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Urteil

1 AGH 74/16

Anwaltsgerichtshof NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:AWGHNRW:2017:0519.1AGH74.16.00
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Leitsätze

Ein im Bereich der Schadensregulierung in Angelegenheiten der Bauhaftpflicht, der allgemeinen Haftpflicht sowie der Berufshaftpflichtversicherung für Architekten und Ingenieure bei einer Versicherung tätiger Volljurist kann als Syndikusrechtsanwalt zuzulassen sein.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.Der Geschäftswert wird auf 25.000,-- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein im Bereich der Schadensregulierung in Angelegenheiten der Bauhaftpflicht, der allgemeinen Haftpflicht sowie der Berufshaftpflichtversicherung für Architekten und Ingenieure bei einer Versicherung tätiger Volljurist kann als Syndikusrechtsanwalt zuzulassen sein. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.Der Geschäftswert wird auf 25.000,-- Euro festgesetzt. Tatbestand: Der am ##.##.1970 geborene Beigeladene ist seit dem 17.12.1996 im Bezirk der Beklagten zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Seit dem 17.01.1997 ist er Mitglied des Versorgungswerks der Rechtsanwälte im Lande NRW. Seit dem 15.01.2001 ist der Beigeladene in wechselnden Arbeitsverhältnissen abhängig beschäftigt. In der Zeit vom 01.01.2003 bis zum 31.12.2013 war er als Syndikusrechtsanwalt von der allgemeinen Rentenversicherungspflicht befreit. Seit dem 01.01.2015 ist der Beigeladene mit Anstellungsvertrag vom 27.09.2014 bei der A-Versicherung „als Rechtsanwalt“ in der Abteilung Großschäden Architekten- und Ingenieurrecht beschäftigt. Er bewertete in dieser Funktion die haftungs- und deckungsrechtliche Sachlage von Überlimit-Haftpflichtschäden aus den Bereichen der Produkt-, Umwelt-, Bau- und der Berufshaftpflichtversicherung für Ingenieure und Architekten, seit dem 01.01.2017 ist er ausschließlich in den Angelegenheiten der Bau- und Berufshaftpflichtversicherung tätig. Unter dem 25.02.2016 beantragte der Beigeladene für die Tätigkeit bei der A-Versicherung die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt. Dem Antrag beigefügt waren der Anstellungsvertrag vom 27.09.2014 mit einer Tätigkeitsbeschreibung vom 05.12.2014 nebst Ergänzung vom 17.03.2016 sowie eine Tätigkeitsbeschreibung vom 07./17.03.2016. Die Beklagte hat mit Bescheid vom 12.09.2016 dem Antrag des Beigeladenen nach Anhörung der Klägerin entsprochen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, der Beigeladene sei für seine Arbeitgeberin anwaltlich tätig. Er übe eine fachlich unabhängige und eigenverantwortliche Tätigkeit aus, die den Anforderungen des § 46 Abs. 2 - 5 BRAO entspreche. Dies ergebe sich aus der Ergänzung zu dem Arbeitsvertrag vom 17.03.2016 und der Tätigkeitsbeschreibung vom 07./17.03.2016. Danach sei der Beigeladene mit der Prüfung von Rechtsfragen aus den Bereichen Werkvertrags-, Dienstvertrags-, Gesellschaftsrecht, allgemeines Haftungsrechts, der HOAI sowie des Allgemeinen Teils des BGB befasst, wobei es ihm obliege, Haftungsfragen zu klären. Er sei außerdem mit der Gestaltung von Rechtsverhältnissen, insb. mit dem selbständigen Führen von Vergleichsverhandlungen, betraut und unterstütze rechtsgestaltend das Produktmanagement. Die anwaltliche Tätigkeit des Beigeladenen präge dessen Beschäftigungsverhältnis, da sie weit mehr als 50 % seiner Arbeitszeit in Anspruch nehme. Die Klägerin hat gegen den ihr am 21.09.2016 zugestellten Zulassungsbescheid fristgerecht Anfechtungsklage erhoben. Sie vertritt unter Bezugnahme auf ihre Stellungnahme im Verwaltungsverfahren vom 20.05.2016 die Ansicht, dass die Tätigkeit des Beigeladenen nicht den Anforderungen des § 46 Abs.2 – 5 BRAO entspreche. Insbesondere lägen die Voraussetzungen des § 46 Abs.3 Nr.3 BRAO nicht vor. Die Tätigkeit des Beigeladenen sei nicht auf die Prüfung von Rechtsfragen und die Gestaltung von Rechtsverhältnissen ausgerichtet. Der Beigeladene prüfe im Rahmen seiner Tätigkeit lediglich, ob und ggfs. in welchem Umfang Schadenersatz zu leisten sei. Er kommuniziere dazu mit den Schadensbeteiligten und ihren anwaltlichen Vertretern und formuliere im Anschluss die erforderlichen Vergleichsvereinbarungen. Das Führen von Vergleichsverhandlungen im Falle von Meinungsverschiedenheiten über die Eintrittspflicht oder den Umfang der Zahlungspflicht unterfiele nicht dem Merkmal des Gestaltens von Rechtsverhältnissen. Es gehe nicht um die Formulierung von Verträgen aus rechtlicher Sicht sondern nur um das Aushandeln des Umfangs der Schadenregulierung. Der Beigeladene habe in diesem Zusammenhang vorrangig zu prüfen, ob die Deckungs- voraussetzungen nach dem Versicherungsvertrag vorlägen und ob und in welchem Umfang Leistungen zu erbringen seien. Hierbei habe er aufgrund umfassender Kodifizierung durch allgemeine und besondere Versicherungsbedingungen allenfalls einen geringen Beurteilungsspielraum hinsichtlich der Frage des Vorliegens von Tatbestandsvoraussetzungen. Auch die Vergleichsverhandlungen könnten sich nur im Rahmen der bestehenden Versicherungsbedingungen bewegen. Soweit Beweise zu würdigen, Prozessrisiken abzuschätzen und auf dieser Grundlage Vergleichsverhandlungen zu führen seien, bewerte er wirtschaftliche aber nicht rechtliche Fragen. Das Beschäftigungsverhältnis sei auch nicht von einer anwaltlichen Tätigkeit geprägt. Aus den Tätigkeitsbeschreibungen vom 07.03.2016 und 05.12.2014 gehe hervor, dass der Beigeladene überwiegend mit einer klassischen sachbearbeitenden Tätigkeit im Bereich der Schadenregulierung befasst sei. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 12.09.2016 aufzuheben. Die Beklagte und der Beigeladene beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagte verteidigt im Einzelnen den von ihr erlassenen Bescheid. Der Senat hat die Beteiligten persönlich gehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 19.05.2017 verwiesen, Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen sowie auf die Personalakte der Beklagten (MitgliedsNr.: #####) und die Verwaltungsakte der Klägerin (Nr.: ## ###### H ###) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Anfechtungsklage hat keinen Erfolg. 1. Der Bescheid vom 12.09.2016 ist rechtmäßig. Die Voraussetzungen für die Zulassung des Beigeladenen als Syndikusrechtsanwalt gem. §§ 46 a Abs.1, 46 Abs.2 – 5 BRAO liegen vor. Das Anstellungsverhältnis des Beigeladenen ist durch eine fachlich unabhängige und eigenverantwortlich ausgeübte anwaltliche Tätigkeit, die den Merkmalen des § 46 Abs.3 Nr.1 – 4 BRAO entspricht, geprägt. Die anwaltliche Tätigkeit macht deutlich mehr als 50 % der von dem Beigeladenen zu leistenden Aufgaben aus. Dies ergibt sich aus der Tätigkeitsbeschreibung vom 07./17.03.2016. Die Anhörung des Beigeladenen hat ergeben, dass das Anstellungsverhältnis nicht nur formal den Merkmalen des § 46 Abs.3 Nr.1 – 4 BRAO entspricht. Das in der Tätigkeitsbeschreibung dargestellte Arbeitsverhältnis wird von den Vertragsparteien tatsächlich gelebt. Dem entgegen stehende Feststellungen vermochte der Senat nicht zu treffen. Belastbare Anhaltspunkte, die die Unrichtigkeit der Tätigkeitsbeschreibung oder der Angaben des Beigeladenen nahelegen, haben sich weder in der mündlichen Verhandlung ergeben noch sind solche von der Klägerin aufgezeigt worden. a) Soweit die Klägerin die Ausübung einer fachrechtlichen Tätigkeit durch den Beigeladenen in seiner Eigenschaft als Versicherungsjurist generell bezweifelt und geltend macht, der Beigeladene übe im Schwerpunkt eine rein sachbearbeitende Tätigkeit aus, dringt sie mit diesem Einwand nicht durch. Die Auffassung der Klägerin, nach der Versicherungsjuristen grundsätzlich aufgrund des engen rechtlichen Rahmens, den ihnen das Versicherungsrecht aufgrund der bestehenden Versicherungsbedingungen gewähre, nicht fachrechtlich tätig seien, sondern nur rein wirtschaftliche Entscheidungen träfen, trifft in dieser Allgemeinheit nicht zu. Der Senat hat in seinem Urteil vom 28.10.2016, Az.: 1 AGH 33/16, hierzu ausgeführt: „Die versicherungsrechtliche Materie ist offenkundig komplex; sie ist Gegenstand einer besonderen Fachanwaltschaft. … Der Beigelande [muss] bei der Ausübung seiner Tätigkeit prüfen …, in welcher Weise die Beteiligten rechtlich miteinander verbunden sind und wie sich die speziellen vertrags- und versicherungsrechtlichen Regelungen auf die Haftungsverhältnisse auswirken. Diese Tätigkeit …geht in ihrer Komplexität erheblich über die reine Schadensachbearbeitung hinaus.“ b) Vielmehr ergibt die auf den konkreten Einzelfall bezogene Prüfung der Merkmale des § 46 Abs.3 Nr.1 – 4 BRAO, dass der Beigeladene in diesem Sinne anwaltlich tätig ist. Im Einzelnen erfüllt der Beigeladene für seine Arbeitgeberin folgende Aufgaben: aa) Er prüft gem. § 46 Abs.3 Nr.1 BRAO Rechtsfragen, leistet Sachverhaltsaufklärung und erarbeitet Lösungen für die sich stellenden Probleme. Der Beigeladene bewertet die haftungs- und deckungsrechtliche Sachlage von Überlimit-Haftpflichtschäden (über 50.000,00 €) aus den Bereichen der Bauhaftpflicht, allgemeiner Haftpflicht sowie der Berufshaftpflichtversicherung für Architekten und Ingenieure. Dazu ermittelt er den Sachverhalt, führt erforderlichenfalls Ortstermine durch, er beurteilt anhand der bestehenden Versicherungsverträge und der gesetzlichen Bestimmungen die materiellen Rechtsverhältnisse zwischen den Beteiligten, einschließlich etwa bestehender Gesamtschuldverhältnisse und Regressmöglichkeiten. Er entscheidet über Haftungserklärungen, - ablehnungen und bewertet das Risiko im Deckungs- und Haftungsverhältnis für das Unternehmen. bb) Der Beigeladene erteilt gem. § 46 Abs.3 Nr.2 BRAO Rechtsrat, indem er Versicherungsnehmer wegen der vorzunehmenden rechtlichen Schritte berät und anweist, wobei er dem Versicherungsnehmer Lösungsmöglichkeiten vorstellt. Er steuert externe Dienstleister (Sachverständige, Rechtsanwälte) und berät mit diesen das rechtliche und taktische Vorgehen. Er erarbeitet Vergleichsvorlagen, die er nebst Empfehlungen dem Vorstand vorlegt. Er berät den Vorstand außerdem über das Risikopotential von Bedingungsklauseln und neuer Haftpflichtbedingungen. cc) Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Tätigkeit des Beigeladenen auch auf die Gestaltung von Rechtsverhältnissen i.S.d. § 46 Abs.3 Nr.3 BRAO und auf eine selbständige Verhandlungsführung ausgerichtet. Nach den Gesetzesmaterialien zu § 46 BRAO sind die Voraussetzungen des § 46 Abs.3 Nr.3 BRAO erfüllt, soweit Vertragsverhältnisse durch das Führen von Verhandlungen gestaltet, Rechte verwirklicht und abstrakte Regelungen mitgestaltet werden (Feuerich/Weyland/Träger, BRAO, 9. Aufl., § 46 BRAO Rn.33, S.363). Diesen Anforderungen wird die Tätigkeit des Beigeladenen gerecht. Er führt Regulierungsgespräche und Vergleichsverhandlungen mit gegnerischen Rechtsanwälten, den Versicherungsnehmern, Anspruchstellern und anderen Beteiligten, wodurch er Vertragsverhältnisse, also Rechtsverhältnisse gestaltet. Er entscheidet außerdem über die Abwehr bzw. Befriedigung von Ansprüchen, Abschluss von Vergleichen, Aufnahme von Prozessen zur Abwehr/Durchsetzung von Ansprüchen und setzt auf diese Weise die bestehenden Rechte seiner Arbeitgeberin und ihrer Versicherungsnehmer um. dd) Die Anhörung des Beigeladenen hat ergeben, dass er auch über die hinreichende Befugnis verfügt, seine Arbeitgeberin nach außen zu vertreten, § 46 Abs.3 Nr.4 BRAO. Der Beigeladene hat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass er im Zeitpunkt des Erlasses des Zulassungsbescheids über die Zurückweisung von Ansprüchen ohne summenmäßige Begrenzung eigenverantwortlich entscheide und kraft Vollmacht befugt sei, seine Arbeitgeberin im Außenverhältnis eigenständig und ohne Rücksprache mit seinem Vorgesetzten bis zu einem Betrag von 20.000,00 € zu verpflichten. Obgleich die Vertretungsbefugnis des Beigeladenen im Außenverhältnis nicht unbeschränkt besteht, sind die Anforderungen des § 46 Abs.3 Nr.4 BRAO erfüllt. Die bestehende Vertretungsbefugnis reicht im Hinblick auf die dem Beigeladenen konkret zugewiesenen Aufgaben aus, um von einer Prägung des Arbeitsverhältnisses durch das Erfordernis des § 46 Abs.3 Nr.3 BRAO ausgehen zu können. Dies ist das Ergebnis der eingehenden Erörterung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat. Der Beigeladene hat ausgeführt, dass er aufgrund der bestehenden Vertretungsbefugnis rd. 2/3 der von ihm zu bearbeitenden Vorgänge eigenständig und ohne Mitwirkung seines Vorgesetzten erledigen könne. Dies liege darin begründet, dass er über Anspruchszurückweisungen ohnehin eigenständig entscheide und dass es bei den ihm zur Bearbeitung zugewiesenen Fällen in der Mehrzahl um die Frage der quotalen Mithaftung des Versicherungsnehmers an einem Schadensfall gehe und berechtigte Ansprüche regelmäßig mit Zahlungen von Beträgen bis zu 20.000,00 € abgegolten würden. Konkret hat der Beigeladene ausgeführt, dass er im Jahr 500 – 600 Schadensfälle bearbeite und nur etwa in 60 Fällen eine Zahlung von mehr als 20.000,00 € erfolge, über die er nicht eigenständig entscheiden könne. c) Die vorbeschriebene Tätigkeit übt der Beigeladene für seine Arbeitgeberin im prägenden Umfang eigenverantwortlich und fachlich unabhängig aus. Zwar war nach dem Anstellungsvertrag vom 27.09.2014 ursprünglich eine fachliche Unabhängigkeit des Beigeladenen nicht gegeben. Unter Zif.2 Abs.1 (Pflichten) des Vertrages war vereinbart, dass der Beigeladene bei Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben die Anweisungen und Richtlinien der Gesellschaft zu befolgen hatte. In der Ergänzung zum Anstellungsvertrag vom 17.03.2016 ist jedoch unter Zif.2 sodann vereinbart worden, dass der Beigeladene seine anwaltlichen Tätigkeiten fachlich unabhängig und eigenverantwortlich ausübt und insoweit weder ein allgemeines noch ein konkretes Weisungsrecht besteht. Ein gleicher Passus findet sich in der Tätigkeitsbeschreibung vom 07./17.03.2016. Damit ist die fachliche Unabhängigkeit vertraglich hinreichend gewährleistet. Soweit sich die Vertragsergänzungen aus März 2016 und der ursprüngliche Arbeitsvertrag widersprechen, gehen die aktuellen Vertragsergänzungen vor. Zwar enthalten weder die Vertragsergänzung noch die Tätigkeitsbeschreibung hierzu eine ausdrückliche Regelung. Dies folgt aber aus einer Auslegung (§§ 133, 157 BGB) der formgerecht vorgenommenen Änderung des ursprünglichen Anstellungsvertrages. Aufgrund der Tatsache, dass der Beigeladene und dessen Arbeitgeberin die Tätigkeitsbeschreibung vor dem Hintergrund des Antrags auf Zulassung des Beigeladenen als Syndikusrechtsanwalt erstellt haben und es hierfür eine Änderung der bisherigen arbeitsvertraglichen Regelungen bedurfte, ergibt sich, dass die Vertragsparteien eine Abänderung des ursprüngliche Arbeitsvertrages im Sinne der Tätigkeitsbeschreibung herbeiführen wollten. Das Schaffen einer unklaren arbeitsvertraglichen Situation durch ein unklares Verhältnis zwischen dem Inhalt des Arbeitsvertrages und der Tätigkeitsbeschreibung war bei verständiger Würdigung der Sach- und Rechtslage weder von dem Beigeladenen noch von seiner Arbeitgeberin gewollt. d) Der vom Senat vorgenommenen Bewertung der Aufgaben des Beigeladenen als anwaltliche Tätigkeit steht letztendlich auch nicht die Vergütung des Beigeladenen nach der Tarifgruppe VII/VIII des Versicherungsgewerbes entgegen. In diesem Zusammenhang ist zunächst festzuhalten, dass die Entlohnung nach Tarifvertrag nicht schon grundsätzlich der Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt widerspricht (vgl. Senatsurteil v. 25.11.2016, Az.: 1 AGH 50/16; Plitt/Stütze NJW 2011, 2556, 2558; Jung/Horn, AnwBl. 2011, 209, 210; Prütting AnwBl. 2009, 402, 403). Die Einordnung des Beigeladenen in die Tarifgruppe VII/VIII spricht vielmehr für die anwaltliche Tätigkeit des Beigeladenen (vgl. Senatsurteil v. 25.11.2016, Az.: 1 AGH 50/16). Nach § 4 des Tarifvertrags für das Private Versicherungsgewerbe sind in die Tarifgruppe VII/VIII Mitarbeiter mit hohem fachlichen Können und erweiterter Fach- und Führungsverantwortung einzuordnen, wobei das Gehaltsniveau der Gruppen VII/VIII der Vergütung eines angestellten Rechtsanwalts vergleichbar ist. Der reine Sachbearbeiter ist demgegenüber in Abhängigkeit seiner beruflichen Erfahrung in die Tarifgruppen IV – VI einzuordnen. 2. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 112 c BRAO, 154 Abs.1 u.3, 162 Abs.3 VwGO und §§ 167 VwGO, 708 Nr.11, 711 ZPO. Die im Verfahren unterlegene Klägerin hat auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen. Dies entspricht der Billigkeit, da der Beigeladene im Verfahren einen eigenen Antrag gestellt und sich damit dem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl., § 162 Rn.23). Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf § 194 Abs.2 S.1 u. S.2 BRAO. Ein Anlass, die Berufung nach §§ 112 c BRAO, 124 VwGO zuzulassen, besteht nicht. Weder weist die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf noch hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, §§ 124 a Abs.1 S.1, 124 Abs.2 Nr.2 u. 3 VwGO, vielmehr handelt es sich um eine Einzelfallentscheidung. Ein Fall der Divergenz nach § 124 Abs.2 Nr.4 VwGO ist ebenfalls nicht gegeben, weil das Urteil des Senats in den tragenden Gründen nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesverfassungsgerichts oder des gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist bei dem Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Heßlerstraße 53,59065 Hamm, zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Vor dem Anwaltsgerichtshof und dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Das gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Ferner sind die in § 67 Abs. 2 S. 2 Nr. 3-7 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bezeichneten Personen und Organi-sationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein nach dem Vorstehenden Vertretungsberechtigter kann sich selbst vertreten; es sei denn, dass die sofortige Vollziehung einer Widerrufsverfügung angeordnet und die aufschiebende Wirkung weder ganz noch teilweise wieder hergestellt worden ist. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung der öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Die Festsetzung des Streitwerts ist unanfechtbar.