Entscheidung
AnwZ (Brfg) 44/19
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:021019BANWZ
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:021019BANWZ.BRFG.44.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 44/19 vom 2. Oktober 2019 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterinnen Lohmann und Dr. Liebert sowie die Rechtsanwältin Schäfer und den Rechtsanwalt Prof. Dr. Schmittmann am 2. Oktober 2019 beschlossen: Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nord- rhein-Westfalen vom 22. März 2019 wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt. Gründe: I. Die 1968 geborene Klägerin ist seit 1997 zur Rechtsanwaltschaft zuge- lassen. Mit Bescheid vom 15. März 2018 widerrief die Beklagte die Zulassung der Klägerin wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Die hierge- gen gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof abgewiesen. Die Klägerin be- antragt nunmehr die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsge- richtshofs. 1 - 3 - II. Der Antrag ist nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Ein Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 VwGO ist nicht gegeben (vgl. § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils beste- hen nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Dieser Zulas- sungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. nur Senat, Beschluss vom 4. März 2019 - AnwZ (Brfg) 47/18, juris Rn. 3). Zweifel an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststel- lungen füllen den Zulassungsgrund dann nicht aus, wenn sie nicht die Richtig- keit des Ergebnisses erfassen (vgl. nur Senat, Beschluss vom 7. März 2019 - AnwZ (Brfg) 66/18, juris Rn. 5). Entsprechende Zweifel vermag die Klägerin nicht darzulegen. Das Urteil des Anwaltsgerichtshofs steht im Einklang mit der Rechtsprechung des erken- nenden Senats. a) Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses des be- hördlichen Widerrufsverfahrens, also auf den Erlass des Widerspruchsbe- scheids oder - wenn das Vorverfahren entbehrlich ist - auf den Ausspruch der Widerrufsverfügung abzustellen; die Beurteilung danach eingetretener Entwick- lungen ist einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten (vgl. nur Senat, Be- schlüsse vom 4. März 2019 - AnwZ (Brfg) 47/18, juris Rn. 4 und vom 7. De- zember 2018 - AnwZ (Brfg) 55/18, juris Rn. 5; jeweils mwN). 2 3 4 5 - 4 - b) Im maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheids befand sich die Klägerin in Vermögensverfall. Sie war zu diesem Zeitpunkt in mehreren Fällen in dem vom Vollstre- ckungsgericht zu führenden Verzeichnis eingetragen (§ 882b ZPO). Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wird der Vermögensverfall des Rechtsanwalts dann wi- derlegbar vermutet. Zur Widerlegung der gesetzlichen Vermutung hat der Rechtsanwalt ein auf den maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheids be- zogenes vollständiges und detailliertes Verzeichnis seiner Gläubiger und seiner Verbindlichkeiten vorzulegen und konkret darzulegen, dass seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse nachhaltig geordnet waren (vgl. nur Senat, Be- schlüsse vom 21. Dezember 2018 - AnwZ (Brfg) 33/18, juris Rn. 10 und vom 30. Januar 2017 - AnwZ (Brfg) 61/16, juris Rn. 4). An einer solchen umfassen- den und schlüssigen Darlegung fehlt es. Der ihre Vermögens- und Einkom- mensverhältnisse betreffende Vortrag der Klägerin bezieht sich auf Entwicklun- gen nach Erlass des Widerrufsbescheids und ist deshalb unerheblich. Dies gilt sowohl für das Vorbringen, dass ein Großteil der damals unstreitig offenen For- derungen zwischenzeitlich beglichen sei, als auch für die von der Klägerin dar- gelegten Entwicklungen der Einkommenssituation sowie den erfolgten Verkauf ihres Hauses. Auch das bereits im Zeitpunkt des Widerrufsbescheids existie- rende Immobilienvermögen kann nicht berücksichtigt werden. Vermögenswerte können nur dann von Bedeutung sein, wenn sie liquide sind (vgl. nur Senat, Beschluss vom 4. März 2019 - AnwZ (Brfg) 47/18, juris Rn. 6). Immobilienver- mögen ist dementsprechend nur von Relevanz, wenn es dem Betroffenen zum maßgeblichen Zeitpunkt des Zulassungswiderrufs als liquider Vermögenswert zur Tilgung seiner Verbindlichkeiten zur Verfügung gestanden hat (vgl. Senat, Beschluss vom 29. April 2019 - AnwZ (Brfg) 21/19, juris Rn. 8). Dies ist nicht 6 7 - 5 - ersichtlich, zumal die Klägerin selbst erklärt, es sei trotz aller Verkaufsbemü- hungen ab dem Jahr 2016 nicht kurzfristig möglich gewesen, das selbstgenutz- te Wohnhaus zu verkaufen. c) Der Vermögensverfall der Klägerin gefährdet die Interessen der Rechtsuchenden. Nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck kommenden Wertung des Gesetzgebers ist mit dem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts grund- sätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden. Auch wenn diese Regelung nicht im Sinne eines Automatismus zu verstehen ist, die Gefährdung daher nicht zwangsläufig und ausnahmslos schon aus dem Vorlie- gen eines Vermögensverfalls folgt, kann die Gefährdung im nach der gesetzli- chen Wertung vorrangigen Interesse der Rechtsuchenden nur in seltenen Aus- nahmefällen verneint werden, wobei den Rechtsanwalt hierfür die Feststel- lungslast trifft. Die Annahme einer derartigen Sondersituation setzt mindestens voraus, dass der Rechtsanwalt seine anwaltliche Tätigkeit nur noch für eine Rechtsanwaltssozietät ausübt und mit dieser rechtlich abgesicherte Maßnah- men verabredet hat, die eine Gefährdung der Mandanten effektiv verhindern. Selbst auferlegte Beschränkungen des in Vermögensverfall geratenen Rechts- anwalts sind dagegen grundsätzlich nicht geeignet, eine Gefährdung der Rechtsuchenden auszuschließen (vgl. nur Senat, Beschluss vom 12. Dezember 2018 - AnwZ (Brfg) 65/18, juris Rn. 7). Tragfähige Anhaltspunkte dafür, dass eine solche Gefährdung zum maßgeblichen Zeitpunkt der Widerrufsentschei- dung ausnahmsweise nicht bestand, sind weder vorgetragen noch sonst er- sichtlich. Nicht ausreichend ist insbesondere, dass die Klägerin nach ihrem Vorbringen neben der telefonischen Rechtsberatung für eine Rechtschutzversi- cherung derzeit nur eine einzige eigene Mandantin betreut und keine Fremd- 8 9 - 6 - gelder einnimmt (vgl. Senat, Beschluss vom 4. März 2019 - AnwZ (Brfg) 82/18, juris Rn. 6 ff.). 2. Weitere Zulassungsgründe hat die Klägerin nicht geltend gemacht. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO. Kayser Lohmann Liebert Schäfer Schmittmann Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 22.03.2019 - 1 AGH 18/18 - 10 11