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Beschluss

2 AGH 11/19

Anwaltsgerichtshof NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:AWGHNRW:2020:1028.2AGH11.19.00
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Tenor

Auf die Erinnerung der Rechtsanwaltskammer wird der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 30.06.2020 abgeändert. Der Kostenfestsetzungsantrag des Rechtsanwalts vom 18.03.2020 wird zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Auf die Erinnerung der Rechtsanwaltskammer wird der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 30.06.2020 abgeändert. Der Kostenfestsetzungsantrag des Rechtsanwalts vom 18.03.2020 wird zurückgewiesen. Gründe: Mit Senatsbeschluss vom 10.1.2020 wurde ein Verfahren auf gerichtliche Entscheidung gegen die Androhung eines Zwangsgeldes durch die Rechtsanwaltskammer wegen Erledigung eingestellt. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Rechtsanwalts wurden der Rechtsanwaltskammer auferlegt. Auf Antrag des Rechtsanwalts hat die Rechtspflegerin des Anwaltsgerichtshofs die von der Rechtsanwaltskammer zu tragenden Kosten des Rechtsanwalts auf 124 € festgesetzt. Dem lag eine 1,3 Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3100VV zum RVG, welche der Erinnerungsgegner zur Festsetzung angemeldet hatte, zugrunde. Hiergegen richtet sich der als "sofortige Beschwerde" bezeichnete Rechtsbehelf der Rechtsanwaltskammer, welche geltend macht, dass ein Rechtsanwalt, der sich selbst in berufsrechtlichen Verfahren vertrete, keine Gebühren und Auslagen beanspruchen könne. II. Die statthafte und zulässige Erinnerung der Rechtsanwaltskammer hat auch in der Sache Erfolg. 1. Der als sofortige Beschwerde bezeichnete Rechtsbehelf der Rechtsanwaltskammer ist als Erinnerung auszulegen. Dies ist der einzig statthafte Rechtsbehelf. Eine sofortige Beschwerde ist nicht statthaft. Es geht vorliegend nicht um Kosten, welche in einem Verfahren vor dem Anwaltsgericht entstanden sind. Nur hinsichtlich der Festsetzung solcher Kosten ist die Vorschrift von § 199 BRAO anwendbar, wonach - aber auch erst nach erfolgloser Erinnerung - die sofortige Beschwerde als statthafter Rechtsbehelf vorgesehen ist. Vorliegend geht es um Kosten, welche in einem Verfahren bezüglich eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung nach § 57 BRAO entstanden sind, also um Kosten, welche in einem Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof entstanden sind. Solche werden nach § 116 S.2 BRAO iVm § 464b StPO wie Kosten im Strafverfahren festgesetzt (vgl. Weyland/Kilimann, 10. Aufl. 2020 Rn. 1, BRAO § 199 Rn. 1). Da der Rechtspfleger des Anwaltsgerichtshofs die Kosten festgesetzt hat, ist gegen diesen Beschluss die sofortige Beschwerde nicht statthaft (§ 304 Abs. IV StPO). Ein vom Anwaltsgerichtshof gefällter Beschluss steht nämlich iSd § 304 Abs. 4 S. 2 StPO einem oberlandesgerichtlichen Beschluss gleich (Weyland/Reelsen, 10. Aufl. 2020, BRAO § 116 Rn. 283a), so dass er nicht mit der Beschwerde anfechtbar ist. Dies gilt auch für Kostenfestsetzungsbeschlüsse. Aus diesem Grunde ist die Erinnerung der einzig statthafte Rechtsbehelf (vgl. KK-StPO/Gieg, 8. Aufl. 2019, StPO § 464b Rn. 4). 2. Die Erinnerung ist begründet. Die Rechtspflegerin hat die von dem Erinnerungsgegner angemeldeten Kosten zu Unrecht als erstattungsfähig angesehen und festgesetzt. a) Dem Beschwerdeführer sind zwar seine notwendigen Auslagen zu erstatten. Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz für die eigene Tätigkeit im Verfahren bezüglich des Antrags auf Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs gemäß § 57 Abs. 3 BRAO stellen jedoch keine notwendigen Auslagen dar. Verteidigergebühren für die eigene Person können dem Rechtsanwalt im gerichtlichen Verfahren nicht erstattet werden. Dies ist für das Verfahren nach § 74a BRAO allgemein anerkannt (vgl. Feuerich/Weyland-Kilimann, BRAO, 9. Aufl., § 197 a Rdnr. 4; § 116 Rdnr. 38 zu § 464 a StPO; Henssler/Prütting-Hartung, BRAO, 4. Aufl. § 74 a Rdnr. 24; Gaier/Wolff/Göcken/Lauda, Anwaltliches Berufsrecht, 2. Aufl., § 74 Rdnr. 57; AGH Berlin, BRAK-Mitt. 1997, 176; Nds. AGH, BRAK-Mitt. 2002, 147) und entspricht auch der Rechtsprechung des Senats (vgl. Senatsbeschluss vom 7.4.2017 – 2 AGH 16/16, NJOZ 2017, 1641 ff). Die Vorschrift des § 74 a Abs. 2 S. 2 BRAO für das Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung verweist nämlich auf die Vorschriften der Strafprozessordnung über die Beschwerde. Im Strafverfahren kann aber ein beschuldigter Rechtsanwalt nicht sein eigener Verteidiger sein (vgl. BGH, NJW 1954, 1415; Meyer-Goßner/ Schmidt, StPO, 59. Aufl., §§ 138 Rdnr. 6 m.w.N.; BVerfG NJW 1998, 2205). Anderes ergibt sich entgegen der Ansicht des Rechtspflegers auch nicht daraus, dass in § 464 a II Nr. 2 StPO auf § 91 Abs. 2 ZPO verwiesen wird und nach § 91 II 3 ZPO ZPO der Rechtsanwalt „in eigener Sache“ Gebühren und Auslagen wie ein bevollmächtigter Rechtsanwalt erhält. Dieser Verweis ist nämlich im Strafverfahren - und somit in entsprechender Anwendung auch im vorliegenden Verfahren - nicht anwendbar. Eine ausschließlich am Wortlaut orientierte Auslegung der Vorschrift wird dem Gesetzeszweck nicht gerecht. § 91 Abs. 2 S. 4 ZPO ist nämlich im Zusammenhang mit § 78 Abs. 3 ZPO zu sehen, wonach sich zwar im Zivilprozess ein beim Prozessgericht zugelassener Anwalt selbst vertreten, also die Rechte eines Prozessbevollmächtigten ausnahmslos und in vollem Umfang wahrnehmen kann. Dies ist aber im Strafverfahren nicht der Fall. Es entspricht im Übrigen der ausdrücklichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 17.10.2002, BRAK-Mitt. 2003, AnwZ (B) 37/00), dass ein Rechtsanwalt, der sich in berufsrechtlichen Verfahren selbst vertritt, im Falle des Obsiegens keinen Anspruch auf Erstattung von Gebühren und Auslagen hat da die Vorschrift des § 91 II 3 ZPO in den sogenannten Streitsachen der Freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht analog anzuwenden ist. Diese Entscheidung betrifft nicht nur das berufsgerichtliche Verfahren, sondern auch berufsrechtliche Verfahren, zu denen auch das vorliegende Verfahren gehört. Dann muss aber gleiches für ein Verfahren bezüglich eines Antrags auf Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs gemäß § 57 Abs. 3 BRAO gelten. Auch bei diesem Verfahren handelt es sich um ein berufsrechtliches Verfahren. Auch auf dieses Verfahren sind gemäß § 57 III 5 BRAO die Vorschriften der Strafprozessordnung über die Beschwerde anwendbar. b) Ein anderes Ergebnis ergibt sich entgegen der Auffassung des Rechtsanwalts schließlich nicht daraus, dass mit dem Senatsbeschluss vom 10.01.2020 eine bestandskräftige Kostenentscheidung vorliegt. Es bedarf nach Ansicht des Senats keiner weiteren Ausführungen dazu, dass hiermit nur darüber entschieden wurde, dass die Kosten von der Rechtsanwaltskammer zu tragen sind (Kostengrundentscheidung). Hiermit wurde keine Aussage darüber getroffen, ob und in welchem Umfang dem Rechtsanwalt notwendige Auslagen entstanden sind. Diese Frage ist ausschließlich im - vorliegenden - Kostenfestsetzungsverfahren zu klären, und zwar im obigen Sinne. c) Nach alledem war auf die Erinnerung der Rechtsanwaltskammer hin der Beschluss des Rechtspflegers abzuändern und der Antrag des Rechtsanwalts auf Kostenfest-setzung - andere Auslagen hat der Rechtsanwalt nicht geltend gemacht - zurückzuweisen.