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Entscheidung

AnwZ (Brfg) 15/19

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:230519BANWZ
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:230519BANWZ.BRFG.15.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 15/19 vom 23. Mai 2019 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Sonderumlage zur Finanzierung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Dr. Paul, die Richterin Grüneberg sowie die Rechtsanwälte Dr. Kau und Dr. Lauer am 23. Mai 2019 beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das am 2. November 2018 verkündete Urteil des 1. Senats des An- waltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen wird abge- lehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf bis zu 300 € fest- gesetzt. Gründe: I. Der Kläger wendet sich gegen einen "Beitragsbescheid 2018 und Voran- kündigung der Abbuchung" der Beklagten vom 13. Februar 2018, mit dem er unter anderem gebeten wurde, die von der Kammerversammlung der Beklagten am 26. April 2017 beschlossene Sonderumlage zur Finanzierung des besonde- ren elektronischen Anwaltspostfachs (beA) für 2018 in Höhe von 58 € zu über- weisen. Eine Rechtsmittelbelehrung enthielt das Schreiben nicht. 1 - 3 - Der Kläger ist der Auffassung, es handele sich bei dem Beitragsbescheid um einen rechtswidrigen Verwaltungsakt, weil der Beklagten die Sonderumlage zur Finanzierung des beA nicht zustehe. Das beA sei unnötig, überteuert und mangelhaft. Der Anwaltsgerichtshof hat die Verwaltungsaktqualität des Bei- tragsbescheids verneint und die Anfechtungsklage bereits als unzulässig abge- wiesen. Zugleich hat er ausgeführt und näher dargelegt, dass eine Klage aber auch unbegründet gewesen wäre, weil eine Rechtswidrigkeit der Sonderumlage nicht ersichtlich sei. Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs. II. Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Ein Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 VwGO ist nicht gegeben. 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils beste- hen nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Dieser Zulas- sungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2011 - AnwZ (Brfg) 30/11, NJW-RR 2012, 189 Rn. 5 mwN). In diesem Zusammenhang meint Richtigkeit des angefochtenen Urteils die Richtigkeit desselben im Ergebnis (vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 17. September 2015 - AnwZ (Brfg) 32/15, juris Rn. 4; vom 27. Februar 2019 - AnwZ (Brfg) 36/17, juris Rn. 3; vom 4. März 2019 - AnwZ (Brfg) 47/18, juris Rn. 3), so dass eine Zulassung der Berufung auch dann auszuscheiden hat, wenn ein Urteil möglicherweise zu Unrecht mit der Unzulässigkeit einer Klage begründet worden ist, ohne weiteres erkennbar der mit der Klage geltend gemachte Anspruch aber nicht besteht (BayVGH, NVwZ-RR 2004, 223; Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl., § 124 Rn. 7a mwN). So 2 3 4 - 4 - liegt der Fall hier: ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen mangels Begründetheit der Klage im Ergebnis nicht, denn die Beklagte hat gegenüber dem Kläger Anspruch auf Zahlung der Sonderumlage für das Jahr 2018 in Höhe von 58 €. a) Die Kammerversammlung hat gemäß § 89 Abs. 1 Satz 1 BRAO die ihr durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen. Nach § 89 Abs. 2 Nr. 2 BRAO obliegt es ihr insbesondere, die Höhe und die Fälligkeit des Beitrags, der Umlagen, Gebühren und Auslagen zu bestimmen. Die Finanzierung des elek- tronischen Rechtsverkehrs stellt eine Aufgabe dar, welche den Rechtsanwalts- kammern, damit auch der Beklagten, durch Gesetz zugewiesen worden ist (Senat, Urteil vom 11. Januar 2016 - AnwZ (Brfg) 33/15, NJW 2016, 1025 Rn. 13 f.; Beschluss vom 25. Juni 2018 - AnwZ (Brfg) 23/18, NJW 2018, 2644 Rn. 6). Zu den Aufgaben der Bundesrechtsanwaltskammer gehört gemäß § 177 Abs. 2 Nr. 7 BRAO, die elektronische Kommunikation der Rechtsanwälte mit Gerichten, Behörden und sonstigen Dritten zu unterstützen. Nach § 31a BRAO richtet sie für jedes im Gesamtverzeichnis eingetragene Mitglied einer Rechts- anwaltskammer ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach empfangsbe- reit ein. Die Kosten hierfür werden von der Rechtsanwaltschaft getragen (Senat, Urteil vom 11. Januar 2016, aaO Rn. 14 ff., auch zur Verfassungsmäßigkeit der vorgenannten gesetzlichen Bestimmungen). Die Vorschrift des § 178 BRAO gestattet der Bundesrechtsanwaltskammer, von den Rechtsanwaltskammern - mithin auch der Beklagten - Beiträge zu erheben, die zur Deckung des persön- lichen und sächlichen Bedarfs bestimmt sind. Dieser Bedarf umfasst die Kos- ten, die durch die der Bundesrechtsanwaltskammer nach § 31a BRAO übertra- gene Aufgabe der Einrichtung eines besonderen elektronischen Anwaltspost- fachs verursacht werden. Da die vorgenannten Kosten bereits während der Entwicklung des Postfachs und nicht erst mit dessen abgeschlossener Ein- 5 - 5 - richtung anfallen, entsteht der durch Beiträge der Rechtsanwaltskammern zu deckende Bedarf der Bundesrechtsanwaltskammer entgegen der Auffassung des Klägers nicht erst mit der empfangsbereiten Einrichtung des Postfachs, sondern schon vorher. b) Die Höhe der Beiträge wird von der Hauptversammlung festgesetzt. Von dieser Befugnis hat die Bundesrechtsanwaltskammer Gebrauch gemacht. Ihre 152. Hauptversammlung hat mit Beschluss vom 5. Mai 2017 für das Jahr 2018 einen Beitrag von 58 € pro Kammermitglied für den Elektronischen Rechtsverkehr beschlossen und der Beklagten mit Schreiben vom 2. März 2018 einen Betrag von 58 € je Kammermitglied in Rechnung gestellt. Diesen Betrag hat die Beklagte - auf der Grundlage ihrer gemäß § 89 Abs. 2 Nr. 2 BRAO for- mell und materiell wirksam beschlossenen Umlageordnung vom 26. April 2017 (vgl. hierzu Senat, Urteil vom 11. Januar 2016, aaO Rn. 12; Beschluss vom 25. Juni 2018, aaO Rn. 7) - durch den Beschluss über die Höhe der Umlage für das Jahr 2018 auf ihre Mitglieder umgelegt. c) Entgegen der Auffassung des Klägers hängt die Zulässigkeit der Um- lage nicht davon ab, dass der betroffene Rechtsanwalt das besondere elek- tronische Anwaltspostfach nutzt. Denn die vorgenannten Kosten der Bundes- rechtsanwaltskammer, die sie von den Rechtsanwaltskammern erhebt und die von diesen auf ihre Mitglieder umgelegt werden, entstehen nicht aufgrund der Nutzung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs durch den jeweiligen Rechtsanwalt, sondern aufgrund der Einrichtung des Postfachs als der Bundes- rechtsanwaltskammer gemäß § 31a Abs. 1 Satz 1 BRAO übertragene Aufgabe (vgl. Senat, Urteil vom 11. Januar 2016, aaO Rn. 17: Umlage zur Einrichtung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs). Daher setzt die Umlage die- 6 7 - 6 - ser - bereits während der Einrichtung entstehenden - Kosten auch kein schon empfangsbereites besonderes elektronisches Anwaltspostfach voraus. Dementsprechend enthalten die umgelegten Kosten keine "Nutzungsge- bühr", um die sie bei fehlender Nutzung oder Nutzbarkeit gegebenenfalls zu verringern wären. d) Der Senat sieht keinen Anlass, sich mit dem Einwand des Klägers nä- her zu befassen, eine Auftragsvergabe mit einem Volumen von 39 Mio. € zur Entwicklung der Software für das besondere elektronische Anwaltspostfach sei nicht erforderlich gewesen, insbesondere habe die Dienstleistung des besonde- ren elektronischen Anwaltspostfachs von Anbietern des Dienstes D. weit- aus kostengünstiger erbracht werden können. Der klagende Anwalt trägt die Darlegungslast dafür, dass eine Kammerversammlung bei der Beitragsbemes- sung gegen die Gebote der Äquivalenz, der Verhältnismäßigkeit oder der Gleichbehandlung verstoßen haben könnte. Entsprechendes gilt für die Umlage für die Einführung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (Senat, Urteil vom 11. Januar 2016, aaO Rn. 21). Konkrete Anhaltspunkte, dass das vom Kläger vorgetragene Auftragsvolumen von 39 Mio. € - und der hieraus fol- gende Beitragsanteil des einzelnen Kammermitglieds - nicht äquivalent oder verhältnismäßig sein könnte, hat der Kläger nicht dargetan. Insbesondere ist für seine Behauptung, die Einrichtung des besonderen elektronischen Anwaltspost- fachs könne von dritter Seite kostengünstiger erbracht werden, nichts ersicht- lich. Dies gilt auch für die von ihm vorgelegten Auskünfte aus seiner Sicht ge- eigneter Anbieter. Dort wird das besondere elektronische Anwaltspostfach we- der konkret in Bezug genommen noch das Auftragsvolumen von 39 Mio. € als überhöht bewertet. 8 9 - 7 - 2. Dem Anwaltsgerichtshof ist auch kein Verfahrensfehler unterlaufen, auf welchem sein Urteil beruhen kann (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Soweit der Kläger rügt, es handele sich bei der seitens des Anwalts- gerichtshofs erkannten Unzulässigkeit seiner Klage um eine Überraschungs- entscheidung, kann das Urteil hierauf aus den dargelegten Gründen jedenfalls nicht beruhen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 52 Abs. 1 GKG. Kayser Paul Grüneberg Kau Lauer Vorinstanzen: AGH Hamm, Entscheidung vom 02.11.2018 - 1 AGH 9/18 - 10 11 12