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Urteil

1 AGH 18/18

Anwaltsgerichtshof NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:AWGHNRW:2019:0322.1AGH18.18.00
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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Der Geschäftswert wird auf 50.000,00 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Der Geschäftswert wird auf 50.000,00 € festgesetzt. Begründung: I. Die am 1968 in F geborene Klägerin ist seit dem 03.1997 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Sie ist Fachanwältin für Arbeitsrecht und betreibt ihre Einzelkanzlei in Geldern. Im Rahmen der Mitteilungen in Zivilsachen erfuhr die Beklagte über die Obergerichtsvollzieherin L (Schreiben vom 12.05.2016) von der Eintragung der Klägerin in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 InsO, § 882 b ZPO). Gemäß Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis vom 18.05.2016 war die Klägerin zu diesem Zeitpunkt mit einem Eintrag verzeichnet. Sie wurde mit Schreiben vom 19.05.2016 aufgefordert, zum Bestand bzw. zur Erfüllung der Forderung Stellung zu nehmen, außerdem etwaige weitere gegen sie gerichtete Forderungen anzuzeigen. Mit Schreiben vom 22.06.2016 erklärte die Klägerin, den Eintrag nicht zu kennen, ein etwaiger Eintrag sollte „inzwischen gelöscht sein“. Sie habe mit dem maßgeblichen Gläubiger, dem Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Lande Nordrhein-Westfalen, eine Ratenzahlungsvereinbarung abgeschlossen. Dem Schreiben vom 22.06.2016 fügte die Klägerin einen Zahlungsnachweis, der die „erste vereinbarte Rate von 700,00 €“ belege. Die Außenstände resultierten aus „Nachberechnungen, nicht aus offenen laufenden Beiträgen“. Aus dem dem Zahlungsnachweis beigefügten Schreiben des Versorgungswerkes ging dessen Bereitschaft hervor, eine auf 6 Monate befristete Ratenzahlung unter der Voraussetzung abzuschließen, dass Zahlungen bei der Obergerichtsvollzieherin L bis zum 31.05., 30.06., 31.07., 31.08., 30.09. und 31.10.2016 eingingen. Mit Schreiben vom 27.06.2016 stellte die Beklagte das Widerrufsverfahren für die Dauer von 6 Monaten ruhend und gab der Klägerin auf, bis zum 31.01.2017 die weitere Erfüllung der Ratenzahlungsvereinbarung gegenüber dem Versorgungswerk nachzuweisen. Dem kam die Klägerin nicht nach; sie wurde von der Beklagten an die Erledigung mit Schreiben vom 06.02.2017 erinnert. Auch hierauf blieb eine Reaktion der Klägerin aus. Sie wurde mit Schreiben vom 03.03.2017 (Erinnerung am 02.05.2017) zur eingehenden Stellungnahme aufgefordert. Zu diesem Zeitpunkt war sie gemäß Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis vom 10.04.2017 mit zwei weiteren Einträgen (Zahnärztliche Verrechnungsstelle; Rechtsanwaltskammer auf der Grundlage von Zwangsgeldfestsetzungen) eingetragen. Diese beiden Forderungen wurden durch Zahlungen seitens der Klägerin ausgeglichen. Die Klägerin bat mit Schreiben vom 19.06.2017 von einem Widerruf ihrer Zulassung abzusehen. Sie habe alle „offenen finanziellen Problematiken“, die insbesondere „im Zusammenhang mit ihrer Scheidung bestanden“ hätten, in den letzten Wochen klären können. Die nach ihrem Wissen einzig verbliebene Forderung des Versorgungswerks sei durch den „Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung mit dem Versorgungswerk hoffentlich entkräftet“. Sie nahm Bezug auf das Schreiben des Versorgungswerkes vom 19.06.2017, in dem dieses das Einverständnis mit einer monatlich zu zahlenden Rate in Höhe von 500,000 € bekundete. Weitere Eintragungen seien ihr nicht bekannt bzw. seien „in der Zwischenzeit erledigt worden“. Sie habe gesundheitsbedingt in den vergangenen Monaten nicht arbeiten können, sei jetzt erst wieder in der Lage, ihrer „Anwaltstätigkeit existenzsichernd nachzukommen“. Diese Tätigkeit wolle und dürfe sie nicht gefährden, da sie als alleinziehende Mutter die Verantwortung für zwei minderjährige Kinder trage. Die Beklagte stellte die beabsichtigte Entscheidung zum Widerruf zurück. Mit Schreiben vom 03.07.2017 (im weiteren Verlauf ergänzt durch Schreiben vom 15.07. und 01.08.2017) wies die Klägerin drei Ratenzahlungen an das Versorgungswerk in Höhe von jeweils 500,00 € sowie die Erledigung einer zwischenzeitlich bekannt gewordenen Forderung der Krankenversicherung T nach. Die Beklagte stellte das Widerrufsverfahren weiter ruhend. Mit Schreiben vom 04.09.2017 forderte sie die Klägerin unter Fristsetzung auf, die weitere Einzahlung der Ratenzahlung gegenüber dem Versorgungswerk nachzuweisen. Mit Schreiben vom 21.10.2017 überreichte die Klägerin Belege bezüglich der Zahlung zweier weiterer Raten. Das Versorgungswerk teilte auf Nachfrage der Beklagten mit, dass noch eine Restforderung in Höhe von 284,99 € offen sei. Aus dem Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis vom 10.01.2018 ergab sich ein weiterer Eintrag (Verfahren der Sparkasse L2 auf Rückzahlung eines Darlehens in Höhe von 37.000,00 €, LG Kleve 4 O 97/17). Mit Schreiben vom 10.01.2018 forderte die Beklagte die Klägerin auf, den Ausgleich der Restforderung gegenüber dem Versorgungswerk nachzuweisen und zu dem neuen Eintrag Stellung zu nehmen. Dieser Aufforderung kam die Klägerin innerhalb der von der Beklagten gesetzten Frist (drei Wochen ab Zugang des Schreibens vom 10.01.2018, der Klägerin zugestellt am 12.02.2018) nicht nach. Mit Bescheid vom 15.03.2018 widerrief die Beklagte die Zulassung der Klägerin zur Rechtsanwaltschaft gem. § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO. Zu diesem Zeitpunkt war die Klägerin mit weiteren Einträgen im Schuldnerverzeichnis vermerkt. Die Widerrufsverfügung vom 15.03.2018, zugestellt am 17.03.2018, hat die Klägerin mit der am 16.04.2018 eingegangenen Klage angefochten. Die mit der Klage angekündigte Klagebegründung liegt bis heute nicht vor. Mit der Klage hat die Klägerin folgenden Antrag gestellt: den Bescheid der Beklagten vom 15.03.2018, der Klägerin zugestellt am 17.03.2018, mit dem die Zulassung der Klägerin zur Rechtsanwaltschaft widerrufen wurde, aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 22.03.2019 wurde die Sach- und Rechtslage mit der Klägerin erörtert. Weitergehende Erkenntnisse haben sich hieraus nicht ergeben. II. 1. Die Klage ist fristgerecht erhoben worden. Zulässigkeitsbedenken bestehen nicht. 2. Die Voraussetzungen des Zulassungswiderrufs gem. § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO lagen zum Zeitpunkt des Widerrufs vor. Die Klägerin befand sich zum maßgeblichen Zeitpunkt in Vermögensverfall; es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Interessen der Rechtssuchenden (ausnahmsweise) hierdurch nicht gefährdet würden. a) Vermögensverfall Vermögensverfall liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vor, wenn der Anwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann und er außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen (ständige Rechtsprechung; vgl. nur BGH BRAK-Mitt. 1991, 102; BRAK-Mitt. 1995, 126; NJW-RR 2011, 483). Der Eintritt des Vermögensverfalls wird gem. § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO gesetzlich vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis nach § 882 b ZPO eingetragen ist. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung (BGH NJW 2011, 3234), hier der 15.03.2018. Zu diesem Zeitpunkt war die Klägerin ausweislich des Verzeichnisses, das der Widerrufsverfügung zugrunde liegt, mit mehreren offenen Forderungen in das Schuldnerverzeichnis eingetragen. Die gesetzliche Vermutung würde nur dann nicht eingreifen, wenn die zugrundeliegenden Forderungen zum Zeitpunkt der Widerrufszulassung schon beglichen sein sollten, auch wenn die Eintragung noch fortbesteht. Der Nachweis des Erlöschens der Forderung obliegt dem Rechtsanwalt (BGH BRAK-Mitt. 2003, 84). Die Klägerin hat sich zum vollständigen Ausgleich der Forderungen des Versorgungswerkes nicht geäußert, auch nicht zu den übrigen Eintragungen. Die Klägerin hat auch keine Angaben zu ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen gemacht, die es nachvollziehbar erscheinen ließen, dass sie in der Lage wäre, ihre finanziellen Schwierigkeiten zu beseitigen, indem sie offene Forderungen einzieht, vorhandenes Vermögen verwertet und mit Gläubigern – Pfändungs- oder Ratenzahlungsvereinbarungen trifft, deren Bedingungen sie einhalten kann und einhält. Vortrag für ein „geordnetes Wirtschaften“ fehlt vollständig (vgl. hierzu Schmidt-Räntsch in: Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 2. Auflage, § 14 Rn 32). b) Gefährdung der Interessen der Rechtssuchenden Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist mit einem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtssuchenden verbunden (ständige Rechtsprechung, vgl. nur BGH NJW-RR 2011, 483; Senat, Urteil vom 13.09.2013, 1 AGH 24/13). Die Annahme der Gefährdung von Rechtssuchenden ist regelmäßig schon im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Fremdgeldern und den darauf möglichen Zugriff von Gläubigern gerechtfertigt (ständige Rechtsprechung; BGH, Beschluss vom 25.06.2007, AnwZ (B) 101/05). Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 112 c BRAO, 154, 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf § 194 Abs. 2 BRAO. Ein Anlass, die Berufung nach §§ 112 c BRAO, 124 VwGO zuzulassen, besteht nicht. Weder weist die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf noch hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§§ 124 a Abs. 1 S. 1, 124 Abs. 2 Nr. 2 u. 3 VwGO); die entscheidungserheblichen Fragen sind durch die Rechtsprechung des BGH geklärt. Ein Fall der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) ist ebenfalls nicht gegeben, weil das Urteil des Senats in den tragenden Gründen nicht von der Rechtsprechung des BGH, des Verfassungsgerichts oder des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist bei dem Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm, zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Vor dem Anwaltsgerichtshof und dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Das gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, zugelassen. Ferner sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3-7 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein nach dem Vorstehenden Vertretungsberechtigter kann sich selbst vertreten; es sei denn, dass die sofortige Vollziehung einer Widerrufsverfügung angeordnet und die aufschiebende Wirkung weder ganz oder teilweise wiederhergestellt worden ist. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Die Festsetzung des Streitwerts ist unanfechtbar.