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Urteil

1 AGH 44/17

Anwaltsgerichtshof NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:AWGHNRW:2018:0525.1AGH44.17.00
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Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 08.05.2017 wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Beklagte und der Beigeladene als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten und dem Beigeladene bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert wird auf 25.000,00 EUR festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 08.05.2017, mit dem diese den Beigeladenen als Syndikusrechtsanwalt gemäß § 46a BRAO zugelassen hat.

1.

Der am ##.##.1960 geborene Beigeladene ist im Bezirk der Beklagten seit dem ##.##.1995 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Seit dem 01.10.2001 ist er auf Grundlage des am 06.07.2001 mit dem X-Verband e.V. geschlossenen Arbeitsvertrages Geschäftsführer für die Geschäftsstelle des X-Verbandes e.V. Entsprechend § 3 Ziff. 2. des Arbeitsvertrages leitet er die Geschäftsstelle zusammen mit einem weiteren, ihm gleichberechtigten Geschäftsführer und unterliegt hierbei dem Weisungsrecht des geschäftsführenden Vorstandes. Die Einzelheiten seines Aufgabenbereiches sind in einem zum Bestand-teil des Arbeitsvertrages gemachten Geschäftsverteilungsplan geregelt (§ 3 Ziff. 3.). Die Vergütung wurde entsprechend § 4 Ziff. 1. im Jahre 2001 auf 9.925,00 DM festgelegt. § 13 Ziff. 1. des Arbeitsvertrages bestimmt, dass der Beigeladene berechtigt ist, seine Zulassung als Rechtsanwalt beizubehalten. § 13 Ziff. 3. bestimmt, dass zwischen den Parteien des Arbeitsvertrages Einigkeit darüber bestehe, dass der Arbeitnehmer in seiner Eigenschaft als zugelassener Rechts-anwalt nicht nur für den Arbeitgeber selbst in Rechtsangelegenheiten tätig werde, sondern in Einzelfällen nach vorheriger Zustimmung des geschäftsführenden Vor-standes des Arbeitgebers auch für dessen Mitglieder.

2.

Mit am 31.03.2016 bei der Beklagten eingegangenem Antrag vom 29.03.2016 beantragte der Beigeladene die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt. Diesem Antrag beigefügt war die vom Vorstandsvorsitzenden des Arbeitgebers unterzeichnete Tätigkeitsbeschreibung vom 22.03.2016 sowie eine Ergänzungsvereinbarung zum Arbeitsvertrag vom 22. März 2016.

In dieser Ergänzungsvereinbarung zum Arbeitsvertrag wird in § 1 bestimmt, dass der Beigeladene beim Arbeitgeber anwaltlich tätig ist und mit entsprechender Zulassung als Syndikusrechtsanwalt vom Arbeitgeber beschäftigt wird. Außerdem wird in § 2 die fachliche Unabhängigkeit und bestätigt, dass der Beigeladene keinen allge-meinen oder konkreten Weisungen, die eine eigenständige Analyse der Rechtslage und eine einzelfallorientierte Rechtsberatung ausschließen, unterliegt. Etwaige vormalige Regelungen werden durch die Ergänzungsvereinbarung aufgehoben. Das Direktionsrecht des Arbeitgebers entsprechend § 2 (3) der Ergänzungsvereinbarung zum Arbeitsvertrag bleibt hiervon unberührt. In einer Schlusserklärung in § 4 be-stätigt der Arbeitgeber, dass die in dieser Ergänzungsvereinbarung beschriebene Tätigkeit und die fachliche Unabhängigkeit des Beigeladenen von Anbeginn der Arbeitsaufnahme am 01.10.2001 und seitdem ununterbrochen vorlag.

Die Tätigkeit des Beigeladenen wird in der zum Gegenstand des Antrages auf Zulassung zur Syndikusrechtsanwaltschaft beigefügten Tätigkeitsbeschreibung im Wesentlichen wie folgt beschrieben:

Der Arbeitgeber des Beigeladenen ist Arbeitgeberverband der X-Branche, der für die Beschäftigten der X-Industrie Tarifverträge mit der Gewerkschaft G abschließe. Als alleiniger Geschäftsführer und Volljurist sei der Beigeladene alleinverantwortlich für sämtliche Rechtsangelegenheiten des Verbandes, er wirke an Tarifverhandlungen und dabei insbesondere der rechtlichen Beratung der arbeitgeberseitigen Tarifkommission mit. Zu seinen Aufgaben gehörten die anschließende Ausformulierung, der Abschluss und die Umsetzung der Ver-handlungsergebnisse in Tarifverträge. Er erteile den Inhabern und Geschäftsführern der dem Verband angeschlossenen Mitgliedsbetrieben zu sämtlichen Aspekten des Arbeits-, Sozial- und Tarifrechts Rechtsrat und erarbeite Lösungsvorschläge zu rechtlichen Einzelfragen. Außerdem erarbeite er weitere rechtliche Einzelanfragen der Mitgliedsbetriebe aus dem Arbeitsbereich der X-Firmen, der VOB, dem BauGB, der Musterbauordnung, den Landesbauordnungen, dem Transportrecht sowie auch zu rechtlichen Fragen der Berufsausbildung gemäß Jugendarbeits-schutzgesetz und Berufsbildungsgesetz. Außerdem sei er jährlich als Dozent im Ausbildungszentrum der Bauwirtschaft in Z bei Fortbildungslehrgängen für Vorarbeiter und Werkpoliere im X tätig. Außerdem publiziere er regelmäßig allgemeinere Informationen an die Mitglieder des Verbandes zu rechtlichen Themen über Verbandsrundschreiben oder die Mitgliederzeitschrift „X aktuell“.

Im Bereich des Umweltrechtes leite er die Referenten der Geschäftsstelle an und überprüfe die erarbeiteten Stellungnahmen und beabsichtigten Auskünfte vor ihrer Erteilung nach außen auf ihre rechtliche Korrektheit. Den ehrenamtlich tätigen Vorständen des Arbeitgebers gebe er Impulse für neu zu besetzende und zu bearbeitende Themen des X-Verbandes. Dabei überprüfe er auch proaktiv Vorstandsvorhaben auf Konformität mit der Verbandssatzung und dem Vereinsrecht und überwache die jährliche Mitgliederversammlung auf ihre rechtliche Ordnungs-gemäßheit. Auch erforderlich werdende Satzungsänderungen würden von ihm vorgeschlagen und ausformuliert und für die Mitgliederversammlung vorbereitet.

Die beschriebenen Tätigkeiten entsprächen den Merkmalen anwaltlicher Tätigkeit im Sinne von § 46 Abs. 3 BRAO. Der Beigeladene sei mit der Aufklärung des Sachver-halts der Rechtsrat suchenden Inhaber und Geschäftsführer der Mitgliedsunter-nehmen des Verbandes befasst und erarbeite Lösungsmöglichkeiten und erteile infolgedessen auch Rechtsrat. Seine Tätigkeit sei auch auf Gestaltung von Rechts-verhältnissen, insbesondere durch das fachlich unabhängige und selbstständige Führen von Verhandlungen ausgerichtet. Er prüfe die Arbeitsverträge der Mit-gliedsbetriebe auf Rechtskonformität und unterbreite sodann entsprechende Gestaltungsvorschläge und -formulierungen. Auch prüfe er die von den Mit-gliedsbetrieben verwendeten AGB sowie Ausschreibungstexte für X-maßnahmen. Außerdem würden von ihm als Geschäftsführer für die Verbands-geschäftsstelle die Mitarbeiter eingestellt und hierfür Arbeitsverträge eigenständig erstellt, verhandelt und unterzeichnet. Auch sonstige Vertragsverhandlungen zu sonstigen bestehenden und einzugehenden Rechtsverhältnissen oblägen dem Beigeladenen als Geschäftsführer. Zu alledem sei ihm die eigenverantwortliche Vertretungsbefugnis nach außen vertraglich eingeräumt worden.

Mit Schreiben vom 29.03.2017 hörte die Beklagte die Klägerin zur beabsichtigten Zulassung des Beigeladenen als Syndikusrechtsanwalt an. Mit am 13.04.2017 bei der Beklagten eingegangenen Stellungnahme der Klägerin vom 07.04.2017 teilte sie mit, dass der beabsichtigten Zulassung des Beigeladenen als Syndikusrechts-anwalts nicht zugestimmt werde. Die Gesamttätigkeit des Beigeladenen werde nicht durch die gesetzlich vorgeschriebenen Tätigkeiten und Merkmale einer Syndikus-rechtsanwaltstätigkeit nach § 46 Abs. 3 und 4 BRAO geprägt. Es sei zu bezweifeln, dass die anwaltlichen Tätigkeitsmerkmale prägend für die Tätigkeit des Beigela-denen als Geschäftsführer des Verbandes seien. Nicht mehr prägend sei sie, wenn weniger als 50 % der durchschnittlichen regulären Arbeitszeit für anwaltliche Aufgaben aufgewendet würden. In seiner Funktion als alleiniger Geschäftsführer des X-Verbandes sei zu erwarten, dass die Tätigkeit des Beigeladenen vorrangig durch andere Aufgaben geprägt sei. Ein schlüssiges Gesamtbild der ausgeübten Tätigkeit lasse sich aus den eingereichten Unterlagen insbesondere deshalb nicht entnehmen, weil der Geschäftsverteilungsplan, der zum Bestandteil des Arbeitsvertrages geworden sei, nicht vorgelegt wurde. Angesichts dieser Unklar-heit könne dem Zulassungsantrag nicht zugestimmt werden.

3.

Nachdem der Beigeladene auf Aufforderung der Beklagten vom 19.04.2017 eine Erklärung seines Arbeitgebers vom 3. Mail 2017 beigebracht hatte, die ihm bescheinigte, seine Tätigkeiten anwaltlicher Art machten ca. 70 % seiner Arbeitszeit aus, ließ die Beklagte den Beigeladenen unter Bezugnahme auf die Bescheinigung, dass mindestens 70 % seiner Gesamttätigkeit anwaltlicher Natur sei, zu. Die Zulassungsurkunde wurde dem Beigeladenen am 10.05.2017 zugestellt und der Klägerin am 15.05.2017.

4.

Die Klägerin hält die Entscheidung der Beklagten für rechtswidrig und beantragt mit ihrer Klageschrift die Aufhebung des Zulassungsbescheides vom 08.05.2017. Sie begründet dies im Wesentlichen wie folgt:

Die im Rahmen des Anstellungsverhältnisses des Beigeladenen ausgeübten Tätigkeiten seien nicht von den Merkmalen des § 46 Abs. 3 BRAO geprägt. Aus den von dem Beigeladenen im Zuge der Antragstellung vorgelegten Unterlagen, nämlich dem Arbeitsvertrag vom 06.07.2001, der Ergänzungsvereinbarung vom 22.03.2016 und der Tätigkeitsbeschreibung vom 22.03.2016 ergäben sich Widersprüche und ließen den für die Zulassung des Beigeladenen als Syndikusrechtsanwalt erforder-lichen Schluss auf die Prägung seiner Tätigkeit durch anwaltliche Tätigkeiten nicht zu.

Der Beigeladene sei nach dem Arbeitsvertrag vom 06.07.2001 als Geschäftsführer für die Geschäftsstelle des Vereins X-Verband angestellt. In dieser Funktion habe er die Geschäftsstelle zusammen mit einem weiteren, ihm gleich-berechtigten Geschäftsführer zu leiten. Hierbei unterliege er dem Weisungsrecht des geschäftsführenden Vorstandes. Die genauen Tätigkeiten seien in einem Geschäfts-verteilungsplan festgelegt worden, der Bestandteil des Arbeitsvertrages gewesen sei, der Beklagten aber bei ihrer Entscheidung nicht vorgelegen habe. Aus der Satzung des X-Verbandes e.V. ergebe sich, Zweck des Verbandes sei die Regelung wirtschaftspolitischer, sozialpolitischer und technischer Ange-legenheiten des Gewerbes. Er nehme Tarifangelegenheiten wahr und spiele eine Rolle bei der Aufstellung technischer Regeln und Vorschriften. Außerdem gehöre die Organisation der Berufsausbildung, Seminare zur Qualifizierung, Information und Weiterbildung der Nachwuchs-, Fach- und Führungskräfte zu den Aufgaben des Verbandes. Zudem finde eine allgemeine technische Beratung sowie eine Beratung über Unfallverhütung statt. Gefördert werden solle zudem die Einwirkung auf die Ausschaltung unlauteren Wettbewerbs, die internationale Zusammenarbeit, die Interessen der Branche durch Öffentlichkeitsarbeit, der Meinungs- und Erfahrungs-austausch zwischen den Mitgliedern. Diese satzungsgemäßen Aufgaben prägten die Tätigkeit des Geschäftsführers. Entsprechend seiner Funktion seien hauptsächlich generell abstrakte Fragestellungen wirtschaftlicher und technischer Art zu bearbeiten sowie eine Verwaltungseinheit zu organisieren und personell zu führen. Zwar spiele die Klärung rechtlicher Fragen bei der Aufgabenerfüllung eine Rolle, könne aber weder nach der Satzung noch nach dem Arbeitsvertrag als Schwerpunkt der Tätigkeit angesehen werden.

Hierzu stünden die Angaben in der Tätigkeitsbeschreibung vom 22.03.2016 in Widerspruch. Danach sei der Beigeladene weitgehend mit der Bearbeitung rechtlicher Einzelfragen für die Mitgliedsfirmen und mit der Schulung über rechtliche Inhalte und Fortbildungslehrgänge beschäftigt, seine ihm durch Arbeitsvertrag und Satzung zugewiesenen eigentlichen Geschäftsführerarbeiten spielten demnach keine Rolle. Diesen Widerspruch hätte die Beklagte aufklären müssen.

Darüber hinaus bestehen Zweifel an der Berechtigung des Beigeladenen zur Vertretung nach außen, soweit es um Rechtsfragen des Vereins geht. Vertretungs-berechtigt bei einem Verein seien primär die Mitglieder des Vorstandes. Die Beratung der Mitglieder in Rechtsfragen sei keine Vertretung nach außen. Ob diese seinen Ratschlägen und Lösungsvorschlägen folgten oder nicht, stehe ihnen frei. Die Beklagte hätte aufklären müssen, welche Schriftstücke der Beigeladene für seinen Arbeitgeber zeichne, die Außenwirkung hätten.

Auch mangele es an der nach § 46 Abs. 4 BRAO notwendigen, vertraglichen und tatsächlichen Gewährleistung der fachlichen Unabhängigkeit der Berufsausübung. § 3 Abs. 2 des Arbeitsvertrages bestimme, dass der Beigeladene dem Weisungs-recht des geschäftsführenden Vorstandes unterliege. Es sei nicht nachvollziehbar, wenn dazu in der Erklärung vom 29.11.2016 nun behauptet werde, dies gelte nicht für die Bearbeitung, Bewertung und Beantwortung von Rechtsfragen. Angesichts der Tatsache, dass es sich um ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis handele, stelle sich die Frage, wie man mögliche rechtliche und andere Aufgabengebiete voneinander trennen wolle und wie eine Trennung mit den gesetzlichen Vorschriften über das Vereinsrecht, das dem Vorstand und der Mitgliederversammlung die prägende Rolle zuschreibe, zu vereinbaren sei.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 08.05.2017 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beigeladene schließt sich dem Antrag der Beklagten an und beantragt,

              die Klage abzuweisen.

Die Beklagte trägt mit Schriftsatz vom 09.05.2018 vor, anders als die Klägerin meine, komme es auf den ursprünglichen Arbeitsvertrag nur insoweit an, als dessen Regelung auch nach dem Zulassungsantrag als Syndikusrechtsanwalt noch fort gilt. Dies sei hier aber nicht der Fall, da der Arbeitsvertrag entsprechend ergänzt worden sei. Die Tätigkeitsbeschreibung sei detailliert und beschreibe die Tätigkeiten des Beigeladenen ausführlich. Hinzukomme, dass der Arbeitgeber des Beigeladenen bestätigt habe, dass der Schwerpunkt seiner Tätigkeit in anwaltlichen Auflagen liege und diese Tätigkeit ca. 70 % seiner gesamten Tätigkeit ausmache.

Mit Schriftsatz vom 16.05.2018 führt der Beigeladene aus, dass es normal sei, dass der Vorstand dem angestellten Geschäftsführer gegenüber weisungsbefugt sei. Aus dieser vereinsrechtlichen Selbstverständlichkeit sei jedoch nicht das Fehler einer fachlichen Unabhängigkeit seiner anwaltlichen Tätigkeit herzuleiten. In seiner juristischen Tätigkeit sei er völlig weisungsfrei.

Auch die Auffassung der Klägerin, dass die Klärung rechtlicher Fragen weder nach Arbeitsvertrag noch nach Satzung Schwerpunkt seiner Tätigkeit sei, gehe an seinem Arbeitsalltag vollkommen vorbei. Aus der Satzung ergebe sich, dass der Verband im Rahmen seiner Ziele beratend tätig sei und die Mitglieder einen Anspruch auf Information, Rat und Hilfe in allen Fällen hätten, die in das Aufgabengebiet des Verbandes fielen, wozu auch Tarifangelegenheiten und damit auch arbeitsrechtliche Fragestellung gehörten. Aufgrund der Struktur der Verbandsklientel mit durchschnitt-lich geringer Mitarbeiterzahl bestehe großer juristischer Beratungsbedarf. Genau aus diesem Grunde habe der Verband als Nachfolger des damaligen Geschäftsführers einen Volljuristen gesucht. Viele der beim Verband eingehenden rechtlichen Fragen drehten sich um Spezialthemen der Baubranche, so z.B. Sozialkassen des Bau-gewerbes und tarifrechtliche Fragestellungen. Auch Fragen der Arbeitnehmer-überlassung gehörten zum Beratungsgegenstand. Hierbei seien es nicht nur die Verbandsmitglieder, die Beratung und Hilfestellung anfragten, sondern z.B. Zeitarbeitsfirmen oder regelmäßig Hauptzollämter aus ganz Deutschland, Abteilung Finanzkontrolle Schwarzarbeit und Arbeitsagenturen, die zu ganz konkreten juristischen Fallgestaltungen, die sie auf dem Tisch hätten, die offizielle rechtliche Bewertung und Stellungnahme des X-Verbandes anfragten. Dasselbe gelte für Arbeits- und Sozialgerichte erster und zweiter Instanz, die in rechtshängigen Verfahren verschiedenste Auslegungsfragen an den Verband als Tarifvertragspartei herantrügen und die nach erfolgter Sachverhaltsermittlung und Rechtsprüfung eine umfassende Rechtsauskunft von ihm, dem Beigeladenen erhielten.

In der mündlichen Verhandlung hat der Senat die entscheidungsrelevanten Fragen durch Befragung des Beigeladenen weiter aufgeklärt. Der Beigeladene führt aus, dass sein Arbeitgeber für 700 Mitglieder im Unternehmen tätig sei. Seine Tätigkeit bestehe nach seiner Auffassung zu ca. 70 % aus anwaltlicher Tätigkeit, nämlich insbesondere durch Erteilung von Rechtsrat gegenüber Mitgliedern. Er sei seit dem Jahre 2004 alleiniger Geschäftsführer und auch alleiniger Jurist bei seinem Arbeitgeber. Der Anteil seiner Tätigkeit an Organisation und Verwaltung gibt er mit etwa 18 % an, andere „Kleinigkeiten“ machten noch etwa ca. 7 % aus. Er erläutert, dass er unter anderem die jährliche Mitgliederversammlung organisiere und in diesem Zusammenhang Verträge mit Referenten, Hotelbuchungen und anderen abschließe. Außerdem sei er alleinverantwortlich für die Personalangelegenheiten bei seinem Arbeitgeber, bei dem es mit ihm neun Beschäftigte gebe. Vor Gericht trete er nicht auf. Mit dem bei seinem Arbeitgeber angestellten Referenten, die sich um den Bereich „Umwelt“ kümmere, stimme er sich etwa an einem Tag pro Monat ab, was er nicht der von ihm geleisteten anwaltlichen Tätigkeit zurechne. Auf Nachfrage des Senats schildert er beispielhaft die von ihm geleisteten anwaltlichen Tätigkeiten in der vorvergangenen Woche, in der er seiner Erinnerung nach zwischen 15 und 20 konkrete Rechtsberatungen von Mitgliedsunternehmen zu konkret gestellten Fragen rund um das Arbeitsrecht vorgenommen habe. Diese Beratungen nahmen im Schnitt nach seiner Erinnerung jeweils eine halbe Stunde in Anspruch. Er nehme auch an Tarifverhandlungen teil, sei aber nicht Entschei-dungsträger, allerdings mitverantwortlich für die Ausformulierung des jeweiligen Verhandlungsergebnisses. Außerdem sei er verantwortlich für das Aushandeln und Abschließen von Versicherungen seines Arbeitgebers, beispielhaft V-Versicherung, Elektronikversicherung, Betriebshaftpflicht, Gebäudeversicherung u.Ä. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf das Terminprotokoll verwiesen.

Entscheidungsgründe
Der Bescheid der Beklagten vom 08.05.2017 wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens tragen die Beklagte und der Beigeladene als Gesamtschuldner. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten und dem Beigeladene bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Streitwert wird auf 25.000,00 EUR festgesetzt. Tatbestand Die Klägerin begehrt die Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 08.05.2017, mit dem diese den Beigeladenen als Syndikusrechtsanwalt gemäß § 46a BRAO zugelassen hat. 1. Der am ##.##.1960 geborene Beigeladene ist im Bezirk der Beklagten seit dem ##.##.1995 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Seit dem 01.10.2001 ist er auf Grundlage des am 06.07.2001 mit dem X-Verband e.V. geschlossenen Arbeitsvertrages Geschäftsführer für die Geschäftsstelle des X-Verbandes e.V. Entsprechend § 3 Ziff. 2. des Arbeitsvertrages leitet er die Geschäftsstelle zusammen mit einem weiteren, ihm gleichberechtigten Geschäftsführer und unterliegt hierbei dem Weisungsrecht des geschäftsführenden Vorstandes. Die Einzelheiten seines Aufgabenbereiches sind in einem zum Bestand-teil des Arbeitsvertrages gemachten Geschäftsverteilungsplan geregelt (§ 3 Ziff. 3.). Die Vergütung wurde entsprechend § 4 Ziff. 1. im Jahre 2001 auf 9.925,00 DM festgelegt. § 13 Ziff. 1. des Arbeitsvertrages bestimmt, dass der Beigeladene berechtigt ist, seine Zulassung als Rechtsanwalt beizubehalten. § 13 Ziff. 3. bestimmt, dass zwischen den Parteien des Arbeitsvertrages Einigkeit darüber bestehe, dass der Arbeitnehmer in seiner Eigenschaft als zugelassener Rechts-anwalt nicht nur für den Arbeitgeber selbst in Rechtsangelegenheiten tätig werde, sondern in Einzelfällen nach vorheriger Zustimmung des geschäftsführenden Vor-standes des Arbeitgebers auch für dessen Mitglieder. 2. Mit am 31.03.2016 bei der Beklagten eingegangenem Antrag vom 29.03.2016 beantragte der Beigeladene die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt. Diesem Antrag beigefügt war die vom Vorstandsvorsitzenden des Arbeitgebers unterzeichnete Tätigkeitsbeschreibung vom 22.03.2016 sowie eine Ergänzungsvereinbarung zum Arbeitsvertrag vom 22. März 2016. In dieser Ergänzungsvereinbarung zum Arbeitsvertrag wird in § 1 bestimmt, dass der Beigeladene beim Arbeitgeber anwaltlich tätig ist und mit entsprechender Zulassung als Syndikusrechtsanwalt vom Arbeitgeber beschäftigt wird. Außerdem wird in § 2 die fachliche Unabhängigkeit und bestätigt, dass der Beigeladene keinen allge-meinen oder konkreten Weisungen, die eine eigenständige Analyse der Rechtslage und eine einzelfallorientierte Rechtsberatung ausschließen, unterliegt. Etwaige vormalige Regelungen werden durch die Ergänzungsvereinbarung aufgehoben. Das Direktionsrecht des Arbeitgebers entsprechend § 2 (3) der Ergänzungsvereinbarung zum Arbeitsvertrag bleibt hiervon unberührt. In einer Schlusserklärung in § 4 be-stätigt der Arbeitgeber, dass die in dieser Ergänzungsvereinbarung beschriebene Tätigkeit und die fachliche Unabhängigkeit des Beigeladenen von Anbeginn der Arbeitsaufnahme am 01.10.2001 und seitdem ununterbrochen vorlag. Die Tätigkeit des Beigeladenen wird in der zum Gegenstand des Antrages auf Zulassung zur Syndikusrechtsanwaltschaft beigefügten Tätigkeitsbeschreibung im Wesentlichen wie folgt beschrieben: Der Arbeitgeber des Beigeladenen ist Arbeitgeberverband der X-Branche, der für die Beschäftigten der X-Industrie Tarifverträge mit der Gewerkschaft G abschließe. Als alleiniger Geschäftsführer und Volljurist sei der Beigeladene alleinverantwortlich für sämtliche Rechtsangelegenheiten des Verbandes, er wirke an Tarifverhandlungen und dabei insbesondere der rechtlichen Beratung der arbeitgeberseitigen Tarifkommission mit. Zu seinen Aufgaben gehörten die anschließende Ausformulierung, der Abschluss und die Umsetzung der Ver-handlungsergebnisse in Tarifverträge. Er erteile den Inhabern und Geschäftsführern der dem Verband angeschlossenen Mitgliedsbetrieben zu sämtlichen Aspekten des Arbeits-, Sozial- und Tarifrechts Rechtsrat und erarbeite Lösungsvorschläge zu rechtlichen Einzelfragen. Außerdem erarbeite er weitere rechtliche Einzelanfragen der Mitgliedsbetriebe aus dem Arbeitsbereich der X-Firmen, der VOB, dem BauGB, der Musterbauordnung, den Landesbauordnungen, dem Transportrecht sowie auch zu rechtlichen Fragen der Berufsausbildung gemäß Jugendarbeits-schutzgesetz und Berufsbildungsgesetz. Außerdem sei er jährlich als Dozent im Ausbildungszentrum der Bauwirtschaft in Z bei Fortbildungslehrgängen für Vorarbeiter und Werkpoliere im X tätig. Außerdem publiziere er regelmäßig allgemeinere Informationen an die Mitglieder des Verbandes zu rechtlichen Themen über Verbandsrundschreiben oder die Mitgliederzeitschrift „X aktuell“. Im Bereich des Umweltrechtes leite er die Referenten der Geschäftsstelle an und überprüfe die erarbeiteten Stellungnahmen und beabsichtigten Auskünfte vor ihrer Erteilung nach außen auf ihre rechtliche Korrektheit. Den ehrenamtlich tätigen Vorständen des Arbeitgebers gebe er Impulse für neu zu besetzende und zu bearbeitende Themen des X-Verbandes. Dabei überprüfe er auch proaktiv Vorstandsvorhaben auf Konformität mit der Verbandssatzung und dem Vereinsrecht und überwache die jährliche Mitgliederversammlung auf ihre rechtliche Ordnungs-gemäßheit. Auch erforderlich werdende Satzungsänderungen würden von ihm vorgeschlagen und ausformuliert und für die Mitgliederversammlung vorbereitet. Die beschriebenen Tätigkeiten entsprächen den Merkmalen anwaltlicher Tätigkeit im Sinne von § 46 Abs. 3 BRAO. Der Beigeladene sei mit der Aufklärung des Sachver-halts der Rechtsrat suchenden Inhaber und Geschäftsführer der Mitgliedsunter-nehmen des Verbandes befasst und erarbeite Lösungsmöglichkeiten und erteile infolgedessen auch Rechtsrat. Seine Tätigkeit sei auch auf Gestaltung von Rechts-verhältnissen, insbesondere durch das fachlich unabhängige und selbstständige Führen von Verhandlungen ausgerichtet. Er prüfe die Arbeitsverträge der Mit-gliedsbetriebe auf Rechtskonformität und unterbreite sodann entsprechende Gestaltungsvorschläge und -formulierungen. Auch prüfe er die von den Mit-gliedsbetrieben verwendeten AGB sowie Ausschreibungstexte für X-maßnahmen. Außerdem würden von ihm als Geschäftsführer für die Verbands-geschäftsstelle die Mitarbeiter eingestellt und hierfür Arbeitsverträge eigenständig erstellt, verhandelt und unterzeichnet. Auch sonstige Vertragsverhandlungen zu sonstigen bestehenden und einzugehenden Rechtsverhältnissen oblägen dem Beigeladenen als Geschäftsführer. Zu alledem sei ihm die eigenverantwortliche Vertretungsbefugnis nach außen vertraglich eingeräumt worden. Mit Schreiben vom 29.03.2017 hörte die Beklagte die Klägerin zur beabsichtigten Zulassung des Beigeladenen als Syndikusrechtsanwalt an. Mit am 13.04.2017 bei der Beklagten eingegangenen Stellungnahme der Klägerin vom 07.04.2017 teilte sie mit, dass der beabsichtigten Zulassung des Beigeladenen als Syndikusrechts-anwalts nicht zugestimmt werde. Die Gesamttätigkeit des Beigeladenen werde nicht durch die gesetzlich vorgeschriebenen Tätigkeiten und Merkmale einer Syndikus-rechtsanwaltstätigkeit nach § 46 Abs. 3 und 4 BRAO geprägt. Es sei zu bezweifeln, dass die anwaltlichen Tätigkeitsmerkmale prägend für die Tätigkeit des Beigela-denen als Geschäftsführer des Verbandes seien. Nicht mehr prägend sei sie, wenn weniger als 50 % der durchschnittlichen regulären Arbeitszeit für anwaltliche Aufgaben aufgewendet würden. In seiner Funktion als alleiniger Geschäftsführer des X-Verbandes sei zu erwarten, dass die Tätigkeit des Beigeladenen vorrangig durch andere Aufgaben geprägt sei. Ein schlüssiges Gesamtbild der ausgeübten Tätigkeit lasse sich aus den eingereichten Unterlagen insbesondere deshalb nicht entnehmen, weil der Geschäftsverteilungsplan, der zum Bestandteil des Arbeitsvertrages geworden sei, nicht vorgelegt wurde. Angesichts dieser Unklar-heit könne dem Zulassungsantrag nicht zugestimmt werden. 3. Nachdem der Beigeladene auf Aufforderung der Beklagten vom 19.04.2017 eine Erklärung seines Arbeitgebers vom 3. Mail 2017 beigebracht hatte, die ihm bescheinigte, seine Tätigkeiten anwaltlicher Art machten ca. 70 % seiner Arbeitszeit aus, ließ die Beklagte den Beigeladenen unter Bezugnahme auf die Bescheinigung, dass mindestens 70 % seiner Gesamttätigkeit anwaltlicher Natur sei, zu. Die Zulassungsurkunde wurde dem Beigeladenen am 10.05.2017 zugestellt und der Klägerin am 15.05.2017. 4. Die Klägerin hält die Entscheidung der Beklagten für rechtswidrig und beantragt mit ihrer Klageschrift die Aufhebung des Zulassungsbescheides vom 08.05.2017. Sie begründet dies im Wesentlichen wie folgt: Die im Rahmen des Anstellungsverhältnisses des Beigeladenen ausgeübten Tätigkeiten seien nicht von den Merkmalen des § 46 Abs. 3 BRAO geprägt. Aus den von dem Beigeladenen im Zuge der Antragstellung vorgelegten Unterlagen, nämlich dem Arbeitsvertrag vom 06.07.2001, der Ergänzungsvereinbarung vom 22.03.2016 und der Tätigkeitsbeschreibung vom 22.03.2016 ergäben sich Widersprüche und ließen den für die Zulassung des Beigeladenen als Syndikusrechtsanwalt erforder-lichen Schluss auf die Prägung seiner Tätigkeit durch anwaltliche Tätigkeiten nicht zu. Der Beigeladene sei nach dem Arbeitsvertrag vom 06.07.2001 als Geschäftsführer für die Geschäftsstelle des Vereins X-Verband angestellt. In dieser Funktion habe er die Geschäftsstelle zusammen mit einem weiteren, ihm gleich-berechtigten Geschäftsführer zu leiten. Hierbei unterliege er dem Weisungsrecht des geschäftsführenden Vorstandes. Die genauen Tätigkeiten seien in einem Geschäfts-verteilungsplan festgelegt worden, der Bestandteil des Arbeitsvertrages gewesen sei, der Beklagten aber bei ihrer Entscheidung nicht vorgelegen habe. Aus der Satzung des X-Verbandes e.V. ergebe sich, Zweck des Verbandes sei die Regelung wirtschaftspolitischer, sozialpolitischer und technischer Ange-legenheiten des Gewerbes. Er nehme Tarifangelegenheiten wahr und spiele eine Rolle bei der Aufstellung technischer Regeln und Vorschriften. Außerdem gehöre die Organisation der Berufsausbildung, Seminare zur Qualifizierung, Information und Weiterbildung der Nachwuchs-, Fach- und Führungskräfte zu den Aufgaben des Verbandes. Zudem finde eine allgemeine technische Beratung sowie eine Beratung über Unfallverhütung statt. Gefördert werden solle zudem die Einwirkung auf die Ausschaltung unlauteren Wettbewerbs, die internationale Zusammenarbeit, die Interessen der Branche durch Öffentlichkeitsarbeit, der Meinungs- und Erfahrungs-austausch zwischen den Mitgliedern. Diese satzungsgemäßen Aufgaben prägten die Tätigkeit des Geschäftsführers. Entsprechend seiner Funktion seien hauptsächlich generell abstrakte Fragestellungen wirtschaftlicher und technischer Art zu bearbeiten sowie eine Verwaltungseinheit zu organisieren und personell zu führen. Zwar spiele die Klärung rechtlicher Fragen bei der Aufgabenerfüllung eine Rolle, könne aber weder nach der Satzung noch nach dem Arbeitsvertrag als Schwerpunkt der Tätigkeit angesehen werden. Hierzu stünden die Angaben in der Tätigkeitsbeschreibung vom 22.03.2016 in Widerspruch. Danach sei der Beigeladene weitgehend mit der Bearbeitung rechtlicher Einzelfragen für die Mitgliedsfirmen und mit der Schulung über rechtliche Inhalte und Fortbildungslehrgänge beschäftigt, seine ihm durch Arbeitsvertrag und Satzung zugewiesenen eigentlichen Geschäftsführerarbeiten spielten demnach keine Rolle. Diesen Widerspruch hätte die Beklagte aufklären müssen. Darüber hinaus bestehen Zweifel an der Berechtigung des Beigeladenen zur Vertretung nach außen, soweit es um Rechtsfragen des Vereins geht. Vertretungs-berechtigt bei einem Verein seien primär die Mitglieder des Vorstandes. Die Beratung der Mitglieder in Rechtsfragen sei keine Vertretung nach außen. Ob diese seinen Ratschlägen und Lösungsvorschlägen folgten oder nicht, stehe ihnen frei. Die Beklagte hätte aufklären müssen, welche Schriftstücke der Beigeladene für seinen Arbeitgeber zeichne, die Außenwirkung hätten. Auch mangele es an der nach § 46 Abs. 4 BRAO notwendigen, vertraglichen und tatsächlichen Gewährleistung der fachlichen Unabhängigkeit der Berufsausübung. § 3 Abs. 2 des Arbeitsvertrages bestimme, dass der Beigeladene dem Weisungs-recht des geschäftsführenden Vorstandes unterliege. Es sei nicht nachvollziehbar, wenn dazu in der Erklärung vom 29.11.2016 nun behauptet werde, dies gelte nicht für die Bearbeitung, Bewertung und Beantwortung von Rechtsfragen. Angesichts der Tatsache, dass es sich um ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis handele, stelle sich die Frage, wie man mögliche rechtliche und andere Aufgabengebiete voneinander trennen wolle und wie eine Trennung mit den gesetzlichen Vorschriften über das Vereinsrecht, das dem Vorstand und der Mitgliederversammlung die prägende Rolle zuschreibe, zu vereinbaren sei. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 08.05.2017 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beigeladene schließt sich dem Antrag der Beklagten an und beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte trägt mit Schriftsatz vom 09.05.2018 vor, anders als die Klägerin meine, komme es auf den ursprünglichen Arbeitsvertrag nur insoweit an, als dessen Regelung auch nach dem Zulassungsantrag als Syndikusrechtsanwalt noch fort gilt. Dies sei hier aber nicht der Fall, da der Arbeitsvertrag entsprechend ergänzt worden sei. Die Tätigkeitsbeschreibung sei detailliert und beschreibe die Tätigkeiten des Beigeladenen ausführlich. Hinzukomme, dass der Arbeitgeber des Beigeladenen bestätigt habe, dass der Schwerpunkt seiner Tätigkeit in anwaltlichen Auflagen liege und diese Tätigkeit ca. 70 % seiner gesamten Tätigkeit ausmache. Mit Schriftsatz vom 16.05.2018 führt der Beigeladene aus, dass es normal sei, dass der Vorstand dem angestellten Geschäftsführer gegenüber weisungsbefugt sei. Aus dieser vereinsrechtlichen Selbstverständlichkeit sei jedoch nicht das Fehler einer fachlichen Unabhängigkeit seiner anwaltlichen Tätigkeit herzuleiten. In seiner juristischen Tätigkeit sei er völlig weisungsfrei. Auch die Auffassung der Klägerin, dass die Klärung rechtlicher Fragen weder nach Arbeitsvertrag noch nach Satzung Schwerpunkt seiner Tätigkeit sei, gehe an seinem Arbeitsalltag vollkommen vorbei. Aus der Satzung ergebe sich, dass der Verband im Rahmen seiner Ziele beratend tätig sei und die Mitglieder einen Anspruch auf Information, Rat und Hilfe in allen Fällen hätten, die in das Aufgabengebiet des Verbandes fielen, wozu auch Tarifangelegenheiten und damit auch arbeitsrechtliche Fragestellung gehörten. Aufgrund der Struktur der Verbandsklientel mit durchschnitt-lich geringer Mitarbeiterzahl bestehe großer juristischer Beratungsbedarf. Genau aus diesem Grunde habe der Verband als Nachfolger des damaligen Geschäftsführers einen Volljuristen gesucht. Viele der beim Verband eingehenden rechtlichen Fragen drehten sich um Spezialthemen der Baubranche, so z.B. Sozialkassen des Bau-gewerbes und tarifrechtliche Fragestellungen. Auch Fragen der Arbeitnehmer-überlassung gehörten zum Beratungsgegenstand. Hierbei seien es nicht nur die Verbandsmitglieder, die Beratung und Hilfestellung anfragten, sondern z.B. Zeitarbeitsfirmen oder regelmäßig Hauptzollämter aus ganz Deutschland, Abteilung Finanzkontrolle Schwarzarbeit und Arbeitsagenturen, die zu ganz konkreten juristischen Fallgestaltungen, die sie auf dem Tisch hätten, die offizielle rechtliche Bewertung und Stellungnahme des X-Verbandes anfragten. Dasselbe gelte für Arbeits- und Sozialgerichte erster und zweiter Instanz, die in rechtshängigen Verfahren verschiedenste Auslegungsfragen an den Verband als Tarifvertragspartei herantrügen und die nach erfolgter Sachverhaltsermittlung und Rechtsprüfung eine umfassende Rechtsauskunft von ihm, dem Beigeladenen erhielten. In der mündlichen Verhandlung hat der Senat die entscheidungsrelevanten Fragen durch Befragung des Beigeladenen weiter aufgeklärt. Der Beigeladene führt aus, dass sein Arbeitgeber für 700 Mitglieder im Unternehmen tätig sei. Seine Tätigkeit bestehe nach seiner Auffassung zu ca. 70 % aus anwaltlicher Tätigkeit, nämlich insbesondere durch Erteilung von Rechtsrat gegenüber Mitgliedern. Er sei seit dem Jahre 2004 alleiniger Geschäftsführer und auch alleiniger Jurist bei seinem Arbeitgeber. Der Anteil seiner Tätigkeit an Organisation und Verwaltung gibt er mit etwa 18 % an, andere „Kleinigkeiten“ machten noch etwa ca. 7 % aus. Er erläutert, dass er unter anderem die jährliche Mitgliederversammlung organisiere und in diesem Zusammenhang Verträge mit Referenten, Hotelbuchungen und anderen abschließe. Außerdem sei er alleinverantwortlich für die Personalangelegenheiten bei seinem Arbeitgeber, bei dem es mit ihm neun Beschäftigte gebe. Vor Gericht trete er nicht auf. Mit dem bei seinem Arbeitgeber angestellten Referenten, die sich um den Bereich „Umwelt“ kümmere, stimme er sich etwa an einem Tag pro Monat ab, was er nicht der von ihm geleisteten anwaltlichen Tätigkeit zurechne. Auf Nachfrage des Senats schildert er beispielhaft die von ihm geleisteten anwaltlichen Tätigkeiten in der vorvergangenen Woche, in der er seiner Erinnerung nach zwischen 15 und 20 konkrete Rechtsberatungen von Mitgliedsunternehmen zu konkret gestellten Fragen rund um das Arbeitsrecht vorgenommen habe. Diese Beratungen nahmen im Schnitt nach seiner Erinnerung jeweils eine halbe Stunde in Anspruch. Er nehme auch an Tarifverhandlungen teil, sei aber nicht Entschei-dungsträger, allerdings mitverantwortlich für die Ausformulierung des jeweiligen Verhandlungsergebnisses. Außerdem sei er verantwortlich für das Aushandeln und Abschließen von Versicherungen seines Arbeitgebers, beispielhaft V-Versicherung, Elektronikversicherung, Betriebshaftpflicht, Gebäudeversicherung u.Ä. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf das Terminprotokoll verwiesen. Entscheidungsgründe I. Die Anfechtungsklage der Klägerin ist zulässig. Gegen den Bescheid der Beklagten ist ohne Durchführung eines Vorverfahrens (§ 68 VwGO, § 110 JustG NRW) Anfechtungsklage zulässig (§ 42 VwGO, § 112c Abs. 1 BRAO). Der Anwalts-gerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen ist für die Klage zuständig (§ 112a Abs. 1 BRAO). II. Die Klage ist begründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 08.05.2017 ist aufzuheben, da er rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Zulassung des Beigeladenen als Syndikus-rechtsanwalt ist zu Unrecht erfolgt, da die Voraussetzungen des § 46a Abs. 1 BRAO nicht vorliegen. Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft als Syndikusrechtsanwalt ist gem. § 46a Abs. 1 BRAO zu erteilen, wenn a) die allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen zum Beruf des Rechts-anwalts gem. § 4 erfüllt sind, b) kein Zulassungsversagungsgrund nach § 7 vorliegt und c) die Tätigkeit den Anforderungen des § 46 Abs. 2 bis 5 entspricht. 1. Die Voraussetzungen für den Zugang zum Beruf des Rechtsanwalts gem. § 4 BRAO liegen vor. Der Beigeladene ist seit dem 01.02.1995 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Zulassungsversagungsgründe nach § 7 BRAO sind nicht ersichtlich. 2. Die Tätigkeiten des Beigeladenen entsprechen allerdings nicht den Anforderungen des § 46 Abs. 2 bis 5 BRAO. a) Der Beigeladene ist Angestellte einer anderen als in § 46 Abs. 1 BRAO genannten Person oder Gesellschaft, nämlich des X-Verbandes e.V. (§ 46 Abs. 2 BRAO). b) Die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt setzt voraus, dass die Tätigkeit durch die in § 46 Abs. 3 Ziff. 1 bis 4 BRAO genannten Merkmale, die kumulativ vorliegen müssen, geprägt ist. Dies ist nach Überzeugung des Senats nicht der Fall. aa) Ausweislich der Tätigkeitsbeschreibung des Beigeladenen gehört die umfassende Aufklärung des Sachverhaltes sowie das Erarbeiten und Bewerten von rechtlichen Lösungsmöglichkeiten gegenüber seinem Arbeitgeber und den Mitgliedsuntern-ehmen zu seinen Tätigkeiten. Dabei handelt es sich somit um die Prüfung von Rechtsfragen im Sinne des § 46 Abs. 3 Ziff. 1 1. BRAO. Die von dem Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung angegebene Unterstützung der Mitgliedsunter-nehmen erfüllt die genannten Merkmale. bb) Zu den Aufgaben des Beigeladenen zählt auch die Erteilung von Rechtsrat im Sinne des § 46 Abs. Ziff. 2 BRAO. Aus der Prüfung von Rechtsfragen für Vorstand und Mitgliedern zu diversen Rechtsgebieten erfolgt auf Grundlage der erarbeiteten Lösungsvorschläge die eigenverantwortliche Erteilung von Rechtsrat zu bestimmten, in der Tätigkeitsbeschreibung genannten und in der mündlichen Verhandlung ausgeführten Rechtsgebieten. cc) Fraglich ist bereits, ob die Tätigkeit des Beigeladenen auf die Gestaltung von Rechtsverhältnissen im Sinne des § 46 Abs. 3 Nr. 3 BRAO gerichtet ist. Der Beigeladene prüft nach seinen Angaben in der Tätigkeitsbeschreibung für seinen Arbeitgeber und die Mitgliedsbetriebe die von ihnen verwendeten Arbeitsverträge auf Rechtmäßigkeit bzw. er entwirft selbst Verträge, AGB’s sowie Ausschreibungstexte. Darin könnte eine Ausrichtung der Tätigkeit auf die Gestaltung von Rechtsverhält-nissen zu sehen sein. In der persönlichen Befragung in der mündlichen Verhandlung am 25.05.2018 führte der Beigeladene allerdings diese Tätigkeiten, insbesondere das Entwerfen von Verträgen, AGB’s und Ausschreibungstexte für die Mitglieds-unternehmen nicht als seinen Berufsalltag prägend an. Nach seiner Aussage in der mündlichen Verhandlung steht die Erteilung von Rechtsrat im Mittelpunkt seiner die Mitgliedsunternehmen beratenden Tätigkeit. Auch die in Zusammenhang mit der jährlichen Mitgliederversammlung stehenden Vertragsabschlüsse sind nicht als Gestaltung von Rechtsverhältnissen zu werten. Gleiches gilt für seine Teilnahme an Tarifverhandlungen, an denen er beratend für seinen Arbeitgeber teilnimmt und mitverantwortlich für die Ausformulierung des Verhandlungsergebnisses sei. Diese Tätigkeiten sind nicht auf Gestaltung von Rechtsverhältnissen, insbesondere nicht auf die Verwirklichung von Rechten gerichtet. Die Merkmale des § 3 Abs. 1 BRAO, also der unabhängige Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten zu sein, müssen auch bei einem Syndikusrechtsanwalt vorliegen. Sie sind bei den von dem Beigeladenen geschil-derten Tätigkeiten nicht erkennbar. Auch das von ihm genannte Aushandeln und der Abschluss von verschiedenen Versicherungsverträgen entspricht nicht den Merk-malen des § 46 Abs. 3 Nr. 3 BRAO. dd) Der Beigeladene tritt nicht vor Gericht auf, vertritt aber nach seinen Angaben den Verband im Außenverhältnis. Ob diese Tätigkeit, insbesondere die Beratung der Teilnahme an Tarifverhandlungen (die Entscheidungen obliegen dem Vorstand und dem Mitgliedsunternehmen) und Auskünfte an Gerichte und andere öffentliche Stellen als Befugnis im Sinne des § 46 Abs. 3 Ziff. 4 BRAO ist, nach außen ver-antwortlich aufzutreten, kann dahinstehen. c) Zur Überzeugung des Senats, insbesondere nach dem Eindruck in der mündlichen Verhandlung am 25.05.2018 wird das Arbeitsverhältnis des Beigeladenen jedenfalls nicht durch die in § 46 Abs. 3 Ziff. 1. bis 4. BRAO genannten Merkmale geprägt. Durch dieses Tatbestandsmerkmal soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass der ganz eindeutige Schwerpunkt der im Rahmen des Anstellungsverhältnisses ausgeübten Tätigkeiten und der bestehenden vertraglichen Leistungspflichten im anwaltlichen Bereich liegen muss ( vgl. hierzu amtliche Begründung zu § 46 Abs. 3 BRAO, aus BT-Drs.18/5201 ). Dabei kommt es nicht allein auf den arbeitszeitlichen Umfang der Bearbeitung von anwaltlichen Aufgaben an, sondern auch auf die Qualität dieser Aufgaben ( vgl. AGH NRW, Urteil v. 10.11.2017 –1 AGH 98/16– ). In dem Tatbestandsmerkmal der Prägung der fachlich unabhängig und eigenverant-wortlich auszuübenden Tätigkeiten durch die in § 46 Abs. 3 BRAO genannten Merkmale wird die Stellung deutlich, die der Syndikusrechtsanwalt im Verhältnis zu seinem Arbeitgeber einnimmt. Er ist im Rahmen der Rechtsberatung und Rechts-vertretung in erster Linie den Pflichten der BRAO unterworfen. Als unabhängiger Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten (§ 3 BRAO) muss das Weisungsrecht des Arbeitgebers in Rechtsangelegenheiten zurücktreten. Dies lässt sich praktisch nur dann gewährleisten, wenn auch der überwiegende Anteil der Tätigkeit des Syndikusrechtsanwaltes von anwaltlichen Merkmalen geprägt ist. Die von dem Beigeladenen geschilderten Tätigkeiten erlauben nicht die Bildung einer Überzeugung davon, dass es sich um in diesem Sinne anwaltlich geprägte Tätigkeiten im Sinne von § 46 Abs. 3 BRAO handelt. Bereits der geschilderte zeitliche Umfang der nach Auffassung des Beigeladenen anwaltlichen Tätigkeiten nimmt in seinem Arbeitsalltag jedenfalls keinen überwiegenden Anteil ein. Wenn er schildert, dass er in einer beispielhaft genannten Woche, zwischen 15 und 20 konkrete Rechtsberatungen von Mitgliedsunternehmen vorgenommen habe, die im Schnitt jeweils eine halbe Stunde in Anspruch nähmen und alleine die Abstimmung mit seinen Referenten aus dem Bereich „Umwelt“ einen Tag pro Monat einnehme, die nicht seiner anwaltlichen Tätigkeit zuzurechnen seien, zeigt dies bereits, dass nicht der ganz überwiegende Teil seiner Arbeitszeit auf anwaltlich zu bewertende Tätigkeit entfällt. Tätigkeiten, die der Beigeladene als anwaltlich ansieht, wie etwa die Hotelbuchung für Mitgliederversammlungen oder der Abschluss von Verträgen sowie Personalangelegenheiten haben eher organisatorische als anwaltliche Prägung und sind zeitlich ebenfalls untergeordnet. Aus alledem ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt gemäß §§ 46a Abs. 1 Ziff. 3 i.V.m. § 46 Abs. 3 BRAO nicht vorliegen. Der Klage war daher stattzugeben. III. Nebenentscheidungen Die Nebenentscheidungen folgen aus § 112c BRAO, § 144 VwGO und § 197 VwGO, § 709 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 194 Abs. 2 BRAO. Ein Anlass, die Berufung nach § 112c BRAO, § 144 VwGO zuzulassen, besteht nicht. Die Rechtssache weist keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 und 3 VwGO, auf, da die entscheidungserheblichen Fragen in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geklärt sind. Ein Fall der Divergenz nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist ebenfalls nicht gegeben, weil das Urteil des Senats in den tragenden Gründen weder von der Recht-sprechung des Bundesgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesverfassungsgerichts oder des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist bei dem Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm, zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des voll-ständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Be-gründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Bundes-gerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs, des Bundesverwal-tungsgerichts, des. gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Vor dem Anwaltsgerichtshof und dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Das gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, zugelassen. Ferner sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein nach dem Vorstehenden Vertretungsberechtigter kann sich selbst vertreten; es sei denn, dass die sofortige Vollziehung einer Widerrufsverfügung angeordnet und die aufschiebende Wirkung weder ganz noch teil-weise wiederhergestellt worden ist. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zu-sammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Per-sonen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Die Festsetzung des Streitwerts ist unanfechtbar.