Urteil
1 AGH 50/16
Anwaltsgerichtshof NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:AWGHNRW:2016:1125.1AGH50.16.00
6mal zitiert
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
1. Der Bescheid der Beklagten vom 22.06.2016 wird aufgehoben.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens zu 5/6, die Klägerin zu 1/6. Der Beigeladene trägt seine Kosten selbst.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des voll-streckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Voll-streckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Der Geschäftswert wird auf 30.000,00 EUR (25.000,00 EUR + 5.000,00 EUR) festgesetzt.
5. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
1. Der Bescheid der Beklagten vom 22.06.2016 wird aufgehoben. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens zu 5/6, die Klägerin zu 1/6. Der Beigeladene trägt seine Kosten selbst. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des voll-streckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Voll-streckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Der Geschäftswert wird auf 30.000,00 EUR (25.000,00 EUR + 5.000,00 EUR) festgesetzt. 5. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand: Der Beigeladene ist seit dem 28.10.1992 zugelassener Rechtsanwalt bei der Beklagten und hat seinen Kanzleisitz unter der Adresse D-Straße, Y. Mit Anstellungsvertrag vom 27.11./02.12.1991 wurde dieser zum 01.01.1992 als „Sachbearbeiter“ in der Rechtsabteilung bei der H2, heute: H AG, B-Straße, Z, eingestellt. Mit dem Antrag auf Zulassung als Syndikusrechtsanwalt vom 24.02.2016 hat der Arbeitgeber die auf dem Vordruck enthaltene Erklärung abgegeben und bestätigt, dass der Beigeladene als „Syndikusrechtsanwalt“ tätig sei und erklärt, dass die gemachten Angaben „Bestandteil des Arbeitsvertrages“ seien. Ausweislich der gleichzeitig eingereichten „Tätigkeitsbeschreibung als Syndikusrechtsanwalt“ wird die Tätigkeit des Beigeladenen wie folgt beschrieben: „Seit dem 01.09.2011 arbeitet er als Spezialist im Bereich GBL-Regress/Rückforderung. Seit dem 12.03.2014 ist er als Vorsitzender des Betriebsrates des Hauptbetriebes der H AG Z für die Dauer der Ausübung dieses Amtes freigestellt. Seine Tätigkeit als Spezialist im Bereich GBL-Regress/Rückforderung ist deutlich anwaltlich geprägt. (...) Herr C hat die Aufgabe, Sachverhalte von Regress- und Rückfor-derungsvorgängen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu prüfen und die Erfolgsaussichten der außergerichtlichen und gerichtlichen Durchsetzung von Ansprüchen unter rechtlichen und wirtschaftlichen Aspekten zu werten und über die im Einzelfall geeigneten Maßnahmen zur Durchsetzung von Forde-rungen zu entscheiden. (...) Herr C berät Führungskräfte und Mitarbeiter bei der Klärung strittiger Rechtsfragen, Forderungsanmeldung und Forderungsrealisierung. Herr C schult die Mitarbeiter in juristischen Fragen zu Regress- und Forderungsmanagement (…) Herr C führt Insolvenzprüfungen der Schuldner durch und nimmt die Schuldner außergerichtlich in Anspruch. Herr C führt Verhandlungen mit Schuldnern, den hinter diesen stehenden Haftpflichtversicherungen sowie sonstigen Kostenträgern und Rechtsanwälten. Herr C gestaltet, ver-handelt und vereinbart u.a. Vergleichs- und Ratenzahlungsverträge und leitet die gerichtliche Durchsetzung von Ansprüchen ein bis hin zu Zwangsvoll-streckungsmaßnahmen. Herr C beauftragt Korrespondenzanwälte mit der gerichtlichen Wahrnehmung der rechtlichen Interessen der H AG und unterstützt diese z.B. durch Fertigung von Schriftsatzentwürfen. (…) Herrn C wurde am 01.01.1997 Handlungsvollmacht gem. § 57 HGB erteilt. Nach außen hin vertritt Herr C die H als Spezialist im Rahmen der ihm erteilten Handlungsvollmacht gem. § 57 HGB.“ Auf Aufforderung der Beklagten mit E-Mail vom 02.05.2016 (Hinweis, dass das alte Formular „Tätigkeitsbeschreibung“ der Kammer von der P nicht anerkannt werde) reicht der Beilgeladene mit Datum vom 03.05.2016 eine neue Tätigkeitsbeschreibung als Syndikusrechtsanwalt auf dem neuen Vordruck der RAK Z ein. Dort heißt es ergänzend: „Die unter II. und III. gemachten Angaben sind zutreffend und werden hiermit Bestandteil des Arbeitsvertrages. Evtl. anderslautende Bestimmungen zur Weisungsgebundenheit des Arbeitnehmers werden hiermit bezogen auf die anwaltliche Tätigkeit aufgehoben.“ Im weiteren Verlauf legt der Beigeladene noch eine „ergänzende Erklärung“ vom 14./15.06.2016 vor. Hierin führen er sowie sein Arbeitgeber aus: „Seine Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt ist auf die Gestaltung von Rechtsverhältnissen durch selbständiges Führen von Verhandlungen sowie auf die Verwirklichung von Rechten ausgerichtet. Er arbeitet fachlich unabhängig und eigenverantwortlich. Das Arbeitsverhältnis mit Herrn C ist durch die ihm nachstehend näher erklärte ausgeübte anwaltliche Tätigkeit geprägt. Die anwaltliche Tätigkeit nimmt nahezu seine gesamte Arbeitszeit in Anspruch. Die Herrn C übertragende Tätigkeit ist anwaltlicher Natur und wurde im Rahmen eines Kooperationsvertrages von seiner externen Rechtsanwalts-kanzlei für die H AG wahrgenommen. Da Herrn C diese Tätigkeit in vollem Umfang übertragen wurde, konnte der Kooperationsvertrag durch die H AG gekündigt werden. Seine Tätigkeit entspricht nicht der eines Schadenssachbearbeiters. (…) Die Tätigkeit von Herrn C ist von der eines Schadenssachbearbeiters klar abzugrenzen . Herr C vertritt fachlich unabhängig und eigenverant-wortlich die rechtlichen Interessen der H AG nach außen gegenüber fremden Dritten, um diese auf Zahlung von Ersatzansprü-chen, die der H AG gem. § 86 VVG zustehen, in Anspruch zu nehmen. (…) Herr C prüft fachlich ungebunden und eigenverantwortlich die Sachverhalte u.a. unter Einholung von Sachverhalts-berichten der an dem Schadenereignis Beteiligten, der Heranziehung polizeilicher Unfallakten, staatsanwaltlicher Ermittlungsakten, ärztlicher Untersuchungs- und Behandlungsberichte sowie Sachverständigengutachten unter sämtlichen rechtlichen Gesichtspunkten und bewertet diese hinsichtlich der Frage des Vorliegens von Regressansprüchen gegen die Schädiger und deren außergerichtlichen und gerichtlichen Durchsetzbarkeit. Vor Einleitung gerichtlicher Maßnahmen prüft Herr C erforderlichenfalls die Solvenz der Schädiger und bewertet das Kostenrisiko rechtlicher Weiterungen (§ 46 Abs. 3 Nr. 1 BRAO). (…) Herr C führt fachlich ungebunden und eigenverantwortlich außer-gerichtliche Vergleichs- und Ratenzahlungsverhandlungen, fertigt die entsprechenden Verträge aus und vereinbart diese mit den Schadensersatz-schuldnern (…)“ Seit dem 12.03.2014 ist der Beigeladene jedoch Vorsitzender des Betriebsrates des Hauptbetriebes der H AG Z und seitdem (für die Dauer der Ausübung dieses Amtes) von seiner – zuvor beschriebenen Tätigkeit als Unternehmensjurist – vollumfänglich freigestellt. Mit Bescheid vom 22.06.2016 hat die Beklagte den Beigeladenen als Syndikus-rechtsanwalt zugelassen. Die Beklagte sieht sämtliche Zulassungsvoraussetzungen gem. § 46 Abs. 1 BRAO insbesondere auch des § 46 Abs. 2-5 BRAO als gegeben an. Wegen der Einzelheiten wird auf die achtseitige Begründung des Bescheides (Bl. 11 ff. GA) verwiesen. Gegen den Bescheid hat die Klägerin unter dem 12.07.2016 Klage erhoben. Die Klage hat diese mit Schriftsatz vom 23.08.2016 begründet. Die Klägerin beanstandet, dass der Beigeladene die Tätigkeit, für die er als Syndikusrechtsanwalt zugelassen worden ist, bereits bei der Bescheiderteilung nicht mehr ausgeübt habe und auch aktuell nicht ausübe, da er ausweislich der Tätigkeitsbeschreibung als Vorsitzender des Betriebsrates freigestellt sei. Da die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft als Syndikusrechtsanwalt gem. § 46 Abs. 2 S. 1 BRAO „tätigkeitsbezogen“ erfolge, gehe ein Zulassungsbescheid für eine nicht ausgeübte Tätigkeit ins Leere. Darüber hinaus entspreche die – aktuell nicht ausgeübte – Tätigkeit des Beigela-denen entgegen § 46 a Abs. 1 Nr. 3 BRAO nicht den Anforderungen des § 46 Abs. 2 bis 5 BRAO. Die vier Kriterien des § 46 Abs. 3 BRAO müssten kumulativ vorliegen, die Tätigkeit prägen, die Ausübung der Tätigkeit müsse fachlich unabhängig und eigenverantwortlich erfolgen, dies sei arbeitsvertraglich und tatsächlich zu gewähr-leisten. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Die Klägerin rekurriert hierbei auf die ursprüngliche Tätigkeitsbeschreibung des Beigeladenen als „Sachbearbeiter in der Rechtsabteilung“ ausweislich des vorgelegten Anstellungsvertrages vom 02.12.1991. Die Tätigkeit sei nicht auf die Gestaltung von Rechtsverhältnissen, insbesondere nicht auf das selbständige Führen von Verhandlungen oder auf die Verwirklichung von Rechten ausgerichtet. Auch die behauptete Durchführung von „Solvenz-prüfungen“ setzte keine juristischen Kenntnisse voraus, dies könne bereits über eine Online-Abfrage erfolgen. Der Beigeladene verfüge lediglich über einen wirtschaft-lichen und nicht über einen rechtlichen Spielraum. Betreffend die fachliche Un-abhängigkeit sei zu berücksichtigen, dass für den Beigeladenen der Tarifvertrag für das private Versicherungsgewerbe Anwendung fände. Hier könne „ nicht aus-geschlossen werden “, dass auch die betrieblichen Regelungen Vorgaben enthalten, die die fachliche Unabhängigkeit des Beigeladenen einschränken. Selbst wenn diese aufgrund der Tätigkeitsbeschreibung abgedungen worden wären, sei „ nicht klar, ob ein entsprechender einzelvertraglicher Vorrang gegenüber den betrieblichen Regelungen bzw. gegenüber zwingend geltenden Tarifverträgen rechtlich zulässig “ sei. Darüber hinaus sei auch die Eingruppierung des Beigeladenen in die „Tarif-gruppe VII“ ein Indiz dafür, dass er lediglich eine „ qualifizierte Sachbearbeitung “ ausführe. Die ergäbe sich aus dem Anhang zu § 4 Ziffer 1 des Manteltarifvertrages wonach die Gehaltsgruppe VII Tätigkeiten umfasse die „ die hohe Anforderung an das fachliche Können stellen und mit erweiterter Fach- oder Führungsverantwortung verbunden “ sein. Schließlich sei „ naheliegend “, dass dem Beigeladenen ein klarer Rahmen vorgegeben sei, der eine Änderung der rechtlichen Vertragsgrundlage nicht erlaube, er mithin nicht fachlich unabhängig sowie vorgabenfrei arbeiten könne. In der mündlichen Verhandlung vom 25.11.2016 hat die Klägerin den Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen, zurückgenommen. Sie beantragt nunmehr noch, den Bescheid vom 22.06.2016 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte äußert die Auffassung, dass die Betriebsratstätigkeit der Zulassung nicht entgegenstehe, da diese ehrenamtlich und unter Fortgeltung der Bezüge aus dem Arbeitsvertrag gem. § 37 Abs. 4 BetrVG erfolge. Das Arbeitsverhältnis bestehe damit „ im arbeitsrechtlichem Sinne “ fort, der Mitarbeiter dürfe auch „ von inner- und außerbetrieblichen Maßnahmen der Berufsbildung nicht ausgeschlossen werden, er kehre nach Beendigung seiner Amtszeit wieder in seine konkrete Tätigkeit zurück und habe auch Anspruch auf ein Arbeitszeugnis auch hinsichtlich der derzeit faktisch nicht ausgeübten Tätigkeiten “. Berufsrechtlich stehe die ehrenamtliche Wahrneh-mung übertragener Aufgaben der Ausübung des Berufs eines Rechtsanwalts nicht entgegen. Außerdem würde die „ zufällige Bestellung “ des Beigeladenen zum Betriebsratsvorsitzenden diesen „ unangemessenen benachteiligen “ gegenüber demjenigen, der erst nach der Zulassung wegen ehrenamtlicher Betriebsratstätigkeit von seiner Berufsausübung freigestellt würde. Würde man der Rechtsauffassung der Klägerin folgen, müssten schlussendlich auch längere Erkrankungen oder ein „ Sonderurlaub “ der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt entgegenstehen, da auch insoweit die Arbeitsleistung tatsächlich nicht erbracht würde. Würde die Betriebs-ratstätigkeit die Bestellung zum Syndikusanwalt ausschließen, würde es kaum noch gelingen, Syndikusrechtsanwälte für das Ehrenamt des Betriebsrates zu gewinnen und das Ehrenamt damit „ unangemessen benachteiligt “. Schließlich müssten Syndikusrechtsanwälte ihre Zulassung auch dann verlieren, wenn sie etwa in „Elternzeit“ gingen oder längere Zeit arbeitsunfähig seien. Es komme damit allein auf die inhaltliche Tätigkeit des Beigeladenen an. Diese entspreche jedoch den Voraussetzungen des § 46 Abs. 2 BRAO. Der Senat hat die Beteiligten persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 25.11.2016 Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftstücke nebst deren Anlagen, den Inhalt der Bei-akten der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die in der mündlichen Verhandlung überreichten Dokumente Bezug genommen. Gründe: Die zulässige Anfechtungsklage ist begründet. 1. Die Anfechtungsklage der Klägerin ist statthaft und wurde fristgerecht erhoben. Die Zuständigkeit des Anwaltsgerichtshofes Nordrhein-Westfalen ist gem. §§ 46a Abs. 2 S. 3, 112a BRAO gegeben. Gegen den Bescheid der Beklagten ist die Anfechtungsklage gemäß §§ 42 VwGO, 112 Abs. 1, 112c Abs. 1 BRAO ohne Vorverfahren (§§ 68 VwGO, 110 JustG NW) zulässig. 2. Der Bescheid der Beklagten vom 22.06.2016 ist jedoch rechtswidrig. a) Der Bescheid ist formal rechtmäßig ergangen. Über die Zulassung als Syndikus-rechtsanwalt entscheidet die örtlich zuständige Rechtsanwaltskammer nach An-hörung des Trägers der Rentenversicherung (§ 46a Abs. 2 S. 1 BRAO). Der Bei-geladene war bereits bei der Beklagten als Rechtsanwalt zugelassen, auch seine „weitere“ Kanzlei als Syndikusrechtsanwalt bei der H AG läge in Z und damit im örtlichen Zuständigkeitsbereich der Beklagten. Dem Antrag des Beigeladenen auf Zulassung vom 24.02.2016 lag der Anstellungsvertrag im Original bei (§ 46c Abs. 3 BRAO). Die Klägerin ist mit Schreiben der Beklagten vom 11.05.2016 angehört worden. Die Stellungnahme der Klägerin erfolgte unter dem 09.06.2016. b) Der Bescheid ist jedoch materiell rechtswidrig, die Voraussetzungen für die Zu-lassung des Beigeladenen als Syndikusrechtsanwalt gem. § 46a Abs. 1 Nr. 1 – 3, 46 Abs. 2 – 5 BRAO lagen zum Zeitpunkt des Bescheides nicht vor. (1) Der Beigeladene war bereits als Rechtsanwalt zugelassen, demgemäß haben die allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 4 BRAO vorgelegen (§ 46a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BRAO); das Vorliegen eines Zulassungsversagungsgrundes ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich (§ 46a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BRAO) (2) Die Tätigkeit des Antragstellers entspricht jedoch nicht den Anforderungen des § 46 Abs. 2 bis 5 BRAO. (a) Der Beigeladene ist Angestellter einer anderen als der in § 46 Abs. 1 BRAO genannten Personen oder Gesellschaften, nämlich der H AG (§ 46 Abs. 2 S. 1 BRAO). (b) Die von dem Beigeladenen – jedenfalls bis zum 12.03.2014 – ausgeübte Tätigkeit entspricht den Anforderungen des § 46 Abs. 3 BRAO. Die Frage, ob die Tätigkeit des Beigeladenen auf der Grundlage der von ihm vorgelegten arbeitsvertraglichen Unterlagen als fachlich unabhängige, eigenverantwortlich ausgeübte anwaltliche Tätigkeit anzusehen ist, ist zu Gunsten des Beigeladenen zu beantworten. Angestellte Syndikusrechtsanwälte sind anwaltlich tätig, wenn ihre fachlich unab-hängig und eigenverantwortlich auszuübende Tätigkeit durch die in § 46 Abs. 3 Nr. 1-4 BRAO genannten Tätigkeiten geprägt ist (§ 46 Abs. 3 BRAO). Fachlich unabhängig ist nicht, wer sich an Weisungen zu halten hat, die eine eigenständige Analyse der Rechtslage und einer am Einzelfall orientierte Rechtsberatung ausschließen. Die fachliche Unabhängigkeit der Berufsausübung ist vertraglich und tatsächlich zu gewährleisten (§ 46 Abs. 4 S. 2 BRAO). Die (im Sachverhalt) wörtlich zitierten Rege-lungen der Tätigkeitsbeschreibung des Beigeladenen machen deutlich, dass der Beigeladene aufgrund arbeitsvertraglicher Regelungen seiner Tätigkeit bei seiner Arbeitgeberin fachlich unabhängig nachgeht. Es wird sogar ausdrücklich betont, dass der Beigeladene „ als Syndikusrechtsanwalt “ seinem Beruf nachgeht und die An-gaben in der Beschreibung „Bestandteil des Arbeitsvertrages“ seien. Die Tätig-keitsbeschreibung ist von der Arbeitgeberin des Beigeladenen unterzeichnet worden, so dass die Voraussetzungen des § 46 Abs. 4 BRAO – zumindest grundsätzlich – gewahrt sind. Soweit die Klägerin die Vermutung äußert, die Tatsache, dass der Beigeladene in den Anwendungsbereich eines Tarifvertrages für das private Versicherungsgewerbe falle, würde eine andere Wertung nahe legen, trifft dies nicht zu. Schon vor der gesetzlichen Neuregelung in der Bundesrechtsanwaltsordnung war die Frage, ob für die Befreiung des Syndikusanwalts von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht die Einordnung seiner Tätigkeit in einen Tarifvertrag maßgeblich sein könne, erörtert worden. Sei der Rechtsanwalt „in Sachen des Rechts weisungsfrei“ , könne die Einordnung des Arbeitsverhältnisses in einen Tarifvertrag keine entscheidende Bedeutung erlangen ( Plitt/Stütze , NJW 2011, 2556, 2558; Jung/Horn , Anwaltsblatt 2011, 209, 210; Prütting , Anwaltsblatt 2009, 402, 403). Der mit der Geltung tarifvertraglicher Normen bisher verbundene „Eindruck der insoweit schädlichen Arbeitnehmereigenschaft“ ( Plitt/Stütze , a.a.O.) kann jedoch nach der Systematik der gesetzlichen Neuregelung des Syndikusanwalts vor vornherein keine Bedeutung mehr haben. Rückschlüsse ließen sich allenfalls aus der Entlohnung der Tätigkeit des Antragstellers ziehen. Da der Beigeladene vorliegend in der höchsten Tarif-gruppe (VIII) eingegliedert ist und damit eine Vergütung erhält, die im Bereich einer Richterbesoldung liegt und auch mit der Vergütung eines angestellten Rechtsanwalts vergleichbar ist, besteht insoweit kein Indiz für eine nicht weisungsfreie Tätigkeit. Darüber hinaus wird die Tarifgruppe VII in § 4 des Manteltarifvertrages für das private Versicherungsgewerbe wie folgt beschrieben: „Tätigkeiten, die hohe Anforderungen an das fachliche Können stellen und mit erweiterter Fach- oder Führungsverantwortung verbunden sind.“ Der Beigeladene fällt zwischenzeitlich sogar in die Tarifgruppe VIII, die im Tarifver-trag wie folgt umschrieben wird: „Tätigkeiten, die in den Anforderungen an das fachliche Können und in der Fach- oder Führungsverantwortung über diejenigen der Gehaltsgruppe VII hinausgehen.“ Die Eingruppierung des Beigeladenen in die Tarifgruppe VIII spricht daher vielmehr eher für das Vorliegen einer eigenverantwortlichen unabhängigen Tätigkeit. „ Sach-bearbeiter “, und damit ausweislich der amtlichen Gesetzesbegründung nicht fachlich unabhängig, wäre der Beigeladene nur, wenn er Vorgaben zur Art und Weise der Bearbeitung und Bewertung bestimmter Rechtsfragen unterläge, wie dies bei-spielsweise bei einer Orientierung an Richtlinien der Versicherung der Fall wäre. Der Beigeladene ist aber, wie die Arbeitgeberin in der Tätigkeitsbeschreibung vom 24.02.2016 und noch einmal in der ergänzenden Erklärung vom 15.06.2016 bestätigt hat, „fachlich ungebunden und eigenverantwortlich“ tätig und unterliegt dabei keiner Weisungsgebundenheit. Diese wurde ausweislich der Tätigkeitsbeschreibung vom 03.05.2016 ausdrücklich aufgehoben. Die Tätigkeit des Beigeladenen sei „anwalt-licher Natur“ und entspreche ausdrücklich nicht der eines Schadenssachbearbeiters. Er vertritt „fachlich unabhängig und eigenverantwortlich die rechtlichen Interessen der H AG nach außen gegenüber fremden Dritten, um diese auf Zahlung von Ersatzansprüchen, die der H AG gem. § 86 VVG zustehen, in Anspruch zu nehmen.“ Darüber hinaus führt der Bei-geladene „fachlich ungebunden und eigenverantwortlich außergerichtliche Ver-gleichs- und Ratenzahlungsverhandlungen, fertigt die entsprechenden Verträge aus und vereinbart diese mit den Schadensersatzschuldnern.“ Schließlich leitet er fachlich ungebunden und eigenverantwortlich gerichtliche Mahnverfahren, bereitet Klageverfahren vor und steuert die gerichtlichen Verfahren durch Absprache mit den Rechtsanwälten, die er beauftragt. Aufgrund der ihm obliegenden Handlungs-vollmacht vertritt er die Arbeitgeberin nach außen hin fachlich ungebunden und eigenverantwortlich. Nach den Ausführungen in der Tätigkeitsbeschreibung vom 24.02.2016 ist der Beigeladene damit – jedenfalls grundsätzlich – nicht in einer sachbearbeitenden Position, sondern erfüllt die Voraussetzungen des § 46 Abs. 3 BRAO. Die von der Klägerin darüber hinaus lediglich allgemein aufgeworfenen „Zweifel“ sind entweder ins Blaue hinein geäußert worden oder sie tragen inhaltlich nicht, greifen daher insgesamt nicht durch. (3) Der Beigeladene übt die anwaltliche Tätigkeit, für die er die Syndikuszulassung beantragt hat und für welche ihm diese von der Beklagten erteilt wurde, jedoch tatsächlich nicht aus, da er bereits seit dem 12.03.2014 für seine Tätigkeit als Betriebsratsvorsitzender von seiner eigentlichen Tätigkeit freigestellt ist. Soweit die Erklärungen des Beigeladenen und seiner Arbeitgeberin also im „Präsens“ erstellt wurden, sind diese inhaltlich unrichtig. Die Frage, ob der Beigeladene die Syndikuszulassung gerade für seine gegenwärtig ausgeübte Tätigkeit als Vorsitzender des Betriebsrates erhalten könnte, was zumindest theoretisch denkbar wäre, da der der BRAO auch eine Zulassung als Syndikusrechtsanwalt, der nicht (nur) die Interessen seines Arbeitgebers vertritt, sondern auch Dritter, nicht ganz fremd ist, so kann etwa auch der sog. „ Verbands-syndikusrechtsanwalt “ zugelassen werden, der Rechtsrat an die Mitglieder der Anstellungskörperschaft erteilt (vgl. BT-Drs. 18/5201, S. 30), kann hier dahingestellt bleiben, da der Beigeladene seine Zulassung als Syndikusrechtsanwalt gerade nicht für seine Tätigkeit als Betriebsratsvorsitzender beantragt und auch eine dahin-gehende Tätigkeitsbeschreibung nicht vorgelegt hat, die eine Prüfung seiner dortigen Tätigkeit unter den Kriterien der §§ 46 ff. BRAO erst erlaubte. Doch auch für seine – bis zum 12.03.2014 – ausgeübte berufliche Tätigkeit als „Spezialist im Bereich GBL-Regress/Rückforderung“ kann er eine Zulassung als Syndikusrechtsanwalt nicht erhalten, da er diese Tätigkeit seit geraumer Zeit und bis auf Weiteres gerade nicht (mehr) ausübt. Dies ergibt sich bereits aus dem insoweit deutlichen Wortlaut der Zulassungs-vorschriften: Gemäß § 46a Abs. 1 Nr. 3 BRAO muss die Tätigkeit des Syndikus-anwalts den Anforderungen des § 46 Abs. 2-5 BRAO entsprechen. Gemäß § 46 Abs. 2 S. 1 BRAO muss der Syndikusrechtsanwalt für seinen Arbeitgeber anwaltlich „tätig“ sein. Gemäß § 46 Abs. 3 BRAO liegt eine anwaltliche „ Tätigkeit “ im Sinne des § 46 Abs. 2 S. 1 BRAO nur vor, wenn das Arbeitsverhältnis durch die in § 46 Abs. 3 Ziff. 1 bis 4 aufgeführten „ Tätigkeiten “ und Merkmale geprägt ist. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass der ganz eindeutige Schwerpunkt der ausgeübten Tätigkeiten im anwaltlichen Bereich liegt. Bereits die Gesetzesbegründung zu § 46 BRAO n.F. stellt auf eine „ tätigkeitsbezogene “ Definition des Syndikusrechtsanwalts ab. „Der Begriff des Syndikusrechtsanwalts als besondere Form der Ausübung des einheitlichen Berufs des Rechtsanwalts wird auf Basis des in den §§ 1 bis 3 BRAO zugrunde gelegten Berufsbilds des Rechtsanwalts tätigkeitsbe-zogen definiert, um ihn von anderen juristischen Dienstleistungen im Ange-stelltenverhältnis (insbesondere als angestellter Unternehmensjurist, der nicht anwaltlich tätig ist) abzugrenzen und berufsrechtlich klarzustellen, dass die Zulassung eines Syndikusrechtsanwalts zur Rechtsanwaltskammer sich auf die jeweils von ihm ausgeübte Syndikustätigkeit bezieht und er im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 1 BRAO „wegen“ dieser Syndikustätigkeit Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung ist.“ BT-Drs. 18/5201, S. 19 (Hervorhebung diesseits) Wenn der angestellte Unternehmensjurist aber nur „ wegen dieser Syndikustätigkeit “ zugelassen wird, dann bleibt für eine Zulassung aufgrund einer abstrakten, ehemals ausgeübten oder in der Zukunft ggfs. wieder auszuübenden Tätigkeit bereits kein Raum. Wenn der Gesetzgeber weiter ausführt „Ob eine anwaltliche Berufsausübung als Syndikusrechtsanwalt vorliegt, hängt von dem Inhalt der Aufgaben ab, die dem Rechtsanwalt im Rahmen des An-stellungsverhältnisses übertragen werden und davon, ob es sich hierbei um eine anwaltliche Tätigkeit handelt.“ oder „Zur Abgrenzung der anwaltlichen Tätigkeit von sonstigen Tätigkeiten bei einem nichtanwaltlichen Arbeitgeber ist auf den Kern und den Schwerpunkt der Tätigkeit abzustellen. Die anwaltliche Tätigkeit muss im Rahmen des Anstellungsverhältnisses die qualitativ und quantitativ ganz eindeutig prägende Leistung des angestellten Rechtsanwalts sein.“ , dann erschließt sich hieraus deutlich, dass auch eine abstrakt oder ehemals ausgeübte Tätigkeit, die die Kriterien der Syndikustätigkeit erfüllt, jedenfalls für das aktuelle Anstellungsverhältnis nicht mehr den Schwerpunkt der Tätigkeit darstellen und damit auch nicht „ prägend “ sein kann. Doch nicht nur der Wortlaut, sondern auch die Systematik der Neuregelung der BRAO führt zu diesem Ergebnis. Das Kriterium des Tätigkeitsbezugs erschließt sich nämlich auch – hinreichend deutlich – aus der Regelung des § 46b Abs. 4 BRAO. Hiernach hat der Syndikusrechtsanwalt „ tätigkeitsbezogene Änderungen des Arbeitsverhältnisses “ unverzüglich anzuzeigen, insbesondere „ jede wesentliche Änderung der Tätigkeit innerhalb des Arbeitsverhältnisses “ (Nr. 2). Wenn die Kammer jedoch „ tätigkeitsbezogene Änderungen des Arbeitsverhältnisses“ z um Anlass nehmen muss, über den Widerruf der Zulassung zu entscheiden, dann läßt sich auch daraus schließen, dass es nicht auf eine abstrakte oder ehemalige Tätigkeit, sondern ausschließlich auf die aktuell ausgeübte Tätigkeit ankommt. Gemäß § 46 Abs. 4 S. 2 BRAO ist die fachliche Unabhängigkeit der Berufsausübung des Syndikusrechtsanwalts zudem nicht nur vertraglich, sondern auch „tatsächlich“ zu gewährleisten. Ob eine entsprechende fachliche Unabhängigkeit jedoch auch tatsächlich gewährleistet ist, kann lediglich konkret festgestellt werden und nicht hypothetisch für den Fall, dass der Syndikusrechtsanwalt wieder in seiner Ausgangs-tätigkeit tätig wäre. Für die Rechtsansicht der Beklagten, also die Möglichkeit, bei der Frage der Zu-lassung als Syndikusrechtsanwalt – abstrakt – auf die gegenwärtig nicht ausgeübte berufliche Tätigkeit des Beigeladenen abzustellen, sprechen allerdings zwei Aspekte, die aus den Bereichen des Sozial- bzw. Arbeitsrechts herrühren. So erstreckt sich sozialversicherungsrechtlich die Befreiung von der Versiche-rungspflicht gem. § 6 Abs. 5 SGB VI „ auch auf eine andere versicherungspflichtige Tätigkeit, wenn diese infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist und der Versorgungsträger für die Zeit der Tätigkeit den Erwerb einkommensbezogener Versorgungsanwartschaften gewährleistet .“ Hier könnte man zwar die Auffassung vertreten, dass die Tätigkeit des Beigeladenen als Betriebsrat lediglich „ zeitlich begrenzt “ ist und insoweit eine abstrakte Zulassung erfolgen kann, die Übernahme dieses aus dem Sozialrecht stammenden Rechtsgedankens wider-spricht jedoch dem klaren Wortlaut und der klaren Systematik des Rechts der Syndi-kuszulassung der BRAO. Zu beachten ist darüber hinaus, dass Mitglieder des Betriebsrats gemäß § 78 S. 2 BetrVG „ wegen ihrer Tätigkeit “ nicht benachteiligt werden dürfen; dies gilt auch für ihre berufliche Entwicklung. Die Norm des § 78 S. 2 BetrVG stellt jedoch betriebs-verfassungsrechtlich lediglich einen Schutzanspruch gegen Eingriffe des Arbeit-gebers dar und begründet keinen grundrechtsgleichen Schutz gegenüber jedweder Beeinträchtigung auch etwa durch gesetzliche Regelungen in der BRAO. Soweit die Beklagte argumentiert, die Bestellung des Beigeladenen zum Betriebs-ratsvorsitzenden würde diesen – im Falle der Nichtzulassung – „ unangemessenen benachteiligen “ gegenüber demjenigen, der erst nach der Zulassung wegen ehren-amtlicher Betriebsratstätigkeit von seiner Berufsausübung freigestellt würde, verfängt dies nicht. Derjenige, der erst nach der Zulassung wegen ehrenamtlicher Betriebs-ratstätigkeit von seiner Berufsausübung freigestellt würde, wäre gemäß § 46b Abs. 4 BRAO verpflichtet, eine solche wesentliche Änderung seiner Tätigkeit innerhalb des Arbeitsverhältnisses der Kammer mitzuteilen. Diese hätte dann über einen Widerruf der Syndikuszulassung zu entscheiden. Auch die Auffassung der Beklagten, eine Zulassung als Syndikusrechtsanwalt käme, wenn man dieser Rechtsauffassung folge, auch nicht in Betracht, wenn sich der oder die Unternehmensjurist/in in der Elternzeit befände, vermag nicht zu überzeugen. Auch in einem solchen Fall wäre eine Zulassung als Syndikusrechtsanwalt/rechtsan-wältin zumindest problematisch, da auch hier die „ Tätigkeit innerhalb des Arbeits-verhältnisses“ nur schwer beurteilt werden könnte und eine Rückkehr in die ehedem bekleidete Position nicht in jedem Fall sicher erscheint. Wenngleich auch hier einiges dafürspricht, auf die aktuell „ausgeübte“ Tätigkeit abzustellen, kann dies hier jedoch dahingestellt bleiben. Das sich aus dem Betriebsverfassungsrecht ergebende Benachteiligungsverbot des Betriebsratsmitglieds stellt damit lediglich einen subjektiven Schutzanspruch des Betriebsratsmitglieds gegen seinen Arbeitgeber und keinen auch gegenüber etwaigen Zulassungs- sowie Aufsichtsbehörden, hier also der Beklagten, geltenden universellen Schutzanspruch mit Verfassungsrang gegenüber jedweder Benach-teiligung dar. Doch selbst wenn man dies anders sehen wollte, könnte eine ver-fassungskonforme Auslegung, die hier zu einer Kollision mit den aus dem Betriebs-verfassungsrecht sowie dem Sozialrecht herrührenden Aspekten führte, insgesamt nicht die Hinwegsetzung über den klaren Wortlaut des § 46 BRAO rechtfertigen. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts findet eine verfassungskonforme Auslegung ihre Grenzen dort, wo sie zum Wortlaut der Norm und zum klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers in Widerspruch treten würde (BVerfGE 110, 226 (267); 54, 277 (299 f.); 71, 81 (105); 90, 263 (275). Dies ist hier der Fall, aufgrund des klaren Wortlauts der Vorschriften der §§ 46 ff. BRAO war die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt vorliegend zu versagen. Die Berufung war nach §§ 124a Abs. 1 S. 1; 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 112 c Abs. 1 BRAO zuzulassen, weil die Sache im Hinblick auf die Auslegung des § 46 BRAO grundsätzliche Bedeutung hat. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 154 Abs. 1, 167 Abs. 2 VwGO, § 709 S. 1 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich Berufung eingelegt werden . Die Berufung ist bei dem Anwalts-gerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm, einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils ist die Berufung zu begründen. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, einzureichen. Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskosten-hilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Das gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richter-amt zugelassen. Ferner sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 der Verwaltungs-gerichtsordnung (VwGO) bezeichneten Personen und Organisationen als Bevoll-mächtigte zugelassen. Ein nach dem Vorstehenden Vertretungsberechtigter kann sich selbst vertreten; es sei denn, dass die sofortige Vollziehung einer Widerrufs-verfügung angeordnet und die aufschiebende Wirkung weder ganz noch teilweise wiederhergestellt worden ist. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammen-schlüsse vertreten lassen. Die Festsetzung des Streitwerts ist unanfechtbar.