangt, dass die Beigeladene im Schwerpunkt – so wie in der Anlage zum Anstellungsvertrag vom 14.01.2016 und in ihrem Schriftsatz vom 02.08.2016 ausgeführt – im Sinne des § 46 Abs.3 Nr.1 – 4 BRAO anwaltlich tätig ist und die administrativen Aufgaben, die in dem schriftlichen Anstellungsvertrag vom 18.10.2015/17.10.2015 i. V.m. der Satzung der T Gesellschaft fixiert sind, tatsächlich nur einen geringen Teil der durchschnittlichen Arbeitszeit der Beigeladenen in Anspruch nehmen. Die Beigeladenen erfüllt nach der Anlage zum Anstellungsvertrag in leitender Stellung für ihre Arbeitgeberin folgende Aufgaben: unabhängige Klärung/Analyse von Rechtsfragen insb. zum Haushaltsrecht, etwa ob die Mittel entsprechend der rechtlichen Vorgaben der Landeshaus-haltsVO verwendet werden und ob die Verwendungen dem Gemeinnützigkeitsrecht entspricht, sowie zum Personalwesen, wobei es insb. um die Prüfung verschiedener arbeitsvertragsrechtlicher Fragen gehe; Rechtsberatung des Verwaltungsrates, des Direktoriums und des Präsidialausschlusses betreffend die Fragen des Haushaltsrechts, Vereinsrechts, Vertragsrechts, Steuer – und Bilanzrechts, Arbeitsrechts, Baurechts und des Datenschutzes; Vertragsprüfung und Vertragsentwicklung bzw. – überarbeitung ; im Einzelnen: anlassbezogene Kaufverträge, Dienstleistungs- und Werkverträge, Kooperationsverträge, Zuwendungsverträge und Musterverträge für typische Geschäftsvorfälle; selbständige Herausarbeitung und Bewertung von Lösungswegen; Auftreten und Verhandeln als rechtskundiger Entscheidungsträger mit eigener Entscheidungskompetenz, so etwa gegenüber dem Land I2 oder im Zuge einer Teilbetriebsübernahme der Universität U; Unterstützung und Beratung des Direktoriums bei der Entwicklung und Umsetzung interner Richtlinien und Prozessdokumentationen; Kontrolle der Einhaltung der Gesetze und der ordnungsgemäßen Anwendung der gesetzlichen Regelungen. Die Beigeladene gibt das Verhältnis ihrer anwaltlichen Tätigkeit zu der Verwaltungstätigkeit mit 4/5 zu 1/5 an. Die anwaltlichen Tätigkeiten bilden daher eindeutig den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit der Beigeladenen und prägen das Anstellungsverhältnis der Beigeladenen (vgl. BT-Drucks.18/5201, S.29). Der Senat hat nach der Anhörung der Beigeladenen keinen Zweifel, dass die dargestellte Gewichtung der Tätigkeitsbereiche den tatsächlichen Verhältnissen entspricht. Die Beigeladene hat erklärt, dass ihre berufliche Bezeichnung „Administrative Direktorin“ irreführend sei und sie sich vergeblich um eine Korrektur bemüht habe. Die Beigeladene hat ausgeführt, dass die T Gesellschaft über rd. 800 Mitarbeiter verfüge und mit einem erheblichen Volumen am Wirtschaftsleben teilnehme, indem sie etwa – u.a. aus öffentlichen Mitteln - Museum und Forschungseinrichtungen aufbaue, unterhalte und fördere. Die Beigeladene hat erläutert, dass sie im Direktorium neben fünf weiteren Mitgliedern aus dem naturwissenschaftlichen Bereich die einzige Juristin sei und ihr somit naturgemäß die rechtliche Begleitung der von den übrigen Direktoriumsmitgliedern angestoßenen (Forschungs)Projekte zufalle. In diesem Rahmen sei sie verantwortlich für das Aushandeln der Verträge, die ordnungsgemäße Verwendung der öffentlichen Mittel sowie für die Prüfung, ob und welche Sekundäransprüche der Gesellschaft im Zusammenhang mit der Vertragsabwicklung entstehen. Zusätzlich obliege ihr in verantwortlicher Stellung die Regelung sämtlicher personal- und arbeitsrechtlicher Fragestellungen, die schon aufgrund der Zahl der Beschäftigten und deren Tätigkeiten unterschiedlichster Art seien. Der Erfüllung der von der Beigeladenen geschilderten anwaltlichen Aufgaben steht nicht entgegen, dass sie in leitender Funktion verschiedenen Abteilungen, insb. den Bereichen Finanzen/Controlling, Bau und Facility Management u. Justiziariat, vorsteht. Die Beigeladene hat in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass sie einerseits die Ausarbeitung von rechtlichen Problemen delegiert und andererseits nachgeordnete Abteilung hinsichtlich rechtlicher Fragestellungen berät. Dies ist originäre anwaltliche Tätigkeit. Diesen Angaben der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung ist die Klägerin nicht entgegengetreten. Insbesondere hat sie keine Anhaltspunkte dafür aufzeigen können, dass die Angaben der Beigeladenen nicht zutreffend sind. b) Die anwaltlichen Tätigkeiten übt die Beigeladene auch fachlich unabhängig aus (§ 46 Abs.3 BRAO). Zwar weist die Klägerin zutreffend darauf hin, dass sie Satzung der T Gesellschaft weisungsgebundene Aufgaben des Direktoriums, und damit auch des Administrativen Direktors definiert. § 9 der Satzung sieht etwa vor, dass der Verwaltungsrat das Direktorium, das die Geschäfte führt, hinsichtlich der Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit seiner Tätigkeit überwacht und berät. Nach § 7 der Satzung beschließt die Mitgliederversammlung den Jahresabschluss und erteilt dem Direktorium Entlastung. Dennoch arbeitet die Beigeladene, soweit sie anwaltlich tätig ist, weisungsfrei, unabhängig und eigenverantwortlich. Dies ergibt sich aus der Anlage zum Anstellungsvertrag vom 14.01.2016 und den korrespondierenden Angaben der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung. In der Anlage zum Anstellungsvertrag vom 14.01.2016 ist folgendes ausgeführt: [Die Beigeladene] analysiert relevante, konkrete Rechtsfragen unabhängig. Sie unterliegt dabei keinen Weisungen. … Die Herausarbeitung und Darstellung von Lösungswegen vor einem spezifischen, für SGN relevanten Hintergrund erfolgt selbständig… Lösungsmöglichkeiten bewertet Frau T2 unabhängig im Rahmen von Gutachten und Stellungnahmen und gibt darauf basierend Rechtsrat. … Sie führt selbständig Vertrags- und Einigungsverhandlungen mit Vertragspartnern… Im Bereich der Rechtsgestaltung ist die Tätigkeit von Frau T2 durch das selbständige Entwickeln und Überarbeiten von Vertragsmustern und das selbständige Führen von Vertrags und Einigungsverhandlungen … gekennzeichnet“. Die Anlage zum Anstellungsvertrag vom 14.01.2016 hat den bestehenden Anstellungsvertrag wirksam ergänzt. Zwar ist die Anlage zum Anstellungsvertrag abweichend zu § 13 der Satzung der T Gesellschaft nur von dem Generaldirektor und nicht von 2 Mitgliedern des Direktoriums unterzeichnet. Mit einer weiteren, von dem Generaldirektor und dem Stellvertretenden Generaldirektor unterzeichneten Anlage zum Anstellungsvertrag vom 21.03.2016 wird allerdings klargestellt, dass die Anlage vom 14.01.2016 Bestandteil des bestehenden Anstellungsvertrages geworden ist und etwaigen entgegenstehenden Regelungen des Anstellungsvertrages vorgehen soll. Damit ist die im Anstellungsvertrag vorgesehene Verpflichtung der Beigeladenen, die Richtlinienkompetenz des Generaldirektors anzuerkennen, wirksam eingeschränkt. Den Parteien eines Arbeitsverhältnisses steht es frei, Direktionsrechte des Arbeitgebers durch einzelvertragliche Abreden einzuschränken (Täger in Feuerich/Weyland, BRAO, 9. Aufl., § 46 BRAO-E, S. 364). Zu einem Konflikt mit den hiervon nicht berührten, satzungsmäßig vorgesehenen und fortbestehenden Weisungsrechten kommt es nicht, weil sich die Befreiung von bestehenden Weisungsrechten nur auf die anwaltliche, aber nicht auf die administrative Tätigkeit der Beigeladenen bezieht. Soweit sie als Administrative Direktorin Aufgaben gem. §§ 7 u. 12 der Satzung wahrnimmt, und etwa den Haushalt vertritt, unterliegt sie unverändert der Kontrolle des Verwaltungsrates und der Mitgliederversammlung. Das Nebeneinander zwischen der überwiegend unabhängigen anwaltlichen und der weisungsgebundenen verwaltenden Tätigkeit erweist sich in diesem besonderen Fall als unproblematisch. Dies beruht einmal darauf, dass sich die Aufgaben der anwaltlichen und verwaltenden Tätigkeit eindeutig voneinander trennen lassen. Zudem entsprechen sich die Stellung der Beigeladenen innerhalb des Direktoriums und ein anwaltlichen Mandatsverhältnis: Das Direktorium entscheidet über Ziele und Projekte, während es Aufgabe der Beigeladenen ist, zu prüfen, ob und wie die Zielvorgaben umgesetzt werden können. In der Umsetzung ist die Beigeladene frei und unabhängig. Auch soweit die Beigeladene in der mündlichen Verhandlung ihre fachliche Unabhängigkeit dargelegt hat, ist die Klägerin den Angaben nicht konkret entgegengetreten. Soweit die Klägerin darauf hingewiesen hat, dass sich möglicherweise aus der Geschäftsordnung des Direktoriums Weisungsrechte ergeben könnten und die Beiziehung der Geschäftsordnung angeregt hat, musste dem nicht nachgegangen werden. Die sich aus der Geschäftsordnung des Direktoriums ergebenden Weisungsrechte können sich nur auf den Teil der administrativen Aufgaben der Beigeladenen beziehen nicht aber auf die überwiegend ausgeübte anwaltliche Tätigkeit. 2. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 112 c BRAO, 154 Abs.1, 162 Abs.3 VwGO und §§ 167 VwGO, 708 Nr.11, 711 ZPO. Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf § 194 Abs.2 S.1 u. S.2 BRAO. Ein Anlass, die Berufung nach §§ 112 c BRAO, 124 VwGO zuzulassen, besteht nicht. Weder weist die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf noch hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung nach (§ 124 a Abs.1 S.1, 124 Abs.2 Nr.2 u. 3 VwGO). Ein Fall der Divergenz nach § 124 Abs.2 Nr.4 VwGO ist ebenfalls nicht gegeben, weil das Urteil des Senats in den tragenden Gründen nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesverfassungsgerichts oder des gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist bei dem Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm, zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Vor dem Anwaltsgerichtshof und dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Das gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Ferner sind die in § 67 Abs. 2 S. 2 Nr. 3-7 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein nach dem Vorstehenden Vertretungsberechtigter kann sich selbst vertreten; es sei denn, dass die sofortige Vollziehung einer Widerrufsverfügung angeordnet und die aufschiebende Wirkung weder ganz noch teilweise wieder hergestellt worden ist. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung der öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Die Festsetzung des Streitwerts ist unanfechtbar.