Urteil
1 AGH 9/18
Anwaltsgerichtshof NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:AWGHNRW:2018:1102.1AGH9.18.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert für das Verfahren wird insgesamt auf bis zu 300,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Streitwert für das Verfahren wird insgesamt auf bis zu 300,-- Euro festgesetzt.