Entscheidung
AnwZ (Brfg) 42/18
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:221018BANWZ
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:221018BANWZ.BRFG.42.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 42/18 vom 22. Oktober 2018 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Zulassung als Syndikusrechtsanwalt - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, den Richter Seiters sowie die Rechtsanwälte Dr. Braeuer und Dr. Kau am 22. Oktober 2018 beschlossen: Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nord- rhein-Westfalen vom 25. Mai 2018 wird abgelehnt. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Etwaige außergerichtliche Kosten des Beigeladenen werden nicht erstattet. Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 25.000 € festgesetzt. Gründe: I. Der beigeladene Rechtsanwalt ist beim D. e.V. seit 2001 als Geschäftsführer für die dortige Geschäftsstelle eingestellt. Die Be- klagte hat den Beigeladenen mit Bescheid vom 8. Mai 2017 als Syndikus- rechtsanwalt zugelassen. Die hiergegen gerichtete Klage der D. hatte Erfolg. Der Anwaltsgerichtshof hat den Be- scheid aufgehoben. Die Beklagte beantragt nunmehr die Zulassung der Beru- fung. 1 - 3 - II. Der Antrag der Beklagten ist nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er bleibt jedoch ohne Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1, 3 VwGO) liegen nicht vor. 1. Der Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des ange- fochtenen Urteils (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) setzt vor- aus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachen- feststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. nur Senats- beschlüsse vom 12. März 2018 - AnwZ (Brfg) 15/17, NJW-RR 2018, 827 Rn. 5 und vom 18. April 2018 - AnwZ (Brfg) 20/17, juris Rn. 4; jeweils mwN). Der Anwaltsgerichtshof (Urteil S. 13 f. zu c) ist "insbesondere nach dem Eindruck in der mündlichen Verhandlung" davon ausgegangen, dass das Ar- beitsverhältnis des Beigeladenen nicht durch die in § 46 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 BRAO genannten Merkmale geprägt sei. Hierbei hat der Anwaltsgerichtshof maßgeblich auf das Ergebnis der Anhörung des Beigeladenen abgestellt und hierauf seine Feststellung gestützt, dass bereits der geschilderte zeitliche Um- fang der nach Auffassung des Beigeladenen anwaltlichen Tätigkeiten in seinem Arbeitsalltag jedenfalls keinen überwiegenden Anteil einnimmt. Diese Ausfüh- rungen werden von der Beklagten in ihrer Zulassungsbegründung nicht schlüs- sig in Frage gestellt. Eine anwaltliche Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt liegt nach § 46 Abs. 3 BRAO vor, wenn das Arbeitsverhältnis durch fachlich unabhängige und eigenverantwortliche Tätigkeiten im Sinne des § 46 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 BRAO 2 3 4 5 - 4 - geprägt ist. Nach der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drucks. 18/5201 S. 19, 29) ist insoweit entscheidend, dass die anwaltliche Tätigkeit den Kern beziehungs- weise Schwerpunkt der Tätigkeit darstellt, mithin die im Rahmen des Anstel- lungsverhältnisses qualitativ und quantitativ eindeutig prägende Leistung des Rechtsanwalts ist und damit das Anstellungsverhältnis durch die anwaltliche Tätigkeit beherrscht wird (siehe auch Senatsbeschlüsse vom 12. März 2018 - AnwZ (Brfg) 21/17, juris Rn. 5 und vom 18. April 2018, aaO Rn. 5). Von die- sem rechtlichen Maßstab ist der Anwaltsgerichtshof zutreffend ausgegangen. Soweit die Beklagte in der Zulassungsbegründung einzelne Sätze aus den § 46 Abs. 3 Nr. 3 BRAO betreffenden Ausführungen des Anwaltsgerichts- hofs (Urteil S. 12 oben zu cc) in Frage stellt, ist deren Entscheidungserheblich- keit weder dargelegt noch ersichtlich. Der Anwaltsgerichtshof hat die Zulassung des Beigeladenen nicht daran scheitern lassen, dass die tatbestandlichen Vor- aussetzungen des § 46 Abs. 3 Nr. 3 BRAO nicht vorliegen, sondern daran, dass die in § 46 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 BRAO genannten Merkmale das Arbeitsverhältnis des Beigeladenen nicht prägen. Mit der diesbezüglichen Begründung im angefochtenen Urteil setzt sich die Beklagte nicht schlüssig auseinander. Soweit sie aus der Formulierung im angefochtenen Urteil auf S. 13 unten, wonach bestimmte von dem Beigelade- nen geschilderte Tätigkeiten in seiner Funktion als Geschäftsführer der Ge- schäftsstelle eher organisatorische als anwaltliche Prägung aufweisen und im Übrigen zeitlich ebenfalls untergeordnet sind, ableiten möchte, der Anwaltsge- richtshof sei davon ausgegangen, dass jedes einzelne Merkmal des § 46 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 BRAO das Arbeitsverhältnis für sich - auch zeitlich - prägen müsse und es nicht ausreiche, wenn die Merkmale zusammen das Arbeitsverhältnis prägten, vermag der Senat dieses Textverständnis nicht zu teilen. Die Bemer- 6 7 - 5 - kung bezieht sich nach ihrem Zusammenhang auf die zuvor getroffene Feststel- lung, wonach der zeitliche Umfang der anwaltlichen Tätigkeiten (§ 46 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 BRAO) im Arbeitsalltag des Beigeladenen insgesamt keinen über- wiegenden Anteil einnehme. Der weitere Hinweis in der Zulassungsbegründung auf die "unbestrittene" Aussage des Beigeladenen, dass der anwaltliche Anteil 70 % betrage, ist eben- falls ungeeignet, das angefochtene Urteil schlüssig in Frage zu stellen. Abge- sehen davon, dass die Klägerin sowohl in ihrer Stellungnahme zu dem Zulas- sungsantrag als auch in ihrer Klagebegründung eine anwaltliche Prägung des Arbeitsverhältnisses im Einzelnen in Abrede gestellt hat, war dieser Schätzung des Beigeladenen bereits aufgrund seiner eigenen weiteren Angaben vor dem Anwaltsgerichtshof die Grundlage entzogen. So hat der Beigeladene zum Bei- spiel Aufgaben seiner "anwaltlichen" Tätigkeit zugeordnet, bei denen - wie etwa der Organisation der Mitgliederversammlung - ein Bezug zu einer Syndikus- tätigkeit nicht zu erkennen ist. Auch hat der Beigeladene - worauf der Anwalts- gerichtshof maßgeblich abgestellt hat und womit sich die Beklagte in ihrer Zu- lassungsbegründung nicht näher auseinandersetzt - angegeben, dass seine Tätigkeit, soweit sie anwaltlicher Natur sei, im Wesentlichen aus der Erteilung von Rechtsrat gegenüber den Mitgliedern des Verbandes bestehe, wobei der Beigeladene von ca. 15 bis 20 Beratungen à 30 Minuten pro Woche gespro- chen hat. Dies wäre ein Arbeitsaufwand von 7,5 bis 10 Stunden pro Woche, was - auch wenn es hier nicht um den einzigen, sondern den wesentlichen An- teil an anwaltlicher Arbeit geht - mit der Schätzung von 70 % nicht zu vereinba- ren ist. 8 - 6 - 2. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) stellen sich nicht. Dieser Zulassungsgrund ist gege- ben, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Viel- zahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allge- meinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts be- rührt. Zur schlüssigen Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung gehören dabei Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der aufgeworfe- nen Rechtsfrage sowie ihrer Bedeutung für eine unbestimmte Vielzahl von Fäl- len oder ihrer Auswirkung auf die Allgemeinheit; begründet werden muss auch, warum ein korrigierendes Eingreifen des Bundesgerichtshofs erforderlich ist (vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 12. März 2018, aaO Rn. 17 bzw. Rn. 11 und vom 18. April 2018, aaO Rn. 10). Die Beklagte ist der Meinung, es sei "von grundsätzlicher Bedeutung zu klären, wie das Verhältnis der einzelnen vier Merkmale des § 46 Abs. 3 BRAO zueinander im Hinblick auf die Tatsache, in welchem Umfang das einzelne Merkmal erfüllt sein muss, ausgestaltet sein muss". Diese Frage stellt sich hier nicht. Nach der - mit der Zulassungsbegründung nicht schlüssig in Frage ge- stellten - Feststellung des Anwaltsgerichtshofs ist das Arbeitsverhältnis des Beigeladenen nicht durch die in § 46 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 BRAO genannten Merkmale geprägt, weil bereits der zeitliche Umfang der maßgeblichen Tätigkei- ten nicht den überwiegenden Anteil des Arbeitsalltags des Beigeladenen aus- macht. 9 10 - 7 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 194 Abs. 2 BRAO. Kayser Lohmann Seiters Braeuer Kau Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 25.05.2018 - 1 AGH 44/17 - 11