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Beschluss

1 StR 602/14

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Revision des Angeklagten gegen seine Verurteilung wegen fortgesetzter Steuerhinterziehung bleibt ohne Erfolg; das Urteil des Landgerichts Augsburg wird insoweit bestätigt. • Die Befangenheitsrügen gegen die Vorsitzende sowie Verfahrensrügen begründen keinen Revisionsgrund, wenn die richterliche Maßnahmen sachgerecht, verhältnismäßig und zur Sicherung der Verhandlungsfähigkeit gerichtet waren. • Einkünfte aus gewerblicher Vermittlungstätigkeit sind nach den festgestellten Umständen in Deutschland steuerpflichtig; eine Rückfallbesteuerung nach DBA tritt ein, wenn im Quellenstaat keine Besteuerung stattfindet. • Bei umfangreicher Verschleierungstätigkeit durch ausländische Domizilgesellschaften kann ein besonders schwerer Fall der Steuerhinterziehung im Sinne des § 370 Abs. 3 AO vorliegen. • Anrechnungsentscheidungen nach § 51 StGB sind nicht zu beanstanden, wenn die Außervollzugsetzung eines Haftbefehls in konkreter Ausgestaltung nicht einer Freiheitsentziehung gleichsteht.
Entscheidungsgründe
Revision gegen Steuerhinterziehung bestätigt; Verfahrensrügen und Befangenheit zurückgewiesen • Die Revision des Angeklagten gegen seine Verurteilung wegen fortgesetzter Steuerhinterziehung bleibt ohne Erfolg; das Urteil des Landgerichts Augsburg wird insoweit bestätigt. • Die Befangenheitsrügen gegen die Vorsitzende sowie Verfahrensrügen begründen keinen Revisionsgrund, wenn die richterliche Maßnahmen sachgerecht, verhältnismäßig und zur Sicherung der Verhandlungsfähigkeit gerichtet waren. • Einkünfte aus gewerblicher Vermittlungstätigkeit sind nach den festgestellten Umständen in Deutschland steuerpflichtig; eine Rückfallbesteuerung nach DBA tritt ein, wenn im Quellenstaat keine Besteuerung stattfindet. • Bei umfangreicher Verschleierungstätigkeit durch ausländische Domizilgesellschaften kann ein besonders schwerer Fall der Steuerhinterziehung im Sinne des § 370 Abs. 3 AO vorliegen. • Anrechnungsentscheidungen nach § 51 StGB sind nicht zu beanstanden, wenn die Außervollzugsetzung eines Haftbefehls in konkreter Ausgestaltung nicht einer Freiheitsentziehung gleichsteht. Der Angeklagte wurde in erster Instanz wegen Steuerhinterziehung für die Jahre 1988 bis 1993 verurteilt; er hatte Provisionen aus gewerblicher Vermittlungstätigkeit nicht in den deutschen Einkommensteuererklärungen angegeben. Er nutzte dafür Auslandsgesellschaften (Panama, Liechtenstein) und ein komplexes Kontensystem mit Rubrikkonten, über die Gelder verschoben und Unterprovisionen ausgezahlt wurden. Die Einnahmen beliefen sich auf über 64 Mio. DM, die verkürzte Steuer auf etwa 19,7 Mio. DM. Das Landgericht nahm in mehreren Fällen einen besonders schweren Fall der Steuerhinterziehung (§ 370 AO) an und setzte die Gesamtfreiheitsstrafe fest; Teile des Verfahrens wegen Bestechung wurden eingestellt. Der Angeklagte war zwischenzeitlich in Kanada in Auslieferungshaft; Teile der Haftzeit wurden angerechnet. Gegen das Urteil richteten sich umfangreiche Verfahrensrügen, Befangenheitsanträge und Beweisantragsablehnungen, insbesondere wegen einer Maßnahme zur Objektivierung seiner Verhandlungsunfähigkeit. • Verfahrenshindernisse und Verjährung: Die Taten sind nicht verjährt. Unterbrechungen und Ruhen der Verjährung durch Ermittlungs- und Auslieferungshandlungen sowie gesetzliche Verlängerungen führten zur Rechtzeitigkeit des Verfahrens. • Befangenheitsrügen (§ 24 Abs. 2, § 338 Nr. 3 StPO): Die Anordnung der Vorsitzenden, Erbrochenes aufzuheben und den Angeklagten ärztlich untersuchen zu lassen, war sachgerecht und verhältnismäßig zur Objektivierung der Verhandlungsfähigkeit; ein objektiver Befangenheitsgrund liegt nicht vor. Subjektives Misstrauen genügt nicht. • Fairness und Ablehnungsverfahren (§ 29 StPO, Art.101 GG): Die Fristsetzungen und die Behandlung der Ablehnungsanträge begründen keinen Fairnessverstoß; verspätete bzw. nicht hinreichend ersichtliche Ablehnungsanträge sind unbeachtlich. • Beweiserhebung und Beweisanträge (§ 244 Abs.5 StPO): Die Ablehnung der Vernehmung eines ausländischen Steuerberaters war nicht rechtsfehlerhaft, da der Verwertungszweck und die konkreten Tatsachenbehauptungen nicht hinreichend konkretisiert waren. • Materielles Tatbestandsmerkmal der Steuerhinterziehung (§ 370 AO): Es liegen unrichtige Steuererklärungen und eine Steuerverkürzung vor; die Einkünfte waren nach Gesamtwürdigung in Deutschland steuerpflichtig. Soweit kanadische Quellen betroffen waren, fiel das Besteuerungsrecht aufgrund der Rückfallklausel des DBA an Deutschland. • Vorsatz und Zurechnung: Aufgrund der Verschleierungsmaßnahmen und Führung der Gesellschaften im Ausland durfte das Landgericht direkten Vorsatz hinsichtlich der Hinterziehung deutscher Steuern annehmen. • Gewinnermittlung und Schätzung (§ 4, § 5 EStG): Mangels ordnungsgemäßer Buchführung war der Betriebsvermögensvergleich anzuwenden; Schätzungen wurden nachvollziehbar und rechtmäßig vorgenommen. • Besonders schwerer Fall und Strafzumessung (§ 370 Abs.3 AO): Umfang der Verschleierung und Höhe der Verkürzungen rechtfertigen die Annahme eines besonders schweren Falls mit entsprechenden Auswirkungen auf die Sanktion. • Anrechnung von Freiheitsentziehung (§ 51 StGB): Die Anrechnung der kanadischen Untersuchungshaft erfolgte; die Zeit der Außervollzugsetzung mit Auflagen war nach konkreter Prüfung nicht als gleichstehende Freiheitsentziehung anzusehen und wurde daher nicht angerechnet. Die Revision des Angeklagten wird verworfen; die Verurteilung wegen Steuerhinterziehung in sechs Fällen bleibt bestehen. Die Verfahrensrügen einschließlich der Befangenheitsanträge sind unbegründet, weil die richterlichen Maßnahmen zur Objektivierung der Verhandlungsfähigkeit sachlich gerechtfertigt und verhältnismäßig waren. Die materiellen Feststellungen zur Steuerpflicht, zum Vorsatz, zur Höhe der verkürzten Steuern und zur Annahme eines besonders schweren Falls sind revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die angerechnete Auslieferungshaft war angemessen bemessen; die nicht angerechnete Zeit der Außervollzugsetzung mit gerichtlichen Auflagen rechtfertigt keine andere Bewertung. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels und bleibt damit in der vom Landgericht getroffenen Sanktion bestätigt.