Beschluss
2 AGH 15/16
Anwaltsgerichtshof NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:AWGHNRW:2017:0407.2AGH15.16.00
6Zitate
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Zur Entscheidung des Anwaltsgerichts über ein Befangenheitsgesuch einer angeschuldigten Rechtsanwältin in einem anwaltsgerichtlichen Verfahren. Zum Rechtsmittel gegen den Beschluss des Anwaltsgerichts, mit dem das Befangenheitsgesuch zurückgewiesen wurde.
Tenor
- 1.
Der Beschluss der 1. Kammer des Anwaltsgerichtes Köln vom 18.10.2016 wird aufgehoben, soweit dort die Beschwerde der Rechtsanwältin gegen die Ablehnung ihres Befangenheitsantrages zurückgewiesen worden ist.
- 2.
Die sofortige Beschwerde der angeschuldigten Rechtsanwältin N vom 13.09.2016 gegen den ihr Ablehnungsgesuch zurückweisenden Beschluss der 1. Kammer des Anwaltsgerichtes Köln vom 09.08.2016 wird als unbegründet verworfen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Entscheidung des Anwaltsgerichts über ein Befangenheitsgesuch einer angeschuldigten Rechtsanwältin in einem anwaltsgerichtlichen Verfahren. Zum Rechtsmittel gegen den Beschluss des Anwaltsgerichts, mit dem das Befangenheitsgesuch zurückgewiesen wurde. 1. Der Beschluss der 1. Kammer des Anwaltsgerichtes Köln vom 18.10.2016 wird aufgehoben, soweit dort die Beschwerde der Rechtsanwältin gegen die Ablehnung ihres Befangenheitsantrages zurückgewiesen worden ist. 2. Die sofortige Beschwerde der angeschuldigten Rechtsanwältin N vom 13.09.2016 gegen den ihr Ablehnungsgesuch zurückweisenden Beschluss der 1. Kammer des Anwaltsgerichtes Köln vom 09.08.2016 wird als unbegründet verworfen. Gründe: I. Das vorliegende Verfahren betrifft die sofortige Beschwerde der Angeschuldigten gegen die Zurückweisung eines Befangenheitsantrages vom 13.05.2016. Der Angeschuldigten werden auf der Basis der Anschuldigungsschrift vom 22.01.2016 der GStA Köln zahlreiche Berufsrechtsverstöße (Verstöße gegen § 12 BORA) vorgeworfen. Zuständig für das anwaltsgerichtliche Verfahren ist die 4. Kammer des Anwaltsgerichts Köln, dessen Vorsitzender Rechtsanwalt K ist. Die Anschuldigungsschrift ist bisher noch nicht zur Hauptverhandlung zugelassen. Immer wieder wandte sich Rechtsanwältin N an den Vorsitzenden direkt mit Meinungsäußerungen, Fragen und Anträgen, obwohl dieser sie mehrfach darauf hingewiesen hatte, sie möge sich an die Geschäftsstelle des Anwaltsgerichtes wenden. Am 13.05.2016 hat die Angeschuldigte den Vorsitzenden der 4. Kammer, Rechtsanwalt K, wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt (Bl. 477). Der Befangenheitsantrag wurde am 09.08.2016 durch die 1. Kammer des Anwaltsgerichts Köln als unbegründet zurückgewiesen. Mit der sofortigen Beschwerde macht der Verteidiger u.a. einen Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters geltend, weil nicht die 4. Kammer (ohne den abgelehnten Richter) über das Befangenheitsgesucht entschieden habe, sondern die nicht zuständige 1. Kammer. Der Geschäftsverteilungsplan des Anwaltsgerichts Köln sieht für das Jahr 2016 die Bildung von vier Kammern vor. Aufgrund der Geschäftsverteilung nach den Anfangsbuchstaben des betroffenen Rechtsanwaltes ist für das Verfahren gegen die angeschuldigte Rechtsanwältin N die 4. Kammer zuständig, deren Vorsitzender Rechtsanwalt K ist. Der Geschäftsverteilungsplan sieht keine gesonderte Regelung für Befangenheitsanträge gegen die Richter einer Kammer vor. Er sieht lediglich vor, dass bei Verhinderung aller Mitglieder einer Kammer oder wenn die nicht verhinderten Anwaltsrichter zur Besetzung nicht (mehr) ausreichen, eine Vertretung durch die Mitglieder einer anderen Kammer erfolgt, wobei festgelegt ist, welche Kammer jeweils wen vertritt. Danach sind bei der 1. Kammer die Mitglieder der 2. Kammer usw., und bei der 4. Kammer die Mitglieder der 1. Kammer als Vertreter zur Entscheidung berufen. Das Anwaltsgericht hält die sofortige Beschwerde für unzulässig. Es hat am 18.10.2016 – wiederum durch die 1. Kammer – über die sofortige Beschwerde im Tenor wie folgt entschieden: „Die Beschwerde der Rechtsanwältin N vom 14.09.2016 … wird zurückgewiesen.“ Nach der Begründung dieses Beschlusses sei die Beschwerde unzulässig; die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch könne gem. § 28 Abs. 2 S. 2 StPO nur zusammen mit dem Urteil angefochten werden. Auch sei die Beschwerde unbegründet. Sodann heißt es in der Begründung wörtlich: „Der Beschwerde wird nicht abgeholfen. Die Beschwerde wird zur weiteren Entscheidung dem Beschwerdegericht vorgelegt“. Die GStA erhebt keine Einwände gegen die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde. II. Das Ablehnungsgesuch der angeschuldigten Rechtsanwältin vom 13.05.2016 wurde wie folgt begründet (Bl. 478 ff): - Die Äußerung des abgelehnten Richters „Vielleicht sollte sich Ihre Mandantin auch darüber klar werden, dass man mit irgendwelchen Beschwerden über Staatsanwälte oder Oberstaatsanwälte oder gar Anwaltsrichter nur unnötig Energien verpulvert, die man sinniger Weise besser in die vernünftige Bearbeitung des Vorgangs stecken sollte, zumal wenn man als Ziel die Einstellung des Verfahrens anstrebt.“ habe die von der angeschuldigten Rechtsanwältin erhoffte verfahrensbeende Einstellung mit einem Unterlassen der Wahrnehmung ihrer rechtlichen Mittel verknüpft; - diese Aussage stelle eine Drohung mit einem empfindlichen Übel dar; - der abgelehnte Richter habe angekündigt, eine Einlassung der Rechtsanwältin N als „Beschwerde“ gegen den Wahlverteidiger der angeschuldigten Rechtsanwältin weiterzuleiten, obwohl er hierzu weder von Rechtsanwältin N aufgefordert wurde noch bei dieser zuvor nachgefragt hatte, ob dies ihr Wille sei. Dies stelle eine Maßnahme dar, welche geeignet gewesen wäre, das Vertrauensverhältnis zwischen Wahlverteidiger und Angeschuldigter zu zerstören oder mindestens zu belasten; - mit der Formulierung des abgelehnten Richters vom 21.04.2016 „Ob sie etwas aussagen oder nicht, spielt für das Verfahren selber keine Rolle. Sie haben selbstverständlich das Recht zu schweigen. Wir haben ausreichendes Material in schriftlicher Form und ausreichende Stellungnahmen von Ihnen und Ihrer Verteidigung, so dass für den Fall der Eröffnung des Hauptver-fahrens auch ausreichende Grundlagen für eine Verurteilung vorliegen würde.“ (Bl. 486) habe dieser zum Ausdruck gebracht, dass eine Haupt-verhandlung zu einer Verurteilung führen würde; er habe verdeutlicht, dass unabhängig von den seitens der Angeschuldigten zuvor angesprochene möglichen weiteren Beweismittel nach Eröffnung des Hauptverfahrens eine Verurteilung erfolge, da „ausreichendes Material“ für eine Verurteilung in schriftlicher Form vorliege; - die Formulierung "Wir" in der Mail vom 21.04.2016 lasse darauf schließen, dass der Vorsitzende mit "Wir" die anklagende Generalstaatsanwaltschaft gemeint haben könnte, so dass die Neutralität und Unabhängigkeit des Gerichts in Frage stehe. Mit Beschluss vom 09.08.2016 hat die 1. Kammer das Ablehnungsgesuch mit folgender Begründung zurückgewiesen (Bl. 569): Die Erklärung des abgelehnten Vorsitzenden K, die Angeschuldigte solle sinnigerweise Energien besser in die vernünftige Bearbeitung des Vorgangs stellen, zumal wenn man als Ziel die Einstellung des Verfahrens anstrebe, sei ein gut gemeinter Rat, der auch in der Sache richtig sei. Mit dieser Äußerung habe der abgelehnte Richter eine Verfahrenseinstellung nicht von der Rücknahme bestimmter Verfahrensanträge abhängig gemacht, sondern nur darauf hingewiesen, dass eine Konzentration des Verteidigungs-vorbringens auf die Vorwürfe in der Anschuldigungsschrift eher zu einer sachlichen Auseinandersetzung führen würde. Aus dem Schriftverkehr ergäbe sich, dass die Angeschuldigte gegenüber ihrem eigenen Verteidiger erhebliche Vorwürfe gemacht habe. Bei sachgerechter Würdigung könnten die Äußerungen des abgelehnten Richters bezüglich des Verteidigers nicht als Versuch gewertet werden, Spannungen in das Verhältnis zwischen der Angeschuldigten und deren Verteidiger hineinzutragen. Die Tatsache, dass die Anschuldigungsschrift der Angeschuldigten unmittelbar und nicht deren Verteidiger zugestellt wurde, sei kein Befangenheitsgrund. Denn zum damaligen Zeitpunkt sei der Verteidiger im anwaltsgerichtlichen Verfahren noch nicht bestellt gewesen. Der abgelehnte Richter habe sogar der Ange-schuldigten neben ihrem Verteidiger zusätzlich die jeweiligen Schriftstücke der Akte zugänglich gemacht. Aus der Tatsache, dass der abgelehnte Richter nur einen Teil der Korrespondenz mit der Angeschuldigten dem Verteidiger zugeleitet habe, einen anderen Teil dagegen nicht, ergäbe sich kein Hinweis auf Befangenheit, insbesondere auf willkürliches Vorgehen des abgelehnten Richters. Der abgelehnte Richter habe auch nicht das Verfahrensergebnis durch seine Äußerung vorweggenommen, es läge ausreichendes Material in schriftlicher Form und ausreichende Stellungnahmen von ihnen und ihrer Verteidigung vor, so dass für den Fall der Eröffnung des Hauptverfahrens auch ausreichende Grundlage für eine Verurteilung vorliegen würde. Denn der abgelehnte Richter habe nach dem Gesamtzusammenhang lediglich ein vorläufiges Ergebnis mitgeteilt, welches er ausdrücklich unter den Vorbehalt gestellt hat, dass das Hauptverfahren überhaupt eröffnet werde. Ein Hinweis auf das zu erwartende Verfahrensergebnis nach dem aktuellen Stand rechtfertige keine Besorgnis der Befangenheit. Das Verfahren sei auch bis heute nicht eröffnet worden. Der Verteidiger macht mit der sofortigen Beschwerde (Begründung vom 05.10.2016) geltend: Die sofortige Beschwerde sei zulässig, weil der Vorsitzende der 4. Kammer noch nicht „erkennender Richter“ sei. Nach § 28 Abs. 2 S. 1 StPO sei der Status als „erkennender Richter“ erst ab Eröffnung des Hauptverfahrens gegeben. Vorlie-gend ist aber über die Eröffnung des Hauptverfahrens noch keine Entscheidung getroffen worden, so dass § 28 Abs. 2 S. 1 StPO die sofortige Beschwerde nicht ausschließe. Der Vorsitzende der 1. Kammer habe es in einem Telefonat mit der angeschul-digten Rechtsanwältin abgelehnt, dieser die dienstliche Äußerung des abge-lehnten Richters zu übersenden. Der Vorsitzende der 1. Kammer habe außerdem die unrichtige Auskunft gegeben, der Beschluss könne nur zusammen mit dem Urteil angefochten werden. Es handele sich um eine bewusste Versagung rechtlichen Gehörs. Das Anwaltsgericht habe in einer falschen Besetzung entschieden: Zuständig sei die 4. Kammer ohne den abgelehnten Vorsitzenden; der Geschäftsverteilungs-plan sehe nur ein „Nachrücken“ anderer Richter vor, wenn die Richter der 4. Kammer verhindert gewesen wären. Das sei nicht der Fall gewesen. Außerdem hätte niemals ein Vorsitzender einer anderen Kammer „einrücken“ können. Der Ablehnungsbeschluss verlange faktisch, dass der abgelehnte Richter befangen sein muss, während das Gesetz nur von der Sorge um die Unvor-eingenommenheit des abgelehnten Richters ausgehe. Es komme nur auf die Besorgnis einer Befangenheit an. Diese Besorgnis ergebe sich aber aus der Passage des abgelehnten Richters vom 16.03.2016, wonach sich „Ihre Mandantin darüber klar werden (sollte)“, dass man Energien sinnigerweise besser in die vernünftige Bearbeitung des Vorgangs stecken sollte statt in irgendwelche Beschwerden über Staatsanwälte, Oberstaatsanwälte oder Anwaltsrichter. Maßgeblich sei die Sicht der angeschuldigten Rechtsanwältin, aus deren Sicht es sich um eine Drohung und nicht einen „gut gemeinten“ Rat gehandelt habe. Der Richter habe seine Pflicht zur ordnungsgemäßen Aktenführung verletzt; es seien nicht alle Unterlagen von ihm ordnungsgemäß zur Gerichtsakte gegeben worden. Wie dargestellt, hat sodann die 1. Kammer durch Beschluss vom 18.10.2016 die sofortige Beschwerde der Angeschuldigten gegen den genannten Beschluss des Anwaltsgerichts vom 09.08.2016 „zurückgewiesen“. Nach der Begründung sei die Beschwerde unzulässig und auch unbegründet. Der Beschwerde werde nicht abgeholfen; sie werde dem Beschwerdegericht vorgelegt. III. 1. Die sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung des Ablehnungsgesuches ist zulässig. Gem. § 28 StPO i.V.m. § 116 BRAO ist gegen den Beschluss, durch den die Ablehnung eines Richters als unbegründet zurückgewiesen wird, die sofortige Beschwerde zulässig. Das gilt gem. § 28 Abs. 2 S. 2 StPO jedoch dann nicht, wenn es sich um die Entscheidung eines erkennenden Richters handelt. Diese kann nur zusammen mit dem Urteil angefochten werden. Erkennende Richter sind nach h.M. alle Richter, die zur Mitwirkung an der Hauptverhandlung berufen sind. Die Eigenschaft als erkennender Richter tritt mit der Eröffnung des Hauptverfahrens ein (Graf-Cirener StPO 2010 § 28 Rn. 9; MünchKomm zur StPO 2014 – Conen/Tsambikakis § 28 Rn. 18). Maßgeblich ist der Erlass des Eröffnungsbeschlusses (MünchKomm a.a.O. § 28 Rn. 18 m.w.N. der Rechtsprechung). Im vorliegenden Verfahren gegen Rechtsanwältin N ist bis zum heutigen Tage noch kein Eröffnungsbeschluss für die Hauptverhandlung gefasst worden. Der abgelehnte Richter, Herr Rechtsanwalt K, war danach noch nicht erkennender Richter, so dass die sofortige Beschwerde gem. § 28 Abs. 2 S. 1 StPO zulässig ist. 2. Der Beschluss des Anwaltsgerichtes vom 18.10.2016 ist – zur Klarheit auch förmlich - aufzuheben. Ausweislich des Tenors wird durch diesen Beschluss die Beschwerde der Rechtsanwältin "zurückgewiesen". Das Anwaltsgericht war aber für die Verwerfung des Rechtsmittels gegen seine Entscheidung zum Ablehnungsgesuch unter keinen Umständen zuständig. Selbst wenn der Beschluss des Anwaltsgerichtes vom 18.10.2016 insoweit widersprüchlich ist, als im Tenor die Beschwerde zurückgewiesen wird (also eine Entscheidung getroffen wird), in den Gründen aber ausgeführt wird, der Beschwerde werde nicht abgeholfen, die Beschwerde werde zur weiteren Entscheidung dem Beschwerdegericht vorgelegt (also gerade keine Entscheidung getroffen wird), ist es aus Klarheitsgründen erforderlich, diesen Beschluss, welchen Inhalt auch immer er bei sachgerechter Auslegung hat, aufzuheben. Zuständig für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde ist allein das Beschwerdegericht. Dabei kann dahinstehen, ob das Gericht, dessen Ent-scheidung angefochten wird, ausnahmsweise zu einer Abhilfe berechtigt wäre; eine Abhilfe ist hier gerade nicht erfolgt. 3. Der Beschluss des Anwaltsgerichts vom 09.08.2016, durch den die 1. Kammer des Anwaltsgerichtes das Ablehnungsgesuch der Rechtsanwältin zurückwies, ist fehlerhaft ergangen. Denn die 1. Kammer des Anwaltsgerichtes war für eine solche Entscheidung nicht zuständig. Gem. § 27 Abs. 1 StPO entscheidet über das Ablehnungsgesuch gegen einen Richter das Gericht, dem der Abgelehnte angehört, ohne dessen Mitwirkung. Es entscheidet dann der Spruchkörper, dem der abgelehnte Richter bei der beanstandeten Tätigkeit angehört hat (Graf-Cirener StPO § 27 Rn. 1). Es beschließt der zur Sache berufene Spruchkörper in seiner nach der Geschäftsverteilung berufenen Besetzung (MünchKomm a.a.O. § 27 Rn. 9 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen) ohne den abgelehnten Richter Nach dem Geschäftsverteilungsplan 2016 des Anwaltsgerichtes Köln verteilen sich die Verfahren nach Buchstaben, und zwar nach den Anfangsbuchstaben des Familiennamens des betroffenen Rechtsanwaltes. Danach ist für Rechts-anwältin N und den Buchstaben M die 4. Kammer zuständig. Vorsitzen-der der 4. Kammer ist der abgelehnte Richter Rechtsanwalt K. Über das Ablehnungsgesuch gegen den Vorsitzenden der 4. Kammer hätte daher die 4. Kammer ohne den abgelehnten Richter entscheiden müssen. An seine Stelle hätte ein anderer Richter der 4. Kammer nachrücken müssen. Ausweislich der Geschäftsverteilung 2016 der 4. Kammer wirkt an Entschei-dungen im Fall der Verhinderung des Vorsitzenden der stellvertretende Vor-sitzende mit. Die Regelung im Geschäftsverteilungsplan des Anwaltsgerichtes, wonach Mitglieder einer anderen Kammer zur Vertretung berufen sind, gilt nur für den Fall, dass alle Mitglieder einer Kammer verhindert sind oder die nicht ver-hinderten Anwaltsrichter zur Besetzung nicht ausreichen. Nur in einem solchen Fall werden die Richter der 4. Kammer durch die Richter der 1. Kammer ver-treten. Nach Mitteilung des Anwaltsgerichts waren die anderen Mitglieder der 4. Kammer an einer Entscheidung nicht verhindert. Da im vorliegenden Fall lediglich der Vorsitzende abgelehnt war, hätte über das Ablehnungsgesuch die 4. Kammer entscheiden müssen. Die 1. Kammer, die tatsächlich entschieden hat, war unzuständig. Das ist ein Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters. 4. Der Senat als Beschwerdegericht hat über die sofortige Beschwerde zu ent-scheiden, obwohl das Ablehnungsgesuch beim Anwaltsgericht vom falschen Spruchkörper und damit fehlerhaft entschieden wurde. Eine Zurückverweisung an das Anwaltsgericht ist nicht zulässig. Für das Verfahren über die sofortige Beschwerde gelten die die allgemeine Beschwerde betreffenden Verfahrensvorschriften (§§ 304 ff, Graf-Cirener StPO § 311 Rn. 5; MünchKomm zur StPO a.a.O. § 311 Rn. 9). Nach § 309 StPO entscheidet das Beschwerdegericht im schriftlichen Verfahren; das Beschwer-degericht darf die Sache nicht zur weiteren Sachaufklärung, wegen falscher Rechtsanwendung oder fehlender Begründung an das untere Gericht zurück-verweisen (MünchKomm zur StPO § 309 Rn. 10). Denn das Gesetz sieht eine solche Zurückverweisung nicht vor; das Beschwerdegericht ist zu eigener Entscheidung verpflichtet (Graf a.a.O. § 309 Rn. 10, MünchKomm zur StPO § 309 Rn. 10). Ein Ausnahmefall, in dem eine Zurückverweisung ausnahms-weise anerkannt wird, liegt nicht vor. Das wäre etwa der Fall, wenn ein Ver-fahrensmangel vorläge, den das Beschwerdegericht nicht heilen kann. Dann wäre eine Zurückverweisung zulässig. Verstöße des Erstgerichtes gegen die geschäftsplanmäßige oder funktionelle Zuständigkeit stehen einer Sachent-scheidung des Beschwerdegerichtes hingegen grundsätzlich nicht entgegen. Vielmehr muss das Beschwerdegericht eine eigene Sachentscheidung treffen (Graf a.a.O. § 309 Rn. 15, MünchKomm zur StPO § 309 Rn. 26). Eine Zurückverweisung an das Erstgericht ist nur im Ausnahmefall möglich, etwa dann, wenn die angefochtene Entscheidung nicht von den gesetzlich dafür vorgesehenen Spruchkörper getroffen worden ist und der Mangel im Beschwer-deverfahren nicht ausgeglichen werden kann. Das Beschwerdegericht ent-scheidet selbst in der Sache, wenn die angefochtene Entscheidung von einem (lediglich) nach dem Geschäftsplan unzuständigen Spruchkörper des örtlich und sachlich zuständigen Gerichtes gefällt wurde (MünchKomm zur StPO § 309 Rn. 33 m.w.N.). Der Verstoß gegen die geschäftsplanmäßige und damit funktionelle Zuständigkeit des Gerichts unterer Instanz erfordert keine Zurück-verweisung der Sache; vielmehr hat das Beschwerdegericht nach § 309 Abs. 2 StPO in der Sache selbst zu entscheiden (OLG Köln Beschl. v. 11.08.2011 – 2 Ws 411/11). Im vorliegenden Fall hat die falsche Kammer des Anwalts-gerichtes entschieden; es liegt daher ein Verstoß gegen die geschäftsplan-mäßige Zuständigkeit vor. Das Anwaltsgericht Köln war als solches zuständig. Die Entscheidung durch die "falschen" Richter steht einer Sachentscheidung des Beschwerdegerichtes daher nicht entgegen. Die Entscheidung ist ohne mündliche Verhandlung, mithin nach Aktenlage im schriftlichen Verfahren zu treffen. Trotz Verstoßes gegen die Zuständigkeit hat der Senat als Beschwerdegericht inhaltlich über die sofortige Beschwerde zu entscheiden. IV. Die sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung des Ablehnungsgesuches vom 13.05.2016 ist unbegründet. 1. Nach ständiger Rechtsprechung kann ein Richter wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden (§ 116 Abs. 1 BRAO i.V.m. § 24 Abs.1, 2 StPO). Wegen der Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters ist dann gerechtfertigt, wenn der Ablehnende bei verständiger Würdigung des ihm bekannten Sachverhalts Grund zu der Annahme hat, der Richter nehme ihm gegenüber eine Haltung ein, die seine Unparteilichkeit und Unvorein-genommenheit störend beeinflussen kann (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 8. Mai 2014 – 1 StR 726/13). Das Vorliegen eines Ablehnungsgrundes im Sinne des § 24 Abs. 2 StPO ist grundsätzlich vom Standpunkt des Ange-schuldigten zu beurteilen, wobei das rein subjektive Empfinden des Ablehnen-den nicht genügt (vgl. BGH, Beschluss vom 27.07.2015 – 1 StR 602/14). Der Ablehnende muss daher Gründe vorbringen, die jedem unbeteiligten Dritten einleuchten (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, § 24 Rn. 8). Aus der Formulierung des § 24 Abs. 2 StPO ergibt sich, dass der abgelehnte Richter nicht tatsächlich parteilich und befangen sein muss (BGH, Beschluss vom 24.8.1999 ‑ 4 StR 339/99). Vielmehr genügt es, dass die aufgezeigten Umstände geeignet sind, einer Partei Anlass zu begründeten Zweifeln zu geben; denn die Vor-schriften über die Befangenheit von Richtern bezwecken, bereits den bösen Schein einer möglicherweise fehlenden Unvoreingenommenheit und Objek-tivität zu vermeiden (vgl. BGH Beschl. v. 27.04.2015 – AnwZ 1/15 Rn. 5). Maßgeblich ist allerdings nicht die Sicht des Ablehnenden; Beurteilungsmaß-stab ist vielmehr die Bewertung durch einen vernünftigen Dritten in der Situation des Ablehnenden. Bei der Ablehnung eines Richters müssen ernsthafte Umstände angeführt werden, die die Befangenheit des einzelnen Richters aus Gründen recht-fertigen, die in persönlichen Beziehungen dieses Richters zu den Parteien oder zu der Streitsache stehen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. September 2012 ‑ II ZB 18/12). 2. Nach diesen Grundsätzen ist das Ablehnungsgesuch der Rechtsanwältin gegen den Vorsitzenden der 4. Kammer des Anwaltsgerichtes Rechtsanwalt K unbegründet. Es musste sich für die Rechtsanwältin nicht der Eindruck auf-drängen, der zuständige Richter sei befangen oder könne eine Entscheidung aus sachfremden Erwägungen fällen. Der Senat folgt insoweit den ausführ-lichen und nachvollziehbaren Ausführungen des Anwaltsgerichtes. a) Zutreffend hat das Anwaltsgericht die Äußerung des abgelehnten Richters zur Konzentration auf eine vernünftige Bearbeitung des Vorgangs als Ratschlag des Richters verstanden. Dass durch diese Äußerungen eine Verfahrenseinstellung in unzulässiger Weise von der Rücknahme be-stimmter Verfahrensanträge abhängig gemacht werden sollte, ist nicht ersichtlich. Der Senat tritt deshalb der Auffassung des Anwaltsgerichtes bei. b) Der Senat folgt auch der Einschätzung des Anwaltsgerichtes, dass kein Anlass zur Annahme einer Befangenheit besteht, weil der abgelehnte Richter die Möglichkeit einer Beschwerde gegen den Verteidiger ins Spiel brachte. Ein Versuch des abgelehnten Richters, Spannungen in das Verhältnis zwischen der angeschuldigten Rechtsanwältin und ihrem Verteidiger zu tragen, kann hier nicht angenommen werden, wie das Anwaltsgericht zutreffend ausführt. Gerade vor dem Hintergrund, dass die angeschuldigte Rechtsanwältin sich offenbar wiederholt über ihren Verteidiger und ihre Zustimmung zum Handeln ihres Verteidigers unklar war, war der Hinweis auf die Möglichkeit einer Beschwerde, die im Übrigen auch nicht ausdrücklich angekündigt wurde, zulässig. c) Ein kurzfristiges Nichtweiterleiten der Korrespondenz in einem Fall wie diesem, in dem sehr viel Korrespondenz unmittelbar zwischen der angeschuldigten Rechtsanwältin, ihrem Verteidiger, der Staatsanwalt-schaft und dem Vorsitzenden des Anwaltsgerichtes gewechselt wurde, lässt eine Befangenheit des abgelehnten Vorsitzenden generell nicht erkennen, soweit keine konkreten Anhaltspunkte für ein absichtliches „Unterlassen“ vorgetragen sind. Solche sind jedenfalls nicht ersichtlich. d) Schließlich trifft auch der Hauptvorwurf, der abgelehnte Richter habe eine Verurteilung der angeschuldigten Rechtsanwältin indirekt bereits ange-kündigt und sei in seiner Entscheidung nicht mehr frei, nicht zu. Wie das Anwaltsgericht im Einzelnen darlegt und durch die Gegenüberstellung der Äußerungen verdeutlicht, handelte es sich bei den Erklärungen des ab-gelehnten Richters um eine erste vorläufige Einschätzung des aktuellen Verfahrensstandes. Der abgelehnte Richter hat aber deutlich gemacht, dass nicht er alleine über die Eröffnung oder Nichteröffnung des Haupt-verfahrens entscheide, sondern die Kammer des Anwaltsgerichtes mit allen drei Anwaltsrichtern. Auch wenn die Formulierung „auch aus-reichende Grundlage für eine Verurteilung vorliegen würde“ nicht so klar nur die Eröffnung des Hauptverfahrens betrifft, wird nach Einschätzung des Senats durch den Gesamtzusammenhang klar, dass der Richter nur über eine mögliche Eröffnung oder Nichteröffnung gesprochen hatte. Es liegt dabei im Interesse aller Verfahrensbeteiligten, eine erste, noch offene Einschätzung über den aktuellen Verfahrensstand zu erhalten. Soweit sich aus einer ersten Einschätzung nicht die Annahme ableiten lässt oder ableiten lassen könnte, der Richter habe sich bereits festgelegt und die erste Einschätzung gelte auch für eine mögliche Verurteilung, liegt darin kein Befangenheitsgrund. Auch hier schließt sich der Senat der aus-führlichen Begründung des Anwaltsgerichtes an. e) Soweit sich die Beschwerde auf ein Verhalten des Vorsitzenden der 1. Kammer bezieht, ist dies für die Beurteilung eines etwaigen Ab-lehnungsgrundes gegen den Vorsitzenden der 4. Kammer ohne Bedeutung. Hieraus lässt sich keine Erkenntnis dazu ziehen, ob der Vorsitzende 4. Kammer befangen sein könnte. Es geht aber nur um eine etwaige Befangenheit des Vorsitzenden der 4. Kammer. f) Auch die dem Richter vorgeworfene Verletzung der Pflicht zur ord-nungsgemäßen Aktenführung kann die Besorgnis der Befangenheit nicht begründen. Wie das Anwaltsgericht bereits zutreffend dargelegt hat, stellen Verfahrensverstöße, welche nicht willkürlich sind, keinen Grund zur Ablehnung eines Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit dar. Ein willkürliches Verhalten des Richters ist nicht ersichtlich. Insgesamt ist daher der Befangenheitsantrag unbegründet. Zu Recht geht das Anwaltsgericht davon aus, dass ein sachlich urteilender und wertender Dritter in der Situation eines angeschuldigten Rechtsanwaltes hier den Vorsitzenden der 4. Kammer Rechtsanwalt K nicht für befangen halten würde. Die sofortige Beschwerde war daher zurückzuweisen. 3. Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.