Beschluss
2 AGH 16/16
Anwaltsgerichtshof NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:AWGHNRW:2017:0407.2AGH16.16.00
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Leitsätze
Ein Rechtsanwalt, der sich in berufsrechtlichen Verfahren - hierzu gehört auch das Einspruchs- und Rügeverfahren - selbst vertritt, hat im Falle des Obsiegens keinen Anspruch auf Erstattung von Gebühren und Auslagen für die eigene Anwaltstätigkeit.
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird als unbegründet verworfen.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 199 Abs. 2 S. 4 BRAO).
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Rechtsanwalt, der sich in berufsrechtlichen Verfahren - hierzu gehört auch das Einspruchs- und Rügeverfahren - selbst vertritt, hat im Falle des Obsiegens keinen Anspruch auf Erstattung von Gebühren und Auslagen für die eigene Anwaltstätigkeit. Die sofortige Beschwerde wird als unbegründet verworfen. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 199 Abs. 2 S. 4 BRAO). Gründe I. Mit Bescheid vom 10.10.2012 hob das Anwaltsgericht Hamm die gegen den Beschwerdeführer wegen eines Verstoßes gegen das Umgehungsverbot verhängte Rüge der Rechtsanwaltskammer Hamm vom 12.10.2011 in Form des Einspruchsbescheides vom 07.05.2012 auf und erlegte die Kosten des Verfahrens der RAK Hamm auf. Eine Entscheidung über die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers unterblieb. Unter dem 26.11.2012 beantragte der Beschwerdeführer die Festsetzung von Rechtsanwaltsvergütung für die eigene Verteidigung im gerichtlichen Verfahren nach §§ 2, 13 RVG in Höhe von 340,- €, hilfsweise die Festsetzung von Rechtsanwalts-vergütung für Einzeltätigkeiten in Höhe von 310,- € und weiter hilfsweise die Festsetzung von Auslagen in Höhe von 6,05 €. Der Beschwerdeführer hatte sich in dem Verfahren ausschließlich selbst vertreten und keinen Verteidiger beauftragt. Mit Beschluss vom 27.02.2013 wies das Anwaltsgericht Hamm den Kostenfestsetzungsantrag des Beschwerdeführers zurück, weil er sich im Rügeprüfungsverfahren selbst vertreten habe und daher kein Anspruch auf Erstattung von Gebühren bestehe. Auf die Erinnerung des Beschwerdeführers vom 22.03.2013 setzte das Anwaltsgericht Hamm mit Beschluss vom 22.05.2013 unter Aufrechterhaltung des angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschlusses im Übrigen die hilfsweise beantragten Auslagen in Höhe von 6,05 € nebst Zinsen fest. Mit Antrag vom 08.06.2013 machte der Beschwerdeführer im Wege der Nachliquidation gemäß § 116 Abs. 2 BRAO i.V.m. §§ 464 b S. 3 StPO, 104 Abs. 1 ZPO die Festsetzung von Rechtsanwaltsvergütung gemäß §§ 2, 13 RVG für das dem gerichtlichen Verfahren vorausgegangene Vorverfahren (Einspruchs- bzw. Rügeverfahren) in Höhe von 411,- € (Gebühr nach Teil 2 RVG VV 2300) geltend, hilfsweise, falls davon ausgegangen werde, dass eine einen Vergütungsanspruch auslösende Tätigkeit im Verwaltungsverfahren vorausgegangen sei, in Höhe von 230,70 € (Gebühr nach Teil 2 RVG VV 2301) zzgl. 20,00 € Auslagenpauschale gem. VV 7002. Das Anwaltsgericht Hamm wies diesen Antrag mit Beschluss vom 16.10.2013 zurück; hierzu stellte es fest, dass der Beschwerdeführer sich in dem dem gerichtlichen Verfahren vorausgegangenen Einspruchsverfahren selbst vertreten habe und dafür nach einhelliger Meinung unter Bezugnahme auf einschlägige Literatur eine Kostenerstattung von Gebühren nicht in Betracht komme. Gegen diesen Beschluss wandte sich der Beschwerdeführer mit seiner sofortigen Beschwerde vom 08.11.2013, mit der er unter näheren Ausführungen seinen Anspruch auf Nachliquidation aufrecht erhielt und hilfsweise noch weitere Auslagen in Höhe von 2,15 € für Druckkosten und Porto im Einspruchsverfahren geltend machte. Das Anwaltsgericht Hamm half dem Rechtsmittel des Beschwerdeführers mit Beschluss vom 29.01.2014 nicht ab. Unter dem 23.02.2014 wandte sich der Beschwerdeführer gegen diesen Beschluss mit der sofortigen Beschwerde unter Wiederholung seines bisherigen Vorbringens. Mit Beschluss vom 06.06.2014 verwarf der Senat die sofortige Beschwerde als unbegründet, weil es für die begehrte Kostenerstattung an einer Kostengrundentscheidung fehle (Az.: 2 AGH 6/14). Mit Beschluss vom 10.10.2012 habe das Anwaltsgericht lediglich die Kosten des Verfahrens der RAK auferlegt; eine Entscheidung über die notwendigen Auslagen sei unterblieben. Daher seien die Auslagen von demjenigen zu tragen, bei dem sie angefallen seien. Unter dem 18.03.2015 stellte der Beschwerdeführer beim Anwaltsgericht Hamm im Hinblick auf die unterbliebene Entscheidung über die notwendigen Auslagen einen Antrag auf „Titelberichtigung analog § 319 ZPO“ und beantragte für das dem gerichtlichen Verfahren vorausgegangene (Vor-) Verfahren erneut die Festsetzung von Rechtsanwaltsgebühren für seine eigene Tätigkeit gemäß §§ 2, 13 RVG in Höhe von 411,30 € (Gebühr nach Teil 2 RVG VV 2300), hilfsweise, falls davon ausgegangen werde, dass eine einen Vergütungsanspruch auslösende Tätigkeit im Verwaltungsverfahren vorausgegangen sei, in Höhe von 230,70 € (Gebühr nach Teil 2 RVG VV 2301) zzgl. 20,00 € Auslagenpauschale gem. VV 7002, hilfsweise weitere Auslagen in Höhe von 2,15 € für Druckkosten und Porto. Das Anwaltsgericht Hamm ergänzte mit Beschluss vom 10.10.2016 seinen Beschluss vom 10.10.2012 dahin, dass die notwendigen Auslagen des Rechtsanwalts der Rechtsanwaltskammer Hamm auferlegt werden. Zudem setzte es auf den Antrag auf Nachliquidation die hilfsweise geltend gemachten Auslagen in Höhe von 2,15 € nebst Zinsen gegen die RAK fest, unter Aufrechterhaltung der Rechtsauffassung der Kammer im Übrigen. Gegen diesen Beschluss hat der Beschwerdeführer unter dem 26.10.2016 Erinnerung eingelegt, mit der er sein Begehren auf Nachliquidation für das vorgerichtliche Verfahren unter Aufrechterhaltung seines bisherigen Vorbringens weiterverfolgt. Mit Beschluss vom 31.10.2016 hat der Kammervorsitzende des Anwaltsgerichts Hamm der Erinnerung nicht abgeholfen. Hiergegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner sofortigen Beschwerde vom 18.11.2016, die er unter näheren Ausführungen unter Aufrechterhaltung seines bisherigen Vorbringens begründet hat. Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, dass ihm die geltend gemachten Anwaltsgebühren für die eigene Tätigkeit im Einspruchs- bzw. Rügeverfahren zustehen. Anders als im anwaltsgerichtlichen Verfahren sei die Kostenregelung der StPO, nach der für eine Verteidigertätigkeit in eigener Sache keine Gebühren nach dem RVG liquidiert werden könnten, im Einspruchs- bzw. Rügeverfahren nicht anwendbar. Eine dem § 74 a Abs. 2 S. 2 BRAO entsprechende Verweisung auf die StPO existiere für dieses Verfahren nicht. Die geltend gemachte Vergütung sei auch nicht die eines Verteidigers, sondern stattdessen eine solche nach dem 2. Teil des VV RVG für die Wahrnehmung der Rechte in einem Einspruchsverfahren eigener Art. Es bestehe ‑ anders als bei einem Verteidiger im gerichtlichen Verfahren – kein Unterschied im Umfang der Rechte und im Inhalt der Tätigkeit eines bevollmächtigten Anwalts und eines Anwalts, der in eigener Sache tätig werde, so dass keine sachliche Rechtfertigung nur für die Vergütung des bevollmächtigten Rechtsanwalts bestehe. Der angegriffene Beschluss vom 31.10.2016 und der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 10.10.2016 seien daher aufzuheben, soweit dem Hauptantrag, hilfsweise dem Hilfsantrag, nicht entsprochen worden sei. Das Anwaltsgericht hat die Sache dem Anwaltsgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. II. 1. Die sofortige Beschwerde ist gem. § 199 Abs. 2 S. 3 BRAO statthaft und insgesamt zulässig. Nach herrschender Meinung, der sich der Senat anschließt, erfolgt die Festsetzung von Kosten zugunsten des Rechtsanwalts im anwaltsgerichtlichen Verfahren entsprechend der Regelung des § 199 BRAO, da eine ausdrückliche gesetzliche Regelung hierüber in der BRAO nicht existiert (vgl. Feuerich/Weyland-Kilimann, BRAO, 9. Aufl., § 199 Rdnr. 4 m. w. N.; Henssler/Prütting-Dittmann, BRAO, 4. Aufl., § 199 Rdnr. 5; Nds. AGH, BRAK-Mitt. 2002, 147). Die Kosten sind danach durch den Vorsitzenden durch Beschluss festzustellen, was vorliegend allerdings nicht durch diesen allein, sondern durch die 1. Kammer des Anwaltsgerichts im Beschluss vom 10.10.2016 erfolgt ist, durch den zusammen mit der Ergänzung der Kostengrundentscheidung die Festsetzung von Auslagen in Höhe von 2,15 € unter Ablehnung der weiter geltend gemachten Gebühren beschlossen worden ist. Soweit der Vorsitzende nicht allein, sondern die Kammer entschieden hat, belastet das „Mehr“ des Entscheidungskörpers den Beschwerdeführer nicht. Dies gilt umso mehr, als der Beschlussinhalt auch der Auffassung des Kammervor-sitzenden allein entspricht, wie sich aus dem Inhalt seiner – allein getroffenen – Nichtabhilfeentscheidung vom 30.10.2016 ergibt. Ein durchgreifender Verfahrens-mangel liegt insoweit nicht vor. Gegen den ihm nach eigenen Angaben am 25.10.2016 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss hat der Beschwerdeführer gem. § 199 Abs. 2 BRAO binnen der zweiwöchigen Frist mit Schreiben vom 26.10.2016, die am 28.10.2016 bei dem Anwaltsgericht einging, rechtzeitig Erinnerung eingelegt. Gem. § 199 Abs. 2 S. 2 BRAO hat über die Erinnerung das Anwaltsgericht, dessen Vorsitzender den Beschluss erlassen hat, zu entscheiden. Vorliegend hat indes der Vorsitzende mit Beschluss vom 31.10.2016 allein entschieden, dass er der Erinnerung nicht abhelfe. Diese Nichtabhilfeentscheidung ist damit zwar nicht ordnungsgemäß erfolgt, ein durchgreifender Verfahrensmangel ist aber auch hierin nicht zu erkennen. Denn das Vorliegen einer ordnungsgemäßen Nichtabhilfeentscheidung ist für die Entscheidung des Beschwerdegerichts keine Verfahrensvoraussetzung (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 7. März 2014 – 4 Ws 21/14 – juris; Meyer-Goßner/ Schmidt, StPO, 59. Aufl., § 306 Rdnr. 10 m. w. N.). Ein Ausnahmefall, in dem die Sache an das Vordergericht zurückzugeben ist, weil mit der Beschwerde erhebliches neues Vorbringen verbunden worden ist, das einer Klärung bedarf und welches vom Vordergericht nicht hinreichend berücksichtigt worden ist (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 09.01.2014 – III-1 Ws 579/13 – juris m. w. N.), liegt nicht vor. Das Beschwerdevorbringen erschöpft sich nämlich in der bloßen Wiederholung des bisherigen Antragsvorbringen des Beschwerdeführers, so dass die Nachholung einer Nichtabhilfeentscheidung in der Besetzung der zuständigen Kammer des Anwalts-gerichts vorliegend entbehrlich erscheint. Dies gilt umso mehr, als sich das Anwaltsgericht mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auch als Kammer bereits insgesamt befasst hatte, als es den Antrag auf Nachliquidation vom 08.06.2013 im Kammerbeschluss vom 16.10.2013 – vor Ergänzung der Kostenentscheidung – sachlich ablehnend beschied. Gegen die dem Beschwerdeführer ausweislich eines Empfangsbekenntnisses am 18.11.2016 zugestellte Nichtabhilfeentscheidung vom 31.10.2016 hat dieser gem. § 199 Abs. 2 S. 3 BRAO fristgerecht das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde eingelegt; die sofortige Beschwerde vom selben Tage ist noch am 18.11.2016 per Telefax bei dem Anwaltsgerichtshof eingegangen. 2. Die sofortige Beschwerde ist jedoch in der Sache nicht begründet. Dem Beschwerdeführer stehen (weitere) Auslagen, nämlich Gebühren für die eigene Tätigkeit im Rahmen des dem gerichtlichen Verfahren vorgelagerten Einspruchs – bzw. Rügeverfahren nicht zu. a) Grundlage der Festsetzung ist die Auslagenentscheidung im Beschluss des Anwaltsgerichts vom 10.10.2016, durch die die ursprünglich unvollständige Kostenentscheidung im Beschluss des Anwaltsgerichts vom 10.10.2012 – entsprechend der Kostenregelung des § 197 a Abs. 3 S. 2 BRAO – ergänzt worden ist. Zwar bestehen gegen die Rechtmäßigkeit dieser ergänzenden Auslagenentscheidung erhebliche Bedenken, denn in den Fällen, in denen – wie hier – die Rügeentscheidung des Anwaltsgerichts mit der fehlenden Auslagenentscheidung unanfechtbar ist (§ 74 a Abs. 3 S. 4 BRAO), ist zwar gem. §§ 74 a Abs. 2 S. 2 BRAO i. V. m. § 311 a StPO prinzipiell eine Nachholung des rechtlichen Gehörs möglich (vgl. Feuerich/Weyland, a. a. O., § 74 a Rdnr. 16). Dies setzt jedoch eine Gehörsverletzung voraus, die bei dem bloßen Übersehen einer erforderlichen Auslagen-entscheidung noch nicht festzustellen ist (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 24.06.2015, (4) – 161 Ss 68/15 (75/15); OLG Oldenburg, Beschluss vom 02.03.2006 – 1 Ws 123/06 – jew. juris). Die gerichtliche Auslagenentscheidung ist jedoch bindend, auch wenn sie fehlerhaft oder sogar grob gesetzwidrig ist (vgl. Meyer-Goßner/Schmidt, a. a. O., § 464 b Rdnr. 1 m. w. N.; OLG Düsseldorf, Rpfleger 1994, 80). Eine Ausnahme besteht lediglich in den Fällen, in denen die Auslagenentscheidung bewusst in Abweichung von der gesetzlichen Regelung getroffen worden ist, wofür vorliegend keinerlei Anhaltspunkte bestehen. b) Dem Beschwerdeführer sind daher zwar seine notwendigen Auslagen zu erstat-ten, Gebühren nach dem RVG für die eigene Tätigkeit im Rüge- und Einspruchs-verfahren stellen jedoch Auslagen in diesem Sinne nicht dar. aa) Verteidigergebühren für seine eigene Person können im gerichtlichen Verfahren dem Rechtsanwalt nicht erstattet werden (vgl. Feuerich/Weyland-Kilimann, a.a.O., § 197 a Rdnr. 4; § 116 Rdnr. 38 zu § 464 a StPO; Henssler/Prütting-Hartung, a.a.O., § 74 a Rdnr. 24; Gaier/Wolff/Göcken/Lauda, Anwaltliches Berufsrecht, 2. Aufl., § 74 Rdnr. 57; AGH Berlin, BRAK-Mitt. 1997, 176; Nds. AGH, BRAK-Mitt. 2002, 147). Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass § 74 a Abs. 2 S. 2 BRAO für das Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung auf die Vorschriften der Strafprozessordnung über die Beschwerde sinngemäß verweist. Im Strafverfahren kann aber ein beschuldigter Rechtsanwalt nicht sein eigener Verteidiger sein (vgl. BGH, NJW 1954, 1415; Meyer-Goßner, a.a.O., § 138 Rdnr. 6 m.w.N.; BVerfG NJW 1998, 2205). Die Stellung des Verteidigers und diejenige des Beschuldigten sind unvereinbar, denn der Verteidiger ist als unabhängiges Organ der Rechtspflege im Strafprozess tätig, dessen Rechte und Pflichten sich grundlegend von denjenigen des Beschuldigten in wesentlichen Punkten (z.B. die Verschwiegenheits- und die Wahrheitspflicht) unterscheiden. Schließt aber das Strafverfahrensrecht den Rechtsanwalt von einer Tätigkeit als eigener anwaltlicher Verteidiger aus, so können Gebühren für die eigene Verteidigung nicht geltend gemacht werden. Zwar enthält § 464 a Abs. 2 Nr. 2 StPO eine Verweisung auf § 91 Abs. 2 ZPO; nach § 91 Abs. 2 S. 4 ZPO erhält der Rechtsanwalt „in eigener Sache“ Gebühren und Auslagen wie ein bevollmächtigter Rechtsanwalt. Der AGH Stuttgart hat im Beschluss vom 19.02.1983 (EGH 2/82 (III), BRAK-Mitt. 1983, 138) die Auffassung vertreten, dass eine solche nur am Wortlaut orientierte Auslegung der Vorschrift jedoch dem Gesetzeszweck nicht gerecht werde. § 91 Abs. 2 S. 4 ZPO sei vielmehr im Zusammenhang mit § 78 Abs. 3 ZPO zu sehen, wonach sich zwar im Zivilprozess ein beim Prozessgericht zugelassener Anwalt selbst vertreten, d.h. die Rechte eines Prozessbevollmächtigten ausnahmslos und in vollem Umfang wahrnehmen kann. Dies sei im Strafverfahren – wie ausgeführt – aber nicht der Fall, so dass eine nur am Wortlaut orientierte Auslegung der Vorschrift dem Gesetzeszweck nicht gerecht werde. Der BGH hat ausdrücklich entschieden, dass die Vorschrift des § 91 Abs. 2 S. 4 ZPO, die Gebührenerstattung in eigener Sache im Zivilverfahren vorsieht, in den sogenannten Streitsachen der Freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht analog anzuwenden ist; zudem hat der BGH klargestellt, dass ein Rechtsanwalt, der sich in berufsrechtlichen Verfahren selbst vertritt, im Falle des Obsiegens keinen Anspruch auf Erstattung von Gebühren und Auslagen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 17.10.2002, BRAK-Mitt. 2003, AnwZ (B) 37/00, juris). Diese – auch von dem Beschwerdeführer als „unstreitig“ akzeptierte - Wertung, wonach einem Rechtsanwalt, der im anwaltsgerichtlichen Verfahren sich selbst verteidigt, kein anwaltlicher Gebühren- und Auslagenanspruch zusteht, ist unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden (vgl. BVerfGE 53, 207, 212 = NJW 1980, 1677; BVerfG, NStZ 1988, 282; NJW 1994, 242, NJW 1998, 2205). bb) Auch im Einspruch- und Rügeverfahren sind angefallene Auslagen von dem jeweils betroffenen Kammermitglied nach einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Lehre selbst zu tragen (vgl. Gaier-Wolff-Göcken-Lauda, Anwaltliches Berufs-recht, a.a.O., § 74 Rdnr. 57; Henssler/Prütting, a.a.O., § 197 a Rdnr. 5; Kleine-Cosack, BRAO, 7. Aufl., § 197 a Rdnr. 2, § 74 Rdnr. 11; Feuerich/Weyland-Hartung, a.a.O., § 74 Rdnr. 54; EGH Stuttgart, BRAK-Mitt. 1983, 138; BGH, BRAK-Mitt. 2003, 24). Auch wenn das sich im Rügeverfahren selbst vertretende Kammermitglied obsiegt, hat es keinen Anspruch auf Erstattung von Gebühren und Auslagen nach dem RVG (vgl. Feuerich/Weyland-Hartung, a.a.O., § 74 Rdnr. 54). Selbst wenn festgestellt wurde, dass berufliche Pflichten nicht verletzt wurden, kommt eine Erstat-tung von Gebühren des sich selbst im Rügeverfahren vertretenden Rechtsanwalts nicht in Betracht (EGH Stuttgart, BRAK-Mitt. 1983, 138; Feuerich/Weyland-Hartung, a.a.O., § 74 Rdnr. 54; Henssler/Prütting, a.a.O., § 74 Rdnr. 56). Die Entscheidung des BGH vom 17.10.2002 (BRAK-Mitt. 2003, AnwZ (B) 37/00, juris), nach der dem Rechtsanwalt, der sich in berufsrechtlichen Verfahren selbst vertritt, im Falle des Obsiegens kein Anspruch auf Erstattung von Gebühren und Auslagen zusteht, betrifft auch nicht nur das berufsgerichtliche Verfahren, sondern berufsrechtliche Verfahren, zu denen auch das Rügeverfahren zählt. Dieser Auffassung ist zuzustimmen. Sachliche Gründe für eine andere Beurteilung sind nicht ersichtlich und werden auch von dem Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Im Gegenteil ist im Wege des sog. „Erst-Recht-Schlusses“ von einer fehlenden Festsetzbarkeit derartiger Gebühren in eigener Sache im niedrig-schwelligeren Vorverfahren auszugehen, wenn schon im gerichtlichen Verfahren nach allgemeiner Auffassung – auch der des Beschwerdeführers – keine Erstattbarkeit besteht. Soweit sich der Beschwerdeführer darauf beruft, dass für das Einspruchsverfahren keine dem § 74 a Abs. 2 S. 2 BRAO entsprechende Verweisung auf die StPO existiere, vermag dies eine andere Beurteilung nicht zu rechtfertigen; denn die Tatsache, dass keine Kostenregelung für das Einspruchs- bzw. Rügeverfahren besteht, kann nur dazu führen, dass die Kosten und Auslagen von den Beteiligten selbst zu tragen sind, bei denen sie entstanden sind. Die fehlende Verweisung führt nicht dazu, dass derjenige Anwalt, der sich in einem Rügeverfahren selbst vertritt, eigene Gebühren im Obsiegensfall abrechnen kann. 3. Soweit der Beschwerdeführer eine Festsetzung nach Teil 2 VV RVG beansprucht, führt dies– unabhängig von vorstehenden Gründen - die Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg. Erstattungsfähige Gebühren für einen beauftragten Verteidiger sind nach Teil 6, Abschnitt 2 VV RVG zu liquidieren. Lässt sich das Kammermitglied im Rügeverfahren anwaltlich vertreten, stehen dem Verteidiger die Gebühren nach Teil 6 Abschnitt 2 Nr. 6202 VV RVG und nicht nach Teil 2 VV RVG zu (vgl. Henssler/Prütting-Hartung, a.a.O., § 74 Rdnr. 57; Hartung/Römermann/Schons, RVG, 2. Aufl., Vorbem. 6.2 VV Rdnr. 10). Das Rüge- und Einspruchsverfahren ist ein außergerichtliches Verfahren im Rahmen der Berufsaufsicht. Nach der Gesetzesbegründung zu Teil 6 VV RVG (vgl. BT-Drs. 15/1971, S. 231) ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber die Gebühren für das gesamte berufsrechtliche Verfahren wegen der Verletzung einer Berufspflicht an die Gebührenstruktur in Strafsachen anpassen wollte (vgl. Henssler/Prütting-Hartung, a.a.O., § 74 Rdnr. 57; Hartung/Römermann/Schons, RVG, a.a.O., Vorbem. 6.2 VV Rdnr. 11). In der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 15/1971, S. 231) ist diesbezüglich zu Teil 6 Abschnitt 2 RVG Folgendes ausgeführt: „Dieser Abschnitt übernimmt inhaltlich die Regelung des § 110 BRAGO über berufsgerichtliche Verfahren und passt sie für das gesamte berufsrechtliche Verfahren nunmehr insgesamt an die geänderte Gebührenstruktur in Strafsachen an. …“ Diesem ausdrücklichen gesetzgeberischen Willen zu einer vollständigen Anpassung der Gebührenstruktur für das gesamte berufsrechtliche Verfahren an die Gebührenstruktur in Strafsachen würde es widersprechen, Gebühren in berufsrechtlichen Verfahren für Tätigkeiten im Rüge- und Einspruchsverfahren nach Teil 2 VV RVG abzurechnen. Der gesetzgeberische Wille kommt im Übrigen auch in Nr. 6202 VV RVG zum Ausdruck. Dieser Gebührentatbestand sieht eine gesonderte Verfahrensgebühr für eine Tätigkeit in einem dem gerichtlichen Verfahren vorausgehenden und der Überprüfung der Verwaltungsentscheidung dienenden weiteren außergerichtlichen Verfahren vor. Um ein solches Verfahren handelt es sich auch bei dem berufsrechtlichen Rüge- und Einspruchsverfahren, da der Kammervorstand die Rüge als Verwaltungsbehörde erteilt und deren Rechtmäßigkeit nach Einspruch noch einmal überprüft werden soll (vgl. Hartung/Römermann/Schons, RVG, a.a.O., Vorbem. 6.2 VV Rdnr. 11; Henssler/ Prütting-Hartung, a.a.O., § 74 Rdnr. 57; Riedel-Süßbauer/Schneider, RVG, 10. Aufl., VV 6200 – 6216 Rdnr. 32; Gerold/Schmidt/Mayer, RVG, 22. Aufl., Vorbem. 6.2 VV Rdnr. 13). Soweit demgegenüber teilweise vertreten wird, das Rüge- und Einspruchsverfahren nach § 74 BRAO zähle – schon dem Wortlaut nach – nicht zu den berufsgerichtlichen Verfahren, die Vergütung für eine Vertretung richte sich demzufolge nach Nummern 2300 – 2302 VV (vgl. Baumgärtel/Föller, RVG, Vorbem. 6.2 VVRVG Anm. 3, 4; Mayer/Kroiß, RVG, 6. Aufl., Nr. 6200 – 6211 VV, Rdnr. 3; Schneider/Wolff-Wahlen, AnwaltKommentar, RVG, 7. Aufl., Vorbem. 6.2 VV Rdnr. 15), ist dieser Auffassung, auf die sich auch der Beschwerdeführer beruft, nicht zu folgen. Soweit diese Ansicht darauf abstellt, dass in Teil 6 Abschnitt 2 nach der gesetzlichen Überschrift berufs gerichtliche Verfahren wegen der Verletzung einer Berufspflicht vergütungsmäßig geregelt sind, und es sich bei den Einspruchs- und Rügeverfahren nach § 74 RVG gerade nicht um berufsgerichtliche Verfahren handelt, überzeugt diese Argumentation insoweit nicht, als sich Unterabschnitt 2 ausdrücklich mit außer-gerichtlichen Verfahren befasst und die Gebühr 6202 VV RVG regelt, dass die Verfahrensgebühr gesondert entsteht für eine Tätigkeit in einem dem gerichtlichen Verfahren vorausgehenden und der Überprüfung der Verwaltungsentscheidung dienenden weiteren außergerichtlichen Verfahren. Das sog. „Wortlaut-Argument“ vermag angesichts dieser ausdrücklichen gesetzlichen Regelung keine andere Beurteilung zu rechtfertigen. Nach alledem bleibt die sofortige Beschwerde in der Sache ohne Erfolg und ist als unbegründet zu verwerfen.